AmtsverkmdtzmgsMt für die provinzialdireitron Gberheßen und für das Kreisamt Liehen. ~ Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Bia 6.— vierteljährlich. 1922 13. Januar Nr. 8 siäftorStrhf • iibei die Anmeldung und Beschlagnahme von Urkunden uno Wertpapieren aus Anlast der Durchführung der Bestimmungen des § 10 Absatz 1 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensoertrages (Reichsanzeiger Rr. 102) wird folgendes bestimmt: la) Die Beschlagnahme sämtlicher fällig gewordener ZiNsschelNe und ausgelvster Stücke tschecho-slowakischer festverzinslicher Wertpapiere wird aufgehoben. . b) Die Beschlagnahme künftighin fällig werdender Zmsscheme tschecho-slowakischer festverzinslicher Wertpapiere sowie zur Auslosung gelangender Stücke gilt bei Fälligkeit gls aufgehoben. .... , 2a) Die Beschlagnahme der Dividendenscheine und der ausgelosten Stücke tschecho-slowakischer Aktien und der Dividenden von Genustscheinen wird ausgehoben, sofern deren Fälligkeit nach dem 12. Mai 1920 eingetreten ist und bis zum 31. Dezember 1921 eintritt. . b) Die an Stelle der ausgelosten Aktien tretenden Genustschmne unterliegen der Beschlagnahme auf Grund der Bekanntmachung des Reichsministers für Wiederaufbau vom 12 Mai 1920 und sind, wie in der Ausführungsanwestung der unterzeichneten Stelle vom gleichen Tage vorgeschrieben, zur Anmeldung zu bringen. Berlin den 30. Dezember 1921. „ Reichsfinanzministerium (Stelle für ausländische Wertpapiere). K ö b n e r. Detr.: Das Meldewesen nach den Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Im Auftrag des Ministeriums des Innern weisen wir Sie QUf Au^Grund^der §§ 67, 68, 70 und 71 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz hat das Landesfinanzamt, Abteilung für Besitz- und Verkehrssteuern zu Darmstadt im Einvernehmen mit der Landesregierung das Aachstehende angeordnet: 1. Die steuerlichen An- und Abmeldungen nach §§ 67 uni 70 her Äusführungsbeflimmungen zum' Einkommensteuergesetz sind mit den polizeilichen An- und Abmeldungen zu verbinden. Es gelten für sie die gleichen Fristen und Formvorschriften wie für die polizeilichen Meldungen. Die Anmeldungen müssen ledoch enthalten: a) Rame des Zuziehenden, b) sein seitheriger Wohn- oder Aufenthaltsort, c) jetzige Wohnung, d) Stand oder Beruf, e) Geburtsort und Geburtstag, f) Zweck des Aufenthalts, g) Angabe des Finanzamts, von dem er für das lausende Rech^ nungsjahr zur Einkommensteuer veranlagt worden ist. Bei Abmeldungen ist der Ort anzugeben, an dem der neue Wohnsitz oder Aufenthalt genommen wird. Meldungen können für Haushaltungsangrhörige durch den Haushaltungsvorstand erfolgen. Sn allen anderen Fällen sind sie von dem Meldepflichtigen selbst vorzunehmen. 2. Die Meldebehörden haben Doppelstücke der An- bzw. Abmeldungen an das zuständige Finanzamt innerhalb eines von diesem näher zu bestimmenden Zeitabschnittes einzureichen. Gegebenenfalls sind Fehlanzeigen zu erstatten. Die Finanzämter bestimmen für ihren Drenstbezrrk, daß die Doppelstücke der An- und Abmeldungen entweder wöchentlich, monatlich oder vierteljährlich bei ihnen eingereicht werden. Die Finanzämter ordnen weiter an, für welche Gemeinden Ihres Dienstbezirks die vorgenannten Mitteilungen der Meldebehörden gegebenenfalls in Liflenform erfolgen können. . Die Vordrucke hierfür Muster 23 und 24 der Ausfuhrungs- bestimmungen zum Einkommensteuergesetz) können die Finanzämter von der Vordruckverwaltung beziehen. Die Finanzämter sehen die Gemeindebehörden ihres Dienst- bezirks von ihren Bestimmungen und Anordnungen in Kenntnis. 