AmtZverlüMguilgsblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch hie Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 32 ______________________9. März 1922 Znhalts»Aebersicht: "Bedeckung der Stuten. Verarbeitung von Brotgetreide, Gerste und Hafer auf Branntwein. — Arbeitsmarkt und ?i?njur’forge.Erledigung des Ausschreibens den Heinrich Wagner aus Großen-Buseck betreffend. — Kinderarbeit in den gewerb- lichen Betrieben. — Betermärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste. — Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs für die Herstellung des Entwurfs einer Laderampe auf dem Bahnhof Lich. ■— Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. — Erhebung der Stempelabgabe für Fahrräder. Bekanntmachung, betreffend Bedeckung der Stuten durch Landgestütsbeschäler. Zur Verhütung der Ansteckung mit Beschälseuche haben wir angeordnet, dah alle Stuten, die im letzten Jahre angekauft oder eingetauscht worden sind, und ebenso alle auherhessischen Stuten nicht eher zu den Hengsten zugelassen werden dürfen, bis durch die Bescheinigung eines hessischen beamteten Tierarztes nachgewiesen, daß die betreffende Stute als unverdächtig anzusehen ist. D a r m st a d t, den 27. Februar 1922. Hessische Landgestüts-Direktion: Schorle. Bekanntmachung. Detr.: Verarbeitung von Brotgetreide, Gerste und Hafer auf Branntwein. Im Aachgang zu der im Amtsverkündigungsblatt Ar. 21 vom 14. Februar 1922 veröffentlichten Verordnung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft obigen Betreffs sind von der Ministerialabteilung für Ernährung und Landwirtschaft folgende Ausführungs-Verordnungen erlassen worden: 1. Die ausnahmsweise Verarbeitung von Brotgetreide, Hafer und Gerste auf Branntwein wird nur für solches Getreide zugelassen, das nach Gutachten einer sachverständigen amtlichen Stelle (Landw. Versuchsstation) oder eines amtlich zugelassenen Nahrungsmittel- oder Futtermittelchemikers zur menschlichen Ernährung und ohne Anwendung besonderer Wiederaufbereitungsverfahren auch zur tierischen Ernährung nicht mehr verwendbar ist. 2. Die Verarbeitungserlaubnis wird nur erteilt unter der Bedingung, dah der Hersteller des Branntweins an das Reichsmonopolamt für Branntwein einen von diesem festgesetzten und nach der Menge bemessenen Geldaufschlag "zahlt. Dis zur Bekanntgabe des besonderen Aufschlags darf über den Branntwein von dem Brenner nicht verfügt werden. Falls der Brennereibesitzer sich weigern sollte, den besonderen Aufschlag zu zahlen, ist der fragliche Branntwein zu dem derzeitigen Branntweinübernahmepreis an die Monopolverwaltung abzuliefern. 3. Bezüglich des Verfahrens werden folgende Bestimmungen getroffen: Der Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist durch Vermittlung des zuständigen Kreisamts an die Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft beim Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu richten. Ihm sind beizufügen: 1. ein Gutachten über die Beschaffenheit des Getreides, für das die Derbrennungserlaubnis nachgesucht wird (vergl. obige Bedingung Ar. 1), 2. ein behördlicher Nachweis über die Jndentität des zum Verbrennen freizugebenden Getreides mit dem der Begutachtung unterworfenen Getreide (siehe unter 1), 3. als Unterlage für die Berechnung des Geldaufschlages (vergl. obige Bedingung 2): a) Angaben über die Art, Betriebsweise und erfiärte Jahreserzeugung der Brennerei (§§ 2, 3, 10 der Brennereiverordnung), b) Angabe der genauen Menge des zu verarbeitenden Getreides und des dazu erforderlichen Malzes, c) Angabe des für das Getreide und das Malz gezahlten Kaufpreises einschließlich Anfuhrkosten (durch Rechnungen belegt), d) Angabe der Rohstoffkosten für 1 Liter Weingeist aus Getreide und Malz, errechnet aus den Kaufpreisen für Getreide und Malz sowie aus der Weingeistausbeute, e) die zollamtlichen Verhandlungen über einen zur Ermittlung der Weingeistausbeute vvrgenommenen Probe- brand. Sollte das Probebrennen Schwierigkeiten bereiten, so