AmtZverkündigungMatt für die ProvmziaidirMon Oberhessen und für das Ureisamt Sietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Aur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. 105 J____________10. Oktober 1922 Gebühren^für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. - Bauaufsicht durch die Ober-Baufekretäre. - Wahlen zum Kreistag. —■ Erteilung von ^'l6rrou6fcilen£iern. — Einsendung der Hand» und Tagebuchauszüge. — Bekämpfung des Preiswuchers. — Bezug von Wasser aus den Wasserwerken der Gemeinden Allertshausen und Watzenborn-Steinberg. — Dienstnachrichten. Bekanntmachung, die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen betreffend. Dom 28. August 1922. Mr die nachbenannten Dienstgeschäfte der beamteten Tierärzte werden im Einverständnis mit dem Ministerium der Finanzen auf Grund des Artikels 16 des Ausführungsgesehes vom 13. Mai 1921 zum Reichsviehseuchengeseh (Aeg.-Dl. Seite 107) unter Aushebung der Bekanntmachung vom 6. März 1922, betr. die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen, die hierunter verzeichneten Gebühren festgesetzt und zur Staatskasse ein- gezogen, I. Für die auf Grund des § 16 des Aeichsviehfeuchengesetzes vom 26. Juni 1909 vorgeschriebene amtstierärztliche Beaufsichtigung der Viehmärkte, Tierschauen, Ausstellungen usw. bis zu 25 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 50 Mark « » 50 „ „ „ » „ 100 „ „ „ 100 w „ „ „ „ 200 „ für jedes weitere angefangene Hundert mehr . . 200 „ Je zwei Stück Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine, Ferkel oder , Hunde, oder je zehn Stück Geflügel oder Kleintiere werden für ein Stück Großvieh gerechnet. Die Gebühr wird für jeden Lag -erhoben, an dem eine Untersuchung stattfindet. Die auf Grund früherer Vorschriften abgeschlossenen Verträge bleiben aufgehoben, soweit nicht in einzelnen Fällen durch das Ministerium des Innern anders bestimmt wird. II. Für die Ausstellung von amtstierärztliche Bescheinigungen und Zeugnissen auf den unter I genannten Märkten usw. bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 15 Mark *4Vvv AW 99 99 99 99 99 1 n Die Vorschrift der Ziffer I, Absatz 2 wegen der Berechnung von Kälbern usw. ist sinngemäß anzuwenden. III. 1. Für jede amtstierärztliche Untersuchung eines Tierbestandes, ausgenommen die in Ziffer I genannten, die auf Grund des Reichsviehseuchengesehes oder der hierzu vom Bundesrat er» lafsenen Aussührungsvorschriften, sowie der auf dieses Gesetz oder diese Ausführungsvorschriften gegründeten Anordnungen der Landesregierung, der Derwaltungs- oder Polizeibehörden vor- zunehmen sind, einschließlich der in jedem Falle auszustellenden amtstierärztlichen Bescheinigung: bis zu 5 Stück Pferde oder Großvieh einschließlich 20 10 1) M 30 25 u » >> - D 40 50 w 99 99 H 50 100 w 99 99 M M 60 250 99 99 M 75 500 99 99 100 über 500 — 200 Die Vorschrift der Ziffer I. Absatz 2 findet ebenfalls Qltart sinn gemäße Anwendung. ■ 2. Für jede besonders verlangte weitere amtstierärztliche Bescheinigung 10 Mark. Die Erhebung der Beträge erfolgt entweder durch Verwendung von Stempelmarken oder Lurch die staatlichen Kassen nach näherer Anordnung. Der für die gebührenpflichtigen Geschäfte zu zahlende Betrag ist von dem beamteten Tierarzt auf jedem Zeugnis, jeder Bescheinigung usw. zu vermerken und in dem zu führenden Tagebuch einzutragen, einerlei, ob der Betrag durch Stempelmarken sogleich entrichtet oder später von der Bezirks- kasse erhoben wird. ' Ist der beamtete Tierarzt zu vergeblichen Dienflgängen veranlaßt worden, so ist von dem Zahlungspflichtigen eine Gebühr von 50 Mark zu erheben. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1922 in Wirksamkeit Darmstadt, den 28. August 1922. Hessisches Ministerium des Innern. I.V.: Kirnberger. Bekanntmachung. Betr.: Gebühren für die Dauauf sicht durch die Ober-Dausekretäre. Aachstehende Kreissatzung bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. E i e ß e n, den 18. September 1922. Kreisamt Gießen. Matthias. Betr.: Wie oben. ------- 1 Kreissatznng. Auf Grund des Artikels 78 der 3111g. Bauordnung vom 30. April 1881, des § 102 letzter Absatz der Ausführungsverordnung dazu vom 1. Februar 1882 und des Artikels 12 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 12. Juni 1874 und 8. Juli 1911, wird zufolge Beschlusses des Kreistags des Kreises Gießen vom 2. August 1922 mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 6. September 1922 zu Ar. M. d. I. Ar. 23 789 für den Kreis Gießen nachstehendes verordnet: § 1. Für die baupolizeiliche Tätigkeit der vom Kreis bestellten Techniker haben die Bauherren Gebühren an die Kreiskasse nach Maßgabe des § 2 zu leisten. § 2. Die Gebühren betragen: 1. Für Besichtigung eines Wohngebäudes, eines Aeubaues oder einer Hauptveränöerung mit allen Feuerungsanlagen: 1 Mark für jedes angefangene 1000 Mark Bauwerk, jedoch mindestens 25 Mark. 2. Für Besichtigung eines Aeubaues oder einer Hauptveränderung ohne Feuerungsanlage sowie anderer genehmigungspflichtiger Bauten jeder Art: 1 Mark für jedes an- gefangene 1000 Mark Bauwerk, jedoch, mindestens 20 Mark. 3. Für die älntersuchung oder Besichtigung einer neu errichteten oder wesentlich veränderten Feuerungsanlage 25 Mark, für jede weitere in demselben Gebäude gleichzeitig besichtigte Feuerungsanlage je 10 Mark. 4. Für Absteckung einer Baufluchtlinie sowie für jede weitere für notwendig gehaltene Besichtigung eines Bauwesens vor und nach der Rohbauabnahme, insbesondere für jede Aachbesichtigung, die zur Feststellung erforderlich wird, ob früher Vorgefundene Anstände beseitigt sind, in allen Fällen ohne Ülnterschied des Bauwertes 25 Mark. § 3. Diese Satzung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amts- verkündigungsblatt in Kraft. Gießen, den 18. September 1922. Kreisamt Gießen. _________________Matthias. _____________ Bekanntmachung. Für die am 19. Aovember 1922 stattfindenden Wahlen zum Kreistag fordere ich hiermit die Stimmberechtigten auf, bis spätestens am 22. Oktober 1922 Wählvorschläge bei mir schriftlich, einzureichen. Es sind 30 Kreistagsmitglieder zu wählen. In einem Wählvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zähl der zu wählenden Kreistagsmitglieder vvrgeschlagen werden. Die Dorgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzu- führen und unter Vor- und Zunamen, Beizeichen, Stand oder Beruf und Wohnort, bei verheirateten Frauen auch unter Geburtsnamen zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wählvorschlag nicht ausgenommen fein. Dem Wahlvorfchlage ist die fchriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen, daß er der Aufnähine in den Wahlvorschlag zustimme. Jeder Wählvorschlag soll mit einem Kemrwort versehen fein, das ihn von anderen Wählvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen die strafgesehlichen Bestimmungen noch gegen die guten Sitten verstoßen. In dem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann benannt sein, der für Verhandlungen mit dem Kreiswahlkommissar und der Kreiswählkommission und zur Rücknahme von Wahlvorschlägen sowie zur Abgabe und Rückirähme von Verbindungserklärungen bevollmächtigt ist. 3n gleicher Weife soll ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden. Jeder Wahlvorschlag muh von mindestens 25 in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet fein. Die Unterzeichner sollen ihren älnterschriften die Angabe ihres Standes oder Berufs, ihres Wohnorts sowie ihrer Wohnung (Straße und Hausnummer) beifügen. Jeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben. Eine amtliche (stempel- und gebührenfreie) Bescheinigung des Bürgermeisters, baß die Unterzeichneten in der Wählerliste eingetragen sind, ist anzuschließen Zwei ober mehrere Wahlvorschläge können in ber Weise miteinander verbunden werden, daß sie anderen Wahlvorschlägen gegenüber als ein einziger Wa'hlvorschlag anzusehen sind Sind mehr als zwei Wahlvorschläge verbunden, so können unter'diesen wieder zwei Wahlvorschläge als „eng verbunden" bezeichnet werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wahlvorschlägen angehören. Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenoinmen werden. Das gleiche gilt von den Derbindungserklärungen. Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen bis spätestens 29. Oktober 1922 bei mir von den Unter» Zeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauensmännern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden Die Beseitigung der in den Wahlvorschlägen oder Verbindungserklärungen enthaltenen Mängel ist nur bis zum 5. Aovember 1922 zulässig. Wahlvorschläge oder Erklärungen über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelassen. >. Es wird noch darauf 'hingewiesen, daß nur für unveränderte Wa!hlvorschläge gestimmt werden darf. . Gießen, den 28. September 1922. Der Wahlkommissar: Welcker, Oberregierungsrat. Detr.: Die Verteilung von Lierschutzkalendern an die Schuljugend. An die Schulvorstände des Kreises. Wir fragen an, wieviel Stück Lierschutzkalender für 1923 Sie für die dortige Schule bestellt wissen möchten. Der Preis stellt sich dieses Jahr infolge der hohen Herstellungskosten auf 5 Mark für das Stück. Für unbemittelte Kinder werden wir wieder eine Anzahl Freiexemplare beifügen können. Es empfiehlt sich, die Vamen der Besteller in ein Verzeichnis aufzunehmen, um später Weiterungen zu vermeiden. Wir sehen Ihrem Bericht umgehend entgegen, da wir zur Anmeldung unseres Gesamtbedarfs an eine kurze Bestellfrist gebunden sind. Gießen, den 6. Oktober 1922. ________Kreisschulamt Gießen. I. V.: Hemmerde.________ Detr.: Einsendung der Hand- und Tagebuchauszüge. An die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- und Stiftungsrechner sowie an die Rechner ^öer israelitischen Religionsgemeinden .desZKreises. Linier Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 5. Februar 1917 an die Gemeinderechner des Kreises machen wir auf die Einsendung der am 1. k. Mts. fälligen Lage- und Handbuchs- auszüge aufmerksam und erwarten bestimmt Vorlage bis spätestens 15. k. Mts. Eine Befreiung von dieser Auflage kann nicht erfolgen. Gießen, den 19. September 1922. _________Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerbe. Bekanntmachung. B e t r.: Bekämpfung des Preiswuchers. Durch unsere Bekanntmachung vom 1. Oktober 1920, betr.: Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs — Amts- verkündigungsblatt Ar. 144 vom 5. Oktober 1920 — ist angeordnet: ' Verkäufer von Lebensmitteln und Gegenständen des notwendigen Lebensbedarfs haben die Verkaufspreise für die zum Verkauf gestellten Waren in deutlich sichtbarer Weise entweder auf den einzelnen Maren oder den Behältern, in denen sich Waren der gleichen Gattung und Preislage befinden, anzubringen. Insbesondere sind auch alle derartigen Waren, die in den Schaufenstern ausgelegt sind, mit Preisen auszuzeichnen. § 2. Die ausgezeichneten Preise gelten als Preisforderung, die nicht überschritten werden darf. § 3. Für den Verkauf von vertretbaren Waren, die nach Zähl, Gswicht oder Größe verkauft werden, genügt die Angabe des Preises für die betreffende Menge oder das Maß. Für Waren, die serienweise oder nach Gattung in gleichartigen Exenrplaren zum Verkauf gestellt werden, genügt im Schaufenster diese Angabe des Preises an einem Stück der betreffenden Serie oder Gattung. In Zweiselsfälleu entscheidet das Kreisamt. Wir bringen diese Bestimmungen erneut zur öffentlichen Kenntnis und bemerken hierzu, baß sämtliche unterstellte Polizei- organe angewiesen sind, die Durchführung strengstens zu, über» wachen und Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 4. Oktober 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Detr.: Wie oben. An dis Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Wir beauftragen Sie, die in vorstehender Dekanntmachnng erwähnten Bestimmungen erneut sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Die Durchführung derselben ist von Ihnen zu überwachen und Zuwiderhandlungen sind uimachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Die starke Preissteigerung ber letzten Wochen macht eine verschärfte Lkeberwachung der Preise von feiten ber Behörden erforderlich. Wir beauftragen Sie, deshalb Ihrerseits ein Augenmerk auf die Preisgestaltung, vor allem ber Gegenstände des täglichen Lebensbedarfs-zu haben und übermäßige Preissteigerungen uns unter äleberfenbung ber von Ihnen in' dieser Beziehung anzustellenden Ermittlungen zur weiteren Veranlassung mitzuteilen. Bezüglich ber Bekämpfung der Preistreiberei kommen nachfolgende Bestimmungen in Frage, auf die wir Sie ausdrücklich hiermit Hinweisen: Die Verordnung gegen den Schleichhandel vom 7. Würz 1918, AGDl. S. 112, die Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918, RGBl. S. 391, und bas Gesetz über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel, Preistreiberei und verbotene Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände vom 18. Dezember 1920, RGBl. S. 2107. Gießen, den 4. Oktober 1922. ___________Kreisamt Gießen. 3. V: Dr. Brau u.___________ Bekamttmachnng. Detr.: Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Allertshausen. Aus Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Allertshausen wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung hessischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt: I. Die in dem § 12 ber Ortssatzung vom 28. Januar 1916 enthaltenen Gebührensätze werden aufgehoben. II. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Gebühren für den Wasserbezug werden durch Beschluß des Eemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. III. Diese Satzungsänderung tritt mit dem Tage ber Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Allertshausen, den 4. Oktober 1922. _____ Bürgermeisterei Allertshausen, Reinhardt,________ Bekanntmachung. Betr.: Aenderung ber Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Watzenborn-Stein- berg. Auf Grund Beschlusses ber Gemeindevertretung der Gemeinde Watzenborn-Steinberg wirb nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung hessischen Ministeriums des Innern vom 27. September 1922 Ar. M. d. 3. 21 935 verordnet, wie folgt: I. Die Gebührensätze des § 12 der Ortssatzung vom 20. August 1910 werden aufgehoben. II. Die Gebühren für den' Wasferbezug werden durch Beschluß ber Gemeinbevertretung mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. III. § 17 der Ortssatzung wird wie folgt geändert: Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Ordnungsstrafe von 20—200 Mark, deren Höhe in jedem einzelnen Fall von ber Gemeindeverwaltung festgesetzt wird unb zur Gemeinde- bzw. Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Ordnungsstrafe wird wie GeMeinbeforde» rungen beigetrieben. 3m Wiederholungsfall kann auf Beschluß der Gemeindeverwaltung ber Abnehmer von bem Bezug von • Wasser aus dem Ortsnetz ausgeschlossen werden. IV. Vorstehende Aenderungen treten mit bem Tage ber Veröffentlichung int Amtsverkünbigungsblatt in Kraft. Watzenbor n-Steinbe r g, den 4. Oktober 1922. Bürgermeisterei Watzenborn-Steinberg. _____________________Schäfer,_____________________ Dicnstnachrichten des Kreisamtes. Das Ministerium bes 3nnern Hat dem Bayerischen Gewerbe- bunb e. V. in München die Erlaubnis erteilt, 8000 Losbriefe einer zugunsten eines Genesungs- und Erholungsheims für Handwerksmeister unb Gewerbetreibende in Reichenhall zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von ber zuständigen Behörde genehmigten Verlosungs- plan dürfen 100 000 Losbriefe zu je 5 Marl (einschließlich Lotteriesteuer) ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen. Die Losbriefe dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losbriefevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen. Druck der BrShlfchen Universitäts-Luch- unb St-indruckerei. R Sit&tn.