AmtrverkiiMgmgMatt für die proviilziaidirektion Gberheffen und für das Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. Nr. 48 ~ ~ ' 7. April ” 1922 Znhalts-Aebersicht: Verordnung, betr. die Abwehr und Unterdrückung der ansteckenden Blutarmut der Pferde. — Umlagcgetreide: hier: Ablieferung der Restmenge. — Mahnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft: hier: Ausübung des Diehhandels. — Warnung der Preisprüfungsstelle für Oberhessen.Förderung des Wohnungsbaues. — Feuerlöschwesen. — Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse. — Dienstnachrichten. § 10. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Darmstadt, den 28. März 1922. Hessisches Ministerium des Innern, v. B r e n t a n o. Betr.: Wie oben. l Der. Herr Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger ni ei st er eien der Landgemeinde ndesKr ei- s e s werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. G i e h e n, den 6. April 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Verordnung betr. die Abwehr und Unterdrückung der ansteckenden Blutarmut 'der Pferde. Vom 28. März 1922. Zum Schutze gegen die 'ansteckende Blutarmut der Pferde wird auf Grund der §§ 18 mnd ff. des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909,,(RGBl. S. 519) gemäh § 79, Abs. 2, daselbst folgendes bestimmte" § 1. Ist in einem Einhuferbestande die-ansteckende Blutarmut oder der Verdacht dieser Seuche von dem beamteten Tierarzt fest- gestellt worden, so hat die Polizeibehörde sofort die Absonderung der kranken sowie der der Seuche verdächtigen Einhufer von dem übrigen Cinhuferbestande anzuordnen. Die kranken und seucheverdächtigen Einhufer sind im Stalle zu halten. Der Weidegang ist für den gesamten Einhuferbestand des Seuchengehöftes zu verbieten. Sofern dringende wirtschaftliche Gründe das 'Weideverbot untunlich erscheinen lassen, können von den Kreisämtern Ausnahmen für die noch gesunden Einhufer des Bestandes zugelassen. werden. Auch können die Kreisämter beim Vorliegen solcher Gründe gestatten, das) die kranken und seucheverdächtigen Einhufer, zu wirtschaftlichen Arbeiten innerhalb der Feldmark ver- wendet'"tverden. Sie dürfen jedoch nicht mit gesunden Einhufern zusammengespannt oder sonst in Berührung gebracht werden. § 2. Weiden, die mit kranken Einhufern beschickt waren, sind ein Hahr lang für Einhufer zu sperren, dürfen aber mit anderen Haustieren (Rindern, Schafen) beschickt werden. § 3. Die Ausfuhr von Einhufern aus dem Seuchengehöft darf ohne ausdrückliche Erlaubnis der Polizeibehörde nicht stattfinden. Wird die Erlaubnis zur Ueberführung in einen anderen Polizeibezirk erteilt, so mus) die Polizeibehörde dieses Bezirks von der Sachlage in Kenntnis gesetzt.werden: Die Schutzmahnahmen sind am Bestimmungsort fortzusehen. § 4. Einhufer, die aus einem verseuchten Gehöft stammen, dürfen mit fremden Einhufern nicht in Berührung gebracht und in fremde Ställe nicht eingestellt werden. Fremde Futterkrippen, Tränkeimer und Gerätschaften dürfen für solche Einhufer nicht benutzt werden. § 5. Das Seuchengehöft ist für fremde Einhufer zu sperren. Die Sperre kann auf die von den kranken und seucheverdächtigen Einhufern benutzten Teile des Gehöftes beschränkt werden, sofern dies nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes ohne Gefahr der Seuchenverschleppung durchführbar ist. § 6. Der Dünger ist aufzustapeln und mindestens 4 Wochen an passenden Plätzen vorschriftsmäßig zu packen (siehe § 14, Ziffer 1, Abs. 2 der Anlage A der Ausführungsvorschriften zum RVG. Handausgabe Seite 153). § 7. Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmastregeln sind aufzuheben, wenn a) sämtliche Einhufer des Bestandes gefallen, getötet oder entfernt sind, oder . b) nach Entfernung der kranken oder seucheverdachtigen Tiere die Unverdächtigkeit des Restbestandes amtlich festgestellt worden und / • c) die Desinfektion ausgeführt und durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. § g. Die Ställe, in denen seuchekranke oder seucheverdachtrge Tiere gestanden haben, sind nach den im § 14 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren bei Viehseuchen (Anlage A der Ausführungsvorschriften zum RVG., Handausgabe S. 152) angegebenen Vorschriften zu desinfizieren. ' . Personen, die bei