kann die Festsetzung des besonderen Aufschlags erst nach beendetem Abtrieb der ganzen Rohstossmenge erfolgen: es muh daher in der Erlaubnis die Bedingung gestellt werden, dah nachträglich die gesamte aus Getreide und Malz erzeugte Weingeistmenge dem Aeichs- Monopolamt mitgeteilt wird. f) Angabe des Dranntweinaufschlagsatzes der Brennerei (§ 13 des Monopolgesetzes), g) Angabe der Notwendigkeit etwa beabsichtigter wieder- 1 Holter Abtriebe (§§ 168 ff. der Drennereivero rduung). Anträge sind unter Beachtung vorstehender Ausführungsbestimmungen bei dem zuständigen Hauptzollamt einzureichen. G i e h e n, den 7. März 1922. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Draun. Detr.: Wie oben. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die vorstehende Bekanntmachung geben wir Ihnen zur Kenntnis mit der Auflage, die Interessenten entsprechend zu bedeuten. G i e h e n, den 7. März 1922. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Braun. Detr.: Arbeitsmarkt und Erwerbslosenfürsvrge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehenden Auszug aus dem Erlah des Herrn Reichs- ministers vom 18. Februar 1922, X (111C) 1634/22, teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit: 1. „Die Unternehmungen der Produktiven Crwerbslosensür- forge, die noch im Gange sind, müssen darauf geprüft werden, ob sie nach der Lage des Arbeitsmarktes z. Z. noch unbedingt erforderlich sind. Aeue Mah- nahmen dürfen nur ausnahmsweise eingeleitet werden, und in Bezirken, in denen die Zahl der unterstützten Erwerbslosen 3 vom 1000 der Einwohner nicht erreicht, jedenfalls nur d a n n, wenn die bestimmte Aussicht besteht, dah die Arbeitskräfte aus anderen härter betroffenen Bezirken entnommen werden können. 2. Es ist an dem Grundsätze festzuhalten, dah nur Maßnahmen ■ als würdig der Förderung anerkannt werden, die mindestens 20 Erwerbslose durchschnittlich beschäftigen und nicht weniger als 1000 Erwerbslosentagewerke umfassen. Bis auf weiteres dürfen nur noch Personen zu den Aotstands- arbeiten zugelassen werden, die unmittelbar vorher bereits wenigstens 4 Wochen lang unterstützt worden sind. Dieser Grundsatz soll soweit als möglich auch für die schon int Gange befindlichen Aotstandsarbeiten Anwendung finden. Der wiederholt nachdrücklich empfohlene Wechsel in der Belegschaft wird die Gelegenheit dazu geben. Bei neu einzuleitenden Notstandsarbeiten muh er ausnahmslos Anwendung finden. 3. 3tt Zukunft dürfen Maßnahmen nicht mehr gefördert werden, wenn der Antrag auf die Förderung nicht spätestens vier Wochen nach Beginn der Arbeit gestellt wird. Dieser Grundsatz kann auf Maßnahmen, für die der Antrag auf Anerkennung jetzt bereits in Vorlage gebracht ist, naturgemäß keine Anwendung finden. Anerkennung für Maßnahmen, mit deren Ausführung vor dem 1. Juli 1921 begonnen worden ist, werden insoweit nicht mehr ausgesprochen, als die Ausführung vor dem 1. Juli 1921 liegt.“ Auf Grund der Verfügung des Ministeriums für Arbeit UtröWi.t chaft vom 1. März 1922 zu Nr. M. A W. 4546 empfehlen wir Ihnen, über etwa bereitgestellte größere Unternehmungen, deren Inangriffnahme für den Fall einer einsetzenden starken Arbeitslosigkeit beabsichtigt ist, unter Bezeichnung der einzelnen Unternehmungen spätestens bis zum 18. dieses Monats zu berichten. Fehlbericht nicht erforderlich. Giehen, den 6. März 1922. Kreisamt Giehen. 3. D.: Schmidt. Bekanntmachung. Detr.: Den Heinrich Wagner aus Grohen-Duseck. Unfer Ausschreiben vom 21. Dezember 1921 und 20. Januar 1922 nehmen wir als erledigt hiermit zurück. Gießen, den 4. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Detr.: Die Kinderarbeit in den gewerblichen Betrieben. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises Giehen. Die Berzeichnisse der gewerblich tätigen Kinder sind bis spätestens I.Wai lsd. Js. einzureichen. Zur Erleichterung der Prüfung dieser Verzeichnisse wird er= -.