Nr. 103 3. Oktober 1922 für die provMMidirektion Gberhesfen und für das Kreisamt Eichen Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 75— vierteljährlich. ? eg( Provinzialtags. — Wahlen zum Provinzialtag. — Eisenbahntransportgefährdung. — Wahlen der ^E"röeratsmttglteder ufw. — Unterstützung bestehender Krippen ufw. — Aufnahme von Blinden in die Blinden- anstalt Friedberg. Aenderung und Erweiterung desMnfchlustgleises der Firma Bänninger. Oesfentliche Drotversorgung. — Der- futterung von Brotgetreide. Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Stangenrod.;'— Ueberbieten von Waren .auf deinZWochenmarkt. Betr.: Sitzungen des Provinzialtags der Proviirz Oberhessen Bekanntmachung. Am Samstag, dem 7. Oktober 1 92 2, vormittags 1 0l/2 UHr, findet im Sitzungssaal des Regie rungsgebäu- des zu Gießen eine außerordentliche Tagung des Provinzial tags der Provinz Oberhessen mit folgender Lages-- ordnung statt: „Aussprache über die Durchführung des Bauprogramms der elektrischen äleberlandanlage." ® i e ß e rt, den 29. September 1922. Der Vorsitzende des Provinzialtags der Provinz Oberhessen. ______________ Matthias._________________ Betr.: Die Wählen zum Provinzialtag: hier: die Wahlvorschläge. Bekanntmachnng. Für die am 19. November 1922 stattfindenden Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen fordere ich Hiermit die Stimmberechtigten auf, bis spätestens am 22. Oktober 1922 Wählvorschläge für die Provinzialtagstvahl bei mir schriftlich einzureichen. Es sind 35 Vertreter für den Provinzialtag zu wählen. In einem Wählvorschlag dürfen nicht mehr als die doppelte Zähl der zu wählenden Provinzialtagsmitglieder, also nicht mehr als 70 Personen, vorgeschlagen werden. Die Mrgeschlagenen sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und unter Dor- und Zunamen, Beizeichen, Stand oder Beruf, bei verheirateten, verwitweten oder geschiedenen Frauen auch Geburtsnamen, zu bezeichnen. Bewerber dürfen in mehr als einem Wählvorschlag nicht ausgenommen sein, andernfalls sie nach Art. 28, Ziffer 4 des Gesetzes in den Wahlvorschlägen gestrichen werden. Dem Wählvorschlag ist die schriftliche Erklärung eines jeden Vorgeschlagenen beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimme. Jeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen die strafgesetzlichen Bestimmungen noch gegen die guten Sitten verstoßen. In . dem Wahlvorschlag soll ein Vertrauensmann benannt sein, der zu Verhandlungen mit mir, zur Zurücknahme des Wahlvorschlags und zur Abgabe und Zurücknahme von Verbindungserklärungen bevollmächtigt ist. In gleicher Weise soll ein Stellvertreter des Vertrauensmannes benannt werden. Jeder Wählvorschlag muß von mindestens 25 in der Wählerliste eingetragenen Personen unterzeichnet sein. Eine amtliche Bescheinigung des Bürgermeisters, daß die Unterzeichner in der Wählerliste eingetragen sind, ist gemäß Artikel 21, Abs. 2 des Gesetzes anzufügen. Die älnterzeichner sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Standes oder Berufs sowie ihrer Wohnung (Straße und Hausnummer) beifügen. Dieselben älnterschriften sollen nicht auf mehreren Wahlvorschlägen stehen. Zwei oder mehrere Wahlvorschlage können in der Weise miteinander verbunden tverden, daß sie anderen Wählvorschlägen gegenüber als einziger Wählvorschlag anzusehen sind. Sind mehr als zwei Wählvorschläge verbunden, so können unter diesen wieder zwei Wählvorschläge als „eng verbunden" bezeichnet werden. Jeder Wahlvorschlag darf nur einer Gruppe von verbundenen Wählvorschlägen angeboren. Die Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen müssen ,. spätestens a m 29. Oktober 1922 bei mir von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvorschläge oder den Vertrauensmännern übereinstimmend schriftlich eingereicht werden. Verbundene Wählvorschläge können nur gemeinschaftlich zu-- rückgenommen werden. Das gleiche gilt von den Derbindungs- erklärungen. Wählvorschläge oder Erklärungen Über die Verbindung von solchen, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht zugelasfen. Gießen, den 30. September 1922. Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. Matthias. Bekanntmachung. In letzter Zeit ist wiederholt mit Steinen nach Personenzügen geworfen worden, wobei Fensterscheiben zertrümmert worden sind. In einem Falle ist ein Schuß auf einen Zug abgegeben worden. Wir weisen die Bevölkerung auf die schwerwiegenden Folgen, die ein so grober älnfug nach sich ziehen kann, hin und machen darauf aufmerksam, daß sich der Täter der Strafverfolgung wegen Eisenbahntränsportgefährdung gemäß §§ 315, 316 StrGD. ausfetzt. Gießen, beit 29. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. An das Polizeiamt Gießen, die Gendameriestationen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden-; des Kreises. Wir empfehlen Ihnen unter Hinweis auf obige Bekanntmachung Ihr besonderes Augenmerk auf die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs zu lenken und Gefährdende mit aller Strenge zu verfolgen. Gießen, den 29. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Betr.: Die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder sowie der Mitglieder der Kreis« und Provinzialtage. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Bürgermeistereien Bersrod, Eberstadt, Lich, Müschen- heim, Odenhausen, Rabertshausen, Rodheim, Ruttershausen, Staufenberg, Atphe. Auf Grund des Art. 11 Abs. V des Gesetzes über die Wahlen der Stadtverordneten und Gemeinderatsmitglieder sowie der Mitglieder der Kreis- und Provinzialtage vom 19. August 1922 teilen wir hiermit für die Kreis- und.Provinzialtagswahlen zu: Gemarkung Winnerod an Abstimmungsbezirk Bersrod, „ Arnsburg an Abstimmungsbezirk Eberstadt, „ Schiffenberg an Abstimmungsbezirk Gießen XIII, „ Hof Albach und Mühlsachsen an Abstimmungsbezirk Lich I, „ Kolnhausen und Mühlbach an Abstimmungsbezirk Lich II, „ Hof-Güll an Abstimmungsbezirk Muschenheim, Appenborn an Abstimmungsbezirk Odenhausen, „ Ringelshäusen an Abstimmungsbezirk Rabertshausen, „ Hof Graß an Abstimmungsbezirk Rodheim, „ Kirchberg an Abstimmungsbezirk Ruttershausen, „ Friedelhausen an Abstimmungsbezirk ©taufenberg, „ Fcldheim an Abstimmungsbezirk Ätphe. Die Zuteilung ist in den in Frage kommenden Gemarkungen ortsüblich bckanntzumachen. Die Bewohner selbständiger Gemarkungen sind (wie oben angedeutet) nicht stimmberechtigt für die Gemeindewahlen, sondern nur für die Kreistags- und Provinzialtagswahlen. Es empfiehlt sich deshalb, in einer besonderen Abteilung am Schluß der Wählerliste die Stimmberechtigten dieser Gemarkungen besonders aufzuführen. Gießen, den 27. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Betr.: Staatszuschüsse zur Schaffung neuer und zur älnter- stützung bestehender Krippen ufto. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS KreiseS. Wir erinnern die Rückständigen an die Erledigung unserer Verfügung vom 30. August 1922 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 95 vom 5. September 1922) mit Frist von einer Woche. Gießen, den 25. September 1922 ___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker.___________ Betr.: Die Aufnahme von Blindeit in die Blindenanstalt Fried- berg. An den Herrn Oberbürgermeister gw Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Schulvorstände des Kreises. Das Pflegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt zu Friedberg ist vom 1. September 1922 an wie folgt erhöht worden: a) für Zöglinge, die die hessische Staatsangehörigkeit besitzen, und für die die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessischen Armenverband getragen werden von 6000 Mk. aus 8000 Mk. jährlich: b) für andere Zöglinge von 7200 Mk. auf 9600 Mk. jährlich. Gießen, den 27. September 1922 Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. 2 Bekantttmachmrg. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des'Entwurfs der Aende- rung und Erweiterung des Anschlußgleises der Firma Dänninger, @. m. b. 5>. in Gießen, bei Kilometer 1,730 der Strecke Gießen—Gelnhausen. Plan und Beschreibung liegen vom 2. -6. Oktober 1922 bei dem Herrn Oberbürgermeister zu Gießen. Etwaige Einwendungen sind bei Meldung des Ausschlusses mit denselben in genannter Zeit bei der Offenlegungsstelle vorzübringen. Gießen, den 27. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. B.: Weicker. Verordnung über die öffentliche Brotversorgung. Bom 8. September 1922. Auf Grund des § 31 Abs. 3 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (RGBl. I, Seite 549) wird im Einvernehmen mit dem Reichsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats verordnet: . § 1. Bersorgungsberechtigt sind nicht Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen für das Kalenderjahr 1921 nach dem Cinkommen- steuerbescheide für 1921 oder, falls ein solcher bei Feststellung der Dersorgungsberechtigung noch, nicht zugestellt worden ist, nach ihrer Einkommensteuererklärung für die alleinstehende Person 30 000 Mark, für den Haushaltsvorstand 30 000 Mark zuzüglich 15 000Mart für jeden in dem gemeinsamen Haushalt verpflegten Haushaltsangehörigen überstiegen hat. Das gleiche gilt für Personen, deren Einkommen, ohne daß eine inländische Cinkommen- steuerpflicht für das Kalenderjahr 1921 bestand, die obengenannten Sähe überstiegen hat. Wer nachweist, daß sein Einkommen im Wirtschaftsjahre 1922/23 das Vierfache des Einkommens nach Abs. 1 nicht übersteigt, bleibt versorgungsberechtigt. 8 2. Die Kommunalverbände haben vorbehaltlich der Vorschrift im § 40 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 gemäß § 35 daselbst die Maßnahmen zur Durchführung des Ausschlusses der nach § 1 nicht Versorgungsberechtigten aus der öffentlichen Brotversorgung so zu treffen, daß der Ausschluß am 16. Oktober 1922 wirksam wird. Sie können bestimmen, daß die öffentliche Brotversorgung nur auf Antrag eintritt, und daß diejenigen, welche die, öffentliche Brotversorgung beanspruchen, den Rachweis für das'Dorliegen der Voraussetzungen nach § 1 erbringen. Der Reichsgetreidestelle ist auf Erfordern Auskunft über die nach Abs. 1 getroffenen Maßnahmen zu erteilen und zunr Zwecke der Kürzung des Bedarfsanteils die Zahl der aus der öffentlichen Brotversorgung Ausgeschlossenen anzuzeigen. Berlin, den 8. September 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft, gez.: Fehr. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung der Reichsverordnung über die öffentliche Brotversorgung vom 8. September 1922. Aus Grund des § 40 des Reichsgesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922 (RGBl. S. 549) wird zur Ausführung der Reichsverordnung über die öffentliche Brotversorgung vorn 8. September 1922 von dem Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zu Rr. M. A. W. L. 15 608 vom 25. September ds. Js. folgendes ungeordnet: 1. Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen für das Kalenderjahr 1921 die unter § 1 der Verordnung über die öffentliche Brotversorgung vom 8. Septeniber ds. Js. sest- gelegten Sähe übersteigt, werden aufgesordert, dies bis zum 6. Oktober d s. Js. bei der Bürgermeisterei anzumelden. Dieselben scheiden mit Wirkung vom 16. Oktober ds Js aus der allgemeinen Brotversorgung aus. Etwa über den 16 Oktober 1922 hinaus verausgabte Brotkarten sind von den nicht mehr zum Bezug von Brot aus der öffentlichen Versorgung Berechtigten einzuziehen. 2. Befinden sich in einem Haushalt mehrere Personen die selbständig steuerpflichtig sind, so ist für, die Ermittlung des für die Brotversorgung maßgebenden Einkommens deren Einkommen nicht dem Einkommen des Haushaltsvorstandes zuzurechnen, sondern die Berechnung ist nach dem Einkommen des einzelnen steuerpflichtigen Haushalts- angehörigen festzustellen. Dienstboten sind jedoch der Zahl der verpflegten Haushaltsangehörigen zuzurechnen. 3. Ausländer erhalten nur dann Brotmarken, wenn sie den Rachweis erbringen, bah ihr Einkommen die in § 1 Abs. 1 oder 2lbsah 2 der Verordnung festgelegte Grenze nicht überschreitet. . . 