Amlsverköndiguvgzblatt kür die provinzialdirettion Gderheßen und für das Kreisamt Sielen. nach Bedarf: DIsr.mg, Dirnstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.60 vierteljährlich. " ZS.Jzrli wlU TÄ ■ dei Kreiskasse des Kretzes Liesten. - Mastnahmen gegen den Wohnungsmangel. - Jugendherbergen. - Sd)luß= nu K?, h n- nvtJ ^b , ’mT1 beS 5d),ma^ts "" H"bst 1921.- Klanenviehmarkt in Hungen. - Dienstnachrichten. - Straßensperre.- Jenberung der Ortssatzung über den Bezug von Lasser aus dein Wasserwerk der Gemeinde Beuern. - Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Nonnenroth (Schluß). Bekanntmachung. Gemäß' Artikel 40 Abs. 1 der Kreis- und Provinzialordnung wird der vom Kreistag unterm 20. ds. Nits, festgestellte Voranschlag der Kreiskasse des Kreises Gießen für Rj. 1921 hiermit veröffentlicht. Gießen, den 22. Juli 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher. Voranschlag der Kreiskasse der Kreises Gießen für das Rechnungsjahr 1921. Einnahme für 1921 Bezeichnung Ausgabe für 1921 JL H M - — 1. Rechnungsrest 44 054 06 — - 2. Stiftungen, Schenkungen und Ver- -■ - 3. Kriegsleistungen ..... 363000 - 400 - 5. Beihilfen an Veteranen . .... 4C0- - 74 735 - 6. Allgemeine Verwaltung . . . . 247 079 - 1 300 668 33 7. Kreisstraßen 2 263 383 58 600 - 8. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 5 300 - 35 000 - 9. Gesundheitspflege...... 113 070 - 445 — 9a. Soziale Fürsorge 39 981 48 13 621 - 10. Landwirtschaft, Gewerbe u.Verkehr 83 578 23 176029 — 11. Unterstützungen • . . 538500 - - - 12. Beitrag zur Provinzialkasse . . 1 683 000 - 2698 13. Kapitalzinsen . 10578 85 - - 14. Neu aufzunehmende und zuvück- zuzahlende Kapitalien . . . . 9 640 67 - - 15. Auszuleihende Kapitalien ... - - - - 16. Uneinbringliche Posten u. Nachlässe 1 090 - - - 17. VorübergehendeKriegseinrichtungen 22 400 - - - 18. Reservefonds ...... 13 730 46 - - 19. Betriebskapital 60 000 - 3 894 500 — 20. Beiträge der Gemeinden und Gemarkungen ...... . - 5 498 696 33 ‘5 498 696 33 Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Dom 16. Juli 1921. Auf Grund des § 5a der Bekanntmachung vom Schuhe der Mieter vom 23. September 1918 bzw. vom 22. Juni 1919 in der Fassung des Gesetzes über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 11. Mai 1920 (BGBl. S. 949) ordnen wir mit Zustimmung des Reichsarbeitsministeriums für das Gebiet des Freistaates Hessen hiermit an, daß auf Neubauten, die ohne Beihilfen aus öffentlichen Mitteln errichtet werden, die Dorschriften der Mieter- schutzgesetzgebung keine Anwendung finden. Darmstadt, den 16. Juli 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirlschaftsamt. Raab. Bekanntmachung. Betr.: Jugendherbergen. Im Aachgang zu unserer Veröfsentlichung im Amtsverkündigungsblatt Ar. 82 vom 9. Juni 1921 geben wir bekannt, daß auch die Jugendherbergen des Bundes „Deutscher Wanderer" in Hessen als gemeinnützigen Zwecken dienende Gebäude im Sinne des § 5 der Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 1. Februar 1921 (Aeg.-Bl. S. 34) anerkannt worden sind. , Gießen, den 22. Juli 1921. Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß. Betr.: Schlußprüfung der Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts int Herbst 1921. An die Schulvorstände des Kreises. Die obige Prüfung beginnt am 3. Avvember 1921. Die Meldungen sind mit 1,50 Mark Stempel versehen bis spätestens 1. September 1921 bei uns einzureichen. Diejenigen Prüflinge, denen keine besondere Nachricht zugeht, haben sich am 3. Äovember Mr Prüfung einzufinden. Sie wollen den in Betracht kommenden Schulverwaltern und Schulverwalterinnen von vorstehendem Kenntnis geben. Gießen, den 20. Juli 1921. Kreisschulkommission Gießen. 3. D.: Hemmerde. Bekrumtmachurrg. Betr.: Viehmarkt in Hungen. Montag den 1. August 1921 findet zu Hunge n ein Klauen- viehmarkt statt. Zugelassen ist ^Klauenvieh, das aus dem Kreis Gießen stammt oder die vorgeschriebene Quarantäne überstanden hat. Ein Ursprungszeugnis der betreffenden Bürgermeisterei oder das Zeugnis eines beamteten Tierarztes über die abgelausene Quarantäne muh beim Austrieb vorgezeigt werden. Gießen, den 25. Juli 1921. _____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker._____________ Drenstnachrichteu des Äreisamtes. Die Maul- und Klauenseuche in der Stadt Wetzlar ist erloschen. Die Sperrmaßnahmen sind ausgehoben. .Unter den Viehbeständen in Amönau (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen._______________ Bekarmtmttchuttg. Betr.: Straßensperre. Wegen Vornahme von Kanalisationsarbeiten wird der L e i h- g esterner Weg zwischen Aodthvhl und Ludwigstraße für jeglichen Fuhr-, Aadfahr- und Fußgängerverkehr bis auf weiteres gesperrt. Gießen, den 25. Juli 1921. Polizeiami Gießen. L a u t e s ch l ü g e r. Bekanntmachung. Betr.: Aenderung der Ortssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde B e u e r n. Auf Grund Beschlusses der Gemeindevertretung der Gemeinde Beuern wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet wie folgt: 1. § 11 Absatz 1, 2 und 3 der Ortssatzung vom 22. Juni 1907 werden aufgehoben. 