AmtsveMMgllllgMatt für die proviiijialdirektwu Gberheffen und für dar Kreisamt Aiehen. Erichelnt mich Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post 31t belieben gegen Md. 2.50 v'.erlsstährtich. Nr 13 ' 31. Januar Zllhaltr-Uederstcht: Betriebsrätegesetz. -- Waisenbiichsengelder. - Kreisstraßensperre. - Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel. - Prüfung im Hufbeschlag. - Dienstnachrichten, - Feldbereinigungen Münster und Ettingshausen. - Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Gemeindewage Wieseck und Burkhardsfelden. Gesetz betreffend Verlängerung der im § 105 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 vorgesehenen Frist. Bom 31. Dezember 1920. Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reicklsrats hiermit verkündet wird: Tas Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 wird dahin geändert, daß im § 105 an Stelle der Worte „bis zum!31. Dezember 1920" die Worte „bis zum 31. Januar 1921" treten. Berlin, den 31. Dezember 1920. Der Reichspräsident. Ebert. Für den Reichsarbeitsminister. Der Reichsminister der Justiz: Dr. Hein ze. Verordnung betreffend Aushebung der Verordnung vom 27. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 682) zur Ausführung des Betriebsräte gesetzes. VoM 8. Jammr 1921. Aus Grund des § 13 des Betriebsrätegesetzes vom 4. Februar 1920 (Rcickzs-Gesetzbl. S. 147) wird bestimmt: Die Verordnung vom 27. April 1920 (Neickts-Gesetzdl. 's. 682> über die Einbeziehung der mittleren imd unteren Beamten der Reichsdruckerer in detl Kreis der Angestellten int Sinne des Betriebsrätegesetzes tvird vom Tage, der Verkündnng dieser Verordnung ab aufgehoben. Berlin, den 8. Januar 1921. Der Reick^spostmunsrer. Giesbert s. Betr.: Waisenbüchseugelder, . ‘ Ä» die Bürgermeistereien der Laiidgemeinden des Kreises. Nach unserem Auöschrciben vom 10. Februar 1877 — Amtsblatt Nr. 3 — sind am 31. Januar jeden.Jahres die unter Ihrem und eines Gemeinderatsmitglieds Verschluß Petzenden Warsen-- büchsen zu öffnen und deren Inhalt durch eine Kosten nicht verursachende Gelegenheit an unsere Krerskasse abzuliefern. Bis spätestens 31. März lsd. I s. sel)en wir Jhrenr Bericht, der auch von dem betreffenden Gemeinderatsmitglred zu untetschrechm ist:, darüber entgegen, wieviel an Waisenbüchsen- gelbem in Ihrer Gemeinde eingcgmtgen ist. Gießen, den 26. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Kanalisation der Kirchstraße zu Annerod. Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird die Kreis- straßenortsdurchfahrt Annerod von Montag den 31. Januar bis auf weiteres für jeden Fuhrwerksverkehr gesperrt. ; Gießen, den 27. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher. Bekanntmachnng. Betr.: Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel. Die nachstehend imederholt abgedruckte.Verordnung, betreffend Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel ist für sämtlich^ Landgemeinden' des Kreises Gießpn, außer Nouneuroth, Röthges und Winnerod in Kraft getreten. - Die Bürgecmeistereien 1 rollen das alsbald ortsüblich bekanntmachen. Gießen, den 25. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß. Berordnuug betreffend Maßnahmen gegen den Wohnungsmangel. Aus Grund der uns nach 8 9 der Bekanntmachung des BnMes- rars über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel tont 23. 'September 1918 mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers erteiltem Ermächtigung des Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes vom In. Apr il 1920 zu Nr. 2.-91. 11. W. ‘6658 wird hiermit 'verordnet: .