AmtsverköMgungMatt für die proynyialdireltion Gberheften und für das Kreisamt Siegen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 44 Ä9.März ~~ " 1931 Znhalts-Ueberslcht: ^Beendigung der wirtschaftlichen Demobilmachung. — Vergütung für im Interesse Privater erfolgende Amisgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden. - Unterbringung von Flüchtlingen. - Erwerbslosenfürsorge. Lluszahlung rückständiger Bezüge. - Landespolizeiliche Prüfung des Anschlußgleises zum Bahnhof Lumda. - Erhebung der Kurtaxe und der Baöegelder zu Bad-Nauheim. - Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken der Landesuniversität. - Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Ettingshausen und Stangenrod. Verordnung über die Beendigung der wirtschaftlichen Demobilmachung. Mm 18. Februar 1921. Ans Grund her 1, 7 der Verordnung über die wirtschaft- liche Demobilmachung Hom 7. November 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1292) ivird mit Zustinitnung des Reichsrats folgendes verordnet: § 1. Die in bat Kvnlniün alv erb linden errichteten Temvbilmachungs- ausschnsse sind bis Mn 31. Aiärz 1921 aufzulösen. Die Landeszentralbehörde oder dje von ihr bezeichnete Stelle kann die einem Deinvbilmachungsausschusse verbleibenden Aufgaben einem anderen Ausschuß übertragen, unter dessen Alit- gliedcm sich eine gleiche Anzahl von Arbeitgebern und .Arbeit-! nehmern befindm muß. § 2. Die Reichs reg lerung bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem das Amt der Demobilnmchungskommissare durch die Landeszeutral- behörde auszuheben ist. § 3. Die Anordnungen der Reichsministerien und der übrigen Demobiltnachungsbehördeil ans Grund der die wirtschaftliche Te- mobilmachnng betreffenden Befugnisse treten mit deut 31. Marz 1922 außer Kraft, sofern nicht durch Gesetz oder besondere Anord- nung ein früherer Zeitpunkt bestimimt ist. Unberührt bleiben die Vorschriften der Verordnung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung vom 21. November 191.8 (Reichs-Gesetzblatt Seite 1323). Berlin, den 18. Februar 1921. ________________Die Reichsregierung. F e'() renba ch.________________ Betr.: Tie Vergütung für vorwiegend ' imi Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Land- gemeinden. An die Bürgermeistereien der Landgeineinden des Kreises. Durch Bekanntmachung tont 8. März ds. Js„ die im nächsten Regierungsblatt erscheinen wird, hat das Ministerium, des Innern die in der Bekanntmachung v-oni 13. November 1913 aufgeführten Gebührensätze mit Wirkung tont 1. April 1921 aus das Vierfache erhöht. Int Auftrage des Ministeriums geben wir Ihnen schon setzt hiervon Kenntnis. Die neue Bekanntmachung ist einstweilen nachstehend labgedruckt. ' Gießen, den 24. März 1921. Kreisamt Gießen. Dr. Using er. Bekanntmachung die Vergütung für vorwiegend int Interesse Privater erfolgende Amtsgeschäfte der Bürgermeister der Landgemeinden betreffend, Boni 8. März 1921. Auf Grund der Artikel 8'4 Absatz III und 89 der Landgemeinde-, vrdnung tom 8. Juli 1911 bestimmen wir das Folgende: 1. Tie in § 1 der Bekanntmachung to'ml 13. November 1913 — Reg.-B'l. S. 310 — aufgeführten Gebührensätze werdest hierdurch 'mit Wirkung vom 1. April 1-921 aus das Vierfache erhöht. 2. In Ziffer II und III des § 1 der erwähnten Bekanntmachung sind die Worte: „und die nicht auf Grimd einer gesetzlichen Vorschrift zu erteilen ist" bzw. „sind" zu streichen. Die Vorschrift in § 3 der Bekanntmachung bleibt unberührt. Darmstadt, den 8. März 1921. ______________Hessisches Ministerium des Innern.______________ Betr.: Unterbringung ton Flüchtlingen aus deut Tastziger Freistaatsgebiet. An den Oberbürgermeister zu Gießen und Die Vürger- mciftereien der Landgemeinden des Kreises. Das abschriftlich nachstehende AuSschreiben des Ministeriums des Innern teilen wir Ihnen zur Kenntnis und Beachtung mit. Gießen, den 24. März 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. Hessisches . D a rmssta d t, 7. März 1921. Ministerium des Innern. Zu Nr. M. d. F. 6747. • 1 Betr.: Unterbringung von Flüchtlingen aus dem Danziger Frei- staatsgebiet. „. , Nach nns zu gegangener Mitteilung werden vorausstchtlich rund 1700 Eisenbahnbeamte und 300 Wcrkstättenarbeiter demnächst aus dem Danziger Freistaatgebiet zu überuehmcn sein. Ein Teil dieser Flüchtlinge ivird von der sächsischen um» beit süddeutschen Eisenbahn Verwaltungen übernonkrnen iverden. Tie Zweigstelle Preußen-Hessen wird 1200—1.400 Familien unterbringcn müssen. Etiva 500 Wohnungen iverden zur Zeit durch Ein- und Ausbauten vorhandener Wohngebäude, Kasernen nsw. hergerichtet. Selbst wenn sich auch nocl) weitere Ausbaumöglichkeiten bieten, so wird per Wohnungsbedärs bei Weitem nicht gedeckt. Es ivird daher zwar dafür gesorgt werden, daß die durch Herstellung von bahneigenen oder Genvssenschaftslvohnungeu frei werdenden alten Privatwoh- tum gelt zur Unterbringung der Danziger Flüchtlinge bereit stehen. Für alle