für die proviiMidirettion Gberhefle» und für dar ttreiraint Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Dur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 5 9. Januar 1922 Jnhalts-Aebersicht: Bekanntmachung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft. - Allgemeine Ortskrankenkasse und Landkrankenkasse des Kreises Giehen. - Durchführung der Nacheichung. — Ausführung des Art. 21 des Volksschulgesetzes. — Pflegekinder. - Pflanzung vomObstbäuinen. - Winterbekämpsung der Stechmücken oder Schnaken. - Das Faselwesen. - Dienstnachrichten. — Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Bemeindeviehwage zu Lumda. — Befunden, verloren. — Rodelbahnen. Bekanntmachung. In Rr. 300 und 301 des Deutschen Reichsanzeigers vom 23. und 24. Dezember 1921 befindet sich eine Bekanntmachung des Aeichsministers für Wiederaufbau über die Vorprüfung von Anträgen der Geschädigten durch Interessenvertretungen vom 20. Dezember 1921, die sich aus die Regelung der Schadenser-sah- ansprüche für Kriegs-, Derdrängungs- und Kvlvnialschäden bezieht: ferner eine Ausführungsbestimmung des gleichen Ministeriums von demselben Datum auf Grund des § 70 der Entschädigungsordnung vom 30. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1046). Da der Abdruck zu grohen Daum in Anspruch nehmen würde, machen wir die Interessenten in dieser Weise hierauf aufmerk- sam. Die Interessenvertretungen der einzelnen Geschädigten sind sicherlich im Besitz der Bestimmungen und ivird empfohlen, sich gegebenenfalls dorthin zu wenden. Darmstadt, den 2. Januar 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Allgemeine Ortskrankenkasse und Landkrankenkasse des Landkreises Giesten. Auf Grund des Aeichsgesehes vom 14. Dezember ds. Js. über Bcrsicherungspflicht, Versicherungsberechtigung und Grundlöhne in der Krankenversicherung ist für unsere Kassen der Grundlohn von 30 auf 60 Mark täglich erhöht worden, und es treten ab 1. Januar 1922 an Stelle der bisherigen gemäß §§ 19 bzw. 26 und 48 bzw. 55 der Satzungen festgesetzten Grundlöhne und Beiträge die folgenden neuen Grundlöhne und Wvchenbeiträge in Kraft: ________ Stufe Tagesverdienst M Iahres- verdienst- grenze JC Brund- * lohn Wochen- beitrag Invalidenversicherung Klaffe Wochenbeitrag Jl A bis 3,33 1000 3,- 1,17 A 3,50 BI von 3,34 bis 6,66 2 000 6,- 2,34 l ß 4 50 BII „ 6,67 „ 10,- 3 000 10,- 3,90 1 C „ 10,01 „ 16,66 5 000 16,- 6,24 C 5,50 D „ 16,67 „ 23,33 7 000 22,- 8,58 D 6,50 E „ 23,34 „ 30,- 9 000 30,- 11,70 E 7,50 F „ 30,01 „ 40,- 12 000 40,- 15,60 F 9,- G „ 46,01 „ 50,- 15 000 50,- 19,50 G 10,50 H „ 50,01 „ 60,- üb. 15000 60,- 23,40 H 12,- -r )ie seither versichern rngsfreien Ange teilten, svwe it sie ein Einkommen bis zu 40 000 Mark jährlich, haben, sind innerhalb einer Woche von den Arbeitgebern bei den zuständigen Meldestellen anzumelden. Gleichzeitig werden alle Arbeitgeber von Versicherten aufgefordert, innerhalb 8 Tagen unseren Ortsstellen die am 1. Januar 1922 gezahlt werdenden Löhne in bar und Sachbezügen zu melden, damit eine einwandfreie Zuteilung der Versicherten in die neuen Lohnstufen vorgenommen werden kann. Gegen die Säumigen wird mit Strafe vvrgegangen. Gießen, den 27. Dezember 1921. Die Vorstände. Betr.: Versicherungspflicht, Dersicherungsberechtigung und Grundlöhne. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf obige Bekanntmachung weisen wir Sie hin, und empfehlen, diese ortsüblich bekanntgeben zu lassen. Giehen, den 2. Januar 1922. Kreisamt Giehen (Dersicherungsamt). 