„„-rsr eenawt'*-™»- — -*-**=»»*" - 2 sucht, bei deren Aufstellung gedruckte Formulare, die bei Wilhelm • Klee in Gießen zu haben sind, zu benuhen. Gießen, den 4. März 1922. Kreisschulkommission Gießen. I. V.: He mm er de. Bekanntmachung. Detr.: Die veterinärpolizeiliche Beaufsichtigung der Zuchthengste. Soweit unserer Verfügung vom 23. Januar 1922 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 16 vom 6. Februar 1922 — noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von drei Tagen erinnert. Gießen, den 6. März 1922. \ .' Kreisamt Gießen. 3. D.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Die landespvlizeiliche Prüfung des Entwurfs für die Herstellung des Entwurfs einer Laderampe auf dem Bahnhof Lich. Plan und Bauwerksverzeichnis liegen in der Zeit vom 11. bis 18. März 1922 einschließlich zu jedermanns Einsicht auf dem Dürgermeistereibureau Lich offen. Einwendungen sind bei Meidung des Ausschlusses mit denselben spätestens im Berhandlungstermin an Ort und Stelle Mittwoch, den 22. l. Mts., nachmittags 2,08 Ähr, vorzubringen. Gießen, den 8. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Bekanntmachung. Bet r.: Ansteckender Scheidekatarrh in A ö d g e n. Änter dem Rindviehbestande der Gemeinde Rödgen ist der ansteckende Scheidekatarrh amtlich festgestellt. Es gelten die in nachstehender Verordnung vorgesehenen Maßnahmen mit der Maßgabe, daß die Dullen bis auf weiteres zum Sprung nicht zu gelassen werden dürfen. Gießen, den 6. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Verordnung. Detr.: Maßregeln zur Änterdrückung des ansteckenden Scheidekatarrhs des Rindviehs. Aus Grund der §§ 19, 20 und 27, sowie des § 79 H des RDG. und § 1 Absatz 4 der Ausführungs-Dorschriften des Bundesrats zum gen. Gesetze werden mit Genehmigung Grohh. Ministeriunrs des Linnern vom 29. März 1913 zu Ar. M. d. 3. H 1589 zur Unterdrückung des ansteckenden Scheiöekatarrhs des Rindviehs die nachstehenden Schutzmaßregeln für den Kreis Gießen angeordnet. § 1. Sobald der Ausbruch des ansteckenden Scheidekatarrhs in einem Orte festgestellt worden ist, darf weibliches Rindvieh nur dann zur Begattung durch einen unverdächtigen Gemeindebullen zugelassen werden, wenn es durch einen vom Kreisveterinärarzt zu instruierenden Ortseinwohner auf das Vorhandensein der fraglichen Krankheit untersucht und für unverdächtig erkannt worden ist. Wird bei dieser Äntersuchung ein Tier als verdächtig erkannt, so ist dasselbe so lange als mit der Seuche behaftet!zu betrachten, bis seine Änverdächtigkeit durch den Kreisveterinärarzt fest gestellt wird. 8 2. Alle kranken und verdächtigen Tiere unterliegen der poli-, zeilichen Beobachtung mit der Maßgabe, daß ein Wechsel des Standorts nur mit polizeilicher Erlaubnis gestattet ist. Wird solche erteilt, so sind die angeordneten Maßnahmen auch auf den neuen Standort auszudehnen. Die Benutzung der Tiere zur Feldarbeit und ihre Ausfuhr behufs sofortiger Abschlachtung ist zu gestatten, jedoch dürfen die Tiere anderweit nicht eingestellt werden. Als verdächtig sind den gleichen Maßnahmen zu unterwerfen alle mit seuchekranken in derselben Stallung untergebrachte männliche und weibliche Rindviehstücke. § 3. Das Verbringen von Kühen und Rindern eines Seuchenvrtes zu den in anderen Orten aufgestellten Bullen ist verboten. § 4. Aach dem Erlöschen der Seuche in einer Stallung ist die Desinfektion derselben sowie der Stall- und Puhgeväte nach Angabe des Kreisveterinärarztes und unter polizeilicher Äeber- wachung vorzunehmen. § 5. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnung werden, insoweit nicht nach bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, nach § 74 Ziffer 3 des RDG. bestraft. § 6. Das Kreisamt kann bei besonders mildem Verlauf der Seuche von den in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen mit Ausnahme derjenigen des § 3 für einzelne Orte ganz oder teilweise entbinden. Gießen, den 11. April 1913. Großherzogliches Kreisamt Gießen. Druck der Brühl'sche« Universität«.Buch. Dienstnachrichte» des Kreisamtcs. 