AmtsverkimdigungMatt für die Provinzialdirettion Gberheßen und für das Kreisamt (Siegen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 153 L8. Oktober W21 Jnhalts^Aeberstcht: Beleuchtung der Fuhrwerke, Fahrräder, Automobile usw. nach Einbruch der Dunkelheit. — Reinhaltung der Ortsdurch- _________jährten. — Lchweine- und Ferkelmarkt zu Gießen. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Klein-Linden. — Meldewesen. Bekanntmachung. Betr.: Die Beleuchtung der Fuhrwerke, Fahrräder, Automobile usw. nach Einbruch der Dunkelheit. Während des Kriegs und auch in der Nachkriegszeit muhte, teils infolge der Zwangsbewirtschaftung, teils infolge der Knappheit an Beleuchtungsmitteln, mehr oder weniger darüber hinweggesehen werden, daß Fuhrwerke, Fahrräder usw. nach Einbruch der Dunkelheit entsprechend den hierfür bestehenden Bestimmungen beleuchtet sein müssen. Die Gründe für Nichtbeachtung der letzterwähnten Borschriften sind jetzt weggefallen,- denn Petroleum, Karbid und Kerzen sind im freien Handel für jeden zu haben. Trotzdem gehört es, wie unschwer zu beobachten ist, beinahe zu den Seltenheiten, daß ein Fuhrwerk oder Fahrrad wieder vorschrifts- mäßig beleuchtet ist. Dies bedingt bei dem lebhaften Fuhrverkehr und dem ständig wachsenden Verkehr von Nadfahrern auf Landstraßen, Straßen, Wegen und Plätzen Unsicherheit für die sie Befahrenden, sowie, wenn man noch den sehr lebhasten Automobilverkehr hinzurechnet, eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit aller derjenigen, die die Straßen uswi, sei es mit Fahrzeugen, sei es als Fußgänger, benutzen müssen. Wir bringen daher die für die Beleuchtung der Fahrräder, Automobile, Fuhrwerke usw. geltenden Vorschriften n a ch- st e h e n d erneut zur öffentlichen Kenntnis und empfehlen ihre nunmehrige genaueste Beachtung allen denjenigen, die es angeht, um deswillen dringend, weil es die Sicherheit des Verkehrs aus allen Straßen, Wegen und Plätzen verlangt, daß gegen Zuwiderhandelnde demnächst unnachsichtlich vorgegangen wird. Gießen, den 26. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. Dr. Ü1 singer. a) Auszug aus der Verordnung, den Radfahrverkehr betreffend, vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919. 82. Jedes Fahrrad muh versehen sein: 1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen: 3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosen Gläsern, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. § 25. Zuwiderhandlungen werden in Gemäßheit des § 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. b) Auszug aus der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1920 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1913. §4. Jedes Fahrzeug muß versehen sein: 5. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit mindestens zwei in gleicher Höhe angebrachten, die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs anzeigenden, hellbrennenden Laternen mit sarblvsem Glase, die den Lichtschein derart auf die Fahrbahn werfen, daß diese auf mindestens 20 Meter vor dem Fahrzeug von dem Führer übersehen werden kann. Llebermähig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden. Auszug aus dem Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909. §21. Wer den zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen polizeilichen Anordnungen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. c) Pylizeiverordnung für den Kreis Gießen vom 21. Juli 1893. Betreffend: Die Beleuchtung der Fuhrwerke und Fahrzeuge zur Nachtzeit. Auf Grund des Art. 78 des Gesetzes vom 12. Juni 1874, des §366, Pos. 10 des Reichsstrafgesetzbuches und des Art. 279 des Polizeistrafgesetzes wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzogl. Ministeriums des Innern und der Justiz vom 22. Februar 1839 zu Ar. M. I. 4991, sowie vom 7. Juli 1893 zu Nr. M. I. 19 379 hiermit verordnet: §1. Alle auf den öffentlichen Straßen des Kreises Gießen verkehrenden, mit Zugtieren bespannten Fuhrwerke und Fahrzeuge müssen nach Eintritt der Dunkelheit mit einer an gut sichtbarer Stelle angebrachten, brennenden Laterne versehen sein. Persvnen- fuhrwerke, welche auf den erwähnten Straßen während der genannten Zeit verkehren, müssen durch zwei hellbrennende Laternen, welche zu beiden Seiten des Kutschersitzes anzubringen sind, beleuchtet sein. , Für Personenfuhrwerke, welche auch in der Landwirtschaft verwendet werden (Leiterwagen), genügt eine an gut sich'l.ktrer Stelle (am Dordergestell unter der Deichsel) anzubringende brennende Laterne. § 2. Die Verwendung r o t und grün leuchtender Laternen jst für sämtliche Strahenfuhrwerke verboten. §3. Landwirtschaftliche Fuhrwerke und Fahrzeuge, welche unmittelbar von der Feldarbeit in ihrer Ortsgemarkung oder der angrenzenden Gemarkung auf dem Heimwege begriffen sind, sind von den Vorschriften des § 1 befreit. ' Für den Bezirk der Stadt Gießen gilt diese Befreiung nicht. §4. Wenn die Ladung eines Fuhrwerks oder Fahrzeugs neben oder hinten soweit vorsteht, daß Fußgänger, vorbeifahrende oder- entgegenkommende Fuhrwerke dadurch in der Dunkelheit gefährdet werden können, so muh dieser Teil der Ladung durch eine Laterne besonders beleuchtet sein. § 5. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen unterliegen der Bestrafung nach § 366 Pos. 10 des Reichsstrasgesetzbuches (Geldstrafe bis zu 60 Mark oder Haft bis zu 14 Tagen). Au das Polizcianit Gießen, die itiiirßcrniciftcrcitii der Landgemeinden, sowie an die Gendariucricstationcii des Kreises. Die Ortspolizeibehörden wollen vorstehende Bekanntmachung nebst Anhang sofort zur öffentlichen Kenntnis bringen, in den Landgemeinden durch Aushang am Gemeindehaus. : Gleichzeitig werden die Organe der Ortspolizei sowie die Gendarmerie beauftragt, den bestehenden Vorschriften wieder Achtung zu verschaffen und Zuwiderhandelnde demnächst anzuzeigen, damit ihre Bestrafung herbeigeführt werden kann. Gießen, den 26. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. Dr. blsinger. Betr.: Die Reinhaltung der Ortsdurchfahrten. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Die Beobachtung, daß in verschiedenen Gemeinden die vorgeschriebene wöchentlich zweimalige Strahenreinigung äußerst mangelhaft gehandhabt wird, gibt uns Anlaß, die B ü r g e r- meistereien auf die den Anliegern auf Grund des Art. 30 des Kunststrahengesetzes obliegende Reinigungspflicht, sowie auf die Polizeiverordnung vom 8. Januar 1884 und den Art. 114 des Polizeistrafgesetzes aufmerksam zu machen und damit den Auftrag zu verbinden, daß sie die Bevölkerung alsbald nachdrücklichst auf die genaueste Beachtung der vorerwähnten Vorschriften Hinweisen. Der Reinhaltung der Ortsdurchfahrten und der bebauten freien Strecken der Kreisstraßen widerspricht auch die in den letzten Jahren geübte Gepflogenheit, K ü ch e n s p ü l w a s s e r, Waschwasser und selbst Aeberläufe aus Pfuhl- und Jauchegruben und Miststätten auf die Straßen oder in die offenen Gossen der Ortsstraßen und Ortsdurchfahrten laufen zu lassen, zu schütten oder in Rohrleitungen in die Straßengräben zu führen. Die Folge davon ist, daß die Straßengräben an vielen Ortsausgängen zu Schmutzwasservorflutern und Jauchegruben werden. Das darf nicht sein, denn ein Straßengraben ist kein st ä n- dig Wasser führender natürlicher Graben, der als Vorfluter für Abwasser geeignet oder hierfür hergestellt ist. Er dient lediglich zur Entwässerung der Straße und Aufnahme des Regenwassers. Einleitung von Schmutz- und Brauchwässern muß dazu führen, daß 2 Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: den allgemeinen Meliorativnsplan. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. November 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Klein-Linden der allgemeine Meliorativnsplan nebst Erläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst statt Dienstag, den 15. November 1921, vormittags 9—10 Ahr, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen find. m t , Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 17. Oktober 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Han n, Negierungsrat. _____________ Bekanntmachung. B e t r.: Meldewesen. , . . DieBorschristenderMeldevrdnung werden vi e l- fach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend tue m Betracht kvnrmenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem A n- die Gräben verjauchen und in ekelerregenden, üblen Geruch verbreitenden Zustand geraten. Der K r e i s als Besitzer der Straßen hat lediglich für die Abnahme des Oberflächenwassers zu sorgen und muß cs unter allen .Umständen ablehnen, das Schmutzwasser der Gemeinden aufzunehmen. Wo keine besonders für Aufnahme von Schmutz- und Brauchwässern gebauten Kanäle vorhanden sind (Art. 21 und 32 der Allg. Dauordng.) müssen derartige Schmutz- und Brauchwässer in Miststätten, Pfuhl- und Jauchegruben (ohne .Ueberläufe!) eingeleitet und von dort durch die Grundeigentümer weggefahren werden. Zuwiderhandlungen verstoßen gegen die Bestimmungen der Art. 33, 34 und 36 der Allg. Bauordnung und die zugehörigen Paragraphen der Ausführungsverordnung, sowie Art. 112 des Polizeistrafgesetzes und §366 des Neichsstrafgesetzes. Die Gendarmerie wird hiermit angewiesen, auch ihrerseits die Zuwiderhandelnden zunächst zur Einstellung dieser Mißstände aufzufordern und sie bei Erfolglosigkeit der Aufforderung unnachsichtlich anzuzeigen. Gießen, den 22. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. Dr. Asinger. Bekanntmachung. Betr.: Den Schweine- und Ferkelmarkt zu Gießen. Mittwoch den 2. November 1921 findet zu Gießen ein Schweine- und Ferkelmarkt unter folgenden Bedingungen statt: 1. Der Auftrieb beginnt um 8.Uhr vormittags. Nach 10 Ahr werden keine Tiere mehr zugelassen. "2. Es dürfen nur aufgetrieben werden: a) Schweine oder Ferkel aus Zuchtbeständen des Kreises Gießen. Durch Ursprungszeugnis, aus denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen. b) Schweine oder Ferkel von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht haben. Nachweis durch Gesundheitszeugnis eines-beamteten Tierarztes. c) Die Schweine und Ferkel der Händler sind auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen. d) Die Untersuchung des Antriebs hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei asten- sallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren. Gießen, den 26. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. 3. D.: Welcker. Dirnstnachrichten des Kreisamtes. Landwirt Johannes T r ö l l e r von Lumda wurde zum Wiegemeister der Gemeinde Lumda ernannt und verpflichtet. Heinrich Zimmer V. von Billingen wurde, zum Wiegemeister der Gemeinde Billingen ernannt und verpflichtet. fügen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, die meldepflichtigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Ber- fehlungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen. An- und Abmeldungen bei Zu-, Am- und Wegzug sind zu erstatten im l. (III.) Polizeirevier beim Meldeamt (Weidengasse 5, Zimmer 7), । II. Polizeirevier bei der Meldestelle des Reviers (Liebigstraße 18). M e l d eamt und Meldestelle sind während der Wintermonate für das Publikum geöffnet von 8 bis 121. Ahr vormittags und von 2 bis 4'/» Ahr nachmittags; Samstags von 8 bis l'A Ahr. Gieße n, den 22. Oktober 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Auszug aus der Meldeordnung für die Stadt Gießen. I. Meldepflicht und Meldefrist. Zur Meldung bei dem Polizeiamt sind verpflichtet: Zu- und Wegzug. 1. Wer in die Gemeinde Gießen e i n z i e h t, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Borlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an. 2. Wer aus der Gemeinde Gießen w e g z i e h t, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzuge. 3. Diejenigen, welche den in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus derselben wegziehenden Personen Wohnung und Anterkommen gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch Den zunächst Verpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Tagen nach. deren Einzug oder Wegzug. Wohnungswechsel. 4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet fein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind Hauptmieter ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Antermieter abgeben. Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung besind- lichen Gebäuden ist der Verwalte r statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich. 5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen feine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Angabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern die Meldung nicht bereits durch den nach 4. zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsänderung. 6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlaf- stellen aufnehmen, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden. Hrcmdenansnahmc. 7. Gast- und H e r b e r g s w i r t e täglich bis um 8 Ahr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden. 8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege aufnimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme. II. Form her Meldung. 1. Die vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persön- l i ch als schriftlich geschehen. Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Vordrucke verwendet, welche auf dem Meldeamt des Pvlizeiamts (Zimmer 7) und der Meldestelle des II. Polizeireviers erhältlich sind. Die Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Fremdenzettel auf Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen. J>. Aeber die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (I. 1—3) werden von dem Meldeamt bzw. von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung aus Verlangen erteilt. Druck der Briidl'läi-n UnivorlttLtr.Duch. unb Steiabnidurd *R Lau«», Citfesn