Nr. 121 . L. Dezeittder 1922 für die proviliMidirettioir Gberheßen und für das Kreisamt Sietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75.— vierteljährlich. Jnhalts-Aeberflcht: Verbot öffentlicher karnevalistischer Veranstaltungen. — Ausstellung 'von Wandergewerbescheinen. — Gewerbe» Legttimationskarten. — Polizeistunde in Beuern. — Viehseuchen. — Erhöhung des Cinkaufsgeldes für Ortsbürger. — Herausgabe einer ^^ni^M^chrift. Reinigung der Schornsteine.—Ablieferung der Getreideumlage.— Gienstnachrichten. — Feldbereinigung Stangenrod. — Gefunden, verloren. — Aenderung der Ortsfatzung über.die Benutzung der Gemeindeviehwage der Gemeinde Aeinhardshain. Bekanntmachung. Betr.: Das Verbot öfsentlichLr karnevalistischer Veranstaltungen. Die nachstehende Polizeiverordnung, betreffend das Verbot karnevalistischer Veranstaltungen, wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. G te st en, den 29. November 1922. Kreisamt Niesten. 3. V.: Weicker. Polizei-Verordnung. Auf Grund des Artikels 64 der Kreis-- und Provinzialordnung und des Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe usw. vom 21. Dezember 1921 (Neichsgesetzblatt S. 1604) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmi- gung des Ministeriums des Innern vom 18. November 1922 zu Nr. M. d. 3. 33 662 für den Kreis Giesten verordnet: § 1. Oeffentliche karnevalistische Veranstaltungen aller Art find verboten. Unter dies Verbot fallen insbesondere 1. die Veranstaltungen öffentlicher karnevalistischer Amzüge und sonstige karnevalistische Veranstaltungen unter freiein Himmel, - ! 2. die Veranstaltungen öffentlicher karnevalistischer Aufführungen, öffentlicher karnevalistischer Vorträge und öffentlicher karnevalistischer Tanzlustbarkciteil in geschlossenen Räumen. 8 2. Verboten ist auf öffentlichen Stratzen und Plätzen, in öffentlichen Lokalen, bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ver- sammlungen 1. das Tragen karnevalistischer Verkleidungen oder Abzeichen jeder Art, 2. das Singen, Spielen und Vortragen karnevalistischer Lieder, Gedichte und Vorträge, 3. das Werfen von Luftschlangen, Konfetti und dergleichen. : § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark, an deren Stelle, wenn die Geldstrafe nicht beizutreiben ist, entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft. Der Bestrafung unterliegen Veranstalter, Teilnehmer, sowie derjenige, der zu Veranstaltungen der in dieser Verordnung ge- * • nannten Art auffordert, einlädt oder sie in seinen der Oeffentlich- keit dienenden Räumen duldet. § 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. . » Giesten, den 29. November 1922. Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Sie auf obige Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, schon bei Einlauf von Gesuchen uni eine Erlaubnis zu karnevalistischen Veranstaltungen (auch wenn diese unter unverfänglichem Namen sich verdecken) den Gesuchstellern zu eröffnen, Last auf Genehmigung nicht zu rechnen sei. Die fraglichen Gesuche sind alsdann mit cittsprechenden Vermerken an uns einzusenden. Sie wollen die strenge Durchführung unserer Polizei- Verordnung durch Ihr Polizeipersonal erwirken. Giesten, den 29. November 1922. V" Kreisamt Giesten. 3. D.: Welcker. B r.; Die-Ausstellung von Wandergewerbescheinen. ie Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen. Da nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Jahre 1923 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, dast sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe w das Hahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vorzulegen. Alte, schongebrauchteWandergewer bescheine sind n ich tmit vorzulegen. Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, dast Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihne n vorzunehmen. Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen. Ferner ist für den Diehhandel die Erlaubnis des Landesernährungsamtes beizufügen. (Siehe Amtsverkündigungsblatt Nr. 143 und 144 von 1920.) Die Anträge inländischer Zigeuner sind besonders in Ihren Berichten zu bezeichnen. Aach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichs-Gesetzblatt Seite 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreis- blatf Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformat unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröste von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist. Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des äinternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes. Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften der 88 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen find nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen. Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war. 'Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen.machen wir Sie darauf aufmerksam, das) alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mitgesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben. Die Formulare zur Berichterstattung sind bei S. Balser, A. Klein, E. Seibert in Giesten, sowie Druckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich. Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, dast die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Llrkunden- stcmpels und nach Regelung der 'Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. G i e st. e n, den 28. November 1922. Kreisamt Giesten. 3. V.: Welcker. Betr.: Gewerbe-Legitimationskarten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und das Polizeiamt Gießen. Wer nach 8 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1923 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf» fordern, ihre Anträge aus Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, dast sie zu Anfang Des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimatiouskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen. 'Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Aie- derlasfungsortes der Firma zuständig, in Giehen das Polizeiamt. ist bestimmt worden, baö in die Legitimationsknrten ein Lichtbild des 2»nbnbers einzulteben ist. Es sind nur unciuf® gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eineKopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechslungen vennieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, ■ daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind. Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Ar. 49 des Arkundensteinpelgesetzes ein Stempel von 35 Mark zu verwenden,, w elcherBetrag vorErteilung zu entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrages gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Aeberbringer oder Posteinzahlung) erfolgt. Giehen, den 29. Aovember 1922. ___________Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker.___________ Bekanntmachung. Auf Grund ministerieller Ermächtigung setzen wir hiermit mit Zustimmung des Gemeinderats zu Beuern die Polizeistunde daselbst auf 11 Ahr nachts fest. Die Bürgermeisterei Beuern! wolle dies ortsüblich bekanntmachen lassen und für. die Durchführung sorgen. Giehen, den 28. Aovember 1922. ' .. ______Kreisamt Gießen. Welcker. ________' Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Beuern und G r o Heu- Linden. In Rücksicht auf die zu Beuern und Grohen-Linden bestehende Maul- und Klauenseuche verbieten wir hiermit alle Klauenvieh- märkte in der Stadt Giehen, sowie den Handel mit Klauenvieh nördlich der Linie Giehen—Grünberg (Oberhessische Eisenbahn) und in den Gemarkungen Ober-Hörgern, Holzheim, Ebersiadt, Grü- ningen, Dorf-Güll, Garbenteich, Hausen, Giehen und Heuchelheim gemäß § 168 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum . Reichsviehseuchengesetz vom 7. Dezember 1911, den Handel mit . Klauenvieh betreffend. Hierunter ist der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Aiederlassung des Händlers oder ohne Begründung eines solchen stattfindet, verstanden. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das. Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführung von. Tieren und das Ankäufen von Tieren durch Händler, Giehen, den 1. Dezember 1922. ______ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche in Großen-Linden. In Großen-Linden ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest- . gestellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der Gemarkung Großen-Linden und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen Klein-Linden, Leihgestern, Allendors a. d. Lahn. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsveikündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. • Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des St. G. B. mit Gefängnis.' Giehen, den 1. Dezember 1922. ________ Kreisamt Gießen. I. D.: Welcker.___________ Betr,: Erhöhung des Einkaufsgeldes für Ortsbürger nach Artikel 30 L. G. O. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Am wiederholte Rückfragen zu vermeiden, weisen wir darauf hin, daß wir von dem Ministerium des Innern ermächtigt sind, einer Erhöhung des Einkaufsgeldes bis zum Fünfunddreißigfachen • des Friedensbetrags des Einkaufsgeldes unsere Zustimmung zu Urteilen, wenn nicht aus der Gemeinde heraus gegen die beabsichtigte Erhöhung Widerspruch erhoben worden ist. Bei dieser Gelegenheit weisen wir auch darauf hin, daß Anträge auf Erhöhung des ord. Ginzugsgeldes (Art. 29 L. G. O.), die lediglich durch Die Geldentwertung bedingt sind und nicht die Tendenz verfolgen, die ortsbürgerliche Aufnahme durch Festlegung eines unverhältnismäßig hohen Einzugsgeldes zu erschweren, künftig vorgelegt werden können. G i e ß e n, den 29. Aovember 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde._________ Betr.: Die Herausgabe einer Heimatzeitschrift. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ' Soweit Sie noch mit Erledigung unserer Verfügung vom 27. Oktober d. Hs. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 112) im Rückstand sind, empfehlen wir b a l d i g st e Berichterstattung. Giehen, den 2. Dezember 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemmerde.___________ " Druck der Briihl'schen Universitäts-Buch V elf.: Reinigung der Schornsteine: hier: Schmiedekamine. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Es sind verschiedentlich Zweifel darüber entstanden, ob und wie häufig Schmiedekamine im Jahre regelmäßig zu reinigen sind. Zur Behebung der Zweifel und zur Herbeiführung einer einheitlichen Regelung hat das Ministerium des Innern nach Anhörung sachverständiger Behörden bestimmt, daß die Schmiedekamine, so- sern keine sonstigen Feuerungen in sie einmünden, in Anwendung der Vorschrift des § 28 der Schornsteinfegervrdnung vom 4.März 1921 (Reg.-Dl. S. 41)'alljährlich mindestens einmal zu reinigen sind. Wir empfehlen, die in Ihrer Gemeinde wohnenden Schorn- steinfegermeister und eventuell auch sonstige Interessenten entsprechend zu verständigen. Giehen, den 30. Aoveniber 1922 ____________Kreisamt Gießen. I. B.: Ur. Heß.____________ BekarrttLinachrurst. Betr.: Ablieferung der Ge t r e id e um la g e. Das erste Drittel der Amlage ist sofort, längstens bis zum 10. Dezember 1922 zu liefern. Gieße n, den 1. Dezember 1922. Kcmmunalveiband. I. B.: Dr. Brau n. Dicnstuachrrchten des Kreisamtes. In der Gemeinde Melbach (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Gemeinden Dorheim, Beienheim, Weckesheim, Södel und Wisselsheim werden zum Sperrgebiet erklärt.___________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Stangenrod: hier Kostenausschlag. In der Zeit vom 3. bis einschließlich 11. Dezember 1922 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Hessischen Diirgernieisterei zu Stangenrod: Abschrist des Kommissionsbeschlusses Ziffer 1 vom 23. Oktober 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen find bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bei der Bürgermeisterei zu Stangenrod einzureichen. F r i ed b e r g, den 21. November 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. _____________I. B: Hebe l, Aegierungsassessor._____________ Bekanntmachung. In der Zeit Vom 1.—15. Aovember wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Paar Handschuhe, 1 Herrenhanöschuh, 1 Pelzschwänzchen, 1 kleiner Betrag Papiergeld, 1 Handbeutel mit Taschentuch, 1 Autohandschuh, 1 Kinöerhandschuh, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 Damenhandbeutel mit Inhalt, 1 Kinderkragen, 1 Maßstab, 1 Brosche, 1 Herren- Handschuh, 1 kleiner Betrag Papiergeld, 1 Kostümgürtel, auch sind einige Schlüssel abgegeben worden: verloren: 1 Straußenfeder, 1 braunledernes Portemonnaie mit Inhalt, 1 schwarze Handtasche mit Inhalt, 1 schwarz- ledernes Portemonnaie mit weißem Knopf, 1. braunlederne Brieftasche mit Inhalt, 1 goldener und 1 Aickelkneifer, 1 Portemonnaie mit Inhalt, 1 braunes Geldmäppchen mit Inhalt und 1 Einfuhrbewilligungsschein über 2 Kilogramm Glasschmalz. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Ahr vormittags und 4—5 Ahr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen. Gießen, den 29. Aovember 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. BekanttLmachttttg. Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge- meindeviehwage der Gemeinde Reinhardshain. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der G. ";nbe Reinhardshain wird nach Anhörung des Bürgermeister^ ort» selbst und des Kreisausschusses des Kreises Giehen mit. .eh- migung hessischen Ministeriums des Innern verordnet, w folgt: i. § 5 des Statuts, die Benutzung der Zentesimal-Biehwage der Gemeinde Reinhardshain betreffend vom 3. Juni 1893, wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Wiegegebühren werden durch einen nach Art. 187 der Landgemeindeordnung zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt. II. § 6 des erwähnten Statuts wird geändert wie folgt: Sogleich nach stattgefundener Wiegung sind die verfallenen Wiegegebühren an den Wiegemeister auszuzahlen. III. Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Bekanntgabe im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Reinhardshain, den 27. Aovember 1922. Bürgermeisterei Reinhardshain. Graulich. und Lteindruckerei. R. Lange, Bietzen.