blutigen Operationen oder bei der Schlachtung mit Blut von erkrankten Tieren in Berührung gekoimnen sind, haben ihre Hände und etwa beschmutzte Kleider und Schuhe zu desinfizieren. Ebenso sind mit Blut verunreinigte Gerate und Instrumente, insbesondere auch Hohlnadeln, die zur Blutentnahme oder zu Injektionen benutzt worden sind, zu desinfizteren. Llbgeflvssenes Blut ist sorgfältig zu sammeln und unschädlich zu beseitigen. - i , _ , . § 9. Die Polizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch oder jedem ersten Verdachtsfall dem örtlich zuständigen Wehrkreiskommando, in dessen Bezirk der Seuchenort liegt, fafan schriftlich Mitteilung zu machen, ebenso von dem Verlauf uno dem Erlöschen der Seuche. Bekanntmachung. Betr.: Umlagegetreide: hier: Ablieferung der Restmenge. Eemäh Verfügung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, zu Ar. M. A. W./L. 4569 vom 20. v. Mts. ist die dem Kreise Giesten ursprünglich auferlegte Umlage um 26 Prozent ermässigt worden. Mit Rücksicht quf die jetzt erst zum Abschluß gelangten Verhandlungen hat das Aeichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft den Termin für die letzte Ablieferungsrate für unser Land auf den 15. April 1 922 festgesetzt. Wir ordnen daher unter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 20. Februar 1922, betreffend Lieferung des Restes der Getreideumlage aus der Ernte 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 25) an: 1. Von der ursprünglich angeforderten Umlage sind von jedem einzelnen Erzeugers! Prozent zur Ablieferung zu bringen. 2. Der Rest der Umlage ist von den Gemeinden bis spätestens 15. April ds. Is. an den Kommunalverband zu liefern. Die Listen der Restanten sind den Gemeinden bereits zugegangen. 3. Für bis zu diesem Termin nicht abgeliefertes Getreide ist gemäß §§ 7 und 8 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetz vom 21. Juni 1921 des Landesernährungsamtes in Darmstadt vom 4. Juli 1921 (AmtsverkündigungSblatt Ar. 98) Ersatz nach Maßgabe der §§ 17—19, 25 des Aeichs- gesetzes zu leisten. Giesten, den 6. April 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. Bekanntmachung. Betr.: Mastnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergangszeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft: hier: Ausübung des Diehhandels. Die mit der Herstellung der Schlußscheinbücher betraute I. C. Herbertsche Hofbuchdruckerei in Darmstadt hat zu Beginn des Jahres aus Bestellung von Schlußscheinbüchern den betreffenden Bestellern die Nachricht zukommen lassen, daß der Auftrag nicht ausgeführt werden könnte, da Schlußscheinbücher vergriffen und laut einer Erklärung des L. E. A. mit Beginn des Jahres 1922 die Zwangsbewirtschastung für Vieh aufgehoben ist. Das Hessische Ministerium für Arbeit und Wirtschaft hat uns hierzu mitgeteilt, daß diese Nachricht lediglich auf einem Irrtum bzw. falsche Auslegung von Seiten der genannten Buchhandlung zurückzuführen ist. • Wir weisen darauf hin, dah die Verordnung über Maßnahmen zur Sicherung der Fleischversorgung in der Uebergangs- zeit nach Aufhebung der Zwangswirtschaft vom 19. September 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 143 von 1920) und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen des hessischen L. E. A. vom 28 September 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 155 vom 5. Oktober 1920) noch voll in Kraft sind, dah also die Schluh- scheinpflicht noch im vollen Umfange besteht. Wer gegen die Bestimmung der genannten Verordnung ver- flöht, wird nach § 17 mit Gefängnis bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. ' Gießen, den 5. April 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. 2 Bekanntmachung. Nachstehende Warnung der Preisprüfungsstelle für die Provinz Oberhessen bringen wir zur Kenntnis. ' Gießen, den 5. April 1922. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Braun. 