AmtsveMMguilgMatt für die Provinziaidireltion Gberheßen und für das Ureisamt Sieben. _______________ Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich. Nr. 88 Jnhalts-Aebersicht: Abänderung der befchauordnung. — Hoheitszeichen. — Brot. — Lese-- und Aealienbücher. 11. August 1922 ^eIrK&fVd?aU^&n»Un^ ~ Bänderung des Statuts für die Handwerkskammer. — Reichsfleisch. ö ?^s3n>b. 7 Erhöhung der Preise für Brennstoffe. — Höchstpreise für Mehl und Dienstnachrlchten. — ^eldberermgungen Lumda und Treis a. d. Lda. — Straßensperrung Verordnung bie Abänderung der FleischLeschauorbnung vom 9 April 1903 betreffend. Bom 21. Juli 1922. Iss.Bänderung der Fleischbeschauvrdnung vom 9 April 1903 (Reg.-Dl. S. 230) und unter Aushebung der Verordnung die Abänderung der Fleischbeschauordnung betreffend, vom 2 Mai 1922 (Reg.-Bl. S. 106) wird mit Ermächtigung des Hessischen Gesamt- Ministeriums verordnet: I. Der § 23 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: ,, Innerhalb der ihnen gemäß § 1 Absah 2 überwiesenen De- schuubezirke haben an Deschaugebühren zu beanspruchen- 1. die Fleischbeschauer: a) für ein Stück Großvieh (Bulle, Ochse Kuh Stier, Jungrind) ........’ ’ 20 2IU b) für ein Schwein ... 12 Mk c) für ein Stück Kleinvieh '(Kalb, Schaf, Ziege) 10 Mk' ck) für ein SauLserkel oder Sauglamm (Schaf, Ziege) 4 Mk 2. die Tierärzte: a) für einen Einhuser ... 50 Mk b) für ein Stück Großvieh (Dulle,' Ochse,' Kuh', Stier, Jungrind) ......... 40 Mk c) für ein Schwein ... ' 24 Ml ck) für ein Stück Kleinvieh '(Kalb, Schaf, Ziege) 20 Mk' e) für ein Saugferkel oder Sauglamin (Schaf Ziege) 8 Mk In diesen Gebühren ist die Vergütung für die gesamte Beschau, für die Stempelung des Fleisches und. die Zeitversäuinnis einbegriffen. Jedoch ist den Fleischbeschauern für besondere Gänge die von ihnen bei der Erledigung der Ergänzungsfleischbeschau verlangt werden, eine Ganggebühr von 6 Mark zu gewähren Für die Ausübung der Beschau in einer Entfernung 'von , mehr als. 1 Kilometer außerhalb ihres Wohnortes ist den Fleisch-- beschauern neben der Beschaugebü'hr noch eine Ganggebühr von 3,?0 Mark für jeden auf dem Hin- und Rückweg zurückgelegten Kilometer zu gewähren, wobei angefangene Kilometer voll berechnet werden. Tierärzte erhalten für jeden angesangenen Kilometer 6 Mark. Sir Füllen, wo der Vorschrift des § 13 Absatz 1 entgegen dem ülerschbeschauer eine unrichtige Schlachtzeit angegeben wurde und dieser dadurch zu unnötigen Güirgen veranlaßt worden ist' hat der Besitzer des Schlachttieres eine besondere Zusatzgebühr zu entrichten, bie dem Fleischbeschauer zu überweisen ist. Diese elusatzgebühr beträgt für Fleischbeschauer innerhalb ihres Wohnortes 12 Mark, für Tierärzte 30 Mark, außerhalb desselben die nach dem vorhergehenden Absatz zu berechnende Ganggebühr mindestens jedoch 20 Mark für Fleischbeschauer und' 50 Mark für Tierärzte. Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern können für ^nzelne Kreise oder Deschaubezirke die in Absatz 1 festgesetzten Gebühren erhöht ober ermäßigt werden. Für Deschaubezirke, in denen öffentliche Schlachthäuser mit Schlachthauszwang bestehen, können auf Antrag der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern den Fleischbeschauern feste Bezüge gewährt werden. II. ®er § 24 der Fleischbeschauordnung erhält folgende Fassung: Tierärzte, die auf Grund des § 5 bestellt sind, erhalten in den Deschaubezirken, für die sie nicht selbst gemäß § 1 Absatz 2 als Fleischbeschauer bestellt sind, für die Beschau (Ergänzungsbeschau) einschließlich der Stempelung des Fleisches und der Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde von dem Deschauergebnis eine Gebühr von 60, Mark für jedes Schlachttier ohne Rücksicht auf die Gattung. Ein besonderes Tagegeld wird jedoch daneben nicht gewährt. Die beamteten Tierärzte erhalten für die Ergänzungsbeschau eine Gebühr von 12 Mark für ein Pferd oder ein Stück Großvieh und von 8 Mark für ein Stück Kleinvieh, bei auswärtigen Geschäften außerdem die verordnungsmäßigen Tagegelder. Mit den Tierärzten, denen bie Beschau im Sinne bes § 5 übertragen wird (Absatz 1 unb 2), hat das Kreisamt eine billige Transportvergütung für Reisen nach solchen Orten zu vereinbaren, .. bie sie von ihrem Wohnort mit der Eisenbahn nicht erreichen können. Bei Reisen nach Orten, die mit dem Wohnsitz des Tierarztes durch die Eisenbahn verbunden sind, besteht nur der Anspruch auf Ersatz des Fährgeldes. in III. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1 August 1922 Kraft. Darmstadt, den 21. Juli 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Bekanntmachung über die Abänderung des Statuts für die Handwerkskammer zu Darmstadt. Dom 8. Juli 1922. Back) Genehmigung der Beschlüsse der XXV. und XXVII Vollversammlung der Handwerkskammer vom 27. Juli 1920 und bom 17. Mai 1922 werben int Einvernehmen mit dem Ministe- rium bes Innern bie nachstehenden Paragraphen des Statuts für die Handwerkskammer zu Darmstadt vom 12 Dezember 1899 (Regierungsblatt S. 1355 ff.) mit Wirkung vom 1. April 1922 ab wie folgt geändert: § 1 .lautet künftighin: Die Kammer führt den Namen: Hessische Handwerkskammer, Sitz Darmstadt Ihr Sitz ist Darmstadt. Ihr Bezirk umfaßt den Volksstaat Hessen. , 8 4 Absatz 2. Nach dem Satz „Sie bleiben solange im Amte bts bie Neugewählten ihr Amt angetreten haben" ist einzufügen' Als Amlsantritt gilt ber Tag der Zustellung der Drstel- lungsurkunde und, falls die Zustellung nicht hat erfolgen können der Tag des Erscheinens der öffentlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses im amtlichen Verkündigungsblatt. § 15. Als Ziffer 4 ist einzufügen: Der Vorstand ist berechtigt, Gutachten abzugeben und Anträge bei den Dehörden und Körperschaften zu stellen, die die Gesamtinteressen des Handwerks oder einzelner Teile desselben berühren. Hierüber ist der Vollversammlung Bericht zu erstatten § 35 erhält folgende Fassung: Die Mitglieder der Handwerkskammer, des Vorstandes der Ausschüsse, der Prüfungsausschüsse, sowie des Gesellenaasschusses verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. Die Genannten sowie der 1. und 2. Sekretär, letzterer nur für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Wohnortes, erhalten bei amtlichen Verrichtungen als Ersah der Auslagen für Reise, Wohnung und Zehrkosten bestimmte, von der Vollversammlung festzustellende Sätze § 43 hat in seinem letzten Absatz zu lauten: Die Kasse, ist durch den Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Dorstandes jährlich mindestens einmal unvermutet zu prüfen. § 44 wird durch nachstehende Vorschrift erseht: Die aus der Tätigkeit der Handwerkskammer erwachsenden Kosten werden, soweit sie nicht andere Deckung finden, auf Grund des 8 1031 Absatz 1 der Äeichsgewerbeordnung von den Gemeinden des Handwerkskammerbezirks getragen. , Genehmigung des Voranschlags durch das unterzeich- nete Ministerium schlägt die Handwerkskammer die benötigten •Umlagen auf bie einzelnen Gemeinden nach einem jährlich fest- zusehenven, von beni unterzeichneten Qliiiufteriuni zu nenehnnaen- octi Stcimmöeitrclg uni) nach Qltofjgabc des jeweils von den Finanzämtern mitgeteilten Steuerwertes des gewerblichen QIn» läge» und Betriebskapitals der innerhalb der Gemeinden ansässigen selbständigen Handwerksbetriebe aus „ ei?e Gemeinde die ihr' hiernach 'zur Last fallenden ihrerseits wieder auf bie einzelnen selbständigen orts- ansassigen Handwerksbetriebe umlegen, so hat die älmlage in dem tn Absatz 2 angegebenen Verhältnis zu erfolgen. Dabei sind die den Gemeinden von der Handwerkskammer auf besonderes Ersuchen mitgeteilten Verzeichnisse über die Höhe der Steuerwerkes des gewerblichen Anlage- und Betriebskapitals zugrunde zu legen Gegen den in Absatz 2 erwähnten Ausschlag steht der ße- trofjenen Gemeinde innerhalb eines Monats von dem Tage der Bekanntgabe des Amlagebetrages durch das Kreisamt an die Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft Ab- teilung für Handel und Gewerbe, zu. 8 48, erhält folgenden Wortlaut: . Aufsichtsbehörde int Sinne dieser Satzung ist das Ministe- Gewerbe^ unb Wirtschaft, Abteilung für Handel und Darmstadt, den 8. Juli 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. 