AmtsveMMglmgMatt für die provmzialdirektion Gberhesfen und für das Ureisamt Eietzen. Erscheint Dienstag und Freitag. Rur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 6.— vierteljährlich. 68 2. Juni 1922 ®^ren in Wildschadensangelegenheiten. - Reparationslieferungen. - Bekanntmachung des hessischen Laudes'- rErhebung der Kurtaxe und der Badegelder zrc Bad-Rauheim. — Geologische Landesaufnahme in Hessen. Bekämpfung des Alkohoitsmus. Walzarbeiten. — Viehseuchen. — Dienstnachrichten. — Feldbcrcinigung Treis a. d. Lda. -- Vermeidung von Staubentwicklung bei Bauten. — Ausschütteln von Teppichen usw. L>ckantttmachuttft, Gebühren in Wildschadensangelegenheiten betreffend Vom 24. Alai 1922. sinter Aufhebung unserer Bekanntmachung vom 28 Juli 1920- (Regierungsblatt Seite 188) wird hierdurch mit Ermächtigung des Hessischen Gesamtministeriums bis auf weiteres das Folgende bestimmt: I. Die in § 11 Abs. 1 der Verordnung, den Ersah des Wildschadens betreffend, vom 2. August 1899 (Regierungsblatt Seite 412) vorgesehenen Gebühren der Sachverständigen werden auf 75 Mk. für den ganzen und 37,50 Mk. für den halben Tag der Inanspruchnahme erhöht. An Transportkosten im Sinne des § 11 Abs. 2 der Verordnung kann eine Mark für jedes angesangene Kilometer öer kürzesten Strahenverbindung, einschließlich des Rückwegs, in Anspruch genommen werden. An Schreibgebühren einschließlich des Ersatzes für Papier und Formular (§ 11 2lbs. 4 der Verordnung) können 10 Mk. in Ansatz gebracht werden. Die Schreibgebühr für die in § 8 der Verordnung vom 2. August 1889 bezeichneten Schriftstücke wird auf 5 Mk und die Zustellungsgebühr des Gemeindedieners (§ 12 Abs. 2 daselbst) auf 60 Pfennig festgesetzt. III. Vorstehende Eebührenfestsetzungen treten mit Wirkung vorn 1. April 1922 in Kraft. Darmstadt, den 24. Mai 1922. Hessisches Ministerium des Innern, von Brentano. Bekanntmachung. Als Reparationslieferungen in Holz für England sollen beschafft werden: 70 000 Stück Schwellen in Kiefer oder 35 000 Schwellenblocks, ferner eine Probelieferung von 10 000 cbm Schnittholz, Radel. Die Verdingungsunterlagen der Ausschreibung vom 16. März ds. Hs. sind durch ein Deckblatt ergänzt worden, sie sind bei dem Landesauftragsamt einzusehen und können von dort ab 26. Mai bezogen werden, und zwar für Schwellen zum Preise von 5 Mk., für Schnittholz zum Preise von 10 Mk., das Deckblatt allein zu 3 Mk. Die Angebote sind in doppelter Ausfertigung verschlossen und mit der vorgeschriebenen Aufschrift bis zum 10. Juni 1 922, vormittags 10 Lkhr, an das Landesauftragsamt einzureichen, in dessen Bereich die Abgangsstation liegt. Zuschlagsfrist bis 2 0. Juni 1 92 2. Die an der Probelieferung von 10 000 cbm Schnittholz sich beteiligenden Firmen werden vorgemerkt, um bei späteren englischen Anforderungen in erster Linie berücksichtigt zu werden Darmstadt, den 26. Mai 1922. Hessisches Landesauftragsamt. Dr. Wagner. Hessisches Darmstadt, den 15. Mai 1922. Landesamt für das Dildungswesen. Zn Rr. L. B. 12189. Betr.: Artikel 51, Ziffer 4, 52 Absatz 1 und 53 Absatz 1 des neuen Dolksschulgesetzes. Artikel 51 Ziffer 4 und int Zusammenhang damit Artikel 52 Absatz 1 und 53 Absatz 1 des neuen Volksschulgesehes haben verschiedentlich zu Mißverständnissen geführt. Wir ergänzen daher unsere Ausführungsbeflimmungen vom 9. März 1922 wie folgt: Z u Artikel51 Ziffer 4: Das DienflalterSprinzip kommt nur in den Gemeinden zur Anwendung, wo kein Rektor ist. Ws ein Rektor ist, werden die Vertreter der Lehrerschaft durch die Lehrpersonen gewählt: der dienflältefle Lehrer tritt also, in diesem Fall nur dantt in den Schulvorstand ein, wenn er von der Lehrerschaft gewählt wird. Der Rektor darf bei den Wahlen zmn Schulvorstand mitwählen. Lehrer und Lehrerinnen haben zum Schulvorstand das gleiche aktive und passive Wahlrecht. Zu Artikel 52 Absatz 1 und 5 3 Absatz 1: Der Stellvertreter des Schulleiters wird vom Kreisschulamt bestellt. In der Regel wird der dienst älteste Lehrer als Stellvertreter zu bestimmen sein, doch sind aus Zweckmäßigkeitsgründen auch Ausnahmen zulässig. Ist in Gemeinden ohne Berufsbürgermeister mit einem Rektor der dienstälteste Lehrer nicht zum Mitglied des Schulvorstandes gewählt, so wird in der Regel, was jedoch, nicht als zwingende Vorschrift aufzusassen ist, einer der zum Schulvorstand gewählten Lehrer als Stellvertreter des Rektors zu bestimmen sein, damit als Stellvertreter des Schul- vorftandsvorsihenden ein regelrechtes Mitglied des Schulvorstandes in Frage kommt. I. V.: Llrstadt. Vetr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Dadegelder zu Bad- Rauheim. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Kurverwaltung Bad-Rauheim hat die Wahrnehmung gemacht, das) in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da aus die Kurmittel in Bad-Rauheim ge- . brauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgehen suchen. Daher ist an- geordnet worden, daß die Abgabe von Bädern in den Badehäusern zu Bad-Rauheim an die Ortsansässigen von Bad-Rauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Ausweiskarten nach dem unten abgedruckten Muster dem Aussichtspersonal in den Bade- Häusern vvrgezcigt werden. Diese A n s w e i s k a r t e u sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden. Die Abgabe der Ausweiskarten darf also nicht an solche Person en er s o lg e n, welche z u f äl- l i g nur zu Besuch anwesend sind. Rur für die Ortsansässigen, die mindestens drei Monate in dem betr. Orte w o h u e n und a u ch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Karten ausgestellt werden, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Rauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehren. Lieber die ausgestellten Nusweiskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen. Die jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalenderjahr, in dem sie ausgefertigt sind, gültig. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Die Formulare zu Ausweiskarten sind bei der Kurverwaltung Bad-Rauheim gratis und franko zu haben. Die Ausweiskarten wollen Sie bei der Babeverwaltung Bad- Rauheim anfordern.- Die Listen sind am Schluffe der jeweiligen Saison — im Oktober jeden Jahres — direkt bei der Kurverwaltung Bad-Rau- heim. Portofrei von Ihnen einzureichen. Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten. Don denjenigen Personen, die die Kurmittel gebrauchen wollen, aber nicht im Besitze einer Ausweiskarte sind, werden jedesmal die doppelten Kurmittelpreise (und nicht mehr, wie seither, ein Aufschlag von 5 Mark) erhoben. Gießen, den 2. Mai 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Wortlaut der Ausweiskarte. De ....... wird hiermit bescheinigt, daß . . selbe hier ansässig ist und die Bäder in Bad-Rauheim gebrauchen will. den , .ten . . . 19 . . Bürgermeisterei (Siegel.) Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit. Bekanntmachung. Betr.: Die geologische Landesaufnahme in Hessen. In nächster Zeit wird der Landesgeologe Dergrat Dr. Schotk- ler mit geologischen und bodenkundlichen Untersuchungen in Teilen des Kreises Gießen beschäftigt fein. Den uns unterstellten Behörden wird seine Anwesenheit hierdurch mitgeteilt. Das Feld- schutzpersonal ist anzuweisen, den Genannten in jeder Hinsicht zu unterstützen. Gießen, den 29. Mai 1922. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. 2 Tetr.: Die Bekämpfung des Alköholismus. An die Bürgermeistereien, Pfarrämter und Schulvorstände des Landkreises Gießen. J2Sjr.rn}ac^e!L®te auf die jeden Freitag nachmittags 5—7 Ahr tm städtischen Wohlfahrtsamt Gießen (Bürgermeisterei Garten- straße 2) stattfindenden Beratungsstunden für Alkoholkranke ausmerksam, die unter Leitung eines beamteten Arztes stehen Die Hauptaufgabe dieser Fürsorgestelle besteht darin die Trinker des Kreises ausfindig zu matzen u>id in jedem Falle die- icnigen Maßnahmen einzuleiten, die einerseits den Trinker zur Enthaltsamkeit führen und in ihr erhalten können anderseits aber auch dessen Familie entsprechend schützen. Wir empfehlen Ihnen zur Bekämpfung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen des Alkv'holismüs dadurch beizutragen daß Sie der Fursorgestclle Alkoholkranke namhaft machen und gegebenenfalls die Angehörigen von solchen auf die Fürsorgestelle Hinweisen, wo sie Gelegenheit haben, kostenlos jegliche Auskunft über etwa zu ergreifende Maßnahmen zum Schutze der Kranken selbst und ihrer Familie zu erhalten Gießen, den 30. Mai 1922. _____________Kreisamt Gießen. I. T.: Welcker.