AmtsverküMgungrblatt für die Proviiiziaidirektion Oderheffen und für da; Kreisamt Siegen. ®sf$elnt Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 7.50 vierteljährlich. Nr. 94_________ 1. September 1922 Jnhalts»Aebersicht: Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner. — Aufgang.der Hühnerjagd. — Beurlaubung des Kreis- vetennararztes. Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten. — Fortbildungsschule. — Feldbereinigung Münster. — Bekannt- machungen des Polizeiamts. über Teueruugsmatzuahmen »ta •; für MilitSrrentner. Dom 21. Juli 1922. (RGBl. 1922 I, S. 650). Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: § 1. Aus Anlas) der herrschenden Teuerung erhalten Personen, die nach dem Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (RGBl. S. 989), dem Altrentnergesetze vom 18. Juli 1921 (RGBl. S. 953) oder früheren Militärversorgungsgesetzen Versorgung beziehen, auf Antrag Leuerungszuschüsse nach Maßgabe der §§ 2 bis 5. Ausgenommen sind: 1. Beschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um weniger als 50 vorn Hundert gemindert ift; 2. Witwen, die weder erwerbsunfähig noch einer erwerbsunfähigen Witwe gleichgestellt sind; 3. Personen, die unabhängig von Dienstbeschädigung lediglich auf Grund ihrer Aiilitärdieitstzeit versorgt sind (Kapitulanten): 4. Personen, auf die das Pensivnsergänzungsgesetz vom 21. De- zeniber 1920 (RGBl. S. 2109) Anwendung findet. § 2. Der Teuerungszuschuß beträgt monatlich: für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 vom Hundert.............. 500 Mk. für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 vom Hundert............ 750 Mk. für einen Schwerbeschädigten, der nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist . . . . . 1000 Wk. für eine Witwe............. 500 Mk. für eine Witwe, die nur auf die Rente angewiesen unö nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist............. 700 Mk. für eine vaterlose Waise......... 250 Mk. für eine elternlose Waise.......... 300 Mk. für, einen Elternteil........ 300 Mk. für ein Elternpaar........... 500 Mk. Außerdem erhält der Schwerbeschädigte, wenn er für Kinder zu sorgen Hat, neben dem Teuerungszuschuh für jedes Kind 200 Mk. § 3. Als Leuerungszuschuh erhalten ferner: 1. Empfänger eines Aebergangsgeldes (§ 32 des Reichsversorgungsgesetzes) monatlich .... 450 Mk. 2. Empfängerinnen einer Witwenbeihilse monatlich 450 Mk. 3. Empfänger eines Hausgeldes (§ 13 des Reichs- versorgungsgesetzes) während der vollen Kalen- dermoitate der Heilbehandlung, auch wenn eine geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit als 50 vom Hundert festgestellt ist, monatlich ... 450 Mk. und wenn Hausgeldempfänger für Kinder zu sorgen Haben, neben dem Leuerungszuschuh für jedes Kind ... ....... 200 Mk. § 4. älebersteigt Las regelmäßige Einkommen, das der Versorgungsberechtigte neben den Versorgungsgebührnissen bezieht, den ihm bei Erwerbsunfähigkeit nach § 2 oder § 3 zustehenden Teue- rungszuschuh und die Zuschüsse für Kinder und Waisen um 75 vorn Hundert, so erhält er die Teuerungszuschüsse nur zum halben Betrag: übersteigt sein Einkommen den Teuerungszuschaß um 125 vom Hundert, so erhält er keinen Teuerungszuschuh. Diese Einkommensgrenzen verringern sich sür die Ortsklassen B und C um 10 vom Hundert und für die Ortsklassen D und E um 20 vom Hundert. ' ..'. Dersvrgungsberechtigte, die nach ihrer Arbeitsfähigkeit in der Lage sind, einem Erwerbe nachzugehen, die älebernahine einer ihnen nachgewiesenen, trotz ihres Leidens geeigneten Arbeit aber ablehnen oder ihren Arbeitsplatz schuldhaft verloren haben, er- lhalten keinen Leuerungszuschuh. 