2. An ihre Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Gebühren werden durch Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. 3. Vorstehende Satzungsänderung tritt mit dem Tage der Verösfentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Beuern, den 21. Juli 1921. ___________Bürgermeisterei Beuern. Walther.___________ Ortssahung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde A o n n e n r o t h. (Schluß.) § 12. Wasserzins. I. Berechnun g. Die Gebühren für den Wasserbezug werden durch Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung des Hessischen Kreisamts Gießen festgesetzt. Dem Gemeinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgemein oder für bestimmte Klassen von Personen einzuführen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasserzins auf Grund der - Angaben des Wassermessers nach dem vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten Preis berechnet. II. Erhebung. A. Bei Abgabe nach Messung. Hebet' den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Unter- haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehmern zur Last fallen, bei Vorzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zahlung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Zahlstelle entrichtet, so wird sie nach Den Bestimmuitgen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zahlung länger als ein Vierteljahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren, wobei die Plombe von dem Hausbesitzer nicht verletzt werden darf. Auch kann die Gemeinde die Leitung !ab- trennen lassen; die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen. B. B e i Abgabe nach Einschätzung. Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde festgesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem im vorigen Absatz angegebenen Verfahren beigetrieben, wobei auch hier der Gemeinde die bereits geschilderten Zwangsmahregeln zustehen. § 13. Vorkehrungen bei Wassermangel. Wenn Wassermangel eingetreten ist oder zu befürchten steht ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schließen und zu plombieren oder deren Geschlossenhalten zu verlangen. Solchen Anordnungen muh unbedingt Folge geleistet werden, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden. § 14. Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen wegen beinhaltens des Wassers und der Leitung Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Beinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, dah alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, dah die Sand-- und Schlammfänge, Quellenkammern, Brunnenkämmern, Sammelkammern und Hochbehälter, die Einst eigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden. § 15. Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers. Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, so bald und solange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist, den Aohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, dah der größte Teil des überflüssigen Wassers nicht am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes zum Ausfluß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, dah die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Mähe durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder" periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigeführt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel an den Leitungsenöen angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen. 8 16. Pflichten einzelner W a f s e r a b n e h m e r. Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. Ist keine Abfluheinrichtung sür das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten aufzukommen. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften nachzrrprüfen. Der Wasserverbrauch wird alsdann durch Schädigung^ ermittelt und nach dieser bezahlt. ' § 17- Zuwiderhandlungen. Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 5 bis 100 Mark, deren Höhe sie in jedem einzelnen Falle sestsetzt, und die zur Gemeinde- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindesorde- rungen beigetrieben. § 18. Zutritt zu den Leitungen. Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeinde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist. 8 19. Beschwerde. Beim Widerspruch der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Notfrist von vier Wochen mit Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden. § 20. Für den Betrieb und die.Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter, der für den Fall seiner Verhinderung einen Stellvertreter zu bestimmen hat, angestellt. Beide unterstehen der Disziplinargewalt des Kreisamts. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt. 8 21. Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Ronnenroth, den 11. Juli 1921. .. Bürgermeisterei Ronnenroth. Hoppe. Druck der Lrühl'schen Universitäts.Buch> und Steindruckerei R Laug«. Si«h«n