MSVerNMglmgMatt für die provinziaidirektion Gberheßen und für dar Rreiramt Gießen. Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich. Nr 77 - 4. Juli ' “ 1922 Jnhalts-Aebersicht: Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln. — Verordnung, betr. Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. Verkehr auf der Straße Nordenstadt—Hochheim bei Wiesbaden. — Wiederaufnahme in die Erwerbslofenfürjorge. -' Dienstnachrichten des Kreis am tes. — Feldbereinigung Lumda. Verordnung . über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln. Vom 23. Mai 1922. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherstellung der DolkHernährung vom 22. Mai 1916 (Reichsgesetzblatt S. 401) bztv. 18. August 1917 (Reichsgesetzbl. S 823) wird, verordnet: Artikel 1. Sn der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Huni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 581, .674) in der Fassung der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917, des § 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918, des Artikels IV der Verordnung vom 27. November 1919 und der Verordnung vom 24. November 1921 (Reichsgesetzbl. 1916 S. 861 1917 S 626 1918 ©. ■ 395, 1919 S. 1909 und 1921 S. 1370) werden folgende Aenderungen vorgenommen: 1. Hinter § 10 werden an Stelle der §§ 11, 12 folgende Vorschriften eingefügt: § 10 a. Der Handel mit Kartoffeln ist vom 1. August 1922 ab nur solchen Personen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit Kartoffeln erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt die Erlaubnis zum Handel besessen haben. Die Sn- haber der besonderen. Erlaubnis nach Satz 1 bedürfen zum Handel mit Kartoffeln einer weiteren Erlaubnis nach § 1 nicht. Die Vorschrift im Abs. 4 findet keine Anwendung auf den Verkauf selbstgewonnener Kartoffeln, sowie auf Kleinhandelsbetriebe, in denen Kartoffeln nur unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Die Erlaubnis gilt für das Reichsgebiet. ■ Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller in bezug auf den Handel mit 'Kartoffeln nicht als hinreichend sachverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung an- ne'hmen lassen, oder wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art der Erteilung entgegenstehen. Sie' kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich älmflände ergeben,, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden. Die Erlaubnis wird von den gemäß § 6 errichteten Stellen erteilt, soweit die Landeszentralbehörden nicht andere Stellen bestimmen. Dor der Entscheidung sind Sachverständige zu hören, sofern solche nicht bei der Entscheidung Mitwirken. Sm übrigen finden auf das Verführen und die Zuständigkeit die Vorschriften in den §§ 5 bis 7 entsprechende Anwendung. Der Erlaubnisschein muh mit' dem Lichtbild des Snhabers versehen sein: er.ist beim Ankauf von Kartoffeln beim Erzeuger - (§ 11) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. § 11. Wer in eigener Person beim Erzeuger Kartoffeln zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung oder für Gemeinden, Geineindeverbände, Betriebe oder als Beauftragter einer Mehrheit von Verbrauchern ankauft, sei es im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, bedarf vom 1. August 1922 ab einer neu zu erteilenden Erlaubnis der höheren Verwaltungsbehörde des Bezirks, in. dem der Ankauf " erfolgt. Dies gilt auch für Angestellte oder Beauftragte von Personen, die nach § 10 a zum Handel mit Kartoffeln befugt sind. Die Snhaber einer Erlaubnis nach § 10 a selbst bedürfen zum Ankauf beim Erzeuger der besonderen Erlaubnis nach! Satz 1 nicht. Die Erlaubnis gilt für den B^irk der Behörde, die sie erteilt. _ Für die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis gelten. die Vorschriften im § 10 a Absatz 4 entsprechend: bei ständigen Angestellten von Snhabern einer Erlaubnis nach § 10 a ist jedoch eine Versagung der Erlaubnis wegen Bedenken voWwirtschaft- licher Art nicht zulässig. Vor der Entscheidung sind Sachverständige zu hören, sofern solche nicht bei der Entscheidung Mitwirken. Gegen die Versagung und Zurücknahme der Erlaubnis ist. nur Beschwerde zulässig: sie hat keine aufschiebende Wirkung. Sm übrigen treffen die Landeszentralbehörden die näheren Bestimmungen' über das Verfahren. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann . Grundsätze für die Erteilung der Erlaubnis aufflellen. Der Erlaubnisschein muß mit dem Lichtbild des Snhabers versehen sein: er ist beim Ankauf mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. § 11a. Soweit nach § 11 Abs. 1 der Ankauf von Kartoffeln beim Erzeuger nur mit besonderer. Erlaubnis zulässig ist, dürfen die Erzeuger Kartoffeln nur verkaufen, wenn sich die Käufer als Snhaber einer Ankaufserlaübnis nach § 11 Absatz 1 oder einer Handelserlaubnis für Kartoffeln nach § 10 a ausweisen. § 12. Wer es unternimmt, der Vorschrift im z 11 Abs. 1 zuwider ohne Erlaubnis Kartoffeln anzuläusen, oder wer den Vorschriften im § 10 a Abs. 6, 8 11 Abs. 6, § 11 a zuwiderhandelt, wird mit Eesängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Kartoffeln erkannt werden, aus die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne .Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im § 10 a Abs. 1 finden die Vorschriften in §§ 4 b, 5 der Verordnung über die Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23^ September 1915 in der Fassung des Artikels III der.Verordnung über Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei (Wuchergerichts) vom 27. November 1919 (Reichsgesetzblatt S. 1909) Anwendung. ' 2. Sm § 12 a Sah 1 werden die Worte „daß die Vorschriften in §§ 11, 12" ersetzt durch die Worte „daß die Dorschritten im § 11 und die Vorschriften des § 12, soweit sie sich auf § 11 beziehen". - Artikel 2. Für die Zeit bis zum 1. August 1922 bleiben die Vorschriften in den §§ 11 bis 12 a der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der bisherigen Fassung in Geltung. Berlin, den £3. Mai 1922. Der Rsichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Fehr. Verordnung über den Handel mit Kartoffeln. Dom 16. Juni 1922. Auf Grund der Reichsverordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 23. Mai 1922 (Reichsgesetzblatt S. 487) wird unter Aufhebung der Ziffer I bis III und V der Verordnung des Hessischen Landes-Ernährungsamtes über den Handel mit Kartoffeln vom 5. Dezember 1921 (Reg.-Bl. S. 301) angeordnet: § 1. (Zu § 10 a der Reichsverordnung.) Die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis zum Handel mit Kartoffeln sowie dessen Äntersagung erfolgt durch die gemäß der Deranntmachung des Ministeriums des Snnern betr. die Verordnung des Bundesrats vom 24. Juni 1916 über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 5. Juli 1916 (Reg.-Blatt S. 138) bei den Kreisämtern bzw. den Oberbürgermeistern errichteten Handelszulassungsstellen. § 2. (Zu § 10 a der Reichs Verordnung.) ' Für die Entscheidung über die Erteilung und Entziehung der Erlaubnis zum Handel mit Kartoffeln sowie über dessen Llntersagung werden die in § 1 genannten Zulassungsstellen noch um zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder ergänzt, die, nebst ihren Ersatzmännern, in Städten von über 20 000 Einwohnern von dem Oberbürgermeister, im übrigen von dem Kreisdirektor ehrenamtlich bestellt werden. Das eine dieser Mitglieder, ist aus den Kreisen der Verbraucher, in Städten auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung, im übrigen auf Vorschlag des Kreisausschusses zu bestellen: das andere Mitglied ist aus den- Kreisen der zur Zeit zugelassenen.Kartoffelhändler auf Vorschlag der zuständigen Handelskammer zu bestellen. Die Beschlußfassung dieser erweiterten Zulassungsstelle hat in Anwesenheit von mindestens 5 Mitgliedern zu erfolgen: im übrigen finden für das. Verfahren die Bestimmungen der Verordnung vom 5. Juli 1916 (Reg.'-Bl. S. 138) entsprechende Anwendung. § 3. (Zu § 11 der Reichsverordnung.) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde für die Erteilung der Aufkausserlaubnis ist die Provinzialbirektion. Vor der Entscheidung sind sachverständige Vertreter der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher zu dein Antrag zu hören. Äeber die Beschwerde gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis nach § 11 der Reichsverordnung entscheidet -das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, endgültig. 