ivird es aber nicht möglich sein, alsbald Wohngelegenheit zu schassen. Wir empfehlen daher,' eie Gemeinden anzuweisen, die Eiscnbahndirektion Frankfurt a. Algin bei der Unterbringung der Flüchtlingsfamilien nach Möglichkeit zu unterstützen, unter allen Umständen aber sämtliche durch Bezug der Eisenbahnsiedluugen frei werdenden Ptivatwohmrugen der Eisenbahndirektion für die Flnchl- liugsfamilten zur Verfügung zu stellen, damit diese nicht genötigt wird, unter Schädigung der Siedluitgsgenossenschastsmitglieüer die Siedlungen direkt an die Flüchtlinge zu vergeben und die Mitglieder in ihren Privatwohnnngen zu belassen. Dr. Fulda. Betr.: Erwerbslosensürforge. An die Bürgermeistereien der Landgemeiilden des Kreises. Nach einem Erlasse des Herrn Reichsarbeitsministers können Erwerbslose schwedischer Staatsangehörigkeit, die seit längerer Zeit in Deutschland wohnen und in einem, dauernden Arbeitsverhältuis gestanden haben, zu Notstandsarbeiten zugelassen werden, die aus Mitteln der Erwerbslosensürforge unterstützt werden. Eine Gewährung von Erwerbslosen u n t e r st ü tz n n g an schwedische Staatsangehörige ist jedoch mangels Gegenseitigkeit unzulässig. Int Auftrag des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamts bringen wir das zu Ihrer Kenntnis. Gießen, den 24. März 1921. __Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß.__ Bet r.: Erwerbslosensürforge; hier: Nachweisung für den Monat März 1921. All die Bürgermeistereien der Laudgemeindell des Kreises. Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 25. Oktober 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 156 vom 28. Oktober 1920) sehen wir der Einsendung der Nachweisung bis spätestens 6. April 1921 entgegen. Gießen, den 24. März 1921. Kreis amt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Die Auszahlung rückständiger Bezüge. An die Schulvorstände des Kreises. Nachstehende Verfügung des Laudesamts für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten, teilen wir Ihnen zur Bekanntgabe an die Lehrkräfte Ihres Tienstartes mit. Gieße n, den 22. März 1921. Kreisschulwmmissivn Gießen. I. V.: Hemmer de. Hessisches Darmstadt, den 12. März 1921, Landesamt sürdas Bildungswesen,' Abteilung für Schulangelegenheiten. Zu dir. L. f. d. B. S. 4768. f8e.tr.: Tie Auszahlung rückständiger Bezüge. Einer Anregung der Hauptstaatskasse entsprechend empfehlen wir Ihnen, bei Verzögerungen in der Auszahlung angewiesener Lehrerbezüge sich zunächst unmittelbar an die zuständige Bezirkskasse zu wenden unid den Umweg über das Landesamt oder die Hauptstaatskasse nur dann zu wählen, wenn das Ersuchen keinen alsbaldigen Erfolg haben sollte. Durch dieses Verfahren werden die betreffenden Lehrkräfte wohl am schnellsten in 'den Besitz ihrer rückständigen Bezüge gelangen. Dr. Strecker._____________________ Beknnutmachuttg. Betr.: Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Verlängerung des Anschlußgleises zum Bahnhof Lumda für die Firma Bndernssche Eisenwerke zu Wetzlar. Vom 28. März 1921. bis 4. April 1921 liegt der Plan bei der Bürgermeisterei Lumda offen. 2 Einwendungen sind dort in dieser Frist bei Meidung "des Ausschlusses 'mit denselben vorzubringen. Gießen, den 24. März 1921. % Kreisamt Gießen. I. V,: Welcker. Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der B-adegclder »it Bad- Nauheini. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Vnrger-- meistercicu der Landgemeinden des Kreises. Die Kurverwaltung Bad-Nauheim Hal die Wahrnehmung getüncht, daß in den benachbarten Städten und Orten Fremde Wohnung nehmen, von da ans die Knrmittel üt Bad-Nauheiin gebrauche, die Konzerte mtb das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgeben suchen. Daher ist mr- geordnet !norden, daß die Abgabe von Bädern in den Vadehüuscrn toi Bad-Nauheim an die Ortsansässigen von Bad-Nauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Aus weis kart en nach dem unten abgedruckten Muster -beut' Aussichtsperfonal in den Bade- Häusern vorgezeigt werden. Diese An s w e i s k ar t e n sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt lverdcn. Die Abgabe der An swe iskar t en darf a I so it ich t an solche Personen erfolgen, welche -zufällig nur -z u Besuch anwesend s i n d. N ft r f ft r die Orts« n - sässigen, die 'm i n d e st e n s drei M v n a t -e in de 'm betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartigeK-arten ausgestellt werden, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Nauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehrcu. Neber die ausgestellten Auslveiskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen. Die jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalenderjahr, in dem sie ausgefertigt sind, -güüigi. Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Tie Formulare zu Ausweiskarten sind hei der Kurverwaltung Bad-Nauheim gratis und franko zu haben. Tie Auslveiskarten wollen Sie bei der Badeverwaltung Bad- Nauheim anfordern. Tie Listen sind aut Schlüsse der jeweiligen-Saison .