4 Derjenige, der, ohne versorgungsberechtrgt zu sein, ore öffentliche Brotversorgung in Anspruchs nimmt, wird ge- Dtiuk der Brüh licht» Unw«rsitati.Buch. mäh 8 49 Ziffer 3 des Reichsgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen« Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Gießen, ben 27. September 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. De t r.: Wie oben. An den He r r n Oberbürgermeister der Stadt Gießen, sowie die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises mit der Empfehlung, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen und uns bis spätestens zum 10. Oktober ds. I s. zu berichten, wieviel bisher versorgungsberechtigte Personen durch die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmungen aus der öffentlichen Drotversorgung ausscheiden, und daß die Brotmarken über den 15. Oktober ds. Js. eingezogen sind. E i e ß e n , den 27. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Bekanntmachung. Betr.: Verbot der Verfütterung von Brotgetreide und Mehl Die zweifellos wesentlich ungünstigere Getreideernte gegenüber dem Vorjahr veranlaßt uns, darauf hinzuweisen, daß auf Grund des § 44 des Reichsgesehes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide aus der Ernte 1922 vom 4. Juli 1922, Brot- getreide, auch gequetscht, geschroten oder sonst zerkleinert, sowie Mehl aus Brotgetreide nicht verfüttert oder zur Bereitung vom Futtermitteln verwendet werden darf. Zuwiderhandlungen werden nach § 49 des Gesetzes bestraft. Für Brotgetreide und Mehl, die zur menschlichen Ernährung nicht geeignet sind, kann der Kommunal» verband gemäß § 23 der Ausführungsverordnung des Hess Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 21. August 1922 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 97) Ausnahmen von dem Verbot der Verfütterung oder der Verwendung zur Bereitung von Futtermitteln zulassen. Gießen, den 25. September 1922 Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Heß. Betr.: Wie oben. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizei-- amt Gießen und die GeNdarmie Des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen find unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 25. September 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Dicnstttachrichteir des älrcisamtcs. -Unter der Schafherde zu Kölschhaufen (Kr. Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Die Schutzmaßnahmen sind angeordnet. — 3n der Gemeinde Edingen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Sperrmaßnahmen sind aufgehoben. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Stangenrod: hier: Kostenausschtag. 3n der Zeit vom 2. bis einschließlich 9. Oktober 1922 liegt aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Stangenrod der Ausschlag über Feldbereinigungskosten nebst Abschrift des Kommifsionsbeschlufses Ziffer 2 vom 4. September 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des 2lusschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich rind mit Gründen versehen bei der Bürgermeisterei zu Stangenrod einzureichen. Friedberg, den 23. September 1922. Der Hessische Feldbercinigungskommissär. 3. D.: U e b e l, Regierungsassessor. Bekanutmachuttg. Betr.: Ueberbieten von Waren aus dem Wochenmarkt. Aus dem Wochenmarkte muffte in einzelnen Fällen die Beobachtung gemacht werden, daß Käufer — insbesondere Frauen — die Preise in unverantwortlicher Weise dadurch in die Höhe treiben, daß sie den Marktverkäufern noch mehr boten, als selbst diese für ihre Waren verlangten. Das Polizeiamt sieht sich veranlaßt, auf das verwerfliche solchen Tuns hinzuweisen und bemerkt dabei, daß ein solches Verhalten als strafbare Preistreiberei betrachtet und unweigerlich zur Anzeige gebracht wird. Falls derartige Fälle noch öfters Vorkommen sollten, wird das Polizeiamt der Erwägung der Frage näher treten, ob nicht die Rainen solcher Täter der Öffentlichkeit bekanntzugeben seien. Gießen, den 28. September 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. G.e m m inge n. rmd St«mdrA