§ 1. Die Vermietung, lleberlassnng und Ingebrauchnahme uon be nutzten und unbenutzten Wohnränmeu ist nur mit vorlteriger Zustimmung der Olemeindebehörde (Wohnungsamt) zulässig. § 2. Eingerichtete Wohnräume, die Verfügungsberechttgte neben ihrer in oder außerhalb des Genreindebezirks gelegenen Haupt - Ivohnung nicht dauernd benutzeir, selten als unbenutzt im Sinne des § 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918. Wer über mehrere Wohmingen verfügt, hat hiervon innerhalb 2 Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordirung Anzeige zu erstatten und dabet anzugebm, welckte Wohnung als seine Hauvtwohmtng anzusehen ist. 8 3. Hat die Gemeiudebehörde einem Verfügungsberecksttgten für un - benutzte Räume einen Wohmingsitck>enden bezeichnet nnb kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt auf Au- rusen der Gemeindebehörde das Mieteinignirgsamt, falls für den Verfügnngsbereclüigten fein nnverhältuismäßiger Nachsteil zu be fürchten ist, einen Mietvertrag fest. Ter Vertrag gilt als abgeschlossen, trenn der Wohnungsuchende nicht innerhalb einer von: Mietetitignngsamt zn bestimmenden Frist bet diesem Widerspruch erhebt. Das Mieteinigungsamt kann dabei anordnen, daß, die Gemeindebehörde ent Stelle des Wohnungsiichenden als Mieter gilt und berechtigt ist, die Mietränme des Wobttungsmhetiden weiter zu vermieten.. 8 4. . Mit Geldstrafe bis 1000 Mk. ivirb bestraft: 1. wer bett von der Gemeindebehörde erlassenen Anordnungen . ’ zuwider ohne vorherige Znstimntnng der Gemeindebehörde Wohnräume vermietet, überläßt, oder nicht rechtzeitig Anzeige erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2 wer zivangsvermietete Räume nicht innerhalb der rott der Gemeindebehörde oder dem Mieteinigungsamt bestimmten Frist rän.mt nnb dem ihm bezeichneten Mieter überläßt. Bckantttmachmtfl. B e r r.: Die Prüfung int Hnfbeschlag. Aus dem Kreise Gießen haben folgende Hufschmiede: 1 Karl Gerhard aus Oppenrod, Kr. Gießen, 2 Wilhelm Damm aus Großen-Linden, Kr. Gießen, 3 Karl Müller ans Betten hausen, Kr. Gießen, 4 . Otto Z i m m e r ans Villingeit,., Pohl-Göns, Münster. 2 xiiii Kreis Lauterbach: Eichelhain, Angersbach, HKrgrn-- au, Radmühl, Lauterbach, Queck, Salz-, Crainfeld, Nieder'-Moos, Stockhausen, Metzlos-Geh-aag, Zahmen, Ober-Moos, Stutzdarf, Metzlos,, Unter-Wegfurth, Rixfeld, Steinfurth, Schlechtenwegen, Hemmen, Haum, Wünschen-Bkoos, Reich-los', Im Kreis Schotten: Ulfa, Rieder-Seemen, Eichelsdarf, Ruppertsburg, Laubach, Breungeshain, Stumpertenrod- Glashütten, Altenhain, Eschenrod, Eichclsachsen, Gwß-Eichen, Wohn« seld, Unterseibertenrod, >. Der Hochschulslistnug „Vaterlandsdank an die akademische Jugend" 6, V., Berlin-Lichterfelde, hat das Ministerium des Innern auf Grund der Bundesratsverordnuug vom 15. Februar 1.917 tRcichs-Gesetzbl. S. 143) die Genehmigung zur Sammlung von Geldspenden dnrch Aufrufe, Zeitungsaufsätze und. Werbe- schreiben bis zum 31. Dezember 1921 für den Volksstaat Hessen erteilt. Bankdirektor Ludwig Lieb m a n u wurde als Voc- standsmitglred der israelitischen Religionsgemeinde Giessen von uns eidlich in Pflichten genommen. 1 Peter Anton K o p f von Bellers he i in wurde von uns als Wiegemeister der Gemeinde Bellersheim eidlich in Pflichten genonimen.. - • ■ . Karl Albert Schmidt von Lang-Göns wurde von uns als Stellvertreter des Hauptmanns der Freiwilligen Feuer- . wehr Lang-Göns eidlich in Pflichten genommen. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung .Münster; hier: die "Arbeiten des III. Abschnitts. . ' _ Mit Entschließung vom 21. Dezember 1920 hat das Hessische , Laudesernahruugsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zuteilungsplan der Gemarkung Münster ans Grund von Artikel )36 zdes FeldbereinignngSgesches in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als 'Zeitpunkt der Ausführung i.Eigeu- tumsübcrgang) den 25. Januar 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten , die Neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen, sind. Die lleberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen: . 