— im Oktober jeden Jahres — direkt bet der Kurverwaltung Bad-Nauheim portofrei von Ihnen einznreichen. Die nichtgebranchten Karten sind von Ihnen zwecks Ber- toeitbimg in nachfolgenden Jähren znrückzubehalten. Bon denjenigen Personen, die. die Kur'mittel gebrauchen wollen, aber nicht im Besitze einer Ausweiskarte sind, wird jedesmal ein Zuschlag von 5 Mk. (statt wie bisher 40 Pf.) vom 1. April l. I. ab erhoben. '. Gießen, den 24. März 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. De ..... -... u ivird hiermit bescheinigt, daß d . . selbe hier ansässig i|t und die Bäder in Bad-Nauheim gebrauchen will. den . . teil . . . 19 . . Bürgermeisterei . . . (Siegel.) Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeit. Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken der Landesnniversität. An !das Polizeiaint Gießen und die Bürgermeistereien der Landgelneinden des Kreises. Soweit unserer Verfügung vom 5. Januar 1921 (Amtsver- küudigungsblatt Nr. 3 tont- 7. Januar 1.921) noch nicht entsprochen ivorbeit ist, wird hiermit an ihre Erledigung mit Frist von einer Woche erinnert. Gießen, den 17. März 1921. Kreis amt Gießen. I. B.: Welcker. Dieltstnachrichicn des Kreisamtes. Tie Maul- und Klauenseuche in Niederwetter und Ockers- Hausen (Kreis Marburg) ift erloschen. In der Gemeinde Ehringshausen (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. — Ter Kreis Wetzlar ist! nun wieder seuchenfrei von dieser Seuche. In den Gemeinden Diebach a. £>., Düdelsheim, Eckartsbvrn, Oberau uud Rom'melhausen (Kreis Büdingen) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. ’ Bekantttmachrrng. Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen; hier: die Gemar- kungsgrenzregnlierung mit Harbach. Mit Entschließung vom 9. März 1921 hat das Hess. Landes- eruährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zuteilungsplan der Gemarkung Ettingshausen bezüglich der infolge Gemarkungs- grenzregulierung zu gezogenen Grundstücke der Gemarkung .Harbach auf Grund von Artikel • 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vorn 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigeu- tuMsübergmtg) den 1. April 1921 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an die Beteiligten die neuen Grundstücke, .soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind. Tie kleberweifung erfolgt unter folgenden Bebiuguugeu: 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden. 2. Tie beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang an Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dein Bonitätswert vergütet bzw. 'zugeschrieben. Friedberg, den 16. März 1921. Der Hessische Fcldbereinigungskommissnr: S eh n i t t s p a h n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Felbbereinignug in der Gemarkung Stangenrod Kreis Gießen. Nachdem die Feldbereiniguug in der Gemarkung Stangenrod endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereini- gungsarbeiten vom Hess. Laubesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, -angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer zu der in der Gemäßheit des Artikels 16 des Feldbereinigu ngsg esetzes Montag den 11. April 19 2 1 vormittags 10 kl h r bei Gastwirt Karl Bock zu Stangenrod stntt- findenden Versammlung ein. Die Bersanimlung hat: 1. darüber zu beschließen, iuie die Feldbereinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Aussclchag auf den Flächengehalt oder den Abschätzungswert der Grundstücke ooer abgesehen von deut in Artikel 20 des Feldbereinignngsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung uud Berkaus von Masse- grundstücken, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen; 2. die zur Vollzugskominission zu berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grnnv- eigentümer eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinignngsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblick,en.Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer ober bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist ober diese sich außerhalb des Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinignng des Orts- gerichis als solcher ausweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein» gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorznlegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Tie Vollzngskomniisswn die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. Die Landeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Stangenrod wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Stangenrod wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Feldbereiuignngsverfahrens an sie nicht mehr erfolgt. Friedberg, den 16. März 1921. Ter Hessische Feldbereinigungskvmmissür. Dr. I a u u, Regierungsrat. Druck der Brühl'fchen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R Lange, Gießen