AmtZverkuMgimgrblaLt für die Proviiizialdirettion Gberheffen und für das Kreisamt Sichen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 75 37. Mai 1921 Inhalts-liebe »sicht. Die Rechnung der Kreiskasse für 1917. — Die Errichtung von Schlachthäusern. — Die Beschälseuche der Pferde. — Verbot der Ferkel- und Vieh markte. — Straßensperre. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Reinhardshain. — Verordnung über den Verkehr mit Milch. B e t r.: Die Rechnung der Kreiskasse für 1917. AttszUt, aus der von der Oberrechnungskammer geprüften Rechnung der Kreiskasse des Kreises Gießen für 1917. Einnahme Bezeichnung der Rubriken Ausgabe •M Jt 179 660 84 1. Rechnnngsrest - 4 030 587 24 3. Kriegsleistungen 4 198 132 35 — — 4. Beihilfen an Familien einberufener Mannschaften....... - 38 701 36 5. Beihilfen an Veteranen .... 38 455 - 19 713 50 6. Allgemeine Verwaltung .... 48081 32 201 700 73 7. Kreisstraßen u. Eemeindebauwesen 224118 74 576 - 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 1 763 20 4 044 48 9. Gesundheitspflege...... 10 044 33 — - 9a. Soziale Fürsorge 542 97 11 777 66 10. Landwirtschaft, Gewerbe u. Verkehr 19 653 35 51114 12 11. Unterstützungen . ...... 82383 87 - — 12. Beitrag zur Provinzialkasse . . 153 842 85 9 423 10 13. Kapitalzinsen 9 553 76 — - 14. Iurückzuzahlende Kapitalien . . 8 276 66 — - 15. Auszuleihende Kapitalien . . . 75 668 56 — - 16. Uneinbringliche Posten u. Nachlässe 343 39 — — 17. Vorübergeh. Kriegseinrichtungen . 2 431 34 449 574 22 20. Beiträge der Gemeinden und Ge- Markungen - - 4 996 873 25 4 873 291 69 Abschluß. Gesamtsumme der Einnahme . 4 996 873.25 M „ „ Ausgabe . . 4 873 291.69 „ Verglichen bleibt Rest 123 581.56 M Dieser besteht a) in barem Vorrat . . . 123 581.56 M b) „ liq. Ausständen . . , • - - „ Summe wie oben 123 581.56 M Gießen, am 29. März 1919. Der,Kreiskasserechner: gez. Kauß. Revidiert, ohne daß sich für obigen Abschluß eine Aenderung ergeben hat. Darmstadt, den 3. Mai 1921. Oberrechnungskammer: gez. Süffert. Wird gemäß Art. 43 der Kreis- und Provinzialordnung veröffentlicht. Gießen, den 24. Mai 1921. Der Vorsitzende des Kreisausschusses. 3. V.: Weicker. Bekanntmachung. B e t r.: Tie Errichtung von Schlachthäusern. Für die Folge sind bet Anfertigung von Plänen und Kon- zesswnsbedingungm für Schlachthäuser in den Landgemeinden des Kreises nachstehende Borschriften zugrunde zu legen: 1. Ber der Auswahl des Platzes für die Schlachthansanlage ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Anwohner durch das Schlachten und die damit verbundenen Arbeiten möglichst! wenig belästigt »erden. 2. Abortanlagen dürfen sich nicht in der Nähe des Schlachthauses befinden. 3. Ter Schlachtraiim muß mindestens 3 Meter hoch, 4,50 Meter lang und 3 Meter breit sein. 4. Falls Wasserleitung in dem Gehöfte ist, muß das Schlachthaus ’nut Wasserleitung versehen sein. 5. Ter Fußboden des Schlachthauses, der in allen Teilen nach einem tiefsten Punkt Gefall haben muß, ist vermittelst Zementieren oder Asphaltieren auf mindestens 10 Zentimeter starker Beton unterläge wasserdicht herzustellen. Tas Dielen des Fußbodens ist durchaus untersagt. 6. Tre Wände des Schlachthauses müssen, falls nicht eine Verkleidung derselben htit Donplättchen oder dergleichen stalt- findet, bis auf eine Hohe von 2,0 Meter vom' Fußboden ab mit Zement, darüber mit gutem Kalkmörtel glatt verputzt und in den einspringenden Ecken der Wände und zwischen Wänden und Boden nach einem Radins von nicht unter thst. Zentimeter abgerundet werden. Ter Anstrich hat auf die H«he des 3einent» Verputzes mit Heller (nicht roter) Oelfarbe, an den übrigen Teilen der Wände und an der Decke, wenn nickst eine bessere Ausführung vorgezogen werd, mit Ka'lkfarbe zn geschehen. 7. Ter Schlachtraiim muß eine zweckmäßige und solide Vorrichtung zum Aufwinden des zu schlachtenden Tieres erhalten. 