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der AuS- »führung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit . ' der Ausführung dieser Arbeiten uotn>endig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben. , Friedberg, den 10. Januar 1921. ■ • . , Der .Hessische Feldbereiiiigungstommissär. Dr. Jan n, RegierungSrat. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen. Montag den 14. Februar 1921 findet, an Ort und Stelle die Versteigerung von 8 Blassegrundstücken statt, Zusammenkunft hierzu vormittags 9 Uhr beim Rathaus zu Ettingshausen, Frieoberg, den 24. Januar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: S ch n i r l i p a h n, Regierungsrat, _________- Bekanntmachung. Bet r.: Aenderung der Ortssatzung über die Benutzung der Ge meindewage der Gemeinde Wieseck. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Äemcind-e Wieseck irird nach Anhörung des Bürgermeisters der Gemeinde Wieseck und des Kveisauss-chusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern folgendes verordnet: 1. § 5 der Satzung von! 14. September 1892 wird aufgehoben. - Au seine Stelle tritt ein neuer Gebührentarif,. 2. §J> der erwähnten Satzung wird geändert wie folgt: Sogleich- nach stattgefundener, Wiegung sind die durch den Gebührentarif festgesetzten. Gebühren an den Wiegemeister zu entrichten. ■ ■ 3. Vorstehende Aenderung der -Ortssatzung tritt mit dem Tage, der Veröffentlichung ini Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Wieseck,-den 26J Januar 1921. Hess. Bürgermeisterei Wieseck. S ch o m b c r. Gebührentulis. Gei»äst Artikel 187 der LGO. iverden mit Zustimmung Hess. Ministeriums des Innern folgende Gebühren festgesetzt: 1. Für Großvieh, als Ochsen, Rinder, Kühe-und dergleichen, von einem Stück ......2, Mark 2. Für Kleinvieh, als Schafe, Ziegen u. Schweine 'von' einem Stück ..........1, - Mark. 3. Für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln und dergleichen, bis zu 10 Zentnern ...... ,50 Mark, und für jeden weiteren Zentner 5 Ps. .mehr. W i e s e ck, den 26. Januar 1921. Hess. Bürgermeisterei Wieseck. Scho m b e r. Bekanntmachung. B.e t r.: Aenderung der Satzung über die Benutzung der Gemeinde- viehwagc zu Burkhardsfelden. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Burkhardsfelden wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbs! und des KreisnusschnsseS des Kreises Giest.cn mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet wie iolgt: I. §5 der Satzung über die Benutzung der Gemeindeviehwage vom 7. April 1893 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt ein nach. Artikel 1.87 LGO. aufzustellender Gebührentarif. 2. S_6 der Satzung wird geändert wie folgt: Sogleich nach stattgehafter Wiegung sind die durch den Gebührentarif festgesetzten Gebühren an den Wiegemeister zu entrichten. 3. Die Aenderung tritt mit dein Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Burkhardsfelden, den 26. Januar 1921. Hess. Bürgermeisterei Burkhardsfelden. Schmidt. Gebührentarif. Auf Grund des Artikel .187 LGO. werden mit Zustimmung Hess. Ministeriums des Innern folgende Gebühren erhoben: A. So n Ortsei n w ohne r n; . 1. Für Großvieh, als Ochsen, Rinder, Kühe und dergleichen,, von einem Stück ...... 2, — Mark, 2. Für Kleinvieh, als Schafe, Ziegen u. Schweine von einem Stück ..........1, Mark. 3. Für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln und dergleichen, bis zu 3 Zentnern...... . ,1.0 Mark, für jeden ireiteren Zentner 2 Ps. mehr. 8. Von -Ortsfremden wird das doppelte der vorerwähnten Sätze erhoben. Burkhardsfelden, den 26. Januar 1921. Hess. Bürgermeisterei Burkhardsfelden. S ch ni i d t. Drum der Lrühl'schen Unioersitäts.Buch. und üttinbruckerei. R. Lange, (Biegen. ....