AlnIsveMMgungZbM für die provinjiaidireltion Gberhrßen uud für das Ureisamt Eiehen. Erscheint nach Bedarf: Mpntag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Akk. 6.— vierteljährlich. Nr. 7 ‘ ~ 12. Januar 1922 Jnhalts-Aebersicht: Mitteilungen der Amtsgerichte an andere Behörden betr. Ausübung des Wahlrechts. - Arzneitaxe. - Kriegergräberfürsorge. - Unterbringung erholungsbedürftiger oberschlesischer Kinder. - Vermißt. - Tollwut.' - Schließung der Schulen wegen Grippe. - Höchstpreise für Mehl und Brot. - Dienstnachrichten. - Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung (Fortsetzung). Hessisches Ministerium der Justiz. Zu Ar. I. M. 40 906. Darmstadt, den 20. Dezember 1921. Betr.: Die von den Amtsgerichten an andere Behörden zu machenden Mitteilungen. Aach § 2 Absatz 1 des Aeichstoahlgesetzes vom 2Z. April 1920 (RGBl. <3. 62Z) und Artikel 2 des Landtagswahlgesetzes vom 16. März 1921 (Reg.-Dl. Ar. 8) ist vom Wahlrecht ausgeschlossen: 1. tver entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft steht, 2. wer die bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzt. ihn für die wahlrechtliche Beurteilung die hiernach er» forderlichen Unterlagen zu gewinnen, ist es erwünscht, daß die mit der Aufstellung der Wählerlisten beauftragten Behörden Kenntnis von den Vorgängen erhalten, die einen Ausschluß des Wahlrechtes in dem angegebenen Sinne nach sich ziehen. Demgemäß bestimmen wir folgendes: Das Amtsgericht hat die Gemeinde des Wohnortes zu benachrichtigen : a) wenn eine im wahlberechtigten Alter flehende Person entmündigt oder unter vorläufige Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft gestellt wird, b) wenn eitze der zu a bezeichneten Maßnahmen rechtskräftig ausgehoben worden ist. Die Benachrichtigung ist zu veranlassen: 1. bei der Entmündigung durch das Amtsgericht, das den Beschluß erlassen hat, sobald der Beschluß gemäß §§ 661, 683 Absatz 2 ZPO. in Wirksamkeit getreten ist, 2. bei Aufhebung der Entmündigung, a) wenn die Entmündigung durch. Beschluß des Amtsgerichts wieder ausgehoben wird, durch das Amtsgericht, das diesen Beschluß erlassen hat (§§ 6Z5,6Z8,685 ZPO.), b) wenn die Entmündigung auf Anfechtungsklage oder Wiederaufhebungsklage durch Urteil aufgehoben wird, durch das Amtsgericht, das den Entmündigungsbeschluß, erlassen hat: der Gerichtsschreiber des Prozeßgerichts hat, wenn er von der Rechtskraft des Aufhebungsurteils Kenntnis erlangt, auch von ihr dem Amtsgericht Mitteilung zu machen, 3. im übrigen durch das Amtsgericht, das für die vorläufige Vormundschaft oder die Pflegschaft zuständig ist, auch dann, wenn die vorläufige Vormundschaft oder die Pflegschaft durch das Beschwerdegericht angeordnet, oder aufgehoben wurde, sobald die betreffende Verfügung in Wirksamkeit getreten ist (§§ 52, 16 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit). Einer Aachricht von der Aufhebung der vorläufigen Vormundschaft bedarf es nicht, wenn die vorläufige Vormundschaft dadurch endet, daß auf Grund der Entmündigung ein Vormund bestellt wird. Wegen der Mitteilung bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ergeht besondere Verfügung. I. V.: L o r b q ch e r. Betr.: Die Reichs- und Landtagswahlen, hier: Mitteilung der vom Wahlrecht Ausgeschlossenen durch die Gerichte an die Gemeinden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Den verstehenden Abdruck eines Ausschreibens des Ministeriums der Justiz vom 20. Dezember 1921 zu Ar. I. M. 40 906 an die Gerichte teilen- wir Ihnen mit dem Auftrag mit, Vorsorge zu treffen, daß die von den Gerichten eingehenden Benachrichtigungen bei künftigen Reichs- oder Landtagswahlen in der erforderlichen Weise beachtet werden. Gießen, den 9. Januar 1922. __________ Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. _______ Betr.: Die Deutsche Arzneitaxe 1922. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir weisen darauf hin, daß vom 1. Januar 1922 ab alle Arzneirechnungen für Staats- und Gemeindekassen, sowie öffentliche und milde Fonds innerhalb 6 Wochen, vom Sage ihrer UebergaBe an gerechnet, bezahlt werden müssen, wenn Anspruch auf 10 Prozent Abschlag erhoben wird. Wir empfehlen, das hiernach Erforderliche zu veranlassen. Gießen, den 9. Januar 1922. Kreisamt Gießen. 3. V>: □Beider. Betr.: Kriegergräberfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Eine verhältnismäßig große Zahh^ von Kriegergräbern aus dem Weltkriege ist noch immer nicht ycuch QRafjyabe der Richtlinien für die Kriegergräbersürsorge hör gerichtet^ obwohl sich die darin ausgestellten GrundHtze nur aus vieDAustührung der aller» notwendigsten Arbeiten beschränken. Häufig, und zwar namentlich bei Gräbern größerer, gufrwimetoängenbec Anlagen fehlen noch die Grabzeichen, ^auch Zinkt Xie rnrfgemalten Inschriften auf den BrettkÄtzzen ke^ässchtwder verblaßt und unleserlich geworden oder es stich dchsMabhügel oder -beete,-noch nicht bepflanzt. Der häufig noch prangAhaste Zustand der Gräber, bechnders der größeren Anlagen, wird bisweilen damit erÄärt, daß eine endgültige Ausgestaltung als Ehrenfriedhos noch'gepicküt wird. Es dürste sich empfehlen, daß derartigerPläne^ —- und zwar der heutigen Finanzlage entsprechend, Un . ÜWreinfachster Form — möglichst bald zur Ausführung fügten. * * Wir empfehlen Jhn/n, bis zunt 1. k. Mts. anher zu berichten, ob die Kriegergräber Ihrer Gemeinden, was Inschriften und Bepflanzung betreffen, in' würdigen Stand gesetzt sind. Fehlbericht ist erforderlich. Gießen, den 9. Januar 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: □Beider. An die Pfarrämter, Ortsausschüsse vom Roten Kreuz, Schulvorstände und Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises Gießen. Wie im verflossenen Jahre so sollen auch in diesem Jahre wieder oberschlesische, unterernährte Kinder zum April resp. Mai zur Erhclung bei geeigneten Ortseinwohnepu uptergebracht werden. Wir bitten deshalb die Herren Pfarrers-Lehrer und Bürgermeister in den Orten des Kreises Gießen, mit der Werbung nach Quartiergebern zur kostenlosen Ausnahme.von derartigen armen Kindern zu beginnen. Die Anmeldungen bitten wir-ins gesammelt bis spätestens 1. Februar zusenden zu wollen. g Die letzten Kinder Haven sich sehr gut betragen und erholt. Die Quartiergeber waren auch durchweg sehr zufkmden und haben den Wunsch ausgedräckt, in diesem: Jähre toiebef ihre schntzbefoh- lenen Kinder zu erhalten^'Der Abschied der Kiflder hat nicht nur bei den Kindern selbst, sondern auch bei d^i Pflegeeltern so manche Trane verursacht. In sehr vielen Fölsen sind die Kinder nicht nur von den Pflegeltern, sondern auch/ von anderen Eingesessenen des Ortes :reich beschenkt worden./Die Kinder toaren meistens so sehrDbedacht, dafXsie nicht allein ihr Gepäck tragen konnten. x- ' X. / Da die Not auch heute nvch in Oherschlesien sehr groß, und unsere Landbevölkerung durchweg gu,t gestellt ist, so bitten wir, keine Mühe zu scheuen. / Gießen, den . Zuwiderhandlungen sind nach, § 49 Ziffer 5 des Reichs- gesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (RGBl. S. 737 ff.) strafbar. Gießern den 11. Januar 1922. __________Kreisamt Gießen, I. V.: Or. Braun. __________ Dierrstnachrichten des Kreisamtes. In der Gemeinde Kloppen heim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Ort und Gemarkung Klopf.enheim bilden einen Sperrbezirk. Die Gemeinden Groß- Karben, . Klein-Karben und Ober-Erlenbach einschließlich, ihrer Gemarkungen bilden ein Beobachtungsgebiet. Das Ministerium des Innern hat dem Bayerischen Pferdezuchtverein (e. V.) in München die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der am 4. Mai 1922 stattsindenden 40. Münchener Pferdelotterie (Gegenstands- und Geldlotterie) innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlrsungsplan dürfen 250 000 Lose zu je 1.25 Mark ausschließlich Reichsflempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer,Preußisch-Süddeutschen Siaatslotterie ist Ankündigung, Aus- gabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet.