AllltrverkiiMgungzblatt für die Proviilziaidirettion Gberheffen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich. Nr. 86 8. September 1922 JnhaltsoAebersicht: Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide. — Zertrümmerung von Hochspannungsisolatoren. — Straßen- sperrung. — Wohnungsbeschlagnahme. — Vollstreckung von Näumungsurteilen. — Aufstellung der Urlisten derjenigen Personen, welche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können. — Nutzviehmarkt in Gietzen. 2l»issühru«gsverorduttng zu dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922. Vom 21. August 1922. Auf Grund der §§ 46, 47 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vvm 4. Juli 1922 (RGVl. S. 549) wird angeordnet: § 1. Kommunal verband ist der Kreis, oder im Falle nach § 47 Absatz 2 des Reichsgesetzes mehrere Kreise zu einem Kom- munalverband vereinigt sind, die Vereinigung dieser' Kreise. Gemeinde ist jeder im Sinne des Artikels 1 der Städte- und der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 (Regierungsblatt Seite 367 ff„ 443 ff.) gebildete Verband. Zuständige Behörde ist das Kreisamt. ■ Höhere Verwaltungsbehörde ist der Provinzial- ausschutz, der im Deschlutzverfahren entscheidet. Er kann von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird, Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Derwaltungsrechtspflege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Regierungsblatt S. 265) und die §§ 1 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Derwaltungsstreitverfahren betreffend, vvm 23. März 1912 (Regierungsblatt S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dah für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschutz mit der Angelegenheit besaht wird, und die Sätze des § 4 auf die Halste ermäßigt werden. § 2. Wird nach § 47 Absatz 2 des Reichsgesetzes für mehrere Kreise ein Kommunalverband gebildet, so ist für diesen ein V e r- bandsausschuh zu bestellen. Dieser hat zu bestehen: ■ < 1. aus den Kreisdirektoren der beteiligten Kreise als Vorstand; • 2. aus je 2 Vertretern dieser Kreise, die nebst je einein Ersatzmann von jedem Kreisausschuh aus seiner Mitte zu wählen sind, als Mitgliedern. 1 Gehört eine der Städte mit über 20 000 Einwohnern einem derartigen Kommunalverband an, so Hat deren Oberbürgermeister bzw. dessen Stellvertreter in dem Verbandsausschuh Sitz und Stimme.. । ( Der Verbandsausschuh ist beschlutzfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen ist. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die beteiligten Kreise sind besagt, gegen die Beschlüsse des Verbandsausschusses binnen einer Aus- schlußfrist von einer Woche die Entscheidung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Exnährung und Landwirtschaft, anzurufen; deren Entscheidung ist endgültig. Den Vorsitz in dem Derbandsausschuh und in dessen Vorstand führt der dienstälteste Kreisdirektvr, der auch die lausenden Geschäfte am Sih des Kommunalverbandes zu führen hat; stellvertretender Vorsitzender ist der nächstülteste Kreisdirektor. Der Vorsitzende vertritt den Kommunalverband gerichtlich und außergerichtlich. Er bereitet die Beschlüsse des Derbands- ausschusses vor und führt sie aus. Er trifft die zur Durchführung der Ausschußbeschlüsse, sowie die zur Verwaltung und Regelung der Derbandsangelegenheiten erforderlichen Verfügungen mit Aechtswirkung für den Kommunalverband. Die Kreis- und Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, den Beschlüssen des Verbandsausschusses und den Anordnungen des Vorsitzenden zu entsprechen. " ( Die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des Kommunalverbandes erforderlichen Geldmittel haben die beteiligten Kreise nach Maßgabe der Beschlüsse des Derbandsausschusses unter anteiliger Verteilung nach der Devölkerungszisfer der letzten Volkszählung aufzubringen. Ueberschüsse und Verluste werden auf die beteiligten Kreise nach Maßgabe der DJchlüsse des Verbandsausschusses verteilt, § 3 (zu § 4 des Reichsgesehes). Die den Kommunalverbänöen aufgcgebene Lieferpflicht (Um- lagesoll) ist von diesen