Amtzverliilidigungzblatt für die provinzialdireftion Gberheßen und für dar Kreisamt Eietzeil. (Ert^int nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 61 28. Avril 1921 Znhaltr-Ucbersicht. Ausfuhrerleichterungen. Zustellung der Steusrzettel für Grund- "und Gewerbesteuer. — Landespolizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Anlage eines Schmalspurgleises der Hessischen Steinbrüche in Londorf. — Schulzahnpflege. — Dienstnachrichten. — Gemeinde- viehwage zu Bellersheini. - Belästigungen des Publikums durch Fujzball- usw. Spiele. - Schutz der Vögel. Bekanntmachung betreffend Ausfnhrerleichterungen. Vom 5. April 1.921. Aus Grund der Verordnung über die Außenhand-elsÄntrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird bestimmt: § 1. Ohne Rücksicht auf bestehende Ausfuhrverbote bedarf einer Ausfuhrbewilligung nicht: 1. Die Ausfuhr von gebrauchten Gegenständen von Weg- zichcnden, die aus Anlaß des Wegzugs nusgeführt und zur ferneren eigenen Benutzung des Wegziehenden bestimmt sind, in den Grenzen seiner bisherigen Verhältnisse. 2. a) Die Ausfuhr von Gebrauchsgegenständen aller Art, auch von neuen, »reiche Reisende, Fuhrleute, Schisser' und Schiffsmannschaften, Lustschisfer und Personal der öffentlichen Berlehrs- anstalten zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs während der Reise mit sich führen, von gebrauchten auch dann, wenn sie ihnen zu diesem- Zweck vorausgeschickt oder nach- gesandt »verden. ■ b) Die Ausfuhr von lebenden Tieren, die von reisenden Künstlern ber Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt »verden, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. 3. Die Ausfuhr von gebrauchten Koffern, Reisetaschen und sonstigem Reisegerät, »venu darin Gebrauchsgegenstände pon Reisenden in das Inland verbracht worden sind. 4. Die Ausfuhr des von Reisenden, Fuhrleuten, Schiffern und Schiffsmannschaften, Luftschiffern und Personal der öffentlichen Verkehrsanstalten znm eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Mundvorrats. 5. Tic Ausfuhr von Pferden und anderen Tieren einschl. der zugehörigen Geschirre und Decken, »uenit sie als Resttiere, zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieer Veranlassung die Grenze überschreiten. unter der Bedingung der Wiedereinfuhr, oder wenn sie in das Ausland zurückkehren, nachdem sie beim Eingang in der angegebenen Weise verwendet worden sind: auch von Pferden und anderen Tieren, tvenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Inland zu» verbringen, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. 6. Tie Ausfuhr von Futter, das zum Unterwegsverbraiuch zur Ausfuhr gelangender Tiere Mitgesührt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, jedoch Höchstens einem Zeitraum von zwei Tagen entsprechenden Menge.. 7. Die Ausfuhr von handelsüblichen Umschließungen, Verpackungsmitteln und Verschnürungen von Waren, sofern die Waren in ihnen ausgeführt »verden. 8. Die Ausfuhr von Karten und Kartons aus Papier oder Pappe, die zur Aufmachung anderer Waren dienen, ivenn sie gleichzeitig mit diesen, wenn auch getrennt, ausgeführt »verden. 9. Tie Ausfuhr von Umschließungen sowie Schutzdecken »und • anderen Verpackungsmitteln, auch Webebäumen, Holz- und Papprollen und dergleichen, die züm Zweck der Einfuhr von Waren ausgeführt oder, nachdem sie nachweislich zur Wareneinfuhr ge-' dient haben, in das Ausland wieder zeruckgebracht »verden, im ersteren Falle unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. 10. a) Die Ausfuhr von handelsüblichen Mustern und Proben (mit Ausnahme von Edelmetallen und Waren daraus, Lebensmitteln, Chemikalien und Arzneimitteln), soweit sie nicht nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. Diese Bedingung entfällt, »veit.it die Muster und, Proben dazu bestimmt sind, zur Beurteilung ihrer Eigenschaften be- oder verarbeitet zu werden, oder luemt die für die Erteilung einer Einfuhrbewilligung zuständige Stelle von ihr entbindet. b) Die Ausfuhr von Mustern und Proben, die unter der Bedingung der Wiederausfuhr eingeführt »vorbei! sind. 11. Die Ausfuhr von Akten und Manuskripten der Nummer 674 b des Statistischen. Warenverzeichnisses, sofern sie keinen Sammelwert haben. 