AmtzverMMgMgMatt für die provinzialdirettion Gberhefse« und für dar Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienctaa. Donnerstag u. Freitag. Bur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 3.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 14 . 28. Januar 19:31 Znhalts-Urbepsicht: Maßnahmen gegenüber Vetriebsabbrüchsn und -stillegungen. - Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecken der ......Landesuniversität. — Viehseuchen. — Feldbereiuigungen Röthges.und Kesselbach. B e t r._:. Maßnahmen gegenüber BLtriebsabbrüchen und -still- legungm vom 8., November 1920. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das" nachstehend abgedrnckte .Ausschreib-en des Staatskommissars für die wirtschaftliche Demobilmachung in. Hessen vom 15...bS. Mts., betreffend Maßnahmen..gegenüber Betriebsabbrüchen und -stillegungen, und die Verordnung gleichen Betreffs vorn 8. November 1920, teilen mir Ihnen zur Kenntnis und ortsüblicher Bekanntgabe mit. Streiks und Aussperrungen, sind uns sofort telegraphisch unter Angabe der Gründe und der Zahl der in Betracht kommenden Arbeitnehmer mitzuteilen. Gießen, den 25. Januar 1921. Kreisamt Gießen (Temobilmachungsäns schuß Gieß-eik-Land). I. V.: Dr. H c ß. - . Der Staatskomiuissar für die wirtschaftliche Demobilmachung . <■ in Hessen. Darmstadt, den 15. Januar 1921. . Zu Nr. D. K. 16 296. Betr.: Maßnahmen -gegenüber Betriebsabbrüchen , und. -still- legungen vom 8. November 1920. All die Deiiiobilniachlillgsaiisschiisse. Nachstehende Verordnung, sotv'e Ausfnhrungsanw: isnnoeu tute ich zur gesl. Kenntnisnahme mit der Bitte um ortsübliche Bekanntgabe mit. Ich bitte, auch int lokalen Teile der in Ihrem Bezirk' erscheinenden Presse aus die Maßnahmen hinzuwcisen. Ergänzend wird hinzugefügt: . Die zuständigen TemobilmachnNgsbehörden sind in erste" Linie im- Sinne der. Verordnung die Temobilmachungsausscküsse.,Sollten für einen Betrieb nach dessen örtlicher Lag' zwei verschil-ene D.emobilmachnngsausfchüsse zustäi dia sein, so ist. der Staatskommissar für die wirtschaftliche Temobitmachnng in Hessen, Darmstadt, zur Entscheidung über die nach der Verordnung zu treffe iden. Maßnahanen anzurufen. Gegen die Entscheidung der Temobil- machnngsansschüsse int Sinne der §§ 1 und 4 der Verordnung steht den Betroffenen ein Beschwerderecht innerhalb einer Woche an den Staatskommissar für die wirtschaftliche Demobilmachung nach Verkündung der Entscheidung -zu. der endgültig entscheidet. Streiks und Aussperrungen sind innerhalb 21 Stunden dem Staatskommissar für die lvirtschaftliche Demobilmachung unter Angabe der Gründe und Anzahl der in Betracht kommenden Arbeitnehmer telegraphisch- mitznteil-en. Die Bekanntmachungen des Staatskommissars, betr. Meldungen von Betricbseinsch-ränkungen und Betriebseinste'lnngen tont 4. August 1929 und Verbot des Abbruchs von Ringofenztegcl.nen vom 14. April 1929, werden hiermit aufgehoben, wodurch jedoch die Bestimmungen des 8 12 (Arbeitssircck'nng) der Verordnung über Entlassung und Entlohnung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Februar 19,20 unberührt bleiben. I. B.: Dr. Bernh e int'. BerorÄnuttil betreffend Maßnahmen gegenüber Betriebsabbrüchen und -still- legungen. Vom 8. Mvember 1920. Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreisen- dett Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend Auf- lösuug des Reichs'ministeriums für wirtschaftlich- Demobilmachung, vom 26. April 1919 (Reichs Gesetzbl. S. 438), nach Anhörung des vorläufigen Reichswirtschaftsrats folgendes- verordnet: § 1. Inhaber oder Leiter von geiverblichen Betrieben (§105 b Absatz 1 der Rcichsgcwcrbeordnuug) und von Betrieben des Ber« kehrsgewerbes, in denen in der Regel mindestens ztoanzig Arbeitnehmer beschäftigt tverden, jedoch- ausschließlich der Betriebe des Reichs und der Länder, sind verpflichtet, der von der Landes- zentralbdhördc zu bestimmenden Demobl.machungsbehörde Anzeige z-u erstatten, bevor sic 1. Betriebsanlagen ganz- oder Zeitweise abbrechen ober bisher sunt Betriebe gehörige Sachen in anderer Weife dem Betrieb entziehen, insbesondere veräußern oder betricbs-- untanglichi machen, sofern hierdurch die gewerbliche Lei- slnngsfähigkeit des Unternehmens wesentlich verringert wird. . Diese Vorschrift findet auf zum Betriebe gehörige Rechte sinngemäße Anwendung 2. Betriebsanlagen ganz oder teilweise nicht benutzen/ sofern hierdurch . al in Betrieben oder selbständigen BetriebsteÜen mit in der Regel weniger als -zweihundert Arbeitnehmern zehn Arbeitnehmer, . b) in Betrieben oder selbständigen Betriebsteilen. mit in der Regel mindestens zurih.tndert U.beitnehmern fünf vom Hundert der im Bet iebe beschästigleu Arbcitnehmer-- zähl, jedenfalls aber wenn mehr als fünfzig Arbeitnehmer zur Entlassung kommen. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei Unterbrechungen und Einschränkungen in der Betriebs- sührnng, die durch die Eigenart des Betriebs bedingt sind. Tie beabsichtigte Maßnahme darf ohne Zustimmung her zuständigen Demobilmachnngsbehörde int Falle 1 nicht vor Ablauf von sechs Wochen, im Falle 2 nicht vor Ablauf von vier Wochen nach der Erstattung der Anzeige getroffen werden. Wird sie nicht innerhalb eines Monats nach Ablauf der im Satze 1 dieses Absatzes und int Falle des § 4 Absatz 1 Nr. 1 innerhalb eines Monats nach Ablauf der dort festgesetzten Fristen getroffen, so ist nnter den Voraussetzungen des .Absatz 1 die Anzeige erneut zu erstatten. Muß eine Maßnahme der int Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Art infolge unvorhersehbarer Ereignisse sofort getroffen werden, so ist die Anzeige unverzüglich, spätestens innerhalb von Srei Tagen nach-zu holen. Unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Erstattung der Anzeige, sind die int betroffenen Bet.ieb oder selbständigen Betriebsteile vorhandenen und di: für ihn bestimmten Vorräte an Reh- und Bet iebs stoffen, insbesondere Brennstoffen, ttttb Halbfabrikaten vollständig und wahrheitsgemäß der zuständigen Demobilmachnngsbehörde mitzuteilen. Als Arbeitnehmer int Sinne dieser Verordnung gelten die Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrät-gesetzrs. § 2. Innerhalb der im- § 1 Absatz 2 festgesetzten Fristen und int Falle des § 1 Absatz 3 innerhalb von vier W-echen nach Er- slatturg der Anzeige darf ohne Genehm''gung de: zuständig n. Demo- bilmachungsbehörde eine die ordnungsmäßige Führung des Betriebs beeinträchtigende Verändemng der Sach- oder Rechtslage nicht vorgeuommen werden. Insbesondere darf über die int § .1 Absatz. 4 genannten Vorräte nur im Rahmen der -ordnungsmäßigen Führung des Betiiebs verfügt werden. § 3 D'e zuständige Temobilmacheiugsbehördc hat int Benehmen mit Betriebsleitung und .Betriebsre.trctung, geeignelenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen, insbesondere der zuständigen Fachorganisationen (z. B. wirtschaftliche Selbstve wal tungskörper, Anßeuhandelsstellen) und der amtlichen Bernfsver- tretungen, unverzüglich anfznklä en. welle Umstände di: beabsichtigte Maßnahme veranlassen: die Aufklärung muß innerhalb der im § 2 genannten Fristen durchgeführt sein Die Aufklärung hat sich auch darauf zu erstrecken, welche Hilfsmaßnahmen zur Behebung wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebs angezeigt erscheinen. Die Landeszentralbehörden und die zuständigen Temobil- machnngsbehördeu werden ermächtigt, alle Anordnungen zu treffen, die ec.intet erscheinen, die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebs aufzuklüren und Zuwiderhandlungen g'gcn § 2 zu vorhin- ern. § 4. Tie zuständige Demobilmachnngsbehörde ist ermächtigt, .. 1. im Falle des § 1 Abs. 1. Nr/1 die int § 1 Abs. 2 festgesetzte Frist aus zwingeuden Gründen um einen Monat und, falls tveilerhin zwingende Gründe Vorlagen, um w itere zwei Monate zu verlängern. Die Vorschriften der §§ 2, 3 bleiben entsprechend anwendbar; 2. im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 die im § l Abs. 4 genannten Vorräte, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 1 auch die vom Abbruch oder der Entziehung bedrohten.-oder betroffenen Gegenstände (Sachen und Rechte) zu beschlagnahmen und zugunsten des Landessiskns zu enteignen. Statt der Enteignung kann die .U.ebertragnng der Gegenstände auf eine von der Dmobilmachungsbehörd-e zu bestimmende andere Person ausgesprochen werden. Die Beschlagnahme darf nur innerhalb der in §§ 2, 4 Absatz 1 -Nr. 1. genannten Fristen erfolgen; die Enteignung oder Uebertragung muß spätestens binnen 2 Wochen nach Ablauf dieser Fristen erfolgt sein. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß ohne Genehmigung der Demobilmachnngsbehörde die Vornahme von Veränderungeit 2 mi den betroffenen Gegenständen verboten ist und daß rechts-- geschäftliche Verfügungen über sie nichtig find. Den rechtsgeschäft- lichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwcmgsvollstreckuitg oder Arrestvollzichuug erfolgen.