vorbehaltlich der Bestimmungen im § 6 auf die einzelnen Gemeinden des Kommunalverbandes unterzuverteilen. Die Verteilung des Umlagesvlls auf die Genwinden erfolgt nach Maßgabe der landwirtschaftlich genutzten Fläche der einzelnen Gemeinde; als landwirtschaftlich genutzte Fläche in diesem Sinne haben zu gelten: Ackerland, Wiesen, Weinberge, Baumgrundstucke und Gärten, insoweit sie nicht als mit der Ho; reite verbundene Hausgärten anzusehen sind; Viehweiden und Hutungen haben bei der Heranziehung außer Betracht zu bleiben, es sei denn, daß es sich um Weiden handelt, die früher Ackerland oder Wiesen waren und erst in den letzten Jahren als Weiden in Benutzung genommen wurden. Bei der Festsetzung des Lieser- svlls d.r Gemeinden ist auch der Zahl der umtagepflichtigen Betriebe, den Bodenverhältnissen, der Zahl der Selbstversorger und dem durchschnittlichen Erntestand der landwirtschaftlichen Erzeugnisse in den einzelnen Gemeinden Rechnung zu tragen. Von den Grundsätzen des Absatzes 1 abweichende Festsetzungen bedürfen der Genehmigung unserer Abteilung für Ernährung und. Landwirtschaft. § 4 (z u § 4 des Reichsgesehes). Die Gemeinden haben ihr Liefersoll aus die Erzeuger zu verteilen, wobei Betriebe von nicht mehr als 5 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche mit einem Liefersoll nicht belastet werden dürfen. > i Für die Festsetzung des Liesersolls der einzelnen Erzeuger ist in erster Linie die Größe der Betriebe maßgebend; ferner ist bei der Festsetzung den Bodenverhältnissen, der Zahl der in den Betrieben vorhandenen Selbstversorger, Altenteiler und Deputanten, sowie dem durchschnittlichen Erntestand des betreffenden Betriebes Rechnung zu tragen. Bei Berechnung des Anspruchs der Selbstversorger, der Deputanten und der Altenteiler darf eine höhere Anforderung als 144 Kilogramm auf den Kopf für das Wirtschaftsjahr nicht ■ in Anrechnung gebracht werden. § 3 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung. § 5 (z u § 4 des Reichsgesehes). Bei der Unterverteilung der Umlage haben die Kommunalverbände und die Gemeinden Ausschüsse von Erzeugern zuzuziehen. In den Kommunalverbänden ist der Ausschuß aus 5 aus Vorschlag der Landwirtschaftskammer zu wählenden Erzeugern zu bilden, bei deren Auswahl die verschiedenen Größen der umlage- pflichtigen Betriebe angemessene Vertretung finden sollen. Insofern mehrere Kreise zu einem Kommunalverband vereinigt sind, sind aus jedem Kreis drei Erzeugervertreter zu entnehmen. Bei den Gemeinden ist der Ausschuß aus drei von der Gemeindevertretung zu wählenden Erzeugern zu bilden, wobei ebenfalls die verschiedenen Betriebsgrößen angemessene Berücksich^ tigung zu finden Haben. Keines der Mitglieder der vorerwähnten Ausschüsse kann gleichzeitig Mitglied eines Beschwerdeausschusseö gemäß §10" dieser Verordnung fein. §6 ( z u §4 des Reichsgesehes). Die Festsetzung des Liesersolls von Betrieben über 50 Hektar erfolgt unmittelbar durch den Kommunalverband, dem hi'rfür von der Gemeinde rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. Der nach § 5 zu bildende Ausschuß hat aus Vertretern der in Frage kommenden Betriebe zu bestehen. § 7 (z u § 4 d es Re ichsg es etzes). Das Liefersoll ist den Erzeugern seitens der Gemeinden und, soweit die Festsetzung durch den Kommunalverband erfolgt, durch diesen unter gleichzeitiger Mitteilung an die Gemeinde, bis zum 15. September 1922 bekannt zu geben. § 8 (z u § 4 des Reichsgesehes). Vor Festsetzung des Liefersolls der Erzeuger ist in den Gemeinden eine Liste, welche die Namen der Erzeuger, die Größe der für die Umlage in Betracht kommenden landwirtschaftlich genutzten Fläche (§ 3), sowie die Getreideanbaufläche igres Betriebes und das vorgesehene Liefersoll enthält, nach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung während einer Woche öffentlich aus- zulegen. Die Dauer des Aushangs ist seitens der Bürgermeisterei dem Kommunalverband schriftlich zu bestätigen. § 9 (z u § 4 des Reichsgesehes). Bis zum 10. September 1922 haben die Bürgermeistereien den Kommunalverbänden eine Liste über die Festsetzung des