__ i Amtzverkündigmgsblatt für die Provinzialdireltion (vberhejsen und für öa$ Kreisamt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Nr. 123 ' 12. Dezember 1922 Inhalts-Aeberstcht: Wanderung der Fleischbeschauordnung. — Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden des Kreises. — Gemeinde- und Gemeindeverbandswahlen; hier: die Kosten. — Rotgeld der Provinz Oberhessen. — Sonntagsarbeit in den Friseurgeschäften. — Errichtung einer Zwangsinuung der Bauunternehmer und.Maurermeister des Landkreises Gießen. — Viehseuchen. — Rauchverbot für landwirtschaftliche Betriebe. — Höchstpreise für Mehl und Brot. — Höchstpreise für Kohlen. — Dienst- nachrichten. — Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis. — Das Schleifen und Schlittenfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Verordnung die Abänderung der Fleischbefchauordnung vom 9. April 1903 betr. Vom 22. November 1922. In Abänderung der Fleischbeschauordnung vom 9. April 1903 (Reg.-Bl. S. 230) und unter Aufhebung der Verordnungen vom 21. Juli 1922 (Reg.-Dl. S. 169) und vom 18. September 1922 (Rcg.- Bl. S. 326) wird mit Ermächtigung des Gesamtminisleriums verordnet: 1. . Der §23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: 'Innerhalb der ihnen gemäß §1 Abs. 2 überwiesenen Beschaubezirke haben an Beschaugebühren zu beanspruchen: 1. die Fleischbeschauer: a) für ein Stück Großvieh (Dulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) . 60 Mk. b) für ein Schwein 40 Mk. c) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege) 30 Mk. d) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 15 Mk. 2. die Tierärzte: ' a) für einen Einhufer 150 Mk. b) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse, Kuh, Stier, Jungrind) 120 Mk. c) für ein Schwein 75 Ml. d) für ein Stück Kleinvieh (Kalb, Schaf, Ziege)^MMk. e) für ein Saugferkel oder Sauglamm (Scb-HIÄÄ Ziege) In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gefäMEBe- schau, für die Stempelung des Fleisches und die Zeitversäumnis einbegriffen. Jedoch ist den Fteischveschauern für besondereGänge, die von ihnen bei der Erledigung der Ergänzungsfl^chMe-chäu verlangt werden, eine Ganggebühr von 20 Mk. zu gechäh^M. _ \ Für die Ausübung der Beschau in einer als ein Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist deN-Fleisch- beschauern neben der Deschaugebühr noch eine Ganggebühr von 9 Mk. für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgetegten Kilometer ziu gewähren, wobei angefangene Kilometer voll berechnet werden. Tierärzte erhalten für -jeden angefangenen Kilometer 18 Mark. In Fällen, wo der Vorschrift des § 13 Ws. 1 entgegen dem Fleischbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde, und dieser dadurch zu unnötigen Gängen veranlaßt worden ist, hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, die dem Fleischbeschauer zu überweisen ist. Diese Zusatzgebühr beträgt für Fleischbeschauer innerhalb ihres Wohnortes 50 Mk für Tierärzte 100 Mk., außerhalb des Wohnortes die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr, mindestens jedoch 75 Mk. für Fleischbeschauer und 150 Mk. für Tierärzte. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können für einzelne Kreise oder Beschaubezirke die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren erhöht oder ermäßigt werden. Für Beschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden. H. • Der § 24 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: Tierärzte, die auf Grund des §5 bestellt sind, erhalten in den Beschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1 Abs. 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsfleifch- beschau) einschließlich der Stempelung des Fleisches ünd der Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von dem Beschauergebnis eine Gebühr von 200 Mk. für jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein befvnderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt. Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungsbeschau eine Gebühr von 25 Mk. für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 15 Mk. für ein Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Ge- ‘ schäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder. Mit den Tierärzten, denen die Beschau im Sinne des §5 übertragen wird (Abs. 1 und 2), hat das Kreisamt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, die sie-von ihrem Wohnort mit der: Eisenbahn nicht erreichen können. Bei Reisen nach Orten, die mit dem Wohnsitz des Tier- arztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der Anspruch auf Ersatz des Fahrgeldes. III. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1922 in Kraft. Darmstadt, den 22. Rovember 1922. Hessisches Ministerium des Innern I.B.: Hölzinger. Betr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstands- persvnen in den Landgemeinden des Kreises. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rachstehend bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Rr. 18 vom 24. November 1922 zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, bei Vorlage der Tagegelderverzeichnisse die darin enthaltenen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen. Insoweit Verzeichnisse über Tagegelder für Dienstgeschäfte, die nach dem 1. Oktober bzw. 1. November 1922 vorgenommen wurden, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Einsendung von Nachtragsverzeichnissen besorgt fein. Gießen, den 6. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Zu Nr.'M. d. 3. 34629. Darmstadt, den 24. November 1922. B e t r.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstands- personen in den Landgemeinden. Das Ministerium des Innern an die Kreisämter. Im Anschluß an unser Amtsblatt Nr. 16 vom 6. Oktober 1922 ändern wir die bisherigen Sähe wie folgt. Es betragen: im Oft. 1922: ab Nov. 1922: a) die Tagegelder, bei einer Dauer des Dienstgeschäfts bis zu drei Stunden 30 Mk. 50 Mk. von mehr als drei bis zu acht Stunden 120 Mk. 200 Mk. von mehr als acht Stunden: bei Dienslgeschäften innerhalb des Kreises ■ 180 Mk. außerhalb des Kreises 240 Mk. b)bte älebernachtungsgebühr 180 Mk. c) die Wegvergütung je Kilometer I Mk. 3. 03.: Dr. Reih. 300 Mk. 400 Mk. 200 Mk. 3Mk. Betr.: Die Gemeinde- und Gemeindeverbandswahlen; hier: die Kosten. An den Herrn Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie noch mit Erledigung unserer übergedruckten Verfügung vom 16. November ds. Js. im Rückstand find, erinnern wir hiermit an deren Erledigung. Anträge, welche bis zum 30. ds. Mts. nicht bei uns ein» gelaufen sind, können nicht mehr auf Berücksichtigung rechnen. Gießen, den 7. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemm erde. Betr.: Das-Notgeld der Provinz Oberhessen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir. empfehlen 3hnen, ortsüblich bekanntzugeben, daß die Amlaufszeit des Notgeldes der 'Provinz Oberhessen über den 30. November ds. Js. hinaus verlängert ist, und daß es so lange Gültigkeit besitzt, bis die Beendigung der Gültigkeitsdauer von der Provinzialdirektion Oberhessen ausdrücklich bekannt- gegeben wird. ' *■ ' • ■ . Gießen, den 8. Dezember 1922. __________Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemm erde._________ ' Bekanntmachung. Betr.: Sonntagsarbeit in gewerblichen .Betrieben; hier in Frsifeurgeschäften. ' ' Entsprechend einem Gesuch der Friseur- und Perrückenmacher- Zwangsinnung Gießen wird die für den Kreis Gießen für Sonntag, den 24. lsd. Mts. erteilte Genehmigung der Ausübung des Barbier- und Friseurgewerbes von der Zeit 9—12 Ahr vormittags auf die Zeit von 11 Ahr vormittags bis 6 Ahr nachmittags verlegt. Für Sonntag, den 31. lfd. Mts. bleibt es bei der gestatteten Zeit (9—12 Ahr vormittags). Gießen, den 8. Dezember 1922. - < Kreisamt Gießen. 