2 — QIn den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir auf den abgeänderten § 44 des Statuts für die Handwerkskammer Darmstadt Hinweisen, geben wir Ihnen auf bte errechneten und Ihnen auferlegten 'Beträge innerhalb 8 Wochen an die Krerskasfe abzuführen. Da die Gemeinden laut § 103 I, Absatz 1 RGO zur Kostentragung verpflichtet find, dürfen besondere Ausschlags-- und Er- hebungskosten nicht mit umgelegt werden. .Gießen, den 5. August 1922. .___________Kreisamt Gießen. I. V.: Welder. Cöctr.: Vergehen gegen den § 2 Abs.3 des Reichsfleischbeschau- gesetzes. An die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Droh wiederholter Hinweise auf die Vorschrift des oben angezogenen Paragraphen, lassen sehr viele Gastwirte des Kreises dre von ihnen geschlachteten Tiere nicht durch die zuständigen Slerschbeschauer untersuchen. Wir beauftragen Sie, Erhebungen anzustellen und Verstöße unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen Gießen, den 2. August 1922. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Vetr.: Die Hoheitszeichen, die sich auf die frühere Regierungs- 4 form beziehen. - z An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit Sie unsere Verfügung vom,21. Juli lfd. Is. noch micht erledigt haben, erwarten wir Ihre Berichterstattung bestimmt bis z u in 1 4. d s. M t s. / > Gießen, den 8. August 1922.v ________ Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.____________ Bekanntmachung. Aetr.: Quellfassung Bersrod,' Hier: Verlegung der Zuleitung Wegen Vornähme von Wasserleitungsarbeiten in Bersrod wird die Kreisstraße am Ortsausgang Bersrod—Beuern für den Durchgangsverkehr von.Samstag, den. 12. August bis auf weiteres gesperrt.. Gießen, den 9. August 1922. . ' Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachung. Detw: Sthöhung der Preise für Brennstoffe. Infolge Erhöhung der Zechenpreise sowie der allgemein gestiegenen Ulnkosten werden die Höchstpreise auf Grund der Vorschriften des § 117 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Regelung der Köhlenwirtschaft vom 23. März 1919 nach Anhörung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen mit Wirkung vom 7. August 1922 für den Landkreis Gießen tote folgt festgesetzt: per Zentner Mk. 148,90 Zuschläge dürfen erhoben werden: per Zentner Mk. per Zentner Mk. per Zentner Mk. per Zentner Mk. per Zentner Mk. per Zentner Mk. 151,60 128.50 164,20 181,70 166,50 81,60 Fettstückköhlen....... Fettnußköhlen. . . . . Fettkohlen (meliert) . ". ; ’ Ehnußkvhlen . . ... . . Anthrazit , . . . ‘ " . Steinköhlenbriketts . ' . . Braunkohlenbriketts (rheinische) . Torfbriketts ....... Zechenkoks (grob) ...... Zechenkoks (nutz) . . ’. . - . ,. Vorstehende Preise verstehen sich per Zentner Mk. . 82,30 per Zentner Mk. 175,40 per Zentner Mk. 196,— . . , . ab Eisenbahnwagen in Fuhren bis vor das Haus des Käufers oder frei Lagerplatz des Kohlenhändlers für den Zentner einschließlich Warenumsatzsteuer. Geschieht eine Verteilung ab Waggon, so daß Abfuhr nicht in Frage kommt, so ist der hierfür eingesetzte Betrag für Kohlen ■ 4 Mk. und für Briketts und Koks 6 Mk.. für den Zentner in Abzug zu bringen. , . 1. Für das Eintoerfen des Brennstoffes von der Straße in den Keller per Zentner . . ... Mk. 1,80 2. Für das Einträgen des Brennstoffes von der Straße in den Keller per Zentner.....Mk. 3,50 3. Bei Lieferung in Säcken oder Körben bei Höchstmengen von 15 Zenter ab Eisenbahnwagen bis in den Keller per - Zentner .........' Mk. 6,50 4. Bei Abholung von dem Lagerplatz des Kohlen- händlers bis zu Höchstmengen von 15 Zentner per Zentner . • ....... ......Mk. 2.25 5. Bei Lieferung ab Lagerplatz des Kohlenhändlers bis vor das Haus für Köhlen per Zentner ....... ^ Mk. 5,20 für Kols und Briketts per Zentner . . . Mk. 8,— 6, Bei Lieferung in Säcken öder Körben bis zu Höchstmengen von 15 Zentner ab Lagerplatz des Kohlenhändlers bis in den Keller für Köhlen per Zentner . . ... . . Mk. 10,25 / für Koks und Briketts per Zentner .