- Ter von der Beschlagnahme Betroffene ist. re.pflichttt, die Gegenstände während der Dauer der Beschlagnahme zu verwahren und pfleglich zu behandeln. Die Beschlagnahme verliert ihre Wirkung mit der Enteignung oder Uebertragung oder, falls eine solche nicht stattfindet, mit dem Mlauf der im Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen. Die Ausübung der im Abs. 1 festgesetzten Befugnisse erfolgt durch Zustellung eines entsprechenden Beschlusses an den Inhaber oder Leiter des Betriebs. Sobald die Enteignungs- oder llebertragungsanordnung dem Betroffenen zugeht, geht das Eigentuni an der Sach: oder das entzogene Recht auf den Landesfiskus oder die in der Anordnung bezeichnete Person über. Gegen die Fristverlängerung nach Abs. 1 Nr. 1 kann Einspruch bei der Landeszentcalbehörde erhoben werden. Die Beschlagnahme und Ueberweisung von Brennstoffen im Sinne der Verordnung vom 24. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 167) erfolgt lediglich durch den Reichskommissar für die Kohlenverteilung und die von diesem ermächtigten Stellen entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften. Die Enteignung oder Uebertragung an eine andere Person nach Abs. 1 Nr. 2 hat gegen angemessene Entschädigung, die den Tagespreis des Tages der Beschlagnahme nicht übersteigen darf, zu erfolgen; entgangener Gewinn ist nicht zu erstatten. Durch die Enteignung oder Uebertragung darf die ordnungsmäßige Führung, der übrigen Teile des Betriebs nicht beeinträchtigt ivcrden. sofern nach Lage der Sache eine Wetterführung des Betriebs in Frage kommt. Gegen die Festsetzung der Entschädigung ist innerhalb von sechs Monaten von der Zustellung des Festsetzungsbeschlusses an der ordentliche Rechtstveg zulässig. Die Bestimmungen der Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot vom 9. Dezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1968) bleiben unberührt. § 5. Ist eine Anzeige entgegen § 1 nicht erstattet, so sind die Befugnisse der Demobilmachungsbehörde aus §§ 3 und 4 an die dort genannten Fristen nicht gebunden. § 6. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine An- wendung, a) wem; die int § 1 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen auf Anordnung oder mit Zustimmung einer dafür zuständigen Behörde oder mit behördlichetr Befugnissen ausgestatteten Stelle erfolgen; b) auf Maßnahmen gemäß §1 Abs. 1 Nr. 2, die lediglich als Mittel in wirtschaftlichen Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwendet werden. § 7. Wer den Vorschriften der §ß 1, 2, 4 oder den nach § 3 Abs. 2 ergangenen Anordnungen vorsätzlich zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark und mit 'Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit einer dieser Strafen bestraft. Bei Fahrlässigkeit tritt Geldstrafe bis zu fünfzig tausend Mark ein. Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. ß 8. Der Neichswirtschaftsminister und der hieichsarbeits« Minister erlassen gemeinsam die erforderlicheit Aussührungs- amveisungen. § 9. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 8. November 1920. Der Neichswirtschaftsminister: Dr. Scholz. Der Reichsarbeitsminister: Dr. Brauns. Betr.: Benutzung von Leichen zu wissenschaftlichen Zwecketc der Lcmdesuniversität- An das Polizriamt Güßen und die Bürgermeistereien der Lanvgemeinden des Krci'eS. Soweit unserer Verfügung vom 5. Januar 1921 ;Amts- verkündigungsblatt Nr. 3 vom 7. Jan. 1921) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung erinnert. Gießen, den 22. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.____________ Bekanntmachung. Betr.: Maul- und Klau eit seuche. In Gießen (westlich der Lahn) ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Gießen (westlich der Lahn) wird aus dem Sperrgebiets ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. Gießen, den 25. Januar 1921. ______________Kreisamt Gießen. I. B.: W e l ck e r.______________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Röthges. In der Zeit vom 29. Januar bis einschließlich 4. Februar 1921 liegt auf dec .Hess. Bürgermeisterei Röthges der Ausschlag dec Kosten für die in 1919/20 ansgefühcteu Drainagen zur Einsicht der Beteiligten offen. Eiuwendmtgen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses bei dec Hess. Bürgermeisterei Röthges während dec Offenlegungs- zeit schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 24. Januar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ________________Schnitts pahn, Regieruugsrat.________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbeceinigmtg Kesselbach; hier die Rechnung. In der Zeit vom 31. Januar bis einschließlich 7. Februar 1921 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Kesselbach die Rechnung über Einnahme und Ausgabe der Feld- bereinigtuigsgesellschaft Kesselbach zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen sind daselbst während der Offenlegungsfrist schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 22. Januar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Jan n, Regiernngsrat. "hrw* h#r '8 r 8 b VMttn w>b tjWiab»'S Va e 4 «