___________ Bekanntmachung. Die Kreisstraße Bieder-Bessingen — Langsdorf wird vom 3. Juni d. I. ab bis auf weiteres wegen Vornahme von Walzarbeiten gesperrt. Gießen, den 31. Mai 1922. ____________Kreisamt Gießen. I. 03.: Weicker. Bekanntmachnna. Tetr.: Walzarbeiten. Die Sperrung der Kreisstraße Gießen —Reiskirchen, von der Abfahrt Oppenrod bis zum Bahnübergang wird aufgehoben. Gießen, den 29. Mai 1922. _________ Kreisamt Gießen. I. B: Welcker.___________ Bekanntmachung. Tetr.: Olkaul- und Klauenseuche in Lauter. In Lauter ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festae- stellt worden. Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Lauter, und ein Beobachtungsgebiet bestehend aus den Gemarkungen G r ü n b e r g und Q u e ck - b o r n. Ansere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 &e§ Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung. Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis Gießen, den 30. Mai 1922. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Dicnstttachrichten des.^rciÄamteS. In der Gemeinde Rohrbach (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die erforderlichen Sperr- mahnahmen sind angeordnet. Beka>r,ltmachttttg. Betr.: Feldbereinigung Treis an der Lumda. Mit Entschließung vom 13. Mai lfd. Js. hat das Hessische Ministerinm für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, genehmigt, daß die Beteiligten in den vorläufigen Besitz der Ersatzgrundstücke eingewiesen werden. Diese Besitzeinweisung erfolgt hiermit mit Wirkung vom 15. Juni 1922. Friedberg, den 24. Mai 1922. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. BekatttttirtachttNst. Betr.: Vermeidung von Staubentwicklung bei Bauten. Wir weisen erneut darauf hin, daß nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 366 Ziffer 8 des Reichsstrafgesetzbuches, Artikel 112 und 292 des Polizeistrafgesehcs), diejenigen Bestrafung zu gewärtigen haben, welche es unterlassen, bei Bauten, namentlich beini Abbruch von Gebäuden und bei der Erneuerung des Verputzes, alle Vorkehrungen zu treffen, welche geeignet sind, Gefahren für Vorübergehende und eine belästigende Staubentwicklung zu verhindern. Insbesondere ist dafür Sorge zu tragen, daß 1. der Verputz und das M a u e r werk vor dem Abschlagen und wahrend dieser Arbeiten ausreichend b e - näßt wird, 2. Bauschutt nicht aus die Erde a b g e w o r f e n, sondern abgetragen oder in Gefäßen abgelassen und hierbei - ebenso wie beim Ausladen auf Wagen und Abfahren -- ausreichend benäht wird, 3. derartige Bauarbeiten, bei welchen eine Staubentwicklung nicht ganz zu vermeiden ist, nur in den frühen M o r g e n st u n d e n v v r g e n o m m e n werde n dürfen. Die Polizeibeamten sind mit Aeberwachung beauftragt. Gießen, den 29. Mai 1922. Polizeiamt Gießen. Führ. v. G e m m i n g e n. Bekantttmachtittg. Es ist verboten: 1. B l u m e n st ö ck e, Blumenbretter und andere Gegenstände auf Ballonen, vor Fenstern usw. ohne genügende Befestigung aufzustellen, so daß durch das Herabfallen oder .Umstürzen Personen beschädigt werden können; 2. T e p p i tz e, Betten, A b p u h t ü ch e r usw. aus den Fenstern heraus auf die Straße auszuschütteln, so daß Personen belästigt oder verunreinigt werden können. Die Polizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen zur Anzeige zu bringen, worauf Bestrafung gemäß 8 366 Ziffer 8 Reichs-Straf-Gesetzbuch erfolgen wird. Gießen, den 29. Mai 1922. Polizeiamt Gießen. Frhü v. G e m m i n g e n. Druck ßer Brühl'schen Universitäts-Buch. und Steindruärcrci R Lange. Biehen ' ■ • /