12. Tie Ausfuhr von Särgen und Leichen und von Unten mit Asche verbrannter Leichen einschließlich der Kränze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienende»' Gegenstände. 13. Die Ausfuhr von Gegenständen, die nachweislich.zur Ausstattung oder Ausschmückung von Kriegergräbern bestimmt sind. 14. Tie Ausfuhr von wisseuschästtichen Präparaten, sofern sie von öffentlichen Sammlungen oder öffentlichen Lehr- oder For- schungsanslalten versandt »verden. 15. Die Ausfuhr von getrockneten Pflanzen und Pslanzen- teilen zu wissenschaftlichen Zwecken, lose und in Herbarien von unbedeutendem Umfang und Wert, z. B. Schulherbarien. 16. Die Ausfuhr von Druckplatten ans Holz und »inedlen Meta.len (M.chees, Galvanos), die nachweislich zum Zweck der Schutzmarken-tWarenzeichen-jEintragnng im Auslande ansqe- führt »verden. 17. Tic Ausfuhr von Wareit, die zum Verbrauch oder zur Verarbeitung in Betrieben der seewärts gelegenen Zollausichliiise mit Ausnahme von Helgoland oder für Bewohner 'dieser Gebiete bestimmt und für diese Zwecke erforderlich sind, unter der Bedingung, das; die Waren oder die aus ihnen hergestellten Crzeug- ui.se, soweit sie'einem Ausfuhrverbot unterliegen, aus diesen Gebieten nicht über die Hoheitsgrenze des Deutschen Reichs ohne Zustimmung der für die Erteilung einer Ausfuhrbewilligung zuständigen Stelle ausgeführt werden. 18. Tie Ausfuhr von Gebrauchsgegenständen, Lebens- und Genußmitteln und sonstigen zum Verkauf bestimmten Gegen- ständen, »vrlche aus Deutschland nach dem Ausland heimkehrenoer Kriegsgefangene zum eigenen Gebrauch oder zum Gebrauch ihrer Angehörigen mitführen, sofern die Gefangenen das Inland in für bte Heimat zusammengestellten Transporten verlassen und die Menge der mitgenommenen Waren die bei beit Transporten,zu- gelassene Menge des Reisegepäcks nicht überschreitet. 19. Die Ausfuhr von Liebesgabenfendungen, die vom- deutschen Zentralausschuß für die Auslandshilfe als solche bezeichnet werden. Die erforderlichen Ueberlbachungsmaßnahmen sind von den Landesfinanzämtern anzuordnen. § 2. Tie Landesfinanzämter sind ermächtigt, nach Prüfung des örtlichen Bedürfnisses und der wirtschaft- l ich en Zweckmäßigkeit unter Anordnung der erforoer- lichen Ueberwaehungsmaßnahmen für den Warenverkehr ans dem diesseits der Zollgrenze gelegenen Grundbezirk nach dem .jenseitigen Grenzbezirk zu bestimmen, inwieweit es einer Ausfuhrbewilligung nicht bedarf: 1. Bei Erzeugnissen des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen im diesseitigen Grepzbezirk gelegenen Grundstücken, die von jenseits der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirt- schastsgebäuden aus bewirtschaftet werden. Diese Vergünstigung kann nur gewährt werden, wenn das vorgenannte Bewirtschaftungsverhältnis auf Grund eines Eigentums- -ober Pachtverhältnisses bereits bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bestand, ober wenn es durch Erbfall entstanden ist. Von diesen letzteren Vorbedingungen können die zuständigen Landesfinanzämter int Falle eines örtlichen Bedürfnisses aus- nahmslveise in einzelnen Fällen oder allgemein absehen. 2. Bei den zur Beivirtschaftung von int jenseitigen Grenzbezirk gelegenen Grundstücken nötigen Sämereien, Düngemitteln, Gespannen und Geräten (bei den beiden letzteren unter der B-, dingung der Wiedereinfuhr), sofern die Grundstücke von diesseits der Zollgrenze gelegenen Wohn-'ckmd Wirtschaftsgebäuden ans bewirtschaftet werden. 3. Bei Saatgut, Düngemitteln und Futtermitteln, die Bewohnern des jenseitigen Grenzbezirks zur Verwendung in ihren eigenen Wirtschaftsbetrieben tut jenseitigen Grenzbezirk dienen. 4. Bet Bich, das zur Weide, zum Schneiden, Belegen, zur ärztlichen Behandlung in den jenseitigen Grenzbezirk verbracht wird, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr. 5. Bet Vieh aus dem jenseitigen Grenzbezirk, das von der Weide ,im diesseitigen Gvenzbezirk oder nach Schneiden, Belegen oder ärztlicher Behandlung zurückgebracht wird, sofern die Nämlichkeit feststeht. 6. Bei Lebens- und Genußmitteln: a) für Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks für den eigenen Bedarf, in kleinen Mengen: b) für Arbeiter, die zum Zwecke des Aufsuchens ihrer Arbeitsstätten die Grenze überschreiten und nach Tages- ober ». Wochenschluß wieder in den -diesseitigen Grenzbezirk znrückkehren, für diejenige Menge, die sie mit sich führen oder 2 e Don ihren Angehörigen Wgetvagen erhalten, um sie während ihres Aufenthalts an ihren Arbeitsstätten zu verbrauchen. 