___________ Beiordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung. i.Dom 12. Februar 1920. ' '• (Fortsetzung.) § 9. Die Wiedereingestellten haben Anspruch auf eine Vergütung, die derjenigen entspricht, die den anderen Arbeitnehmern des Betriebs oder Bureaus unter sonst gleichen Verhältnissen gewährt wird. § 10. Die Wiedereingestellten können unbeschadet der Vorschriften des § 12 frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach der Wiedereinfl ellung und in diesem Falle nur am Ende eines Kalendermonats entlassen werden. Eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt ist' auch dann statthaft, wenn sie zu diesem Termine nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften unzulässig wäre: die Kündigungsfrist beträgt in letzterem Falle sechs Wochen. ■ § 11. Eine Pflicht zur Wiedereinstellung besteht nicht, soweit ihre Durchführung infolge der besonderen Verhältnisse'des Betriebs, wie Wirtschaftlichkeit, Beschäftigungsmöglichkeit, ganz oder zum Teil unmöglich ist und auch nicht durch Arbeitsstreckung (§ 12) möglich gemacht werden kann. Sie besteht ferner nicht, wenn die Arbeitnehmer nur zur vorübergehenden Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck eingestellt waren. Welche Arbeitnehmer hiernach nicht wiedereingeflellt zu werden brauchen, ifl im Benehmen mit der gesetzlichen Arbeitervertretung oder, wenn eine solche nicht besteht, mit der Mehrzahl der Arbeiter oder Angestellten zu bestimmen. § 12. Entlassungen aus Anlaß von Wiebereinflellungen (§§ 3, 5 bis 7) oder zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl dürfen nur vorgenommen werden, wenn dein Arbeitgeber nach den Verhältnissen des Betriebs keine Vermehrung der Arbeitsgelegenheit durch Verkürzung der Arbeitszeit (Streckung der Arbeit), zugemutet wer-den kann. Hierbei braucht jedoch, die Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers nicht unter 24 Stunden herabgesetzt zu werden. Der Arbeitgeber ist im Falle der Arbeitsstreckung berechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter Arbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entsprechend zu kürzen. Diese Kürzung darf jedoch erst von dem Zeitpunkt an erfolgen, an dem eine Entlassung der betreffenden Arbeitnehmer im Falle des Fehlens der Vorschrift des Absatz 1 nach den allgemeinen gesetzlichen oder den vertraglichen Bestimmungen zulässig wäre. Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung bei Entlassungen von Arbeitnehmern, die nur zur vorübergehenden Aushilfe oder für einen vorübergehenden Zweck angenommen worden sind. . 8 13. Sollen Arbeitnehmer zur Verminderung der Arbeitnehmerzahl entlassen werden, so sind für die Auswahl zunächst die Detciebsverhältnifse, insbesondere die Ersetzbarkeit des einzelnen Arbeitnehmers im Verhältnis zu der Wirtschaftlichkeit des Betriebs zu prüfen. Sodann sind das Lebens- und Dienstalter sowie der Familienstand des Arbeitnehmers derart zu berücksichtigen . daß die älteren, eingearbeiteten Arbeitnehmer und diejenigen mit unterhaltungsbedürftigen Angehörigen möglichst in ihrer Arbeitsstelle zu belassen sind. Das gleiche gilt von ehemals selbständigen Gewerbetreibenden und solchen Arbeitnehmern, die bis zum 1. August 1914 oder später im Ausland tätig waren, sowie von Lehrlingen und Personen, die sich, in einer geregelten Ausbildung befinden. Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene sind besonders zu berücksichtigen. § 14. Der Anspruch auf Wiedereinstellung (§§ 3 bis 8 Absatz 1, § 11) oder auf Fortsetzung eines bestehenden oder Erneuerung eines beendeten Dienstverhältnisses (§§ 10, 12 und 13) erlischt, wenn der Arbeitnehmer nicht binnen drei Wochen die Entscheidung des Schlichtungsausschusses anruft. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Arbeitnehmer von der Verweigerung der Einstellung oder von der Kündigung Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor dem 15. März 1920. Der Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Fortsetzung oder Erneuenmg des Dienstverhältnisses erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer an der Einhaltung der im Absatz 1 vorgesehenen Frist durch Verhältnisse verhindert worden ist, die außerhalb seines Willens liegen, und die Anrufung binnen zwei Wochen seit dem Wegfall der Verhinderung, spätestens jedoch binnen drei Monaten seit dem Beginne der Frist nachgeholt wird. Gleichzeitig mit dem Anspruch auf Wiedereinstellung oder auf Fortsetzung oder Erneuerung des Dienstverhältnisses erlöschen auch die sonstigen Ansprüche, die auf der Verweigerung der Wiedereinflellung oder auf der Entlassung unter Verletzung von Vorschriften dieser Verordnung beruhen. § 15. Hat ein Arbeitnehmer für eine Zeit, für die ihm ein Anspruch auf Lohn oder Gehalt aus dieser Verordnung zusteht, Crwerbslosenunterstützung bezogen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet,, die für diese Zeit geleistete Erwerbslosenunterstützung einschließlich etwaiger Familienzuschläge der zahlenden Stelle zurückzuerstatten. ■ Er ist berechtigt, den gezahlten Betrag auf die Vergütung des Arbeitnehmers anzurechnen. Dem Arbeitnehmer muh jedoch in der Zeit, für die er einen Anspruch auf Vergütung bei diesem Arbeitgeber hat, ein täglicher Betrag in Höhe der Erwerbslosenunterstützung einschließlich der ihm im Falle der Erwerbslosigkeit zustehenden Familienzuschläge verbleiben. Haben infolge vorübergehender Einstellung oder Beschränkung der Arbeit die Arbeitnehmer des Betriebs oder des Bureaus für die gleiche Zeit, für die der Arbeitnehmer Er- werbslosenunterstühung bezogen hat, eine Erwerbslosenunterstützung nach § 9 Abs. 2 der Reichsverordnung über Erwerbslosenfürsorge erhalten, so entfällt insoweit die Pflicht der Zurückerstattung in Höhe des entsprechenden Betrags. Abs. 1 Satz 1 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn dem Arbeitnehmer an Stelle des Lohn- oder Gehaltsanspruchs ein Schadenersatzanspruch wegen Verweigerung der Wiedereinflellung oder wegen Entlassung unter Verletzung von Vorschriften dieser Verordnung zusteht. § 16. Die Demobilmachungsausschüsse sind befugt, plnter- nehmer solcher Betriebe und Inhaber solcher Bureaus, die in der Regel mindestens 20 Arbeiter oder 10 Angestellte beschäftigen, oder die erst seit dem 1. August 1914 entstanden oder wesentlich vergrößert worden sind, zur Einstellung einer bestimmten Mindestzahl von Kriegsteilnehmern oder reichsdeutschen Zivilinternierten zu verpflichten. Die Einstellung kann auch angeordnet werden zugunsten solcher reichsdeutschen Arbeitnehmer, welche am 1. August 1914 oder später ihren Wohnsitz im Ausland oder in Teilen des Reichsgebiets hatten, die. seitdem vom Deutschen Reiche abgetrennt oder von fremden Mächten beseht worden sind, wenn diese Arbeitnehmer nach Ausweisung durch eine fremde Macht an der Rückkehr verhindert werden. Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine Anwendung auf Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Der Bescheid des Demobilmachungsausschuß ist unzulässig gegenüber solchen Arbeitgebern, die freiwillig und ohne sonstige wesentliche Vergröße- tung des Betriebs oder Bureaus ihren Bestand an Arbeitnehmern vom 1. September 1919 um 5 vom Hundert durch Arbeitnehmer der im Abs. 1 bezeichneten Art erhöhen. (Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Druck der Brühi'fchrn UntoerfliLtr-Buch. eni StetabnuherH Ä L«»-r Sietzs«