8. Im Schlachthause sist flir ausreichende Beleuchtung und Ventilation durch Anbringen von Fenstern, die möglichst dicht unter der Decke beginnen sollen, Sorge szu tragen. Tie Fenster müssen zur besseren Lüftung Oberlichter haben, deren freie Oefsnung mit engmaschigem Fliegengitter versehen sein muß. 9. Zum Lüften des Schlachtraumes ist ein dicht unter der Decke beginnender Luftschacht von mindestens 15 Zentimeter Durchmesser anzubriugeu und bis über das Dach zu führen. 10. An be'nt' tiefsten Punkt des Schlachthauses, von wo aus bte Ableitung der beim Schlachten entstehenden Flüssigkeiten be- werkstelltg't wird, ist ein W asserv erschl uß anzubringen, der zum Reinigen eingerichtet sein muß. 11. In unmittelbarer Nähe des Schlachthauses, aber in genügender (Entfernung von Brunnen, ist eine wasserdichte Senkgrube einzurichten, in welche durch eine unterirdische Röhren- 1 lcitung ledigli ch die beim Schlachten sich ergebenden Abwässer, Mut, flüssige Abgänge nfiu. eingeleitet werden dürfen. Tie Einleitung von Tagewässern, Küchenwässern, Jauche aus Abtritten oder Stallungen in bte Senkgrube ist verboten. Die Mauern der Grube, die nicht mehr als 1 Kubikmeter Fassungsraum besitzen darf, dürfen mit Gebäuden .nicht zusammenhängend sie müssen vielmehr in einem Abstand von mindestens 10 Zentimetern von Gebäuden für sich, aufgeführt werden. 12. Was die. Konstruktion ber Grube anbelangt, so sind bereu Wäude weuigsteus 1 Stein stark und ihr Boden in einer -doppelten Backsteiuslachschicht mit diagonal zueinander .gerichteten Lagerfugen oder in einer 10 Zentimeter Betonschicht herzu,stellen. Die Grube selbst ist zu überwölben, mit einer 45x45 Zentimeter in Lichten weiten Einsteigöfsunng und letztere mit einem gut schließeuden Teckel von Eisen oder Stein .zu verfeheii. 13. Alles Mauerwerk der Grube schiß anst besten hartgebrannten . Backsteinen (sog. Klinkern) und in .Zementmörtel in sorgfältiger Weise ausgeführt und sämtliche Wände, sowie Boden und Decke — letztere innen und außen — ,Müssen mit Zementmörtel glatt verputzt werden. Bei dem Verputz sind alle eiuspringeuden Ecken zwischen den Wänden uud Boden bzw. Decke nach einem Radius von 5 Zentimetern abzurundeu. 14. Die Senkgrube und die Pfuhlgrube dürfen nicht unmittelbar an der Eigentumsgrenze errichtet werden. 15. Tie Ableitung Von Wasserverschluß int* 1 2 3 4 5 6 Schlachtraum bis zur Grube hat durch einen Kanal von gut glasierte» Tonrohren- zu geschehen, welch letztere an den Muffen mit Zement zu dichten sind., Ter Kanal Muß ein möglichst starkes Gefäll erhalten sind tunlichst, dicht über bent .Fußboden ber Grube endigen. 16. Die Senkgrube ist genügend oft, int Winter wöchentlich einmal, int Sonsiner in der Regel nach jedent Schlachttag und 'mindestens einmal in der Woche zu entleeren und wenn nötig, mit Chlorkalk oder roher Karbolsäure -zu desinfizieren. 17. Nach dem Schlachten ist das Schlachthaus bzw. die Schlachtstätte alsbald gut zu reinigen; insbesondere sind Boden und Wände mit heißem Wasser rein abznspülen. 18. Wurstküche und Schla-chtrctuM müssen, wo es die räumlichen Verhältnisse gestatten, voneinander getrennt fein. 19. Ter Ho f ra u'M unmittelbar vor dem Schlachthause Muß gepflastert feilt. 20. Tre Müllgrube ist mit Brettern sorgfältig abzudecken. Gieße n, den 25. Mai 1921. Krcisantt Gießen. I. V.: W e l ck e r. 2 Betr.: Tie Beschälseuche der Pferde. M Has Polizeiamt Gießen, die Gendarmeriestationen des Kreises und die Vürgermeistereieir der Landgemeinden des Kreises. ' Nach einer Mitteilung des Regierungspräsidenten von Kassel ist dort die Beschälseuche in Mehreren Fällen festgestellt worden. Dadurch ist Iber Pferdebestand namentlich in der angrenzenden Provinz Oberhessen unmittelbar bedroht. Tie Beschälseuche ist eme ansteckende Geschlechtskrankheit der Pferde, die geeignet ist, die Pferdezucht ernstlich zu gefährden. Tie Gefahr wird dadurch noch erhöht, das; diese Seuche lange Zeit zwar vorhanden, aber nicht erkennbar ist. Es, ist deshalb Borsorge getroffen, das; die Feststellung der Krankheit demnächst durch die serologische Unter» snchung