- . . Mk. 1.1,30 . " Die Preise der Brennstoffe, die streckenweise mit dem Schiff und der Bahn geleitet werden, erhöhen sich um die Mehrfrachten, die auf Grund von Frachtbriefen usw. von Fall zu Fall durch uns festgesetzt werden. Da in den vorstehenden Sähen die Fracht bis Gießen zugrunde gelegt ist, tritt bei weiter entlegenen Stalio- nen eine Erhöhung entsprechend der Mehrfracht ein. Aeltere Bestände sind zu den seitherigen Höchstpreisen abzugeben. . .Uebertretung dieser Höchstpreise kann aus Grund des § 4 der Preistreiberei-Verordnung vom 8. Mai 1918 mit Gefängnis und mit Geldstrafe bis zu 200 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen bestraft werden, vorausgesetzt, daß das Besetz, betr. Verschärfung von Strafen vom 18. Dezember 1920, nicht Anwendung findet. Gießen, den 7. August 1922. ___________Kreisanck. Gießen. 3. B.: Dr. Braun.___________ Bekanntmachung. Detr.: Höchstpreise für Mehl und Brot. Durch Beschluß des Kreisausschusses des Kreises Giehen vom 10. ds. ÄÄs. sind die Verkaufspreise für Mehl und Brot an dieVer brauch er der La ndge mein dendesKrei- I ses ab 16. August ds. Hs, wie folgt festgesetzt: 1».für Wehl: . a) Weizenbrotmehl Mk. 8,40 das Pfund, - b) Roggenmehl Mk. 8,— das Pfund: 2. für Brot: a) für den 4-Psund-Laib Mk. 28,70, b) für den 2-Psund-Laib Mk. 14,35. Das Derkaufsgetoicht des Brotes muh noch 24 Stunden nach feiner Fertigstellung vorhanden sein. Das vom Kommunalverband gelieferte Mehl darf nur gegen Brotmarken abgegeben werden. Zuwiderhandlungen sind nach § 49 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit' Getreide vom 17. Juli 1922 (RGBl. S. 549 ff.) strafbar. Gießen, den 10. August 1922. ________ Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun. Betr.: Die an Volksschulen im Gebrauch befindlichen Lese- und Realienbücher. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns binnen 3 Tagen mitzuteilen, welche Lese- und Aealienbücher an der dortigen Volksschule im Gebrauch sind. Der Verlag und die Ausgabe der betreffenden Bücher sind hierbei genau anzugeben. Gießen, den 10. August 1922. Kreisschulamt Gießen. I. V.: Dr. Alles. Dicnstnachrichten des .Nreisamtcs. Frau E m m a Rinn zu Heuchelheim ist als Gemeinde- Hebamme daselbst verpflichtet worden. Minna Rachtigall von Allertshausen wurde als Gemeindehebamme zu Allertshausen verpflichtet. Bcka n n tma chung. Betr.: Feldbereinigung Lumda: hier: Wunschtermin. Tagfährt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Beteiligten für die Bildung der neuen Grundstücke geltend machen wollen, findet Dienstag, den 8. August 1922, vormittags von 10 b is 11 Ülhr, auf der Bürgermeisterei zu Lumda statt. Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche alten nach Flur und □lummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt werden sollen und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Zur nochmaligen Ausklärung der Beteiligten über die künftige Gewamteinteilung und Grundstücksrichtung liegt in der Zeit vom 1. August, lfd. Is. ab der Meliorationsplan daselbst zur Einsicht offen. Friedberg, den 26. Juli 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ,__Dr. Iann, Regierungsrat.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Treis a. d. Lda.: hier: Drainagen. 3n der Zeit vom 10. bis einschließlich 23. August 1922 liegt auf dem Amtszimmer der' Hessischen Bürgermeisterei zu Treis a. d. Lda. das Projekt über Ausführung von Drainagen in den Fluren 5, 14 und 18 nebst zugehörigem Beschluß vom 2. August 1922 Ziffer 7 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidang des Ansschlusses während der Osfenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei der Bürgermeisterei Treis a. d. Lda. einzureichen. Friedberg, Den 2. August 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ____________Schnitispahn, Regierungsrat._____________ Bekanntmachung Wegen Vornahme von Kanalifationsarbeiten wird d i e Schlvtzgasse vom 10. ds. Mts. an bis auf weiteres für jeglichen Radfähr- und Fuhrwerksverkehr gesperrt. Gießen, den 8. August 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Brühl'schen Universitälr-Buch- und Strindruckerei R. Lauge, Eießen