3. Don den Meldungen nach § 68 der Ausführungsbestim- munaen zum Einkommensteuergesetze die Anmeldepflichtige inner» halb"3 Wochen bei der Gemeindebehörde zu erstatten haben, hat die Gemeindebehörde Doppelstücke dem zuständigen Finanzamt einzureichen. Wegen des Zeitpunkts der Einreichung gilt hier das zu Ziffer 2 Gesagte. Es wird Ihnen empfohlen, Maßnahmen zu treffen, daß Ihnen die nach § 68 der Ausführungsbestimmungen vorgeschrie- benen Meldungen auch tatsächlich erstattet werden. Im übrigen beauftragen wir Sie, den weiter durch die Finanzämter getretenen Anordnungen pünktlichst Folge zu leisten. Sollten sich aus der Regelung Schwierigkeiten ergeben, dann empfehlen wir, bis 15. Februar ds. Zs. hierher zu berichten. Gießen, den 7. Januar 1922. Kreisamt Gießen. Dr. 11 singer. Betr.: Beitreibung der Reichsleüerabgabe. An den Rechner der Stadtkaffe zu Gießen und die Eemeinderechner des Kreises. Den abschriftlich nachstehenden Erlast des Reichswirtschaftsministers vom 1. Dezember 1921 teilen wir im Auftrag des Ministeriums des Innern zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Das Verfuhren über diese Abgabe hat mit besonderer Beschleunigung zu geschehen: Abgaben Lieser Art sind in besondere Pfandbefehle aufzunehmen. Gießen, den 9. Januar 1922. Kreisamt Gießen. Dr. 11 f i n g e r. Abschrift. Der Landwirtschaftsminister. '■ - * Il/4 L Ar. 2278. Berlin W. 15, den 1. Dez. 1921. An die Regierungen der Länder (f ü r P r e u ß e n M i n i st e r i u m d e s I n n e r n). Mit der Erhebung der laut Verordnung vom 26. Februar 1920 (Reichs-Gesehbl. S. 264) zu leistenden Abgabe vom Wertzuwachs ist die Deichslederstelle, Berlin SW. 68, Friedriche straße 209 beauftragt. Gemäß § 17 der Verordnung ist die Abgabe im Falle nicht fristgerechter Zahlung auf Antrag der Reichslederstelle wie eine Gemeindeabgabe beizutreiben. Die Reichslederflelle hat mir berietet, daß in zahlreichen Fällen die Erledigung der Beitreibungsanträge der Reichslederslelle durch die Gemeinden verhältnismäßig sehr lange Zeit in Anspruch genommen hat. Die bedauerliche Folge hiervon ist, daß nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der Abgabe hinausgezögert, sondern auch die Auslösung der Reichslederstelle hinausgeschvben wird. Gegen die noch rückständigen Schuldner muh mit Aachdruck vorgegangen 2 werden, da diese gegenüber den anderen Abgabepflichtigen, welche die Abgabe zum Teil schon vor langer'Frist geleistet haben, bereits den Vorzug einer Hinausschiebung der Leistung geniesten. Ich bitte daher, den Erlast einer Anordnung gefälligst verfügen zu wollen, durch die die zuständigen Behörden angewiesen werden, die Deitreibungsanträge der Reichslederstelle mit gröhter Beschleunigung durchzuführen. _______In Vertretung: gez. Unterschrift.____________ Detr.: Vorträge für Lehrer und. Lehrerinnen an der künftigen Mädchenfortbildungsschule. An die Schulvorstände des Kreises. Die obigen Vorträge beginnen Montag, den 16. lfd, Mts., und finden Montags, Mittwochs und Freitags von 3—6 Ahr fortlaufend in den nächsten Wochen statt. Die für Montag und Freitag angesetzten Vorträge werden im Dorlesungsgebäude (Lud- wigstraße 23), die Mittwochvorlesungen zunächst im Hygienischen Institut (Frankfurter Straste 101) abgehalten. Am 18. Januar, dem Tage der Reichsgründung, fallen die Vorträge aus. Die Teilnahme an diesem Vortragskursus, der sich über 8 Wochen erstrecken wird, soll auch den Lehrern und Lehrerinnen in Gemeinden zugängig sein, in denen zunächst noch keine Fortbildungsschule für Mädchen'errichtet wird. Voraussetzung hierfür ist, daß keine Schwierigkeiten hinsichtlich der Unterbringung der Hörer in den Hörsälen und keine dienstliche Aachteile entstehen. Auch den geprüften, aber noch nicht dienstlich verwandten Anwärterinnen für den Beruf der technischen Lehrerinnen ist der .Besuch der Vorlesungen gestattet, soweit noch Platz vorhanden ist. Wir empfehlen Ihnen, alle Interessenten umgehend auf vorstehendes aufmerksam zu machen. Gießen, den 12. Januar 1922. ________ Kreisschulkommissivn Giesten. Dr. Asinger.