des Blutes erfolgen kann. Bis dahin muß die bereits durch die Bekanntmachung vom 8. Februar 1921 angeordnete Untersuchung der MiM Decken fremder Stnten benutzten Hengste inöglichst ost und eingehend vorgenoMmen werden. Auf jeden Fall muß verhindert werden, daß nicht nngckörte Hengste, die nicht untersucht sind, Kim' Decken fremder Stnten verwendet werden. Verstöße gegen die diesbezüglichen Anordnungen sind mit aller Schärfe tzu verfolgen. Erne besondere Gefahr, nämentlich auch für die zur Zeit Nuf den Deckstationen befindlichen staatlichen Deckhengste bilden die in den Grenzbezirken diesen Hengsten zugcsührtcn Stuten ans den angrenzenden preußischen Bezirken. Uni zu verhüten, daß trotz der Borschriften der 8§ 235, 239 und 240 der Ausführungs- Vorschriften WiM Reichsviehseuchengesetz verdächtige Pferde zu diesen Hengsten gebracht werden, wird Mitgeteilt, daß die als 'krank erkannten Pferde im Regierungsbezirk Kassel auf den Hinterbacken durch Aufbrennen eines 10 Zentimeter hohen B, die seuchcver- dächtrgen und anst.ecknngsverdächtigen Pferde ebenso durch Haarschnitt und Aufbrennen eines B auf den Bovderhufcn gekennzeichnet werden. Das Polizciämt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden wollen ihre Polizeiorgane darüber unterrichtest und zur besonderen Aufmerksamkeit in dieser Hinsicht anhalten. Gr eßen, den 25. Akai 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Bekanntmachung. Bis ans weiteres werden Ferkel- oder sonstige Biehmärkte int Kreise Gießen wegen Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche nicht zngelassen. Gießen, beit 24. Mai 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Kanalisation der .Hauptstraße M Annerod. ' Wegen Vornahme von Kstnalisationsarbeiten wird die Kreis- straßendnrchsahrt Harbach von Samstag den 28. Mai bis auf weiteres für den Durchgangsverkehr gesperrt. Gießen, den 25. Mai 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Dienstnachrichten des Kreisamtcs. Landwirt Heinrich P a nl h zu Bettenhausen wurde zum Stellvertreter des Hauptmanns der Feuerwehr Kl Bettenhausen ernannt nnd verpflichtet. Lattdwirt Wilhelm Balser VIII. aus Oppenrod wurde als Kommandant und Landwirt Karl Kling elh ö fer aus Oppenrod als Stellvertreter des Kommandanten der Pflichtseuerwehr in Oppenrod ermannt nnd verpflichtet. Heinrich Wehr nur von Annerod wurde als Polizei- bteiter für die Gemeinde Annerod ernannt nnd verpflichtet. Bekanntmachttug. Betr.: Feldbereinigung Reinhardshain; hier: die Arbeiten des II. Abschnitts. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 14. Juni lfd. Js. liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Reinhardsharn dre Arbeiten der Besitzstandsau snah'me 'Mir Einsicht der Beteiligten offen. Es find dies: 48 Bonitiernngskarten, 2 Bände Besitzstandsverlzcichstisse, 2 Bände Gütergeschosse nebst Zusammenstellung. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen, hiergegen sowie.zur eventuellen Wahl eines Mitglieds des Schiedsgericht» nebst! Stellvertreter findet daselbst M i t t w v ch d e n 15. I u n i 19 21 vormittags von 10—11 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten |ntit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden „mit Einwendungen ausgeschlossen find. Die Einwendungen lind, schriftlich nnd Mit Gründen versehen einWireichen. Friedberg, den 15. Mai 1921. Berorvuuug über den Verkehr mit Atilch. Vom 30. April 1921. Auf Grnud der Berordnuug über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Bvllsernährung vonr 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) bzw. 