vt I ä»4«j> llllt v vluil für die Provinziaidireitisn Gberheßen und für da; Kreisamt iW>cint DienSlag unt> Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. S.- vierteljährlich. ^g- 62 "1273)101 1922 S-ZUMLMLLSsSL^^sL-LL _____________aur ^lch^rung der bleifchverforgung in der Aebergangszeft nach Aufhebung der Zwangswirtschaft. Bekanntmachung betreffend Erhöhung der Gebühr für die Benutzung des Bohr- zeuges der Geologischen Landesansialt. Dom 2. Mai 1922 Für Benutzung der Bohrgeräte der Geologischen Landesanstaft durch pichtstaatliche Institute, Städte, Gemeinden und Private ist vom 1. Mai 1922 ab an Stelle der bisherigen Gebühr, von 35 Mt eme solche von 120 Mk. für jeden Tag zu entrichten. Außerdem haben die Interessenten die für die Bohrarbeiten erforderlichen Arbeiter auf ihre Kosten zu stellen und die Kosten des Transportes des Dohrapparates zu tragen. Für Pleberlassung des Bvhrzeugs bis zum Ausbau eines Brunnens beträgt die Abnutzungsgebühr 20 Mk. täglich Dem Ermessen der Geologischen Landesanstalt bleibt es überlassen, zu bestimmen, ob sie in der Lage ist, Anträgen auf Vornahme von Bohrungen flattzugeben. Darmstadt, den 2. Mai 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. 3. B.: U e b e l. Landesamt für das Bildungswesen. 3u Ar. L. B. 4958. Darmstadt, den 28. April 1922. Bet r. : Lichtbild und Schule. Wir empfehlen Ihnen, bei der fortschreitenden Versorgung der Gemeinden mit elektrischem Strom darauf zu achten, daß gleichzeitig, um die Kosten zu verringern, soweit noch nicht geschehen, die Schulhäuser mit Lichtleitungen versehen und die einzelnen Schulräume außer mit Lichtflellen auch mit einem Steckkontakt zum Anschluß eines Pildrverfers ausgestatlet werden. Da für diese aus Gründen einfacher Bedienbarkeit als Lichtquellen nur hochkerzige Glühbirnenlampen (big 500 Watt) in Betracht kommen, ist als Zuleitung zu diesen Steckdosen keine stärkere (Kraft-)leitung, sondern die gewöhnlich gesicherte Lichtleitung nötig. 3. V.: .Urfladt. An die Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Obige Verfügung des Landesamts für das Bildungswesen bringen wir zu Ihrer Kenntnis und Aachachtung. Gießen, den 9. Mai 1922. , Kreisschulamt Gießen.' 3. V: Hemm erde. Betr.: Personenflanösaufnahme der in Hessen ansässigen österreichischen Staatsangehörigen. An die Ortspolizeibehörden der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen Ihrem Bericht darüber entgegen, wieviel Staatsangehörige, von Deutsch-Oesterreich zur Zeit in Ihren/ 'Dienstbezirk ansässig sind. Frist 20. Mai. - / Gießen, den 5. Mai 1922. * V Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Vürger- ) meistereien der Landgemeinden des Kreises. Durch Verfügung des Aeichswirtschaftsministeriums vom 31. März 1920 wurde die jährliche Anbauflächenerhebung, wie sie durch Bundesratsbeschluß vom 1. Mai 1911 — ergänzt durch den Beschluß vom 5. Februar 1914 — angeordnet war, wieder in Kraft gesetzt. Die Feststellung der Anbauflächen hat in der Zeit vom 2 8. Mai bis 4. Juni ds. Is. zu erfolgen. Die Erhebungssormulare gehen Ihnen unmittelbar durch die Hessische Zentralstelle für Landesstatistik in Darmstadt zu. Das ausgefüllte Erhebungsformular ist unmittelbar bis spätestens 10. 0 u n t M 92 2 an dieHessische Zentral st ellefür Landes st ati stik in Darmstadt einzusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, welche bis zum 20. Mai nicht in den Besitz der Erhebungsformulare gelangt sind, wollen dieses telephonisch (Fernruf 2657) der vorgenannten Zentralstelle Mitteilen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit den übersandten Erhebungsformularen genau vertraut zu machen und für die richtige Ausfüllung und pünktliche Einhaltung des Termins Sorge zu tragen. Bei diesen Anbauflächen handelt es sich nicht um die Feststellung der Anbaufläche^ der einzelnen Landwirte, sondern nur um die Gesamtanbauflächen der ganzen Gemeinde. Gießen, den 9. Mai 1922. Kreisamt Gießen.. 3. V.: Dr. Braun. Betr.: Einhaltung von Steuersicherheiten durch Polen. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und bis Dürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Es ist bekannt, daß von der polnischen Regierung entgegen den Bestimmungen oes Friedensvertrages (Artikel 91 Absatz 81) den Optanten bei ihrer Auswanderung aus Polen sogenannte „Steuersicherheiten" abverlangt worden sind und noch vorenthalten werden. Alm einen üieberblick über deren Höhe zu gewinnen, sind Angaben der aus Polen nach Deutschland ausgewanderten und noch auswaiidernden Optanten darüber erwünscht, welche Beträge sie als Steuersicherheiten in Polen haben zurücklaften müssen. Die Erhebung dient lediglich vorbereitenden Maßnahmen und eröffnet den Geschädigten keinen Anspruch auf Entschädigung. Alle Personen, die aus Polen ausgewandert sind und denen von Polen sogenannte Steuersicherheiten abverlangt sind, werden daher aufgefordert, sich auf dem unterzeichneten Kreisamt oder dem Polizeiamt Gießen zu. melden. Es sind folgende Angaben erforderlich: 1. des Hinterlegers a) Aame, b) jetziger Wohnort, c) früherer Wohnort. 2. Hinterlegter Betrag mit Angabe, ob chrVeutscher oder in polnischer Mark. 3. Behörde, welche die Hinterlegung^angeordnet hat. 4. Stelle, bei der hinterlegt wopden ist. 5. Falls Sicherungshypotheken^ eingetragen worden sind: a) Höhe des Betrags, b) Bezeichnung desichelasteten Grundstücks, c) Aame des Eigentümers (deutscher oder polnischer Staatsangehöriger?). Bis zum 12. Mai sind uns Berichte der Bürgermeistereien vorzulegen, ob sich in ihrer Gemeinde Auswanderer aus Polen aushalten. Die Bürgermeistereien haben die Betreffenden auf- zusordern, bis spätestens 12. Mai 1922 sich hierher zur Vernehmung einzufinden, oder, wo dies untunlich ist, die Ausgewanderten selbst zu vernehmen entsprechend obiger Anweisung. Voll- zug ist gleichfalls bis zum 12. Mai hierher zu berichten. Fehlanzeige ist erforderlich. Angaben von künftig aus Polen zuwan- bernten Personen sind laufend nachzureichen. Gießen, den 5. Mai 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: W elfter. Bcka iltttmächttttg^ B e t r.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf. bn Langsdorf ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Langsdorf, und ein Deobachtungsgebiet, bestehend aus den Gemarkungen Hungen, Bettenhausen, Birklar. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar aus Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis Gießen, den 8. Mai 1922. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welfter. Ticnstttachrichten des Krcisttmtcs. Beigeordneter Heller, die Landwirte und Gemeinderatsmilglieder Fr. Menges VI., Heinrich K. L. Schäfer, Karl Adam Schöne, Vorarbeiter und Gemeinderatsmitglied Konrad Schöne, Bäftermeifler und Gemeinderatsmitglied Ludwig 3h- ring und Oberverwalter Büchsen schütz zu Lich wurden zu Mitgliedern des Wiesenvorstandes' bestellt und von dem Kreisamt verpflichtet. ---- 3n den Gemeinden Bu r g g r ä fe n r o de, Aieder-Er- lenbach, Ober-Eschbach und Kleinkarben (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die cmgeord- nelen Sperrmaßnahmen sind aufgehoben. — 3n den Gemeinden Gambach und W e ft e s h e i m (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Diese Gemeinden und Gemarkungen wurden zum Sperrgebiet erklärt. 3n der Gemeinde Ballersbach (Kreis Dillenburg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Sperrmaßnahmen sind angeordnet. Unter dem Viehbestände in Aiederweimar und in der Schafherde in Lohra (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgehrochen. I 2 Die Maul- und Klauenseuche in Ober-Ofleiden (Kreis Alsseld) ist erloschen. Der Sperrbezirk Ort und Gemarkung Ober-Ofleiden wurde mit. sofortiger Wirksamkeit aufgehoben. Sn. der Gemeinde Hemmen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Sperrbezirk Hemnien wurde aufgehoben. Die Gemarkung Hemmen wurde aus die Dauer von zwei Wochen zum Deobach,tungsgebiet erklärt. Die Gemarkung Hartershausen wurde aus dem Beobach,tungsgebiet entlassen. — In