3. V.: Dr. Heh. Betr.: Die Durchführung der Racheichung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Mit nächster Post übersenden wir Ihnen ein Ausschreiben des Landes-Arbeits- und Wirtschastsamtes vom 15. v. Mts. zur Kenntnis, genauen Beachtung und Bedeutung der 3nter- essenten. Wir kommen bei der Racheichung im nächsten Jahre aus das Ausschreiben zurück. Giehen, den 3. Januar 1922. Kreisamt Giehen. I. V.: H e m m e r d e. Bekanntmachung. D e t r.: Die Ausführung des Art. 21 des Dolksschulgesetzes. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 1. März l. Js. diejenigen Schüler und Schülerinnen zu bezeichnen, auf die der Art. 21 des Dolksschulgesetzes Antvendung findet. Fehlberichte sind nicht zu erstatten. E i e h e n, den 4. Januar 1922. Kreisschulkommission Giehen. 3. V.: Hemmerde. — --------- ' ■ Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren. Z An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern an die Einsendur^der Lleberwachungsbogen, soweit noch nicht geschehen. Giehen, den 4. Januar^4922. Kreisamt Giehen. 3. D.: Weicker. Vetr.: Pflanzung von Obstbäumen. Z“ An die Bürgermeistereien der Landgem^mden des Kreises. Soweit unserer Verfügung von 2^tNezember 1921 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 175 vom 6. ^Dezember 1921) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit, ihr^Crledigung mit Frist von 8 Tagen erinnert. I Giehen, den 3. Januau^922. Kreisamt Giehen. 3. V.: Weicker. Betr.: Winterbekämpfung der Stechmücken oder Schnaken. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unserer Verfügung vpäi 20. September 1921 — Amtsverkündigungsblatt Rr. 137 V noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung njiv^Frist von 8 Tagen erinnert. Giehen, den 3. Januar 1922. Kreisamt Giehen. 3. V.: Welcker. Betr.: Das Faselwesen: hier: die Führung der Sprungregister. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, dafür Sorge zu tragen, dah die gemäh Artikel 14, Absatz I des Gesetzes, das Faselwesen betreffend, vom 20. August 1920, von den Faselhaltern durch Ihre Vermittlung einzureichenden beglaubigten Auszüge aus den Sprungregistern für das abgelaufene Jahr spätestens bis zum 31. ds. Mts. bei uns in Vorlage gebracht werden. Giehen den 5. Januar 1922. Kreisamt Giehen. 3. V.: Schmidt. Dicnstnachrichten des Kreisamtcs. 3n der Gemeinde Brungershausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Schutz- und Sperr- mahregeln sind ungeordnet. Das Ministerium des 3nnern hat dem Dlinöenbeschäftigungs- verein für Darmstadt und LImgegend, E. D„ in Darmstadt, die Erlaubnis erteilt eine Verlosung von Gebrauchsgegenständen (Korb- und Dürstenwaren) zu veranstalten. Es dürfen bis zu 5000 Lose zu 1 Mark (einschließlich Reichsstempelabgabe) das Stück ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist in der Provinz Starkenburg gestattet. Ziehungstermin: Mitte Februar 1922. Bekanntmachung. Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Gemeindeviehwage zu Lumda. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Lumda wird nach Anhörung des Dürgernreisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern verordnet, wie folgt: . 2 § 5 der Ortssatzung vom 28. Januar 1890 wird ausgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Wiegegebühren werden auf Grund eines nach Artikel 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarifes erhoben. § 6 wird geändert wie folgt; Sogleich nach slattgefundener Wiegung sind die verfallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister zu entrichten." Dorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Derkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft." Lumda, den 2. Januar 1922. » Bürgermeisterei Lumda. Schultheiß. Gebührentarif. Für die Benutzung der Gemeindeviehwage werden mit Genehmigung hessischen Ministeriums des Innern folgende Gebührensätze erhoben: r ' 1. für Kleinvieh, wie Schweine, Kälber, Schafe und Ziegen, das Stück...... 