AmtsverkimdigungMatt für die Provinzialdirektion Gberheßen und für das Nreisamt Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 30 Ä8. Februar 1021 Ä^Ä^b'.kk^dtrftchl, Meldung von BetriebseinjchränKungen und Betrisbseinftellungen. — Das ^Behüten der Wiesen. — Wiesenrund gange. — Die Meisterprüfung int Handwerk. — Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.-— Lieferung van Mehl zur Herstellung des jüdischen Osterbrotes (Mazzos). — Dienstnachrichten. — Maul- und Klauenseuche. Bekauntmachuttg betreffend Meldung von Betriebseinschränknngeu und Betriebe einstcllungen. Ans Grund der §§ 1, 4 und 6 der Reichsverordnuug über die wirtschaftliche Demobilmachung viont 7. November 1918 bestimme ick) hiermit mit Zustimmung meines Beirats, zur Vermeidung Weiterer Arbeitslosigkeit, für Has Gebiet des Freistaates Hessen bis auf weiteres wie folgt: § 1. Die Inhaber von Betrieben jeglicher Art sind verpflichtet: a) Betriebseinschrankungen, auf Grund derer vorübergehend oder dauernd Arbeitskräfte jeglicher Art und Zahl entlassen werden sollen, . b) Betriebseinstellungen bett zuständigen örtlichen Demobilmachuugsausschüsseu m i u - bestens zehn Tage vor den Entlassungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat zu enthalten: Namen, Beruf, Familienstand und Adresse der von der beabsichtigten Entlassung getroffenen Arbeit- nehmer, sowie Angaben über die Gründe dieser Mass,Nahmen. § 2. Die Demobilmachungsausschüsse bringen die Anzeige zur Kenntnis des für den Betriebsart'zuständigen öffentlichen Arbeitsnachweises und prüfen unverzüglich nach ihrem Eingang im Benehmen mit den betreffenden Arbeitgebern und Betriebsräten (ober Betriebsobmänner-, ob nicht eine Streckung der Arbeit gemäss S 12 der Verordnung über Entlassung und Entlohnung von Arbeitern und .Angestellten vom 12. Februar 1920 (Darmstädter Zeitung vom 1. März 1920) ober durch eine anderweitig getroffene Einigung zeitweise oder dauernde völlige Arbeitslosigkeit verhindern kann. Diese.Prüfungen erübrigen sich, wenn von Arbeitgeberober Arbeitnehmerseite nachgewiesen wirb, bnf’i die Angelegenheit bereits dem zuständigen Schlichkungsausschuß. zur Entscheidung vorgelegt ist, -v ■ , Ist eine Einigung vor dem Demobilmachungsansschnß nicht zu erzielen, so ist die Angelegenheit unverzüglich durch den De- mobilmachuiigsnusschust mit den erhobenen Feststellungen nun zur Entscheidung vvrzulegen. § 3. Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen in § 1 dieser Bekanntmachung können mit Gefängnis bis zu 2 Jahren ober mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark bestraft werden. 8 4. Diese Anordnung tritt sofort mit der Veröffentlichung in Kraft. Darmstadt, beit 4. August 1920. '' Ter Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung in Heften. I. B.: Dr. Bernheim. Bekanntmachung. B e 11.: Tas Behüten 'der Wiesen. Wir sehen uns 'veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen ber W ie s e n po l i'ze io rdn un g für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis ber Beteiligten zu bringen: Artikel 11. Insoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von.Anderen behütet werden:.. a) einschürige Wiesen: 1. mit Schafen vom-1. April bis 1. Oktob eck, . 2. mit Rindvieh vom'l. April bis 1. A u g u st; bd s o n st i ge Wiesen: 1. mit Schafen v o m 1. April bis 1. Oktober, 2. mit Rindvieh vom'l 5. M ä r z bis 15. S e v t e m b e r. Grund- ober Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. Im übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf M achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- ober Entwässerungsgräben Schäden verursachen; erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunungen von beit Grabenbösckungen fernzuhalten. Artikel 12. Die Sckafweibe darf auf sr emd en Wi eien nur vom 15.'Oktober bis 22. Februar oder so lange h a r t e r Fr o st da n e r t, ausgeübt werden. Artikel 13. W e ideberechti gung en auf Wiesen mit anderem als Schasvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. b is .15. O.kt ob er, ausgeübt werden. S ch w eine u n d G ä u s e sind von der Weide auf Wiesen ausgeschlossen. Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie künstliche W ä s s e r u n g s a n l a g e n haben, darf keine Weideberechtigung arsgeübt iverden. Artikel 15. Tie in Artikel 12, 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten/ als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen. Was das Beweiben von anderen Grundstücken als Wiesen au< langt, so verweisen wir auf die Bestimmungen ber Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang^usw. der Weideberechtigungen betr., vom 7. Mai 1849 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep lember 1899, Rcg.-Bl. S. 754). Gießen, beit 23. Februar 1921, Kreisamt Giessen. Dr. Usinger. Betr.: Wie oben. —— -- An den Obtlblttgenneister zu Gießen und Hie Bülster- ineistereien Ber Lnudgemeindeli des Kreises. Indem wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie, auf genaue Befolgung der oben wiedergege denen Bestimmungen hiuzuwirken und insbesondere das Feldschutz- Personal, sowie die Schäfer dementsprechend anzuweiseu. Mit Rücksicht auf das zeitig einsetzende Frühjahr wird ein längeres Beweiben nicht zugelassen werden können, weshalb diesbezügliche Anträge keine Aussicht auf Genehmigung haben. Wir empfehlen, Ihnen daher, falls solche Anträge bei Ihnen gestellt werden, die Interessenten von vornherein abschlägig zu bedeuten. Gießen, den 23. Februar 1921. Kreisamt Giessen.- Dr. Nfinger. Bekanntmachung. Betr.: Wiesenrundgänge. Nach Artikel 4 der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen Ul im Laufe des Monats März der Frühjahrswiesengang durch d e ti Wiesenvor st and unter Zuziehung ber Feld - sehützen und Wiesenwärter vorzunehmeu. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt sein, das? ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird, versuchsweise; wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschriebenen Einsendung der Abschrift diese; Protokoll; adsehen, es sei denn, daß unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, daß die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wiesengänge sorg- ' fällig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbei- führeu. In diesem Protokoll hat sich ber Wiesenvorstand insbesondere darüber zu äußern: a) . ob die Anordnungen, welche int Anschluß an frühere Wiesengänge getroffen wurden, befolgt worden sind und welche nicht; b) welche Anordnungen von'dem Wiesenvorstand zur Beseitigung ber bei dem diesmaligen Wiesengang vorgeftindenen Mängel getroffen worden sind, ober welche Maßnahmen zu diesem Zwecke vorgeschlagen werden. Der Wiesenvorstand hat hierbei fein Augenmerk namentlich auf die Reinigung ber Wiese» von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, schädlichen Pflanzen usw., auf die. Äerebnnng der Maulwurfshügel, sowie auf die Unterhaltung ber Be- nnb Entwässerungsgräben zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht so weit gehen, daß Hecken und Sträucher besonders an Böschungen, Hohlen n. dgl. ohne weiteres entfernt werden. Im Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hak dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im Interesse der Wiesen wirklich geboten erscheint; c) welche VerbessernngSvorschläge in bezug auf größere Wiesendistrikte zu machen sind. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Ansführnug die Bildung von Wassergenossenschaften nach den Bestimmungen des Bachgesetzes angezeigt ist. 2 . Sy. b) fügen tote erläuternd an, das; in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vorliegt, der Wiesenvorstand in feinem h tDetcfje vier Wochen nicht übersteigen soll, wstzusetzen hat, binnen deren die Vorgefundenen Mängel bei Mei' dun» von Giraten und Zwaugsinas;regelu von de» Pflichtigen zu beseitigen smd. Die Aufforderung zur Beseitigung der vorge- sundenen Mangel ist nach Beendigung des Wiesenganges uuge- sänmt durch den Bürgermeister ortsüblich bekanntzuinachen. ' Das Protokoll über den SSieJettgniig ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War em Mitglied des Wissen Vorstandes oder ein Feld schütze oder ein W lese nw arte r an der Teilnahme verhindert, so ist der Liu- dernngsgrund am Schlüsse des Protokolls auzu- geben. „Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig sein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald beton d e r e Vorlage machen. , a d e >i n a cf) st ehend verzeichneten Gemeinden wird ein Beamter der Knlturinspektio n Gies; en gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Wieseupolizeiordnung an dem Wie, en gang teil nehmen Der Tag und die Zeit oes Beginnes des Wlesengaiiges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt. R-o d h e i m a. d. Horloff am 9. März, vormittags 91/, Uj)r N o n n e n ro t h am 15. Marz, vormittags 93/i mir • ' Mainzlar am 17. März, vormittags 93/t Uhr ' Lauter am 21. März, vormittags 9% Uhr, Sarbach am 23. März, voimittaqs 9*7» Uhr, Grün berg am 29. März, vormittags lsi/s Uhr. Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei. . Sie wollen ferner veranlassen, daß gleichseitig mit dem Wiesengang der Vorstand der in Ihrer G e- 'neinde bestehenden W a s s e r ge n o s se n sch a f t e u die vorgeschriebene L o k a l, ch a n vornimmt. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande befinden und ob etwa Unterhaltungs- oder Verbesserungsvorschläge zu machen sind. Gießen, den 23. Februar 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: Hemm erde. Bekanntmachung. Betr.: Tie Meisterprüfung im Handwerk. Ter Meldeschluß tür'bie diesjährigen Mei st e r - Prüflingen wurde auf den 15. Apr.il ds. Js. festgesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die Prüflinge die Prüfungsgebühr mit 75 Mk. an die Handwerkskammer einzusenden. Die hierauf ihnen zugehende Quittung und Anmeldeformular sind nebst den soilstigen Unterlagen dem Vorsitzenden der zuständigen Kommission einzureichen. ’ Vorsitzender für Starkenburg ist Stadtbaurat Steinberger, Darm stadt, Stadtbauamt. Vorsitzender für Oberhessen ist Dipl.-Jng. Bünings, Gießen. Vorsitzender für Rheinhessen ist Tüncherobermeister Kg. Mi(. . Kliugelschmitt, Mainz, Goldenluftgasse. Gießen, den 24. Februar 1921. -_______Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Betr.: Die Berordunng über Maßnahmen gegen Wohnungs- mangel vom 1. Februar 1921: hier: die Durchführung des § 22. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Von größeren Landgemeinden sind bisher Wohnungsämter und Wohnungskommissionen eingerichtet gewesen, die mehr oder weniger selbständig die Entscheidungen in Wohnungsaugelegenheiteu trafen. In dem § 22 Absatz 2 der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel (Amtsverkündigungsblatt Nr. 21 und 22 vom 11. uiio 14. Februar 1921) ist bestimmt, daß unter Gemeindebehörde! rm Sinne der Verordnung in den Landgemeinden Bürgermeisterei und Gemeinderat zu verstehen sei. Von verschiedenen Gemeinden ist nun angefragt worden, ob. sie die früher eingerichteten Woh- iningsämter bzw. Wohnungskommissionen unter Umgehung oer Vorschrift des § 22 Absatz 2 beibehalten konnten. Die Bestimmung im'/S 22 ist von dem L.-A. u. W. mittraller Absicht rind unter Würdigung allqr Verhältnisse getroffen worden. Dve genannte Stelle wollte unter Wohnungsamt int Sinne der Verordnung nur eine besondere städtische Organisation unter Leitung eines unabhängigen Beamten verstanden wissen. ! Es erscheint .dem L.-A. u. Ä. nicht zweckmäßig, in den Landgemeinden die Bürgermeistereien vollkommen von der Verantwortung tu dem wichtigen sozialen Zweige der Wohnnngssürsorge zu entlasten. Es, bestehen aber selbstverständlich keine Bedenken dagegen, weuit dte bisherigen Wohnungsämter und Wohnungskommissionen ivetter arbeiten, nur darf ihnen lediglich eine vorbereitende, nicht Aber eine entscheidende Tätigkeit zu stehen.. Tie Entscheidungen itt tLvhnuugssachen sind von den in der Verordnung vom -1. Februar I9wl aufgeftthrten Stellen zu treffen. Hinsichtlich der Mitwirkung Druck der Brühstschen UniversitätS'Buch- des Gemeinderats hierbei bleiben die Vorschriften her Art. 129 ff der Landgemeinden unberührt. Gießen, den 25. Februar 1921. ’_______Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Betr.: Lieferung von Mehl zur Herstellung des jüdischen Oster brvtes (Mazzos). An den Olinbürgenneistee zn Gießen und.die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Absatz 2 Satz 2 unserer Bekanutmachung vom 1. Februar 1921 ' >lmtsverküudiguugsblatt Nr. 16) erhält folgende Fassung: wen Inhabern der Bezugsscheine ist die Brotkarte bei der Ausgabe zu kürzen, .wobei für je 100 Gramm Mazzos 100 «Gramm Brot tn Ansatz zn bringen sind. G i e ß e u, bett 22. Februar 1921. ________ Kreisamt Gießen. I. V.: Ur. Siegert. Dicnftnachrichten