Lauterbach, ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Ortsgemartung' Lauterbach wird bis auf weiteres zum Sperrbezirk erklärt. Das Deobachtungsgebiet umfasst die Gemeinden Angersbach, Maar, Heblos, Rimlos, Sickendorf und Blitzenrvd. — Sn Aellers Hausen (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Gemarkung Aellershausen wird für zwei Wochen zum Deobachtungsgebiet erklärt. Die Gemarkung Pfordt wurde aus dem Deobachtungsgebiet entlassen. — Sn Bannerod (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Gemarkung Bannerod wird aus die Dauer von zwei Wochen zum Deobachtungsgebiet genommen. Das bisherige Beobachtungsgebiet wurde aufgehoben. Sn den Gemeinden Aulendiebach, Bleichenba,ch,, Düdelsheim und Höchst a.d.R. (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Sn den Gemeinden Harkmannshain und Eichels- d o r f (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche ausge- brochen._______________________________ Bekanntmachung. Sn der Zeit vom 16.—30. April 1922 wurden in hiesiger Stadt gefunden: IPaar Damenhandschuhe, 1 Herrenfilzhut, ein schwarzer Damenschal, 1 einzelner Handschuh, 1 Gummi- fchlauch für Motorrad, 1 Ahrkeite, 1 Gummipüppchen, ein Lederhandschuh, 1 Taschenmesser, 1 Portemonnaie mit etwas Snhalt. 1 Silbernadel, 1 schwarzer Pelz,. 1 Damenregenschirm, 1 Brosche mit Glasstein: verloren: 1 schwarze Wachstuchgeldtasche mit etwa 100 Mk., 1 goldenes Medaillon mit Bild, 1 rotbraune Damenhandtasche mit etwa 100 Mk., 1 braune Lederbriestasche mit etwa 170 Mk., 1 gelbes Portemonnaie mit 135 Mk., eine bräunliche Briestasche mit 800 Mk. Die Empfangsberechtigten - der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Ahr vormittags und 4—5 Ahr nachmsttags bei der unterzeichneten Dehörde, Zimmer.Ar. 1, erfolgen. Gießen, den 4. Akai 1922. Hessisches Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekanntmachung. Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird der Verbindungsweg zwischen der Licher Straße und der Kaiserallee südöstlich der Kasernen von heute ab für jeglichen Fuhrwerks-, und Radfahrverkehr gesperrt. Gießen, den 10. Mai 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Gesetz zur Aenderung der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach, Aufhebung der Zwangswirtschaft. Dom 18. April 1922. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Artikel I. Die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleisch,Versorgung in der Aebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Reichsgesetzblatt S. 1675) wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt „II. Ausübung des Viehhandels" (§§ 8—10) tritt außer Kraft. 2. Dem § 11 werden folgende Vorschriften als Abs. 4 und 5 angefügt: Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, für Schlachtviehmärkte zum Zwecke der Feststellung von Preis und Gewicht der Tiere Vorschriften zu erlassen und Einrichtungen anzuordnen, insbesondere den Schlußscheinzwairg vorzuschreiben und den Handel nach Lebendgewicht anzuordnen. Schriftstücke, deren Aufstellung auf Grund des Absatz 4 angeordnet ist, sind stempelfrei. 3. § 17 erhält folgende Fassung: Mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Hunderttausend Mark wird bestraft, wer den Vorschriften in § 11 Abs. 1, §§ 12, 13, § 16 Sah 2 oder den auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder der chm nach § 16 Satz 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkomml. Soweit nach §§ 2, 14 eine Erlaubnis erforderlich ist, finden die Vorschriften nach §.§ • 4 a, 4 b, 5 der Verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 in der Fassung des Artikels III Rr. 2 der Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei ! (Wuchergerichte) vom 27. Rovember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1909) Anwendung. 4. Sm 8 18 Satz 2, 2. Halbsatz, werden die Worte „zehntausend Mark" ersetzt durch die Worte „hunderttausend Mark". 