AmtsverlimdigungMatt für die Provinziaidirektion Gberheffen und für da; Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 33 - 10. März 1922 Jnhalts-Acbersicht: Pflegegelder in der Anstalt für Schwach-- und Blödsinnige „Alicestift" beijDarinstadt. — ^Unterstützung notleidender Kleinrentner. — Brandbekämpfung auf dem Lande. — Errichtung einer Zwangsinnung für die Küfermeister im Kreise Gießen, desgl. für die Zimmermeister im Kreise Gießen. — Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme von Meisterprüfungen. — Ortssatzung für die Stadt Lich betreffend die Aenderungen der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. Bekanntmachung die Pflegegelder in der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt betreffend, vom 1. März 1922. Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß das in -der Anstalt für Schwach- und Blödsinnige „Alicestift" bei Darmstadt zu entrichtende Pflegegeld mit Wirkung vom 1. April 1922 an wie folgt festgesetzt worden ist: Für jedes in die Anstalt aufgenvmmene Kind ist je nach den Bermvgensverhältnissen des Zahlungspflichtigen und den Bedürfnissen des Kindes regelmäßig ein tägliches Pflegegeld von 7,50—10 Mk. zu entrichten. Erfolgt die Ausnahme auf Kosten einer öffentlichen Kasse, so beträgt das Pflegegeld in jedem Falle 10 Mark täglich. Für besondere Fälle ist der Abschluß besonderer Vereinbarungen? zulässig. Für solche Kinder, für die ein den Mindestsatz übersteigendes Pflegegeld erlegt wird und die Kleider auf Grund besonderer Vereinbarung nicht von den Angehörigen gestellt werden, ist von diesen ein im Einzelfall festzusetzendes Kleidergeld zu zahlen. Darmstadt, den 1. März 1922. 1 Hessisches Ministerium des Innern. von Brentano. Betr.: Die Unterstützung notleidender Kleinrentner. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt worden, den Ländern für das Rechnungsjahr 1921 einen Betrag bis zu 50 Millionen Mark als Zuschuß zur äknterstühung notleidender Kleinrentner zu gewähren unter der Bedingung, daß die Länder und Gemeinden jeweils die gleichen Beträge wie das Reich ausbringen. Der hiernach für Hessen in Betracht kommende Anteil beläuft sich auf etwas über 1 Million Mark, die unter der Bedingung zur Verfügung stehen, daß das Land und die Gemeinden je die gleichen Beträge wie das Reich aufbringen. Die Unterstützung hat bis zum Zustandekommen endgültiger Richtlinien gemäß den unten wiedergegebenen Richtlinien zu erfolgen. ?■ Für die Durchführung der Rotflandsaktion steht eine Summe bis zum Betrage von 1,30 Mk. pro Kopf der Bevölkerung aus Reichs- und Landesmitteln zur Verfügung unter der Bedingung, daß von den Gemeinden 0,65 Mk. pro Kopf aufgebracht werden. Sollte in einer Gemeinde dieser Betrag nicht ausreichen, so sehen wir etwaigen toeitereir Anträgen entgegen. Wir fordern Sie daher zunächst auf, umgehend Ausstellungen vorzunehmen, aus denen die Zahl und der Gesamtunterstützungs- betrag der notleidenden Kleinrentner hervorgeht. Hierbei hätten sich die Gemeinden zu verpflichten, y3 dieses Gcsamtunterstützungsbctrages aufzubringen, während 2/3 durch unsere Vermittlung bei dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft anzufordern sind. Bei den Aufstellungen sind die nachstehenden Richtlinien genau zu beachten. Entstehende Zweifel sind umgehend zu Hären. Bei der Verwendung der Mittel sollen die Gemeinden tunlichst die Organisationen der Kleinrentner oder Personen aus ihrem Kreise hinzuziehen. Bei der Höhe der Unterstützung wird davon auszugehen sein, daß den Kleinrentnern das ortsübliche Existenzminimum gewährleistet werden muß. Sm übrigen ist davon