Liesersolls der einzelnen Erzeuger sowie die nach § 8 vvrgeschrie- bene Bescheinigung einzureichen. „ 2 Ist der Kommunalverband bis zu diesem Tage nicht im Be- ' sitze der veranlagten Liste, so bleibt es dem Kommunalverband Vorbehalten, das Liefersoll der einzelnen Erzeuger selbst fcstzu- setzen und diesen fristgemäss bekannt zu geben. Die hierdurch den Kommunalverbänden entstehenden Kosten haben die Gemeinden zu ersetzen. § 10 (z u § 4 Abs. 4 des Reichsgesehes). Beschwerden gegen die Festsetzung des Liefersvlls nach § 4 Abs. 4 des Reichsgesetzes sind binnen einer Ausschlutzfrist von 2 Wochen nach Bekanntgabe des Liesersolls bei dem zuständigen Kommunalverband zu erheben. Aach Ablauf dieser Frist gilt das mitgeteilte Liefersvll als endgültig festgesetzt. Zur Entscheidung über Beschwerden gegen' die Festsetzung des Liefersolls ist für jeden Kommunalverband ein Ausschutz zu bilden, der besteht: 1. aus einem Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter; 2. aus vier Erzeugern, bei deren Auswahl die verschiedenen Grützen der Betriebe innerhalb des Kommunalverbandes angemessene Vertretung finden sollen; 3. aus zwei Verbrauchern. Die Landwirtschaftskammer hat den Kommunalverbänden entsprechende Erzeuger für die Ausschüsse in Vorschuss. zu bringen. Die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter in gleicher Zahl sind von dem Kreisausschuß zu wählen. Insofern mehrere Kreise zu einem Kommunalverband vereinigt sind, bestimmt das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft,'in . welcher Zahl die einzelnen in Betracht kommenden Kreisausschüsse bei der Wahl der Mitglieder und deren Stellvertreter zu beteiligen sind. Die Mitglieder des Ausschusses wählen ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter selbst; hierzu hat der Vorsitzende des Kommunalverbandes alsbald nach der Wahl der Ausschutzmitglieder diese zu einer Sitzung zusammenzuberufen. Der Ausschuß ist beschlutzfäh-ig, wenn autzer dem Vorsitzenden 4 Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Der Vorsitzende hat die Sitzung zu berufen und zu leiten. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stiminen- gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Ergebnisse der Beschlußfassung sind in einem Protokoll niederzulegen. Der Kommunalverband hat dem Ausschuß und dessen Vorsitzenden Räumlichkeiten und Personal zur Erledigung, der dem Ausschuß bestimmungsgemäß übertragenen Aufgaben zur Verfügung zu stellen, und die durch die Tätigkeit des Ausschusses entstehenden Kosten zu.tragen. (Schluß folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.) Bekamrtmachmrg. Betr.: Böswillige Zertrümmerung von Hochspannungsisolatoren an der 20 OOO-Volt-Fernleitung zwischen Großen-Linden und Leihgestern. Am Sonntag, den 27. d. M„ traten plötzlich auf der obigen Fernleitungsstrecke Störungen auf. Es wurde festgestellt, daß Hoch?- spannungsisolatoren in der Rühe der Transformations-Station Leihgestern II und an der Straßenkreuzung der Straße nach Lang- Göns durch Steinwürfe mutwillig zertrümmert worden waren, so daß hierdurch ein Mastbrand veranlaßt wurde. Durch diese mutwillig Hervorgerufenen Störungen sind große Verluste an Strom entstanden. Für die Ermittlung eines Täters ist eine Belohnung von 1000 Mark ausgesetzt, die dann zur Auszahlung kommt, wenn der Täter bestraft und das Urteil rechtskräftig ge- 'worden ist.. * Gießen, den 1. September 1922. ___________Kreisamt Gießen. 2. V.: Welcker.___________ Bekanntmachung. ’ Die Sperrung der Kreisstraße am Ortsausgang von Bersrod nach> Beuern wird aufgehoben. Gießen, den 4. Septeinber 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmer ^e.__________ Betr.: Wohnungsbeschlagnahme. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, bei Wohnungsbeschlagnahmen den § 6 der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 ausreichend zu beachten. Gießen, den 28. August 1922. ____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß.____________ Bekanntmachung. Betr: Die Vollstreckung von Räumungsurteilen. Auf Grund Ermächtigung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu Rr. 217. 