7. Bei Raff- oder Leseholz ntnb dergleichen Waldnutzungen. 8. ' Bei Lebens Mitteln und Kohlen, die int. diesseitigen Grenzbezirk arbeitende Bewohner des jenseitigen Grenzbeziris als Teil des Lohnes erhalten (Deputat), sofern die Mengen das übliche, nach dem Bedarf der -eigenen Wirtschaft bemessene Mas; nicht überschreiten.. 9. Bei Arzneimitteln für den eigeneit Verbrauch von Be- lvohnern des jenseitigen Grenzbezitks; bei nicht zun^Handverläuf zugelassenen Arzneimitteln jedoch nur, sofern sie gegen Rezepte approbierter Aerzte des Grenzbezitks gelaust sind. 10. Bei Gegenständen, die Bewohner -des diesseitiger Grenzbezirks für ihren eigeneit Bedarf von Handwerkern int jenseitigett Grenzbezirk verarbeiten oder vervollkommnen lassen ivolleit, beschränkt aus: Zeugstoffe zu Kleidungsstücken, Leder zu Funbekleidungen, Eisen zu Schmiedearbeiten, Holz zum Schneiden oder Ut Tischlerarbeiten, Häute zum Gerben, Garne zum Weben, Gante und' Stoffe znM Färben, Bedrucken oder Bleichen, Getreide oder Oelsaat znm> Mahlen -oder Schlagen, in allen diesen Fachen unter der Bedingung der Einfuhr der Fertigwarerr, des Mahlguts oder gewonnenen Oels. 11. Bei Gegenständen des persönlichen Bedarfs oder landwirtschaftlichen Gebrauchs aus dem diesseitigen Grenzbezirk, die im jenseitigen Grenzbezirk ausgebessert «der instandgesetzt werden sollen, unter der Bedingung der.Wiedereinfuhr. 12. Bei Gegenständen des notwendigen täglichen persönlichen Bedarfs, die nicht unter die Ziffern 1—11 fallen, für die Bewohner des jenseitigen Grenzbezirks, sofern diese Waren ausschließlich Mm Verbvattch innerhalb des eigenen Hausstands bestimmt find. Ferner bei Gegenständen des gewerblichen Bedarfs der im jenseitigen Grenzbezirk wohnenden Handwerker in kleinen Mengen nach Maßgabe ihrer, ivirtschaftlichen Beziehungen zum Julande. 13. Bei zur Personen- oder Warenbeförderung dienenden Fahrzeugen aller Art einschließlich der zugehörigen Ausrüstungs- gegcnfländc und Betriebsmittel, trenn sie nur aus dieser Veranlassung ausgeführt iverden, unter der Bedingung der Wiedereinfuhr, oder tvenn sie nachweislich aus.dieser Veranlassung ein- gefiihrt worden 'waren. § 3. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. April 1921 tu Kraft. Bis zu dem Erlaß der nach § 2 den Landessinanzämtern! üb ertragenen Anordnungen g elten für die Ausfuhr. vo u Gegenständen im Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken die bisherigen Bestimmungen. Berlin, den 5. Mril 1921. Ter Reichswirtschaftsminister. I. V.: Dr. Hirsch. B e t r.: Zustelltmg der Steuerzettel für Grund- und Gewerbesteuer. An den Oberbürgermeister zu Gießen und >die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Hinweis auf ntiser Ausschreiben, vont 13. ds. Mts. (Amtsverkündiguugsblatt Nr. 54) sehen wir der Vorlage der Berichte — soweit dies noch nicht geschehen ist — u m gehend entgegen. Gießen, den 25. April 1921. Kreisamt Gießen. ______________________Dr. Usinger.__________________________ Bekanutmachmrg. Betr.: Landes polizeiliche Prüfung des Entwurfs zur Anlage eines Schmalspurgleises der Hessischen Steinbrüche G. in. b. H. in Londorf zum Bahnhof Londorf. Plan und Beschreibung liegen vom 3.—10. Mai 1921 zu jedermanns Einsicht bei der Bürgermeisterei Londorf, offen. Einwendmigen sind, bei Meiduiig des Ausschlusses mit denselben, in dieser Zeit dort zu Protokoll zu erklären. Gieße n, den 26. April 1921. 1 Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.______________ Beknntttmachuttg. Betr.: Schulzahnpflege. , Nachdem Herr Zahnarzt Dr. Peffch als Schri zal;narzt ausgeschieden ist, lverden die Kinder der Orte Wten-Buseck, Beuern, Geilshausen, Londorf, Odenhausen, Trohe und Wiesen, welche bisher die Wahl zwischen zwei Zahnärzten hatten, bis aus weiteres nur von Herrn Zahnarzt Koch (Freitag 3—5 Uhr) behandelt. Gießen, den 23. April 1921. ,Kreisaint Gießen. I. V.: Welcker. dürfen 135 000 Lose zu je 1,50 Mark ,(einschließlich Reichsstempelabgabe und Teuerungszuschlag) cmsgegeben werden. , Znm Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Znlassnngsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose Zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie, ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose üt Hessen nicht gestaltet._______________________• ________________________________________________ Bekanntmachung. Betr.: Die Gemeindeviehwage zu Bellersheim. Auf Beschluß der Genmindevertretung der Gemeinde Bellersheim wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortsclbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: Zffser 1 der Bekanntmachung vom 20. dlovrinber 1919, betreffend die Gemeindeviehwage zu Bellersheim, wird aufgehoben. An seine Stecke tritt folgeitde Vorschrift: Die Gebühren für die Benutzung der Gemeinde-Vieh- und Fuhr Werks wage zu Bellersheim. werden durchweinen nach Artikel 187 der LGO. sestzu setzen den Gebührentarif erhoben. Diese Aenderung tritt mit dein Tage der Veröffentlichung im Aurlsverkündigungsblalt in Kraft. Bellersheim, den 18. April 1921. Bürgermeisterei Bellersheim. Müller. Gebührentarif genräß Artikel 187 der .LGO. An Gebühren wirb Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern erhoben: A. für 1 Stück Vieh bis 100 Kilo . . 1,— Ml. für jedes angefangene weitere 100 Kilo . . 0,50 Mk. mehr ' für Wagen bis zu 1000 Kilo ... 1,— Mk. für jede angefangene weitere 100 Kilo . . 0,10 Mk. mehr B. Dre Gebühren für die Tätigkeit des Wiegemeisters irerden für jeden ausgestellten Wiegeschein mit..........0,50 Mk. berechnet. Bellersheim, den 18. April 1921. Bürgermeisterei Bellersheim. Mülle r. Bekanntmachung. Da in letzter Zeit Klagen über Belästigungen des Pnbliinms durch Fußball-, Schlagball- und andere Spiele ans der Straße laut geworben sind, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinznweisen, daß nach Artikel 292 des Polizeistrafgcsetzes und § 336 Ziffer 7 des Reichsstrafgesetzbuches derjenige mit Geldstrafe b i s zu 6 0 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, der auf Straßen oder öffentlichen Plätzen mit Steinen oder anderen Gegenstä nd en wirft, ivo du r ch M e n s ch en beschädigt oder v e r un reinig t werden können. Ist die mit Strafe bedrohte Handlung von Kindern begangen worden, so »werden nach Artikel 44 des Polizeistrafgcsehcs die Eltern oder andere aufsichtspflichtige Personen, die es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, beim ersten Fall polizeilich i) er warnt, im Wiederholungsfälle mit Geldstrafe bis zu einem Drittel der auf die Übertretung selbst angedrohten, Strafe belegt. Äer eintretenben Körperverletzungen können außerdem itach £§ 823 ff., 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Täter und anfsichtspslichtige dritte Personen (Elteni usw.) iveitgehende zivilrechtliche Scha'deiiersatzverpflichtungen entstehen. Gießen, den 22. April 1921. Polizeiamt Gießen. Lautes chInger. Bekanntmachung. , Bete.: Den Schutz der Vögel. Wir bringen in Erinnerung, daß nach 8 1 des Reichsgesetzes vonr 30. Mai 1908 (RGBl. S. >317) das Zerstören und Ans- Heben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ans ne hm en und Töten von Zungen verboten ist. In gleicher Weise ist das Feilbieten und der Verkauf der. gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen untersagt. . Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch denjenigen, der es unterläßt, Kinder oder andere unter seiner Gewa.l t stehende Personen, w et che seiner Aufsicht untergeben sind und zu ieiner Hausgeuvssenschast gehören, von solchen Zuwiderhandlungen abzuhalten. Das Aufsichtspersonal ist angeiviefcit, ans die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen ein scharfes Augenmerk zu haben, und jede Zuwiderhandlung behufs Herbeiführung der gerichtlichen Bestvafftug zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 23. April 1921. Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch lä ge r. Dienstnachrichten des Kreisamtcs. Das Ministerium des Innern hat dein Vorstand des Thüringer Museums in Eisenach die Erlaubnis erteilt, 25 000 Lose der 3. Reche der 1. Gruppe der zum Besten des Thüringer Museums zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Reifen zu vertreiben. Ziehungstermin: 10. und 11. August 1921. Nach dem von der .zuständigen Behörde genehmigten Verlosungsplau Ccudl Brüht'fchen Universitäts-Buch. und SKlndruckerei. R. Lang«. ®i«fe«n