abgesehen worden, irgendwelche Grenzen anzugeben, da die Verhältnisse zu verschieden sind. Wir enrpsehlen Ihnen, die erforderlichen Feststellungen unverzüglich zu treffen und uns alsbald über die Zahl der Kleinrentner und die Höhe der Gesamtunterstühungsbeträge in den einzelnen Gemeinden Vorlage zu machen. Wir erwarten jedenfalls diese Feststellungen spätestens bis zum 15. März ds. Zs. Gießen, den 2. März 1922. Kreisamt Gießen. S. V: Dr. Heß. Richtlinien für die Verwendung der Reichszuschüsse zur Unterstützung notleidender Kleinrentner. Die Zuschüsse sind nach folgenden Gesichtspunkten zu verwenden: 1. usw. II. Aus den Mitteln dürfen Kleinrentner nur im Falle der Bedürftigkeit und nur nach Prüfung im einzelnen Falle unterstützt werden. III. Als Kleinrentner gelten bedürftige, im Snlande wohnende Deutsche, die selbst oder deren Ehegatten durch Arbeit ihren Lebensunterhalt erworben haben, sich vor dem 1. Januar 1920 für das Alter oder die Erwerbsunfähigkeit ein Vermögen (auch Rente) mit einem Jahreseinkommen von wenigstens 600 Mark sichergestellt haben und jetzt wegen Alters oder Erwerbsunmöglichkeit im wesentlichen auf dieses Jahreseinkommen angewiesen sind. Shnen können bedürftige Personen gleichgestellt werden, die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen keine Arbeit finden konnten, denen aber aus Vorsorge ihrer Angehörigen ein entsprechendes Einkommen gesichert ist. Arbeit im Sinne dieser Bestimmungen ist auch eine Tätigkeit in häuslicher Gemeinschaft, die üblicherweise ohne Entgelt erfolgt, aber im Falle der Einstellung fremder Kräfte vergütet werden mühte. Ihr steht eine wissenschaftliche oder ehrenamtliche Tätigkeit im Dienste der Allgemeinheit gleich, wenn sie Jahre hindurch die Arbeitskraft wesentlich in Anspruch genommen hat. IV. Als .Unterstützungen kommen insbesondere in Betracht: Lelbrentenv.rträge, Vermögensoerwaltu g, Darlehens be'chafjung, bestmögliche Verwendung des Hausrats, Beschaffung billiger Lebensmittel, Kleider, Heizstoffe, Bereitstellung billiger Krankenpflege, Förderung der verbliebenen Arbeitskräfte, Unterbringung in Heime. V. Der Reichszuschuß darf in der Regel für Unterstützungen nur verwendet werden, wenn zugleich mit der Unterstützung sichergestellt wird, daß das Vermögen mit zur Destreitung des Lebensunterhalts des zu Unterstützenden in einem Umfange heran- gezogen wird, der der Vermögenshöhe, dem Alter und den sonstigen Verhältnissen des zu Unterstützenden angemessen ist, insbesondere auch im Falle des Todes aus dem Rachlah eine entsprechende Rückvergütung erfolgt. Betr.: Die Brandbekämpfung auf dem Lande. Au die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post lassen wir Ihnen ein Exemplar der Schrift „Die Brandbekämpfung auf dem Lande" von Branddirektor Dr. Reddemann in Leipzig, zugehen. Wir Beauftragen Sie, dasselbe dem Kommandant der dortigen Feuerwehr gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen und letztere an uns einzusenden. Gießen, den 4. März 1922. \ Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Bckamlttttachttttst. Betr.: Errichtung einer Zwangsinnung für die Küfermeister jm Kreise Gießen. Gemäß § 122 der Ausführungs-Verordnung zur Gewerbeordnung bestellen wir Herrn Reg.-Assessor Dr. Krüger als Kommissar. Gießen, den 2. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: □Beider. Bekanntmachung. De t r.: Errichtung einer Zimmermeister-Zwangsinnung für den Kreis Gießen. Rachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitrittszwanges erklärt hat, ordnen wir hiermit an, daß zum 1. Mai 1922 eine Zwangsinnung für das Zimmermeisterhandwerk in der Stadt und dem Kreise Gießen mit dem vorläufigen Sih in Gießen und dem Aamen „Zimmermeisterinnung (Zwangsinnung)" errichtet werde. Von dem genannten Zeitpunkt ab gehören alle Gewerbetrei- kende, die das Zimmermeisterhandwerk betreiben, der Snnung an. Gießen, den 7. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker. Bekanntmachung betreffend die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft auf Grund des § 3 der Bekanntmachung, betreffend die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen, vom 10. Dezember 1901 (Regierungsblatt S. 741) nach Anhörung der Handwerkskammer die Rachgenannten zu Mitgliedern der für die Provinz 9 Öberhessen errichteten Prüfungskommission für Abnahme der Meisterprüfungen auf die Dauer von drei Jahren ernannt hat. Prüfungskommission für Oberhessen zu Gießen, zuständig für Prüflinge aus der Provinz Oberhessen. Vorsitzender: Dipl.-Jng. R. Dünnings, Gießen. Stellvertretender Vorsitzender: Georg Vecker, Bauunternehmer, Gießen. Ständige Beisitzer: Georg Haubach, Schreinermeister, Adolf Bourgeois, Buchbindermeister, August Haggenmüller, Schriftführer, Gießen. Weitere Beisitzer: (Wohnort Gießen, falls kein anderer nachstehend angegeben ist) Bäckergewerbe: August Deibel, Adolf Deichert. Bandagisten- und Messerschmiedegewerbe: Alwin Jughard. Dildhauergewerbe: Martin Schmall, Mar Berle. Buchbindergewerbe: Adolf Bourgeois, Paul Dichter. Buchdruckergewerbe: Josef Weinert, Wilh. Ritschkowski. Dachdeckergewerbe: Heinrich Ruckstuhl, Philipp Kröck. Dentistengewerbe: Oskar Gras. Drehergewerbe: Karl Schwan, Franz Stenzel, Friedberg. Elektroinstallationsgewerbe: Rudolf Rödiger, Friedberg, Konrad Dreher, Ingenieur. Friseurgewerbe: Emil Koch, Erich Stutzenstein. *■ Glasergewerbe: Balth. Bierau, Bernhard Wols, Goldarbeitergewerbe: Karl Roll, Karl Schmidt. Graveurgewerbe: Joh. Köhler. Bürstenmachergewerbe: Hch. Kuhl. Gerbergewerbe: Wilhelm Plank. Hutmachergewerbe: Rudolf Richter. Gas- und Wasserinstallationsgewerbe: Georg Appel, Georg Dahmer, Rud. Rödiger. Kvnditorgewerbe: Hch. Hettler. Kürschnergewerbe: Gg. Schultheis. Küfergewerbe: Wilhelm Kohlermann, Philipp Sommerkorn. Kupferschmiedegewerbe: Eduard Trautmann, Hch. Runge. Lithographengewerbe: Wilhelm Herr. Maschinenschlvssergewerbe: I. Berber, Ernst Atzmann. Maurergewerbe: Martin Abermann, Karl Wehrum. Mechaniker- und Optikergewerbe: Wilhelm Schmidt VII., Emil Schmidt. Messerschmiedegewerbe: Wilhelm Georg. Mehgergewerbe: Hch. Simon, Adolf Möhl. Photographengewerbe: Ludwig Ahl. Polsterer- u. Tapcziergewerbe: Joh. Klinkerfuß, Adolf Roll. Putzmacherinnengewerbe: Frau Minna Bock. Sattlergewerbe: Friede. Groh, Ludwig Bölzing, Gc.-Feldä. Schlossergcwerbe: Karl Krailing, Hermairn Leyerzapf, Georg Otterbcin, Lauterbach. Schmiedegewerbe: Hch Becker, Hermann Bender, Hungen. , Schneidergewerbe: Jakob Schreiner, Robert Schich. Damenschneide gewerbe: Frau Marie Wick-Wunderlich, Fräu- • lein Anna Bogt. Schornsteinfegergewerbe: Joh. Rik. Kolb, Mainz, Joh. Karl Wolf, Mainz. ' Schreinergewerbe: Friedrich Lenz, Hch. Schwarz, Büdingen. Schuhmachrrgewerbe: Karl Berg jr., Ehr. Magnus. Seilergewerbc: Wilhelm Rebhuth. Steinmetzgewerbe: A. Leonhardt, Grünberg. Stempelsehergewerbe: Josef Kreuter. Ahrinachergewerbe: Otto Schmidt, Hch. Marx. Wagnergewerbe: Otto Faber, Hch. Spieß, Hch. Mühlich. Weißbinder-, Maler- und Lackierergewerbe: Christoph Schmidt II., Karl Leib. Weißzcugnäherinnengewerbe: Frieda Kellner, Relly Schmidt. Zimmerergewerbe: Gg. Schubecker, Karl Rohm, Wieseck. Gießen, den 8. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. B: Welcker. Ortssatznng für die Stadt Lich betreffend die Aenderung der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921. Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung und des Artikels III § 1 der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 9. Juni 1921 wird auf Beschluß des Gemeinderats nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 22. Februar 1922 zu Ar. M. d. I. 807 für die Stadt Lich folgende Ortssatzung erlassen. § 1. Die vom Reichsrat erlassenen Bestimmungen über die Ber- gnügungssteuer vom 9. Juni 1921 werden in den §§ 5, 8, 9, 15, 16 und 18 wie folgt geändert: §5 erhält folgende Fassung: Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Anentgeltlich ausgegebene Karten bleiben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Rachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird. Auf Verlangen der Steuerstelle ist der Anternehmer zur Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung vor der Zahlung eines Entgelts abhängig ist. § 6 Absatz 2 findet Entsprechende Anwendung. § 8 erhält folgendeFassung: Die Steuer beträgt für jede ausgegebene Einzelkarte bei einem Preis oder Entgelt bis einschließlich 1 Mk. 25 Pfennig, von mehr als 1 Mk. 25 v. H. Die Steuer wird für die einzelne Karte bei einem Preise oder Entgelt von mehr als 1 Mk. auf volle 10 Pf. nach oben abgerundet. Für Veranstaltungen der im § 1 Absatz 2 Rr. 5—7 bezeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verabreicht werden oder geraucht wird. § 9 erhält folgende Fassung: Der Anternehmer ist zur ausschließlichen Verwendung von amtlich hergestellten Karten, die er gegen Ersah der Ankosten von der Steuerstelle zu beziehen hat, verpflichtet. ' Die Steuerstelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen. § 15 erhält folgende Fassung: Haben die Teilnehmer an einer Veranstaltung ein Entgelt zu zahlen sind aber Eintrittskarten nicht ausgegeben oder ist das Entgelt nicht höher als 25 Pf., so kann die Steuerstelle die Steuer mit 25 v. H der gesamten Rvheinnahme sesisetzen. Die Bestimmung des § 9 Absatz 2 findet Anwendung. Die Steuerstelle kann den Anternehmer von dem Einzelnachweise der Höhe der Roheinnahmen befreien und den Steuerbetrug mit ihn, vereinbaren. In § 16 sind i n Absah2a) folgende Steuersätze einzuschen: bis einschließlich 200 Mk. 2— Mk bis einschließlich 500 Mk. 3, - Mk. bis einschließlich 1000 Mk. 5- Mk. und für jede angefangenen weiteren 1000 Mk. 5,— Mk. In Absatz 2b) folgende Sähe: bis einschließlich 3 000 Mk. 3- Mk. bis einschließlich 5 000 Rik. 10— Mk. bis einschließlich 10 000 Mk. 20,— Mk. und für jede angefangene weitere 10 000 Mk. je 20 Mk. § 18 Absatz 2 enthält folgende Steuersätze: Bei einem Für Veran- Für VorführFür TanzFlächenraum von nicht mehr als staltungen im Freien ufw. ungen von Lichtbildern ufw. belustigungen ufw. am. J(. .ft J( 50 — 15 25 100 — 25 40 200 — 40 60 300 — 60 80 400 — 80 100 für jede weitere 200 — 25 30 jede Gröhe 50 — — Für Veranstaltungen kleineren Amfangs kann die Steuerstelle die Pauschsteuer bis zu 20 Mk. ermäßigen. Absah 3 bleibt unverändert. Absatz 4 bleibt unverändert. § 2. Die übrigen Bestimmungen des Reichsrates vom 9. Juni 1921 über die Vergnügungssteuer bleiben unverändert. § 3. Der Bürgermeister wird ermächtigt, den vollständigen Wortlaut der hiernach für die Stadt Lich geltenden Bestimmungen über die Vergnügungssteuer zur ortsüblichen Veröffentlichung zu bringen. § 4. Diese Ortssahung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. L i ch, den 6. März 1922. Bürgermeisterei Lich. Völker. Druck der Vrühi'jchen Umversilätr-Vuch- und Sleinüruckerei R Lange, Bietzen