2 § 4. Für die Ausstellung einer Erlaubnisbescheinigung zum Ankauf von Kartoffeln nach § 11 der Reichsverordnung ist eine Gebühr zu erheben, deren Festsetzung durch düs Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, erfolgt. > § S. Die Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft unseres .Ministeriums kann nähere Bestimmungen über dis Ausführung dieser Verordnung erlassen. , Dar m st a d t, den 16. Juni 1922. Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- metstereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehende Verfügung ersuchen wir zur Kenntnis der Interessenten zu bringen, ihn Irrtümer zu vermeiden, weisen wir ausdrücklich darauf hin, daß ab 1. August 1922 der Kartoffel- Handel sowie der Ankauf von Kartoffeln beim Erzeuger, nur denjenigen Personen gestattet ist,- die im Besitze einer neuen Handelserlaubnis oder besonderen Ankaufserlaubnis für Kartoffeln sind. Die bisher erteilten Erlaubnisscheine werden mit Wirkung vom 1. August ds. Hs. ab ungültig, ebenfalls die Groß- handelserlaubnisse insoweit sie sich auf den Handel mit Kar- ' toffeln beziehen. Die Handelserlaubnisse werden für die Stadt Gießen bei dem Oberbürgermeister zu Gießen, für den Landkreis Gießen bei der beim' Kreisamt Gießen errichteten Handelszulassungsflelle auf Antrag erteilt. Die besonderen Ankaufserlaubnisse für die Provinz Oberhessen erteilt die Provinzialdirektion in Gießen. Den Anträgen ist jeweils ein Lichtbild beizufügen. Gießen, den 29. Juni 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. c ■ Verordnung. Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des Deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das ganze Reichsgebiet folgendes verordnet: Artikel 1Personen, die an einer Vereinigung teilnehmen, von der sie wissen, daß es zu ihrem Ziele gehört, Mitglieder einer im Amte befindlichen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder eines der Länder durch den Tod zu beseitigen, wird mit dem Tode oder lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. Ebenso werden bestraft Personen, die eine solche Vereinigung wissentlich mit Geld unterstützen. Dritte Personen, die um das Dasein einer solchen Vereinigung wissen, werden mit Zuchthaus bestraft, wenn sie es unterlassen, von dem Bestehen der Vereinigung und den ihnen bekannten Mitgliedern oder deren Verbleib den Behörden oder der durch das Verbrechen bedrohten Person, unverzüglich Kenntnis zu heben. Zuständig ist der auf Grund der Verordnung vorn 26. Juni 1922 (Reichsgeseh- blatt 1. Seite 521) gebildete Staatsgerichtshof. Artikel 2: Sie Verordnung zum Schutze der Republik vom 26. Juni 1922 (Reichsgesetzblatt 1. Seite 521) wird daher ergänzt und geändert: 1. § 5 Rr. 1 erhält zum Schluß folgenden Zusatz: oder wer die Todesopfer solcher Gewalttaten verleumdet oder öffentlich beschimpft: 2. § 5 Rr. 5 erhält zum Schluß folgenden Zusatz: oder wer eine solche Verbindung mit Geld unterstützt; 3. § 7 Absatz 1 Rr. 2 enthält die Bestrafung für die durch § 5 bezeichneten Vergehen. Artikel 3: Wird durch den Inhalt einer periodischen Druckschrift die Strafbarkeit einer zur Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes zum Schutze der Republik gehörenden Handlung begründet, so kann die periodische Druckschrift, wenn es sich um eine Tageszeitung handelt, auf die Dauer von vier Wochen, im anderen Falle bi? auf die Dauer von sechs Monaten verboten werden. § 2, 3 und 10 der Verordnung vom 26. Juni 1922 finden entsprechende Abänderung. * Artikel 4: Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 30. Juni 1922. Der Reichspräsident, gez.: Ebert. Belrr>mtmachrmg. B e t r.: Verkehr auf der Straße R o r den st a dt — H o chh ei m bei Wiesbaden. Rachstehende Bekanntmachung des Landrats zu Wiesbaden wird zur Kenntnis der Interessenten veröffentlicht. Gießen, den 29. Juni 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Verkehr von Fahrzeugen auf der Straße R o r d e n st