3.B.: Welcker. Bekanntmachung. QJetr.: Errichtung einer Zwangsinnung der Bauunternehmer und Maurermeister des Landkreises Giehen. Nachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Deitrittszwangs erklärt hat und die Errichtung einer „Zwangsinnung der Bauunternehmer für den Landkreis Gießen" angeordnet wurde, wurde der weitere Antrag gestellt, auch die Maurermeister des Landkreises Gießen mit einzubeziehen und Bildung einer „Zwangsinnung der Maurermeister und Bauunternehmer für den Landkreis Giehen" anzuvrdnen. Zur Ermittelung der Mehrheit der beteiligten Handwerker im Landkreis Giehen wird Referendar Dr. Rhumbler als Kommissar bestellt, Giehen, den 5. Dezember 1922. Kreisamt Giessen. I. B.: Welcher. An die Bürgermeistereien des Kreises. Sie wollen alle in Ihrer Gemeinde als Maurermeister und Bauunternehmer tätigen Handwerker in einem Bericht aufführen und sie darüber hören, ob sie für oder gegen die Errichtung nunmehr auch einer Maurermeister- Und Dauunternehmer-Zwangs- innung sind. Binnen zwei Wochen sind die Listen dem obengenannten Kommissar einzusenden. Giehen, den 5. Dezember 1922. Kreisamt Giessen. I.V.: Welcher. Betr.: Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; hier: Das Treiben von Vieh. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und an die Gendarmeriestationen des Kreises. Infolge der teueren Eisenbahnsracht findet ein vermehrtes Treiben vorn Zucht- und Schlachtvieh statt. Wir machen darauf ausmerksam, daß gemäß §§ 164 und 166 der Ausführungsoor- schriften zum Reichsviehfeuchengesetz das Durchtreiben von Klauenvieh durch Sperr- und Beobachtungsgebiete verboten ist und empfehlen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 7. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I.B.: Welcher. Bekanntmachung. B e t r. : Den anfte§enöeii"SchÄdekabarrH'rn 'Grünberg, Büddings- Hausen, Stangenrod. Da in obigen Gemeinden der ansteckende Scheidekatarrh erloschen ist, werden die am 21. Juni 1922 getroffenen Maßnahmen aufgehoben (siehe Amtsverkündigungsblatt Ar. 74). Gießen, den 5. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker. >. Betr.: Rauchverbot für landwirtschaftliche Betriebe. An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Gendarmeriestationen des Kreises. Sn letzter Zeit sind mehrfach Brände dadurch entstanden, daß in den Räumen, welche mit Ernteerzeugnissen gefüllt waren, geraucht worden ist. Da ein jeder derartiger Brand heute unersetzliche Werte vernichtet, beauftragen wir Sie, unter Hinweis auf die Bestimmungen in § 368, 5 und 6 des Reichsstrafgesetzbuchs und Artikel 167 des hessischen Polizeistrafgesehes mit aller Entschiedenheit gegen diese Mißstände einzuschreiten und in jedem Fall Strafanzeige zu erheben. > ■ Gießen, den 30. Rovember 1922. Kreisamt Gießen. S. B.: vr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Höchstpreise für Mehl und Brot. Mit Rücksicht auf die weitere Steigerung der Kohlenpreise und der Löhne sind durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Gießen vom 9. ds. Mts. die Verkaufspreise für Mehl und Brot an die Verbraucher der Landgemeinden des Kreises ab 16. Dezember ds. Js. wie folgt festgesetzt: 1 . f ü r Mehl: a) Weizenbrotmehl Mk. 80.— das Pfund b) Roggemnehl Mk. 76.— das Pfund. 2 .für Brot: a) für den 4-Pfund-Laib Brot Mk. 261.— b) für den 2-Psund-Laib Brot Mk. 130.50. Das Verkaufsgewicht muh noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kvmmunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Aeichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 17. Juli ds. Js. (R. G. D. S. 549ff.) strafbar. Gießen, den 9. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. S. V.: Or. Braun. ___________ Druck der Brühl'schen Universitäts-Bnch- Bekanntmachnng. Infolge Erhöhung der Zechenpreise sowie der Frachten ab 1. Dezember 1922 werden mit Wirkung vom 7. Dezember 1922 die Höchstpreise für Kohlen für ben Landkreis wie folgt festgesetzt: Fettstückkohlen per Zentner 2380 — Wk. Fettnuhkohlen „ „ 2424— „ Fettkohlen (meliert) ‘ „ 2092.— „ Eßnuhkohlen „ „ ' 2623.— „ Anthrazit „ „ 2888.