__________ Bekanntmachung. Detr. t Dersicherungsgesetz: hier: die Wahl der Vertrauensmänner. Das Kreisamt Giesten hat, da keine Vorschlagsliste eingereicht wurde, gemäß § 152 2 des Versicherungsgesetzes für die Angestellten als Vertrauensmänner der Arbeitgeber und deren Ersatzmänner, folgende Personen ernannt: I. für die Arbeitgeber: Vertrauensmänner:- 1. Heinrich, 2hring, Drauereibesiher in Lich, 2. Ludwig Rinn XIX., Fabrikant in Heuchelheim, 3. Erich Jantzen, Fabrikdirektor in Lollar. Erste Ersatzmänner: ~ ' 1. Karl Dehe, Prokurist der Firma Meyer, Wieseck, 2. Rudolf Gutermuth, Fabrikant in Grosten-Linden, 3. Richard Hahn, Apotheker in Hungen. Zweite Ersatzmänner: L Wilhelm Schifsmann, Bergwerksdirektor in Hungen, 2. Ludwig Menges in Grosten-Linden, 3. Georg Stammler Fabrikant in Grünberg. Da bei den Wahlen der Arbeitnehmer im Wahlbezirk Gießen- Land nach der Feststellung des Wahlvorstandes entfielen auf Vorschlagsliste: A. des Deutschnationalen Handlungsgehilfen- Verbandes...... . . . . . . , 62 Stimmen, B. des Gewerkbundes der Angestellten. ... 49 Stimmen, C. des Allgemeinen freien Ängestelltenbundes (Afa-Bund)........... • 61 Stimmen, entfielen, kommen auf Liste A, B und C je 1 Vertrauensmann und je 2 Ersatzmänner. Es sind somit Vertrauensmänner: Karl Peter, Buchhalter, Lich, Vorschlagsliste A, Louis Pfeffer III., Maschinenmeister, Staufenberg, Vorschlags!. C, Peter Stesses, Expedient, Lollar, Vorschlagsliste B. Erste Ersatzmänner: Karl Dvnarius, Handlungsgeh., Heuchelheim, Vorschlagsliste A, Adolph Weller, Buchhalter, Wieseck, Vorschlagsliste C, Ludwig Lemp, Lohnbuchhalter, Mainzlar, Vorschlagsliste B. Zweite Ersatzmänner: Paul Vollmann, Handlungsgeh., Heuchelheim, Vorschlagsliste A, Philipp Krankt, Werkmeister, Leihgestern. Vorschlagsliste C, Heinrich Schnurr, Steiger, Weickartshain, Vorschlagsliste B. Giesten, den 10. Januar 1922. Kreisamt Giesten. 2. V.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Drainage. 2n der Zeit vom 16. bis einschließlich 30. Januar 1922 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Holzheim: die Projekte System E. und F. nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 2 vom 6. Januar 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungsfrifl bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Frieöberg, den 6. Januar 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Jan n, Degierungsrat. Drenstnachrichten des Krcisamtcs. Lina Paul zu Aonnenroth wurde als Hebamme für die Gemeinde Aonnenroth bestellt und von dem Kreisamt verpflichtest____________________ Bekanntmachung. Betr.: Verbot karnevalistischer Veranstaltungen. Mit Rücksicht auf den Ernst und die Rot der Zeit ist auf Anweisung des Ministeriums des 2nnern auch in diesem Jahre Gesuchen um Zulassung karnevalistischer Lustbarkeiten, wie Kappenabenden, karnevalistischen Konzerten, Maskenbällen, nicht stattzugeben, und zwar einerlei, ob es sich um öffentliche Veranstaltungen oder um Vergnügungen geschlossener Gesellschaften handelt. Es ist daher zwecklos, derartige Gesuche bei uns einzureichen. Gleichzeitig machen wir auf nachstehende Polizei-Verordnung des Krcisamts Gießen aufmerksam, Die Pvlizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen^ den 9. Januar 1922. ■ . Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, die Kreis- und Provinzialordnung betreffend, vom 8. Juli 1911, wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zu Ar. M. d. I. 31187 vom 18. Aovember 1921 bestimmt: ' r § 1. Personen in Fastnachtsanzügen oder mit Fastnachtsabzeichen ist der Aufenthalt auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten in der Stadt Gießen und den Landgemeinden des Kreises Gießen verboten. § 2. Zuwiderhandlungen werden. mit Geldstrafe bis zu 30 Mark bestraft. 1 § 3. Die Polizeiverordnung, tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 30. Dezember 1921. __________Kreisamt Gießen. 2. V.: gez. Welcker.__________ Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung. Dom 12. Februar 1920. (Fortsetzung.) § 17. Die Verpflichtung darf jeweilig nur auf die Dauer von 3 Monaten und nur insoweit ausgesprochen werden, als ihre Durchführung dem Arbeitgeber infolge der besonderen Verhältnisse seines Betriebs möglich ist oder durch Arbeitsstreckung (§ 12) möglich gemacht werden kann. 2st eine Arbeitsstreckung infolge der Einstellung von Arbeitnehmern erforderlich, so hat der Bescheid des Demobilmachungsausschusses dem Arbeitgeber eine angemessene Frist zur Einrichtung des Betriebs zu gewähren. Der Bescheid des Demobilmachungsausschusses ist auszuheben, wenn die Unmöglichkeit seiner Durchführung (Abs. 1) eintritt. Der Bescheid wird mit der Zustellung an den Arbeitgeber wirksam. Er kann von den Beteiligten binnen fünf Tagen im Wege der Beschwerde an den Demvbilmachungskommissar oder eine andere von der Landeszentralbehörde bestimmte Demobil- machungsbehörde angefochten werden. Der Demvbilmachungs- komissar oder die Demvbilmachungsbehörde entscheidet endgültig. § 18. Hat der Demobilmachungsausschuß von der ihm nach § 16 zustehenden Befugnis Gebrauch gemacht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die in dem Bescheide bestimmte Anzahl derjenigen sich bei ihm zur Arbeitsaufnahme meldenden Personen einzustellen, die nach § 16 in Betracht kommen und sich nach Vorbildung, Vertrauenswürdigkeit und körperlicher Beschaffenheit für seinen Betrieb eignen. Die Eingestellten sind angemessen zu beschäftigen. <5ie sind zur Leistung aller derjenigen Dienste verpflichtet, die ihnen billigerweise zugemutet werden können, und erhalten eine Der- gütung, die derjenigen entspricht, die den anderen Arbeitnehmern des Betriebs oder Bureaus unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird. § 19. Die Einstellung hat für die Dauer des 2nkraftbleibens des nach § 16 ergangenen Bescheids zu erfolgen. Während dieser Zeit darf die Arbeitnehmerzahl nicht vermindert werden. Bei Entlassungen unter Verletzung dieser Vorschriften finden die Bestimmungen der §§ 14 und 15 entsprechende Anwendung. Aach Ablauf der im Bescheide des Demvbilmachungsaus- schusses festgesetzten Zeit (§ 17 Abs. 1 Sah 1) oder nach seiner Aufhebung (§ 17 Abs. 2) können Entlassungen der Eingestellten vorgenommen werden. Kündigungen zu diesem Zeitpunkt sind auch dann statthaft, wenn sie zu diesem Termine nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften unzulässig wären. Die Kündigungsfrist beträgt in diesem Falle einen Monat. Bei teilweiser Aufhebung des Bescheids kann der Arbeitgeber die zu Entlassenden aus der Zahl der Eingestellten (§ 18) auswählen unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 13 dieser Verordnung. (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Druck der Brühl'fchen Universttätr-Buch- Mab Sttktbniüurti X Bange,. Sitfeea