a d t — H ochhe i m bei Wiesbaden. Rach einer Mitteilung des Kreisdelegierten müssen die Passanten der Straße Rordenfladt—Hochheim der Aufforderung der Wachtposten Folge leisten und auf Anruf halten. Der Verkehr von Automobileir und Motorrädern ist grundsätzlich verboten. Es ist ferner verboten, auf dieser Straße und in einem ihn trete von 50 Metern zu rauchen. Ebenso darf in einem ilmkreis von 200 Metern kein Feuer angezündet werden. Der Zutritt zu den Munitionsbaracken ist grundsätzlich untersagt. . - Verkehr am Tage: Während des Tages können Wagen und Fußgänger (leine Automobile) frei auf dieser Straße passieren; sie müssen langsam fahren und dürfen sich! innerhalb des Depots nicht aufhalten. ■ . Verkehr in der Rächt: Während der Rächt ist der Verkehr aller Fahrezuge grundsätzlich verboten. Die Fußgänger dürfen die Straße nur in der Begleitung eines Wachtmannes betreten. Die Radfahrer müssen absteigen und das Depot in Begleitung eines Wachtmannes'durchschreiten. Betr.: Wiederaufnahme in die Erwerbslosenfürsorge nach § 9 der Verordnung. An die Dürgsrnteistereien der Landgemeinden des Kreises. -Das abschriftlich nachstehende Rundschreiben des Herrn Reichsarbeitsministers vom 2. ds. Mts. Qtr. X 5262/22 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Beachtung mit. Gießen, den 27. Juni 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: S ch m i d t. In den Fällen, in denen die Erwerbslosenfürsorge eingestellt worden ist, weil sie die zulässige Dauer erreicht hat, ist' die Anterstützung mit Ablauf von weiteren 26 Wochen wieder zu gewähren, sofern die allgemeinen Voraussetzungen der Fürsorge vorliegen (§ 9 a Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Sah 2). Diese Bestimmung gewinnt erhöhte Bedeutung, feit die Lage des Arbeitsmarktes gestattet hat, die' zeitliche Beschränkung der Fürsorge allgemein durchzuführen. Für ihre Anwendung ist das Folgende zu dachten: Zwar verlangt die Verordnung nicht ausdrücklich, daß der Erwerbslose, der die Fürsorge wieder in Anspruch nimmt, in der Zwischenzeit ständig gearbeitet Hat. Die Fürsorgeträger werden aber, ehe sie die ilnterflühung wieder gewähren, sorgsam zu prüfen haben, ob und wie lange der Erwerbslose in Leg 26 unterstühungsfreien Wochen Arbeit geleistet hat. - Hat er nicht oder nur mit Anterbrechungen gearbeitet, so muß der Fürsvrgetrüger die Gründe feststellen, aus denen dies geschehen ist. Ein Erwerbsloser, der bei der Lage des Arbeits- marktes, wie sie seit dem Herbste besteht, in dem größeren Teil der 26 Wochen nicht gearbeitet hat, wird in aller Regel nicht die Arbeitsfähigkeit oder nicht die Arbeitswilligkeit besitzen, die gegeben sein müssen, damit die Erwerbslosenfürsorge wieder für ihn eintreten kann. Ihm wird also in aller Regel die -Unterstützung versagt werden müssen. Diettstnachrichten des Krcisamtes. Die Maul- und Klauenseuche in K e st r i ch (Kreis Alsfeld) ist erloschen. Der Sperrbezirk Ort und Gemarkung Kestrich und das Beobachtungsgebiet, Orte und Eemarlüngen Groß-Felda und Windhausen wurde mit sofortiger Wirksamkeit wieder aufgehoben. — Mit Rücksicht auf den Stand der Maul- und Klauenseuche in Romrod (Kreis Alsfeld) wurde der Sperrbezirk Romrod aufgehoben und Ort und Gemarkung Romrod zum Beobachtungsgebiet erklärt. Bckttttiltmachung. Betr.: Feldbereinigung Lumda; hier: die Arbeiten des II. Abschnitts. In der Zeit vom 22. Juni bis 5. Juli ds. Js. liegen auf dem Amtszimmer der hessischen Bürgermeisterei Lumda die Arbeiten des II. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 46 Bonitierungskarten, 2 Bände Besitzstandsverzeichnis, Q 2 Bände Gütergefchosse, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse. Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen sowie eventuelle Wahl eines Mitgliedes des Schiedsgerichts nebst Stellvertreter findet daselbst Donnerstag, den 6. Juli, vormittags 10 — 11 Ahr, statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen. Friedberg, den 14. Juni 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. I an n, Regierungsrat. fccr Lrilhl'schen Universitäts-Auch- und Strindruckerei. N Lange, Biehen