3m Aachgang zu unserer Bekanntmachung vom 28. September 1920 bringen wir zur ösfentlichen Kenntnis, daß das Ministerium des 3nnern in Anbetracht der außerordentlich gestiegenen Lotterieunkvsten die Erhebung eines Zuschlags von 30 Pf. zu dem seitherigen Preis der Lose der 3. Reihe der 6. Geldlotterie des Hess. Roten Kreuzes und des Alice-Frauen-Dereins genehmigt hat. Der reine Lvspreis von seither 1,25 Mk. und die Aeichs- stempelabgabe von seither 25 Pf. betragen nunmehr: reiner Lospreis 1,50 Mk., Reichsstempelabgabe 30 Pf. Die Losbriefe der 2. Reihe werden noch zu dem seitherigen Preis vertrieben. Das Ministerium' des 3nnern hat dem Stadtvorstand von Schotten die Erlaubnis erteilt, gelegentlich des im Juni d. Js. daselbst stattfindenden Zuchtviehmarktes eine Verlosung von Vieh, landwirtschaftlichen und häuslichen Gebrauchsgegenständen zu veranstalten: Ziehungstermin: 6. Juni 1922. Es dürfen bis zu 6000 Lose zu 5 Mk. das Stück (4,17 Mk. reiner Losepreis und 0,83 Cmt Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinngegenstände muh mindestens 55 Prozent der Einnahme aus dem Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet. Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur Kenntnis der Beteiligten. Gießen, den 3. März 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekanntmachung. Betr.: Die Besteuerung der Klaviere, Automaten und Musikwerke, Luxuswagen und Luxusreitpferde. Die Erhebung der Stempelabgabe 1. für Derkauss- und Wagautomaten, 2. sür automatische Kraftmesser 3. sür Automaten, die zur Änterhaltung des Publikums dienen, 4. alle in öffentlichen Wirtschaftslokalen aufgestellten Klaviere oder sonstige Musikwerke, im Betrage von nunmehr 40 bis 160 Mark, 5. sür Luxuswagen und Reitpferde im Betrage von nunmehr 80 Mark sür das Rj. 1922 im Monat März an allen Wochentagen von vormittags 9—12 Ähr auf dem Bureau der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 9, dahier zu entrichten ist. Wer bis zum 31. März 1922 die Abmeldung der steuerpflichtigen Automaten usw. bei uns nicht erwirkt hat, ist zur Meiterentrichtung der Abgabe bei Meidung der Bestrafung und zwangsweisen Beitreibung verpflichtet. Die für das Rj. 1921 ausgestellten Karten sind Vvrzulegen. Gießen, den 1. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Die nachstehende Bekanntmachung bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 3. März 1922. Pvlizeiamt Gießen. Frhr. v. G e m m i n g e n. Bekanntmachung. Detr.: Die Erhebung der Stempelabgabe für Fahrräder. Die Erhebung des Stempels für Fahrräder für das Rechnungsjahr 1922 findet von heute ab bis zum 31.März 1 922 an jedem Wochentage, vormittags von 9 bis 12 Äh r, bei uns, Erdgeschoß Zimmer Ar. 9, statt. Wir fordern alle Besitzer von Fahrrädern auf, die Stempelabgabe im Betrage von nunmehr 20 Mark während der obenerwähnten Zeit unter Vorlage der Radfahrkarten zu entrichten, oder, sofern die Voraussetzungen hierzu vorliegen, während derselben Zeit (s. § 18 Abs. 2 der Verordnung) Antrag auf Befreiung von der Abgabe zu stellen. Anträge auf Befreiung sind vorzubringen: 1. für die Stadt Gießen bei dem Polizeiamt, 2. für die Landgemeinden des Kreises bei der Bürgermeisterei des Wohnorts. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß De- freiungsanträge, die nach dem 1. April 1 922 g e- stellt werden, keine Berücksichtigung finden können. Wer den Besitz eines anmeldepflichtigen Fahrrades im Laufe eines Jahres ausgibt oder verliert, oder, ohne den Besitz aufzugeben, das Fahrrad auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht mehr benuhen will, hat dies dem Kreisamt seines Wohn- oder Ausenthaltsvrtes spätestens zu dem in § 18 bezeichneten Zeitpunkt unter Vorlage der Raöfahrkarte anzuzeigen. Es sind hiernach alle Fahrräder, die nicht ordnungsmäßig abgemeldet sind, für das laufende Jahr abgabepflichtig, und zwar selbst dann, wenn sie nicht benutzt werden sollten. Gießen, den 1. März 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. und Stttnbru&erei. R. Lange, Bietzen.