5. § 19 tritt außer Kraft. Artikel II. Das Gesetz, betreffend die Preisfeststellung beim Marlt- haudel mit Schlachtvieh vom 8. Februar 1909 (Reichsgesetzblatt Seite 269) tritt außer Kraft. Artikel III. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, den Wortlaut der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach Aushebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1675), wie er sich aus der Aenderung durch Artikel I dieses Gesetzes ergibt, in fortlaufender Paragraphenfolge unter der Aeberschrift „Gesetz über die Fleischversorgung" bekannt zu geben und hierbei in den §§ 1, 18 die Worte „dieser Verordnung" jeweils durch, die Worte „dieses Gesetzes" zu ersetzen. Berlin, den 18. April 1922. Der Reichspräsident. Ebert. Der Aeichsruinister für Ernährung und Landwirtschaft. Feh r. Gesetz über die Fleischversorgung. Vom 18. April 1922. Auf Grund des Artitels III des Gesetzes zur Aenderung der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach Aushebung der Zwangs- wirtschast vom 18. April 1922 (Reichsgesetzbl. I S. 459) wird der Wortlaut der Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Aebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Reichsgesetzbl. S. 1675), wie er sich aus der Aenderung durch Artikel I dieses Gesetzes ergibt, unter der Aeberschrift „Gesetz über die Fleisch- Versorgung" nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 18. April 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Feh r. Gesetz über die Fleischversorgung. § 1. Als Vieh im Sinne dieses Gesetzes gelten Rindvieh einschließlich Kälber, ferner Schweine .und Schafe; als Fleisch gilt das Fleisch dieser Tiere. ,1. Genehmigungspflicht für den Viehhandel. § 2. Der Erlaubnis bedarf: 1. wer gewerbsmäßig Vieh zum Weiterverkauf ankauft; 2. wer gewerbsmäßig für andere Vieh verkauft ouer den Abschluß solcher Verkäufe vermittelt (Viehkoinmissionär). Der Erlaubnis bedürfen ferner Schlächter (Fleischer, Metzger) und Fleischwarenfabrikanten, soweit sie für ihren Gewerbebetrieb Vieh unmittelbar beim Diehhalter ankaufen. § 3. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann versagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder persönliche Gründe, die die Anzuverlässigkeit in der Geschäftsführung annehmen lassen, der Erteilung entgegen» stehen. § 4. Die Erlaubnis gilt, vorbehaltlich des Abs. 3, für den Bezirk der Behörde, die die Erlaubnis erteilt; außerhalb dieses Bezirkes gilt sie nur für Viehmärkte und für den Ankauf vom Viehhändler.» Oerllich zuständig ist die Dehörde des Bezirkes, in dem der Antragsteller feine gewerbliche Riederlassung und bei Fehlen einer solchen seinen Wohnsitz hat. Personen, denen von der nach Abs. 1 zuständigen Dehörde die Erlaubnis erteilt ist, kann die Erlaubnis auch für andere Bezirke von den für diese Bezirke zuständigen Behörden erteilt werden. Die Erlaubnis kann zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. § 5. Die Erlaubnis kann von der Behörde, die zur Erteilung zuständig ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen vorliegen, die die Anzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf den Gewerbebetrieb dartun. § 6 Die Landeszentralbehörden bestimmen die zur Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zuständigen Behörden und erlassen die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Vor der Entscheidung sollen Sachverständige oder Dernssver- tretungen gehört werden. Gegen die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist binnen zwei Wochen nach Eröffnung des Beschlusses Beschwerde zulässig. Die Vorschriften im § 21 Satz 2 der Reichsgewerbe- ordnung finden entsprechende Anwendung. § 7. Legitimationskarten und Wandergewerbescheine für einen Gewerbebetrieb des § 2 dürfen nur ausgestellt werden, wenn die Erlaubnis nach § 3 erteilt ist; sie sind zurückzunehmen, wenn die Erlaubnis nach § 5 zurückgenommen ist. '(Der Schluß dieser Bekanntmachung erscheint im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Druck der Brühk'schen Universitäts-Buch, und Stein bru&erei R Lange, Bietzen I