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 823) und des § 41 der Bekanntmachung über Speisefette vonr 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 755) wird verordnet: § 1. Tie Verordnung über die Bewirtschaftung von Milch nnd den Verkehr mit. Milch vom 3. November 1917 (Reichs Gesetzt) l. S. 1005) bzw. 18. Januar 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 86) ivird aufgehoben. Art ihre Stelle ' treten die Vorschriften der 88 2 bis 12 dieser Verordnung. § 2. Es ist verboten: 1. Vollmilch, M. ■ milch nnd Sahne in gewerblichen Betrieben zur Herstellung von anderen Erzengnissen als von Butter nnd Käse zu verwenden; 2. Vollmilch nnd Sahne in Konditoreien, Bäckereien, Gast-, Schank- und Speiseivirtschasten solvie in E^rischungs- ränmen zu verabfolgen; 3. Sahne in den Verkehr zu bringen außer zur Herstellung von Butter und Käse in gewerblichen Betrieben nnd außer zur Abgabe an Kranke nnd Krankenanstalten auf Grund amtlicher Bescheinigung; 4. geschlagene Sahne (Schlagsahne) oder Sahnenpnlver her- tznstKlen. Aus ausländische Tauersahne finden .die Vorschriften der NumMern 1 bis 3 keine Anwendung. Tre Reichsstelle für Speisefette kann Ausnahmen von den Verboten zulassen; sie kann diese Befugnis auf andere Stellen übertragen. § 3. Tre KvmMunalverbände nnd Gemeinden können Maßnahmen zu einer geregelten Verteilung der in ihrem Bezirke gc- wonnenen und in ihren Bezirk eingeführten Vollmilch, Magermilch nnd Sahne treffen, soweit nicht die Milch nach anderen Bezirken ausgeführt oder zu Butter und Käse verarbeitet wird. !Ter Eigenbedarf der kuhhaltenden Wirtschaften darf dabei nicht beschränkt werden. ^Bedarfskommunalverbäude und Gemeinden können in it Zustimmung der Reichs stelle für Speisefette die Ausfuhr von Milch aus ihrem Bezirk und die Verarbeitung (ton Milch zu Butter und Käse verbieten. Tre Kommunalverbände nnd Gemeinden können insbesondere anordnen, < 1. daß der Handel mit Milch in ihrem Bezirke von einer besonderen Erlaubnis abhängig ist, und daß die erteilte Erlaubnis ans wichtigen Gründen zurückgezogen werden kann; 2. daß Milch nur an bestimmte milchbedürftige Gruppen der Bevölkerung (Milchversorgungsberechtigte) und nur in bestimmten Mengen abgegeben werden darf, nnd daß die Abgabe nur gegen Karten oder Bezugsscheine oder auf Grund einer Knndenliste erfolgen darf; 3. daß die der Verteilungsregelnng unterliegende Milch be- , stimmten Erfassungs- und Verteilungsstellen zngesührt nnd ’ hier einer geeigneten Bearbeitung unterworfen wird. § 4. Tie Landes'zentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können Kommnnalverbände und Gemeinden zur Regelung der Milchverteilung anhalten. Sie können Gemeinden für die Zwecke der Regelung vereinigen und den Verbänden die Befugnisse aus § 3 ganz oder teilweise übertragen. Soweit die Regelung für einen größeren Bezirk erfolgt, ruhen die Befugnisse der zu diesem Bezirke gehörenden Gemeinden. § 5. Molkereien und Betriebe, in denen täglich Mehr als 100 Liter Milch int! Durchschnitt gewonnen werden, dürfen Verträge über laufende Lieferungen vou Milch nach einem anderen: als ihrem bisherigen Empfangsort nur abschließen, nachdem sie ihrem bisherigen Abnehmer von cheni beabsichtigten Lieferungs- Verträge Kenntnis gegeben haben und dieser den Abschlnß eines Vertrages zu entsprechenden Bedingnngen abgelehnt oder eine Erklärung binnen zwei Wochen nach Kenntnis der VertragS- bedtngungen nicht abgegeben hat. Sofern eine Molkerei oder eilt Betrieb, in dem täglich mehr als 100 Liter Milch int* Durchschnitt gewonnen werden, sich wei- gcrt, Mit einem i|it: ihrem bisherigen Empfangsort absatzberech- tiaten Empfänger 'zu einem der Marktlage entsprechenden Preise einen Liefernngs'vertrag über eine der bisherigen Lieferung entsprechende Menge abzuschließen, kämt die Landeszentralbehörde oder die vou ihr bestimmte Stelle auvrdneu, das; die betveffendle Milch, soweit sie nicht für den Eigenbedarf der Milchlieferantest, benötigt wird, für die Zeit bis znm! 15. Mai 1922 an den bisherigen Empfangsort geliefert wird. Als bisheriger Empfangsort gilt der Ort, an den die letzten Lieferungen im Mävz, 1921 erfolgt sind. (Fortsetzung folgt iM nächsten Amts'verkündigimgsblatt.) Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahu, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen Unwersitäts-Buch- und Steindruckerei R. Lauge, Gießen.