— „ Eiformbriketts „ „ 3170.— „ Braunkohlenbriketts „ „ 1263— „ Zechenkoks (grob) . „ „ 2742— „ Zechenkoks (,ein) „ „ 3085.— „ Vorstehende Preise verstehen sich ab Eisenbahnwagen oder in vollen Fuhren bis vor das Haus des Käufers. Im übrigen bleibt unsere Bekanntmachung vom 6. November 1922 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 114) in Kraft. Gießen, den 7. Dezember 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: llr. Braun.____________ Ticnstnachrichten ves Lkreisamtcs. Die Maul- und Klauenseuche unter dem Viehbestände des Hosgutes Hohensolms ist erloschen. Die unter dem 10. v. Mts. an- georLneten Schutzmaßnahnien sind wieder aufgehoben. » Infolge des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche zu Grotzen-Linden hat der Landrat zu Wetzlar aus den Grenzortschaften Hörnsheim und Hochelheim, einschließlich deren Feldmarken, einen Beobachtungsbezirk gebildet. Bekanntmachung. Betr.: Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis. Die Eigentümer von an die Straße grenzenden Grundstücken machen wir erneut auf die ihnen obliegende Pflicht der Reinigung der Fußsteige von Schnee und Eis aufmerksam. Dec frischgefallene Schnee ist alsbald nach Beendigung des Schneefalls, und wenn dieser während der Nacht statcgefunden hat, längstens bis 8 Ahr vormittags von dem Fußsteig zu entfernen, und zwar muh der Fußsteig in seiner ganzen Breite bis zur Fahrbahn schneefrei gemacht werden. Bei fortdauerndem Schneefall ist diese Reinigung so oft als nMwA^Wiederholen. ^MWtzflnvauf Fußsteigen Glatteis oder infolge andauernden tzöWWsls, Frosteinwirkung oder aus sonstigen .Ursachen Schnee- und^lMbückel sich gebildet haben, so dah die Fußsteige schwer zu begehen sind, müssen diese in einer Breite von mindestens einem Mxter-mit Sand, Kies, Sägemehl oder anderem geeigneten Ma- MM.«Qrlsgiebig bestreut zu werden. (EMÄ ^lusstreuen von Abfällen, Schlacken oder sonst ungeeig- netE'Mäterial ist verboten. Nach eingetretenem Tauwetter sind die Fußsteige unter Vermeidung von Beschädigungen gründlich zu reinigen. Hierbei ist zu beachten, daß nach den Vorschriften für den Verkehr und den Schutz der städtischen elektrischen Straßenbahn Schnee und Eis auf das Dahn planum oder dicht an das Gleis nicht abgeworfen werden dürfen. Die Polizeibeamten sind angewiesen, den Befolg zu überwachen und nötigenfalls Strafanzeige zu erheben. Gießen, den 9. Dezember 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekanntmachung. Betr.: Das Schleifen und Schlittenfahren auf öffentlichen Straßen und Plätzen. Mit dem Einsetzen der kälteren Witterung muß auch wieder die Beobachtung gemacht werden, dah öffentliche Wege, Strahen und Plätze, insbesondere Bürgersteige, zur Anlage von „S ch l e i- f e n“ benutzt werden. Wir machen darauf aufmerksam, daß durch diesen groben Anfug es sehr leicht zu Anfällen von Straßenpassanten kommen kann, wie dies auch tatsächlich im vorigen Jahre geschehen ist. Schon die Rücksicht auf ihre Mitmenschen, insbesondere aus ältere Personen sollte die meist jungen Leute, welche die „Schleifen" anlegen und benutzen, dazu bewegen, diesen Anfug zu unterlassen. Wir machen darauf aufmerksam, dah das Schleifen auf össent- lichen Plätzen und Fußpfaden durch § 5 des Lokalpolizeireglements über dre Reinhaltung und Wegsamkeit der Strahen und Plätze vom 10. November 1879 ebenso verboten ist, wie das Fahren mit kleinen Schlitten, und dah es nach § 15 derselben Bestimmung in Verbindung mit § 366 des Reichs-Strafgesetzbuches und § 1 und folgende des Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebietes der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 mit Geld- strafebis zu 600 Mark oder mit Haft bestraft werden kann. Die Polizeibeamten sind strengstens angewiesen, gegen den Anfug einzuschreiten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen. Giehen, den 9. Dezember 1922. Polizeiamt Giehen. Frhr. v. G e m m i n g e n.________ und Lteindruckerei. R. Lange, Gießen.