2n der letzten Zeit mehren.sich bei der Preisprüfungsstelle Oberhessen die Anzeichen wegen Wucher auf dem Gebiet des Futtermittelhandels sowie des Handels mit Getreide, Mehl und Kartoffeln in erschreckender Weise. Cs liegen eine ganze Reihe von Anzeigen vor, bei denen Ueberfvrderungen von 100 Prozent und mehr vorgekommen sind. —. Die Preisprüfungsfl eile Ober- Hessen sieht sich hierdurch, genötigt, unter Bezugnahme auf die Beiordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 den Handel der Provinz sowie die Verbraucher zu warum, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen sei, das) als normaler Zwischenverdienst beim Handel mit Futtermitteln sowie mit Getreide und Kartoffeln eine Verdienflspanne von 20 Prozent für den Klein- und von 15 Prozent für den Großhandel vom Einkaufspreis zu gelten haben. ( ( . Weiterhin wird darauf hingewiesen, daß Preiserhöhungen für bereits auf Lager befindliche Produkte mit Rücksicht auf die starken Steigerungen der Marktpreise nur bis zur Höhe von 30 Prvzent des Einkaufspreises als zulässig zu gelten haben. Die Preisprüfungsstelle Oberhessen wird bei ihren Gutachten für die Gerichtsbehörde und die Berwaltungsbehörde diese hier aufgestellten Aormalsähe unter allen Umständen zur Anwendung bringen und jede Ueberschreitung als Wucher und Ausbeutung der Bevölkerung zur gerichtlichen Verfolgung weitergeben._____ Bekanntmachung auf Grund des Art. 8 Satz 1 und 2 des Gesetzes, die Ausführung des Reichsgesetzes vom 12. Februar 1921 über die vorläufige Förderung des Wohnungsbaues und die Ausführung des Reichsgesetzes vom 26. Juni 1921 über die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues betreffend vom 12. Oktober 1921. Der Ausschlagsatz des Zuschlags zur staatlichen Wohnungsbauabgabe wird in den Landgemeinden des Kreises für das letzte Vierteljahr des Rechnungsjahres 1921 vom 1. Januar bis 31. März 1922 entsprechend dem Ausschlagsatz der staatlichen Abgabe auf 10 Pfennig von je 100 Mark der Brandversicherungs-' summe der abgabepflichtigen Gebäude festgesetzt. Gießen, den 6. April 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. S An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, vorstehende Bekanntmachung in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Wegen Eintragung des Ausschlagsatzes in die Hebregister ergeht besondere Verfügung. Die etwa'^noch rückständigen Hebregister sind unverzüglich zur Vorlage zu bringen. Gießen, den 6. April 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.____________ Bekanntmnchnttjs. Betr.: Das Feuerlöschwesen im Kreise Gießen. Im Rachgang zu unserer Bekanntmachung vom 13. Februar 1922 — Amtsverkündigungsblatt Ar. 23 vom 1k. Februar 1922 — wird hierdurch darauf hingewiesen, daß in der früheren Bekanntmachung versehentlich die Erwähnung der Gemeinde Lollar unterblieben ist, deren Feuerlöschwesen gleichfalls als sehr g u t zu bezeichnen ist. . ~ Gießen, den 30. März 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, Heß.____________ Betr.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für denMonat März 1922. An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern Sie an die Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichnisse für den Monat März 1922, soweit noch nicht geschehen. Gießen, den 6. April 1922. \/ -________Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. Heß.____________ Diettstnachrichtcrl des Kreisamtes. Das Ministerium des Innern hat dem Stadtgemeindevorstand in Ilmenau (Thüringen) die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose der 1. Reihe der zum Besten des dortigen Stadtkrankenhauses zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplan dürfen 135 000 Lose zu je 2 Mk. ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotlerie ist Ankündigung, Ausgäbe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Die Lose dürfen in Hessen durch Ankündigung in hessischen Zeitungen und in anderer Weise nur unter Angabe hessischer Bezugsquellen angeboten werden. Für den Losevertrieb ist ein in Hessen ansässiger Beauftragter zu bestellen. Die dem Dlindenbeschäftigungsverein für Darmstadt und Um» gebung E. V, Darmstadt, bis zum 1. April 1922 für das Gebiet der Provinz Starkenburg erteilte Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen (Bekanntmachung am 13. September 1921) wurde bis zum V. Juli 1922 verlängert. Unter dem Viehbestände in Elnhausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. In Stumpertenrod (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Kreis ist somit wieder seuchenfrei. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. und Stelndruckerei. R. Lang«. Bießen.