8 5. Beschädigte, die Versorgung nach den vor dem Mannschaftsversorgungsgesetz ergangenen Militärversorgungsgesetzen beziehen, gelten, wenn sie sür gänzlich erwerbsunfähig anerkannt worden sind, um 100 vom Hundert, wenn sie für größtenteils erwerbsunfähig anerkannt worden sind,, um 70 vom Hundert, und wenn sie für teilweise erwerbsunfähig anerkannt worden sind, um weniger als 50 vorn Hundert in ihrer Erwerbsfähigkeit gemindert. § 6. Die nach § 87 des Reichsversorgungsgesetzes zu gewährende Teuerungszulage wird sür das Sterbegeld (§ 34 des Reichsversorgungsgesetzes) auf 200 vom Hundert, die Pflegezulage (§ 31 des Reichsversorgungsgesetzes) und für die dem Blinden zustehenden Änterhaltskosten für den Führerhund (§ 7 des Reichsversorgungsgesetzes) von 35 auf 235 vom Hundert erhöht. § 7. Die Teuerungszuschüsse können für einen Zeitraum von drei Monaten vor der Antragstellung, jedoch nicht für die Zeit vor dem 1. August 1922, nachgezählt werden. § 8. Sofern in einzelnen Fällen aus den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Reichsversorgungsgesetzes besondere Härten sich ergeben, kann der Reichsarbeitsminister im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen einen Ausgleich gewähren. Beschädigte, die eine Rente von weniger als 50 vom Hundert beziehen (LeichlbeschäLigte), und erwerbsfähige Witwen sollen die Leuerungszuschüsse erhalten, wenn sie trotz eigenen Bemühens und trotz der Mitwirkung der Fürsorgestelle eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht ausnehmen können und ihr Einkommen neben der Rente die im § 4 genannten Einkonnnensgrenzen nicht übersteigt. § 9. Die Reichsregierung ist ermächtigt, bei zunehmender Teuerung die Teuerungszuschüsse (§§ 2 und 3) und die Einkommensgrenzen (§ 4) mit Zustimmung des Reichsrats und der Ausschüsse des Reichstags für den Haushalt und für Kriegsbeschädigtenfragen abzuändern. Während der Vertagung des Reichstags ist nur die Zustimmung des Reichsrats erforderlich: die Aenderung ist dem Reichstag mitzuteilen. § 10. Die Durchführung liegt den Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen der Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge ob, soweit nicht der Reichsarbeitsminister etwas anderes bestimmt. Gegen die Entscheidung der Fürsvrgeflelle kann Beschwerde an die Hauptfürsorgestelle eingelegt werden. Diese entscheidet endgültig: das Spruchverfähren ist ausgeschlossen. § 11. Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August 1922 in Kraft. Für reichsdeutsche Rentenempfänger, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, und für die durch den Friedensvertrag abgetretenen Gebiete sowie für das Saargebiet gilt dieses Gesetz nur, insoweit die Reichsregierung eine entsprechende Anordnung oder Vereinbarung trifft. Berlin, den 21. Juli 1922. Der Reichspräsident. Der Reichsarbeitsminister. Ebert. . Dr. Brauns. Verordnung über die Erhöhung der Tenernngs- zuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmastnahmeu für Militärreniner. Vom 11. August 1922 (RGBl. Teil IS... .).<■) Auf Grund des § 9 des Gesetzes über Teuerungsmahnahmen für Militärrentner vom 21. Juli 1922 (RGBl. Teil I S. 650, wird mit Zustimmung Les Reichsrats folgendes verordnet: I. Zu §8 2 und 3. Die in den §§ 2 und 3 aufgeführten monatlichen Leuerungszuschüsse werden aus Anlaß der zunehmenden Teuerung erhöht: Mark Mark Für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 bis 80 vom Hundekt...........von 500 auf 800 Für einen Schwerbeschädigten bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 80 vom Hundert..........von 750 auf 1200 2 Für einen Schwerbeschädigten, der nur auf Mark Mark die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist von 1000 auf 1600 Für eine Witwe. . . . von 500 auf 800 Für eine Witwe, die nur auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb auszuüben nicht imstande ist . von ZOO auf 1200 Für eine vaterlose Waise von 250 auf 400 Für eine elternlose Waise .... . von 300 auf 500 Für einen Elternteil von 300 auf 600 Für ein Elternpaar von 500 auf 1000 Außerdem erhält der Schwerbeschädigte, wenn er für Kinder zu sorgen hat, neben dem Teuerungszuschuß für jedes Kind statt 200 Mark 350 Mark. Mark Mark Empfänger eines Aebergangsgeldes erhalten statt 450 800 Empfängerinnen einer Witwenbeihilfe . . statt 450 800 Empfänger eines Hausgeldes statt 450 800 und wenn Hausgeldempfänger für Kinder zu sorgen haben, neben demTmeruitgszuschuß für jedes Kind . . ..... statt 200 350 II. Zu § 4 Abs. 1. Die Einkommensgreuzen nach § 4 Abs. 1 erhöhen sich entsprechend den erhöhten Teuerungszuschüssen (Ziffer I). III. Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 1922 in Kraft. Die zu ihrer Durchführung erforderlichen Anordnungen trifft der Reichsarbeitsminister. Berlin, den 11. August 1922. Der Reichsarbeitsminister. 3. V.: Dr. G e i b. *) Die Veröffentlichung erfolgt demnächst. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sie wollen das vorstehend abgedruckte Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner vom 21. Hali 1922 sowie die Verordnung des Reichsarbeitsministers über die Erhöhung der Teuerungszuschüsse und der Einkommensgrenzen im Gesetz über Teuerungsmaßnahmen für Militärrentner vom 11. August 1922 in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der in Betracht kommenden Rentenempfänger bringen. Rentenempfängern, die denTeueruitgs- zuschuß bisher noch nicht erhalten haben, nach den geänderten Vorschriften aber hierauf glauben Anspruch erheben zu können, -ist anheimzugeben, durch Ihre Vermittelung schriftlichen Antrag zu stellen. Diesem Antrag haben beizufügen: u) Kriegsbeschädigte: ReuesterRentenbescheid,Stammkarte (Verheiratete: Stammbuch oder Heirats- und Geburtsurkunden, wenn aus dem Rentenbescheid Berechtigung zum Empfang der Teuerungszuschüsse für Kinder nicht hervorgeht), außerdem Bescheinigung der Bürgermeisterei, daß der Antragsteller nicht im Erwerbsleben steht oder Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des derzeitigen Monatslohnes. b) Kriegshinterbliebene: Stammkarte, neuester Rentenbescheid, Invaliden- oder ülnfallreirtenbescheid und Bescheinigung der Bürgermeisterei, daß die Antragstellerin einem Erwerb nicht nachgeht, oder Bescheinigung des Arbeitgebers über die Höhe des Mvnatslohnes. Schwerbeschädigte und Witwen, die nur" auf die Rente angewiesen und nachweislich einen Erwerb nicht auszuüben imstande sind, haben eine dahin- lautende Bescheinigung der Bürgermeisterei uns vorzulegen, falls sie auf die für fie festgesetzten Beträge von 1000 Mk. für August und 1600 Mk. für September bzw. ZOO Mk. für August und 1200 Mk. für September Anspruch erfjeBen wollen. Zur Beseitigung bestehender Zweifel machen wir noch darauf aufmerksam, daß Bei Feststellung des Einkommens des Der- sorgungsberechtigten das Arbeitseinkommen der Ehefrau ober anderer Familienmitglieder nicht zu berücksichtigen ist. Es können in ABzug gebracht werden: a) der Steuerabzug, b) Beiträge zur Kranken- und Invalidenversicherung, c) nachgewiesene tatsächliche Unkosten, die aufgewendet werden müssen, um einem Erwerbe nachgehen zu können. , Die Arbeiten zur Auszahlung der Teuerungszuschüsse für diejenigen Empfangsberechtigten, die sich bereits im Genüsse der Teuerungszuschüsse auf Grund des Erlasses des Reichsarbeitsministers vom 1. Dezember 1921 befanden, werden hier derart beschleunigt, daß deren Auszahlung (Nachzahlung für August und Septemberbetrag) pünktlich am 1. September 1922 durch die Gemeinderechner erfolgen kann. Die Empfangsberechtigten sind hierauf besonders hinzuweisen. Gießen, den 22. August 1922. 