2,— Mk. 2. für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw., das Stück . . . ...... 3, Mk. 3. für andere Gegenstände, als Heu, Stroh, Frucht, Kartoffelil usw., bis zu 10 Zentner .... 2,— Mk. für jeden weiteren Zentner 0,10 Mk. Lumda, den 2. Januar 1922. i Bürgermeisterei Lumda. Schultheiß. Bekanntmachung. Sn der Zeit vom 15.—31. Dez. 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden:! einzelner gestrickter Kinöerhandschuh, 1 Pelzmütze, 1 Pelz, 1 Armstauche, 1 Geldmäppchen mit Inhalt, ein Schreibmäppchen, 1 Schirm, 1 Paar Kinderschuhe, 1 Reues Testament 1 Kettenarmband, 1 Kopierrahmen mit Platte, 1 einzelner Kinderstiefel, 1 einzelner Kinderschuh, 1 Strickzeug 1 Kneifer, 1 Portemonnaie, 1 Geldmäppchen mit Inhalt: verloren: 1 dunkelblaues Portemonnaie mit Inhalt, 1 rotes Erkennungszeichen (Probenummer T. 0.4454), 1 einzelner weißer Kinderhalbschuh, 1 schwarze Tasche mit Handtasche, - 1 braune Geldbriestasche (Inhalt 300 Mk.), 1 grünliches Herrenportemonnaie mit 180 Mk., 1 Herrenüberzieher und Regenschirm, 1 dunkelgrünes Portemonnaie mit Papier- geld, 48 Mark in Papiergeld. DiHmpfängsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an ledem Wochentag von 11—12 Ahr vormittags und 4—5 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Rr. l, erfolgen. Gießen, den 3. Januar 1922. Polizeiamt Gießen. Lautesch läger. Bekanntmachung. Betr.: Rodelbahnen. Wir sind veranlaßt, nachstehende Poltzeiverordnung erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen. Gießen, den 6. Januar 1922. Polizeiamt ■ Gießen. Lauteschläger. Potizei-Beror-nung. Das Rodeln im Kreise Gießen betreffend. Auf Grund des Artikels 78 der Kreis- und Provinzialordnung vom 12. Juni 1874 wird nach Zustimmung des Kreisausschusses für den Kreis Gießen mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 16. Januar 1911 zu Rr. M. d. I. 969 verordnet, was folgt: § 1 Auf allen Rodelbahnen im Kreise Gießen dürfen nur Rodelschlitten, die mit höchstens zwei Personen beseht sind benutzt werden. Bobsleighs sind unbedingt ausgeschlossen. Ebenso ist das Aneinanderhängen mehrerer und das Benutzen schadhafter Rodelschlitten verboten. „ § 2. Das Rodeln auf sämtlichen Kreisstrahen des Kreises sowie das Kreuzen chauffierter Fahrbahnen mit Rodelschlitten ist verboten. . Weitere Verbote können vom Kreisamt und Polizeiamt Guetzen nach Bedarf erlassen werden. Die Bekanntmachung solcher Gebote erfolgt im Amtsoerkündigungsblatt. „ §3. Innerhalb der Stadt Gießen und der Ortschaften des Kreises ist das Rodeln auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, insbesondere auf deren Fußsteigen, gänzlich verboten. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden, sofern nicht nach anderen Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe'bis zu 30 Mark bestraft. Desgleichen werden Eltern, Vormünder und andere Personen, deren Aufsicht Kinder unter 12 Jahren anvertraut sind, auf Grund des Artikels 44 des Hessischen Polizeistrasgesehbuches wegen Zuwiderhandlungen ihrer Pflegebefohlenen zur Verantwortung gezogen, falls sie es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen. § 5. Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gießen, den 12. Januar 1911. Kreis amt Gießen. S. V.: Weicker. , Druck der Brühl'schen UuiEßtLt^Buch- >md SMateu&mi 91 »it&ni f '