21. W. 18 934 vom 26. August t> 3 wird die Geltungsdauer unserer Anordnung vom 27. Mai 1921 — A. V. Bl. Ar. 77 vom 31. Mai 1921 — bis zum 30. Hum 1923 erstreckt. Gießen, den 1.September 1922. Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Heß. Betr.: Ausstellung der Urlisten derjenigen Personen, weiche zu dem Amte eines Schöffen oder Geschworenen berufen werden können. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das Ministerium der Justiz Hai aus Anlaß der Abänderungen, die das Gerichtsverfassungsgesetz in den Bestimmungen über die Bildung der Schöffen- und Geschworenengerichte in den letzten Jahren erfahren, hat, sein Amtsblatt Ar. 1 vom 12. Juni 1879 aufgehoben und: Durch ein neues Amtsblatt Ar. 14 vom 11. August 1922 ersetzt. Wir lassen Ihnen je einen Abdruck dieses Amtsblatts demnächst zugehen und 'weisen noch besonders darauf hin, daß jetzt auch Frauen, sofern sie die in Artikel 17 des Hessischen 21.®. G. V. G. bzw. in den §§32 bis 35 G. V. G. ausgestellten Voraussetzungen erfüllen, in den Ausschuh gewählt werden können. Mit Rücksicht darauf, daß die Urlisten bis spätestens 15. Oktober an das Amtsgericht eingereicht und vorher eine Woche lang auf der Bürgermeisterei offengelegt werden müssen, und daß die Aufnahme der Frauen in die ülrliste, die jetzt erstmalig zu erfolgen hat, erhebliche Arbeit verursachen wird, veranlassen wir Sie Hierdurch, die Vorarbeiten alsbald in Angriss zu nehmen. Bis zum 15. Oktober erwarten wir Ihren Bericht, daß die Urlisten an das zuständige Amtsgericht abgesandt sind. Gießen, den 6. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Durch Verfügung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft zu Ar. M. 21. W. 2918 vom 19.8.1922 ist die Abhaltung eines Autzviehmarktes in Gießen am 12. September genehmigt worden. Die für den Markt geltenden Polizeivorschriften sind in der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Auy- viehmarktes in Gießen betr. vom 16.8.1922 (abgedruckt in Ar. 91 des Amtsverkündigungsblattes vom 22.8.), enthalten. 3in übrigen verweisen wir auf die Bekanntmachung des Polizeiamts vom 7. d. Mts. Gießen, den 7. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Bekanntmachung. Betr.: Abhaltung des Autzviehmarktes in Gießen. I. Alle vor dem Markttage bei Tage auf dem Landwege ein- trefjenden Tiere sind zu der Untersuchungsstelle am Promenade,r- haus östlich der Lahnbrücke zu verbringen. Bevor die Tiere dort amtstierärztlich untersucht sind, dürfen sie nicht eingestallt werden. II. Der Auftrieb beginnt um 71/2 Uhr vormittags. Aach 10 Uhr vormittags werden Tiere nicht mehr zugelassen. Die Untersuchung beginnt um 8 Uhr Vormittags und endigt 10 Uhr vormittags. (Vergleiche §2 der Polizeiverordnung vom 16.8.22.) Gießen, den 7. September 19221 Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. / Bekauutmachnug. Betr.: Abhaltung des Autzviehmarktes in Gießen. I. Die gemäß § 2 b der Polizeiverordnung, die Einrichtung und den Betrieb des Autzviehmarktes in Gießen betr., vom 16. 8. 1922 von uns zu bezeichnende Stelle, an welcher alles vor dem Marktlage bei Tage auf dem Landwege ankommende Vieh zur Untersuchung zu bringen ist, befindet sich bis auf weiteres bei dem Promenaöenhaus am Ostende der Lahnbrücke. II. Gemäß §9 der genannten Polizeiverordnung fordern wir hierdurch alle Besitzer von Einstellstallungen, die zur Aufnahme von Marktvieh bereitgehalten werden, zur Anmeldung bei dem Polizeiamt bis zum 10. September aus. Diese Gastflallungen müssen nach den Bestimmungen der Bekanntmachung des Kreisamts Gießen vom 26.12.1913 (Ar. 102 des Kreisblattes für den Kreis Gießen vom 30.12.1913) her- gerichtet sein und sind nach jedem Markt entsprechend § 9 Abs. 3 der eingangs erwähnten Polizeiverordnung zu behandeln. Das Vieh, das in denselben eingestellt wird, ist unverzüglich dem Polizeiamt schriftlich unter Angabe des Einstellers, der Stückzahl und Gattung des Viehes zu melden. Gießen, den 6. September 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Vuch» und Steinfcrudurci. R. Lauge, CSitften.