1 * Kreisamt Gießen (Amtliche Kreisfürsorgestelle für Kriegs- beschädigte und Kriegshinterbliebene). 3. B.: Schmidt. Drmd der Brühl'schen Untversitäts-Buch- Bekauntmachuttg. Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Hagdftrasgesetzes betreffend, vom 29. April 1914, wird hiermit der Aufgang der Hühnerjagd auf Montag, den 28. August ds. Hs., für sämtliche Kreise des Landes festgesetzt. Darmstadt, den 23. August 1922. Hessisches Ministerium des Innern. I. D.: Emmerling. Bekanntmachung. Detr.: Beurlaubung des Kreisveterinärarztes, Oberveterinärrat Professor Dr. Knell, Gießen. Herr Professor Dr. Knell ist vom 26. August bis 10. September 1922 - Beurlaubt. Sein Vertreter ist Amtsveterinärarzt Dr. Stein. Gießen, den 30. August 1922. Kreisamt Gießen. 3. D.: W e l ck e r. Betr.: Tagegelder und Reisekosten der StaatsBeamten. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des § 2 der Deisekostenverordnung vom 24. Mai 1922 (Regierungsblatt S. 120) sind die Tagegelder der Bezirks- Beamten für auswärtige Dienstgeschäfte iunerhalB des Dienst- Bezirks mit Wirkung vom 1. April 1922 an wie folgt festgesetzt worden: 1. für Dienstgefchäfte Bis zu 3 Stunden (einschließlich) Vs des verordnungsmätzigen Satzes, 2. für Dienstgefchäfte von mehr als 3 Bis zu 8 Stunden (einschließlich) Vs des verordnungsmäßigen Satzes, 3. für Dienstgeschäfte üBer 8 Stunden % des verordnungsmäßigen Satzes. Wird das Dienstgeschäft an demselben Tag nicht beendet und eine älebernachtung erforderlich, dann. Haben auch die Be- zirksbeamten die vollen verordirungsmäßigen Tagegelder zu beanspruchen. Im übrigen finden die Destiminungen der Aeisekoflenver- vrdnung vom 24. Mai 1922 Anwendung. Die Verzeichnisse der Tagegelder und Reisekosten des Lehrpersonals für das 1. Vierteljahr 1922 (1. April bis 30. Huni) sind auf Grund der obigen Bestimmungen aufzustellen und uns alsbald vorzulegen. Gießen, den 25. August 1922. Kreisschulamt Gießen. I. D.: Hemm erd e. Betr.: Die in den Fortbildungsschulen in Gebrauch befindlichen Lese- und Realienbücher. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen Binnen 3 Tagen Ihrem Bericht darüber entgegen, welche Lese- und Realienbücher in der dortigen Fortbildungsschule in Gebrauch sind Gieß e n, den 30. August 1922. _______Kreisschulamt Gießen, I. V.: Hemmerde.______ Bekanntmachung. Detr.: Feldbereiniguug Münster," hier: Koflenausschlag. In der Zeit vom 4. bis einschließlich 11. September 1922 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Münster ein Ausschlag über vorläufige Feldbereinigungskosten nebst dem zugehörigen Kommissionsbeschluh Ziffer 1 vom 2Z. Huni 1922 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind Bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen bet der Bürgermeisterei zu Münster einzureichen Fried Berg, den 24. August 1922. Der Hessische FeldBereinigungskommissär: äl e 6 e t, Regierungs-Assessor. Bckanntmachnng. Bet r.: Schweiuerotlauf in Gieße n. Sn dem Gehöfte Katharineitgasse Ar. 9 dahier ist Schweinervtlauf festgeslellt worden. Sperrmaßregeln sind angeordnet Gießen, den 24. August 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekanntmachung. 3n dem Gehöfte LeihgesternerWeg Ar 16 dahier ist Schweinervtlauf festgestellt worden. Sperrmaßregeln sind an- geordnet. Detr.: Schweinerotlauf in Gießen. Gießen, den 28. August 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gemmingen. Bekanntruachttttg. ~ Wegen Vornahme von KanalisatiönsarBeiten wird die Gnauthstraße, von der Lessing- Bis zur Goethestraße, von heute an Bis auf weiteres für jeglichen Fuhrwerks- und Rad- fahrverkehr gesperrt. Gießen, den 28. August 1922. Polizeiamt Gießen. Frhr. v. Gern m i n g e n. und Stetn6ru(keret R Saugt, (Bitten