AlNtLverkjindiglMgMatt für die proviiizjaldirektion Gberheßen und für,das Kreisamt Gehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. 9ir* 170 28. November 1!)2S Jnhalts-Aebersicht: Landtagswahl. — Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenversicherung. - Wohnungsnot und Gewerbebetriebe. — 5iedlungswesen. — Feldbereinigungen^der Gemeinden Hausen, Stangenrod.und Rabertshausen. — Ergebnisse dec Haupt- ____________________________ Körungen. (Fortsetzung). Bekanntmachung. Betr.: Landtagswahl 1921. Durch den nach § 28 der Landeswahlordnung vom 14. Juni 1921 gebildeten Kreiswahlausschub wird die Prüfung der Wahl- niederichriften in den einzelnen Wahlbezirken unö die kreisweise Zusammenstellung der Avftimmungsergevnisse am Donnerstag, dem 1. Dezember 1921, vorniittags 10 Ll h r, im Sitzungssaals des Regierungsgebäudes zu Gieben stattfinden. Gemätz 8 bO der Landes Wahlordnung, wonach die Zusammenstellung in öffentlicher Sitzung zu geschehen hat,^ wird dies hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Gieben, den 25. November 1921. Der Wahlleiter: Welcher, Ober-Regierungsrat. Bekautttmachung. Betr.: Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§§ 145 ff. des Versicherungsgesetzes sür Angestellte). Da die Amtsdauer der zu den Ehrenämtern in der Angestelltenversicherung Gewählten mit dem Ende des Kalenderjahres 1921 ablaust, sind Neuwahlen herbeizuführen. Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenversicherung findet statt: Für die Arbeitgeber: Sonntag, den 8. Januar 1922, von 10 Llhr vormittags bis 1/212 Llhr vormittags. Für die Angestellten: Sonntag, den 8. Januar 1922, von 2ys älhr nachmittags bis 5Llhr nachmittags, für den Wahlkreis umfassend den Lanokreis Gieben (ohne die Stadt Gieben). Wahllokal: Kreisamtsgeväude zu Gießen, Landgraf-Philipp- Platz 3. Es sind zu wählen sechs Vertrauensmänner und zwölf Ersatzmänner. Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sosern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke des Landkreises Gießen wohnen. Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunsähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von dew Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben. Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke des Landkreises Gießen wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssitz haben. . _ nr Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie incht als Angestellte wählbar sind — auch „ 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschrankt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 2. die Mitglieder des Vorstandes einer luristrschen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich haftenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer 1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die -Zähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser »ahigke, en zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Haufn- verfahren eröffnet ist. 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Angestellte, die nach § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Beitragsleistung befreit find, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Die Wahlberechtigten werden aufgefvrdert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, d. i. bis zum 18. Dezember 1921, bei dein unterzeichneten Wahlleiter einzureichen. Die Vorschlagslisten find für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind: sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen. Die Vorgeschlagenen find nach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Mangels anderer ausdrücklicher Erklärung wird angenommen, daß die an erster Stelle Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens fünf wahlberechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Die Vorschlagsliste soll die Wählervereiniguirg, von dec sie ausgeht, nach unterscheidenden Merlmalen kenntlich machen. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift auf alten Vorschlagslisten gestrichen. Die Vorschlagslisten sind ungulckg, wenn sie verspätet eingereicht werden, over wenn sie nicht vorschriftsmäßig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagslifte gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahliag (28. Dezember 1921) die Erklärung abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die Verbindung ungültig. Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 18. Dezember 1921 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die versicherten Angestellten dient die Versicherungs- karte, in der wenlgstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen sein muß, als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung über die Zahl der versicherten Angestellten. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Bescheinigung nach untenstehendem Muster ausstellen zu lassen. Auch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlrn-Wilmers- dors ist bereit, diese Bescheinigung aus Antrag der Arbeitgeber auszustellen. ' ' . , Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraumes handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen. Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von der unterzeichneten Behörde ausgehändigt. Der Brief mutz spätestens am 7. Januar 1922 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind un- ^^Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere an- gefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kern Arbeitgeber hat mehr als zwanzig Stimmen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem besonderen Plmschlag zu verschließen. Enthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andern ja lls sind sie ungültig. Der Wahlberechtigte dars sein Wahlrecht nur in dem Stimm- bezirk, in dem er wohnt, ausüben. ' Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. Ängültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die Wahl rechtswidrig (§§ 10? bis 109, 240, 339 des Deichsstrafgesehbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist. Gießen, den 9. November 1921. Der Wahlleiter: Weicker. Muster , für die Bescheinigung der Arbeitgeber gemäß § 149 des Dersicherungsgesehes für Angestellte. Dem . ....... zu....... Der (Name des Arbeitgebers) er wird bescheinigt, daß — regelmäßig mindestens einen (mehr sie als . . . aber nicht mehr als . . .) verficherte(n) Angestellte(n) nach deut Versicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezember beschäftigt. . . ...... den.....19 . . Dienst- ......'...... • siegel. (älnterschrift der Gemeindebehörde.) Betr.: Wohnungsnot und Gewerbebetriebe. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Gemäß § 14 Absatz 2 der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 — Amtsvex- kündigungsblatt Nr. 21 und 22 vom 11. und 14. Februar 1921 — ist die Inanspruchnahme von Wohnungen, die zur Unterbringung von Angestellten und Arbeitern eines Betriebes errichtet oder bestimmt sind (Werkwohnungen), in der Regel nur für diesen Zweck zulässig. Von Gewerbebetrieben wird in letzter Zeil mehrfach darüber geklagt, daß solche Räume, die f r ü her zu gewerblichen Zwecken gedient hätten, aber dann infolge des Geschäftsrückganges im Kriege ober nach demselben anderweitig benutzt oder vermietet waren, von den Gemeinden häufig nicht für ihren früheren Zweck wieder freigegeben würden und somit eine Wiederaufnahme ober Vergrößerung bes Unternehmens regelmäßig unmöglich wäre. Das Laubes-Arbeits- und Wirtschaflsamt verkennt ebenso wie wir durchaus nicht die täglich wachsende Wohnungsnot, die die Behörden veranlassen muß, möglichst alle erfaßbaren Räume für die Unterbringung von Wohnungssuchenden heranzuziehen. Andererseits darf aber auch dieses Bestreben der Wohnungsämter nicht soweit gehen, daß den gewerblichen Betrieben jedes natürliche Wachstum beschnitten wird. Die Gemeindebehörden müssen sich darüber klar fein, daß die Wiebereinrichtung ober die Ver- größerung-eines Betriebes die Zahl der Arbeitslose» vermindert und hierdurch die Kosten der Erwerbslosenfürsorge herabdrückt. Auch hier besteht also ein öffentliches Interesse, ebenso wie bei der Bekämpfung der Wohnungsnot. Wir beauftragen daher die Gemeindebehörden, gegebenenfalls das Für und Wider genau abzuwägen. Es wird hierbei unerläßlich sein, die mit der Aufsicht der gewerblichen Betriebe betrauten Behörden, die zuständige Gewerbeinspektion und ge- gebenensalls die Handwerkskammer gutachtlich vor der Beschlag- nahme zu hören. Wir möchten noch darauf Hinweisen, daß dieses Verfahren auch in Preußen durch einen Erlaß des preußischen Ministers für Bvlkswohlsahrt eingeführt ist. Gießen, den 25. November 1921. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: ldr. Heß. ,__________ Betr.: Siedlungswesen. „ . A» den Oberbürgermeister zu Gießen und die Büraer- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen Ihrem alsbaldigen Bericht darüber entgegen, welche Kleinsiedlungsgesellschaften, Kleingartenvereine und gemeinnützige Baugesellschaften in Ihrer Gemeinde bestehen. Gießen, den 24. November 1921. ____________Kreisamt Gießen. 