des Krcisnnltcs. Ott den Gemeinden Blitzenrod und Frifchboru -Kreis Lauter buch) t,t die Maul- und Klauenseuche erneut ausgebrochen. Die genannten Gemeinden, werden.zum Sperrgebiet erklärt.. Tas Be obachtungsgebiet umfaßt die Gemeinden Tirlammen, Hopfmanns- feld und Allmenrod mit Sickendorf. In der Weißmühle bei Queck, in Stockhausen nud Erainfcld iKreis Lauterbach) i,t die Maul- und Klauenseuche erloschen. Tie genannten,Gemarkungen werden ans dem Sperrbezirk ansgeschieden und — mit Ausnahme von Queck — dem Beobachtuugsgebiet an- geguedert. xk Gemeinden Ober-Moos, Guuzenan, 'Reichlos, üreielMelnau) salz, Radmühl, Holzmühl, Fleschenbach, Rimbach, Ober-Wegmrkh, llnter-Wegfnrth und Unter-Schwarz (Kreis Lantiw buch) ivtrben mit Wirkung vom 25. Februar 1921 aus dem /ge Mhrdeten Gebiet entlassen und freigegeben. Zum gefährdeten Gw- biet werden die Gemeinden Grebenhain, Vaitshain, Bermuthshain, lstieder-Mvos und Schadges (Kreis Lauterbach) erklärt. Tie Ge metuden- des Scklitzerlaudes sind bis ans Hemmen senchenfrei und tm oberen Vogelsberg ist die Manl-und Klauenseuche verschwunden zzn der Gemeinde Hainchen «(Kreis yiibiitg. it) ist die Maul- und Klaueitfcuche erlofchen. Die angcordneteii Sperrmaßtiahmeit wnr- den auigehoben-und Hainchen als freies Gebiet erklärt. Tie nachstehende Bekanntmachung des Kreisantks Gießen bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis und weisen insbesondere die hiesigen Viehhändler und Metzger auf den genagelten Befolg dieser Anordnungen hin. , Gießen, den 24. Februar 1921. Polizeiamt Gießen. L a u t e s ch lä ge r. Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Durch den nach Aufhebung der Ztvangsbewirtschaftuug des Fleisches em,etzenden stärkeren Viehverkehr sind, wie zn erwarten war, eine größere Anzahl von Nen-Ansbrüchen der Manl- und Klauenseuche verursacht worden. Dies gibt uns Veranlassung, die Bekämpfiiug der Seuche gerade in der jetzigen Jahreszeit, wo das Vieh tut, Stall gehalten wird, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu betreiben. Tie Gründe für Erleichterungen, die im Sommer, mit Rücksicht auf dte Feldbestellung ttflu. vielfach gewährt werden Mtuß fett, sind jetzt hinfällig geworden, so daß die im Reichsviehseuchengesetz unt> den dazu erlassenen Ansführnngsvorschriften enthaltenen Maßnahmen voll zur Auswirkung kommen können. Gelingt es nicht, im Laufe des Winters die Seuche, die schott int iZurückqehen begrünen t|t, ganz zu beseitigen, bann ist im Frühjahr mit iBe stimmtheit^mit einein neuen Aufflammen derselben zn rechnen. . 3m Interesse einer wirksamen Seuchenbekämpfung liegt e« daß die von uns erlassenen 9(trorbnungett genau eingehalten werden Wegen der Gefahr der Seucheneinschleppung von außerhalb des Kreises wird ungeordnet, daß alle mit der iE i send ahn von inicht hessischen Versandstationen ankommenden Vieh-,'auch Ferkel-strans- Porte sofort dem zuständigen beamteten Tierarzt telphonisch an gemeldet und vor der Entladung amtstierärztlich untersucht werden mimen. Ebenso müssen alle anS Hessen ankommenden Transporte angemeldet und amtstierärztlich untersucht werden wenn dem Frachtbrief kein Ursprungszeugnis oder keine tierärztliche Bescheinigung über Seucheiifreihett-beigesügt ist. Abgesehm hiervon t|i auch tn allen diesen Fällen die vorgeschriebene(Quarantäne ein- zuhalten. Bezüglich letzterer hat das Ministerium des Innern angeordnet, oaß die Beobachtungszeit auf 5 Tage — 5 x 24 Stunden — anszudehuen ist und daß die Transportdauer nicht eingerechnet wird, da die Erfahrungen der letzten Zeit gelehrt haben, daß |bie aut o -vage festgesetzte Dauer für die Quarantäne nicht genügt, iueitn ute Transport da uer leingerechnet wird. Wir macheu bei dieser Gelegenheit wiederholt darauf autmerk- sam, daß tn Senchenorten und in Orten, die im Umkreis .'trau 15 Kilometer von Seuchenorten liegen, einerlei, ob diese Orte znnt Be- obachtnngsgebiet erklärt sind oder nicht, der Handel mit Kleinvieh int Umherziehen verboten ist. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aussuchen von Bestellnngen durch Händler ohne Mitsikhren von Tieren und das! Aufkäufen Iran Tieren, durch Händler G leße», den 19. Februar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcke r. und Steinbrudterei. R. Lange, Gießen.