3, V.: Schmidt.___________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Haufen; hier: Grenzregulierung mit Watzenborn-Steinberg. Das Verzeichnis der Pachtentschädigungen, die infolge der Gemarkungsgrenzregulierung zwischen Hausen und Watzenborn- Steinberg bis zur chleberwelsung der Ersatzgrundflücke in der Drum der Brühl'scheu Universität»-Juch' Gemarkung Watzenborn-Steinberg alljährlich zu bezahlen oder zu erhalten sind, liegt vom 2 8. November bis einschließlich 5. Dezember 1921 auf der Bürgermeisterei Hausen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen find innerhalb der Ossenlegungszeit bei Meldung des Ausschlusses schriftlich bei. der Bürgermeisterei Hausen einzureichen. Friedberg, den 18. November 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ______________i )r. K o ch, Kreisamtmann._____________________ B^kanntmachnug. Betr.: Feldbereinigung Stangenrod; hier: Kostenausschlag. Sn der Zeit vom 28. November bis einschließlich 5. Dezember 1921 liegt werktags auf dem Dienstzimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Stangenrod der Kommissionsbeschluß vom 27. Oktober 1921 über die Erhebung eines vorläufigen Ausschlages von Feldbereini- gungskosten zur Einsicht der Beteiligten ossen. Einwendungen hiergegen sind daselbst während der Offen« legungszelt schriftlich und mit Gründen versehen bei Meldung des Ausschlusses einzureichen. Friedberg, den 19. November 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Dr. Hann, Regierungsrat.________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Rabertshausen; hier: das topographische Güterverzeichnis. Sn der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Dezember 1921 liegt aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Rabertshausen das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Namensverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Osfenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Rabertshausen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 18. November 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ______________ Dr. Hann, Regierungsrat.___________ Ergebnisse der Hauptkörungen des Jahres 1921 im Dienstbezirk des Kreisveterinäramts Gießen. Zu § 25 Absatz 2 der Anweisung zur Ausführung des Gesetzes, das Faselwesen betreffend, vom 20. August 1920. Noten: 1 — sehr gut, 2 = gut, 3 — im ganzen gut, 4 — genügend, 5 = ungenügend. (Fortsetzung.) A. Dullen. 69. Lollar. Gemeinde, Gemeinde, Simmentaler Neinzucht, gelbscheckig, 2 Jahre, Willi, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 3. 70. Mainzla r. Gemeinde, Gemeinde, Simmentaler Kreuzung, gelbscheckig, 31/» Jahre, Albert, Nährzustand 3, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 3. 71. Mainzlar. Gemeinde, Gemeinde, Vogelsberger, rot, P/4 Jahre, Moritz, Nährzustand 2—3, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 2. 72. Muschenhe 1 in. Georg Nier, Gemeinde, Simmentaler Kreuzung, gelbscheckig, l'/ä Jahre, Ajax, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 2. 73. Muschenheim. Hch. Koch Hl., Gemeinde, Simmentaler Reinzucht, gelbscheckig, 21/2 Jahre, Fritz, Nährzustand 3, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 3, Körperbau 3. 74. Obbornhofen. Richard Reih, Gemeinde, Simmentaler Reinzucht, gelbfcheckig, l'/2 Jahre, Egolf, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 2—3. 75. Obbornhofen. Ang.. Henninger, Gemeinde, Simmentaler Kreuzung, hellgelbscheckig, 2>st Jahre, Hektor, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 3. 76. Ober-Hörgern. Hch. Düringer III., Landwirtschaftskammer, Simmentaler Reinzucht, gelbscheckig, 4 Jahre, Adalbert, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 2. 77. Ober-Hörgern. Heran. Düringer, Gemeinde, Simmentaler Kreuzung, gelbscheckig, 21/» Jahre, Max, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 2. 78. O b e r - H ö r g e r n. W. Mathäus, W. Mathäus, Simmentaler Aeinzucht, gelbscheckig, P/s Jahre, Aurel, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 3. 79. Oppenro ö. L. Seuling, Gemeinde, Simmentaler Kreuzung, gelbscheckig, 2l/2 Jahre, Matthias, Nährzustand 3, Hautpflege 1, Gesundheitszustand 2, Körperbau 3. 80 Rabertshausen. W. Reichardt, Gemeinde, Simmentaler Kreuzung, hellgelbschecklg, 2‘/2 Jahre, Fritz, Nährzustand 2, Hautpflege 2, Gesundheitszustand 2, Körperbau 2. (Fortsetzung folgt.) und StetRfcrudbierct 9t Laugt.. Glichen