i| ttttctidwh i tt AtAii ttA^hhft 411111 iiiii v lyii no§ viuo für die Provinzialdirektisn Gberheffen mid für dar Kreisamt Gietzen. (Erldjetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. ■ 9ir. 59 / L5. April 19j51 3nl)Qlts=llcbcrpd)t. Vestanntmachungen zur Durchführung besi Friedens Vertrages. — Wiederaufbau ^Lieferung von Lchwellen ufw.). — Umlegung von 2.auland. — ldichbehorden. — Verhütung von Waldbränden. — Ltragcnfperrung. — Dienstnachrichten'— Fsldbereinigungen Münster und Holzheim.-Nadfahrverkehr. Gesetz - , N«r Durchführung der Artikel 169, 192, 202 und 238 des Friedcusvertrages. Vom 26. März 1921. Ter Reichstag hat das folgende Geetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verbindet wird: § 1. Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Maßnahmen zur 'Durchführnng der Auslieferung -ober Rückgabe der in Artikeln 169, 192, 202 und 238 des Friedensvertrages bezeichneten Gegenstände zu treffen. § 2. Das Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. B e r l i n, den 26. März 1921. Ter Reichspräsident: Ebert. Ter Reichskanzler: F e h r e n b a ch. Dritte AuSführungsartweifung des Reichssinan-zministeeiuins, Stelle für ausländische Wertpapiere, zu den Bekanntmachungen des Reichsminislers für Wiederaufbau vom 9. Juli 1920 und 19. August 1920 über die Beschlagnahme und Anmeldung von Rechten und Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger an öf'e'itOchen llnter"^stmnn"en aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Art.260 des Friedensvertrnges. Auf Grund des § 1, Alpatz 2 der BekanntmÄchung über die Beschlagnahme von Rechten und Beteiligungen deutscher Reichsangehöriger an öffentlichen Unternehmungen und an Konzessionen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen des Artikels 260 des Friedensvertrages vom 9. Juli 1920 (Reichsmrzeiger 151) und des § 3, Absatz 2 der Bekanntmachung über die Ergänzung der Anmcldnng und die Beschlagnahme von Rechten und Beteili- gnngen an öffentlichen Unternehmungen ans Anlaß der T-urch- führung der Bestimmungen, des Artikels 230 des Friedensvertrages von« 19. August 1920 (Reichsanzeiger 196) wird folgendes bestimmt: Die Beschlagnahme der Dividendrnscheine der Stammaktien sowie der 5 °/o und 6 o/o Prioritätsaktien der Szatma r Nagvbanvaer E i s e n b a h n g e s e l l s ch a f t für das Geschäftsjahr 1919 wird aufgehoben. B e r l i n, den 6. April 1921. Reichsfinanzministerium, Stelle für ausländische Wertpapiere. __________________________Köbn er.________________________ Oeffentlichc Bekailiitniachunst, betreffenö Rückgabe von Gegenständen ans Grund der Verordnung zur Durchführung des Artikels 238 des .Friedensvertrages tont 6. April 1921 (RGBl. Nr. 44). § 1. Die Anmeldung ist für jeden Gegenstand auf amtlichen Vordrucken zu bewirken. Die benötigten Vordrucke, liefert die Reichsrücklieferungskommission (Meldestelle) unentgeltlich auf Anforderung. Auch sind solche ton den Stadtgemeinde- und- Kreis- üchördeu zu beziehen. Anweisung über die.Art der Meldung ist jedem Meldeformular beigesügt. § 2. Für alle Gegenstände der ün £ 1 der Verordnung gc- naunten Art, die durch kriegswirtschaftliche Organisationen verteilt worden sind, gelten zunächst die. bei der Reichscntschädigmtgs- kommissivn gesammelten Aufnahmebogen als Anmeldung. Es bleibt aber Vorbehalten, besondere Meldung zu verlangen. § 3. Tie Polizeiorgane sind verpflichtet, Personen, die sich, int Besitz rückgabepflichtiger Gegenstände befinden und der angeordneten Meldepflicht nicht nachkommen, zur Anzeige zu bringen. § 4. Führt die Beschlagnahme zur Enteignung, so wird eine Entschädigung nach Maßgabe der „Richtlinien für die Festsetzungen ton Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung- der Bestimmungen der Artikel üsw. 238 des Friedcusvertrages" vom 27. Mai 1920 (RGBl. S. 1111) und der Bekanntmachung zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Anforderung von Tieren -zur Erfüllung des Friedcnsverhrag-es vom 2. Dezember 1919 (RGBl. S. 1938). vom 5. August 1920 (RGBl. S. 1551) gewährt. Wirv die Beschlagnahme aufgehoben, so kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Berlin, den 8. April 1921. Reichsencklieferungskommission. „ _______Ter Prä'idcnt: Dr. Guggenhei ni e r.___ Bekanntmachung. . Für den Wiederaufbau in Frankreich,' Belgien und Italien soll die Lieferung ton S ch w e l l e n, T e l e g r a p h e n st a n g e n, , ' , Schnittholz, Run d ho lz vergeben werden. Tie Verdingungsitnterlagcit sind bei der unterzeichnetetr L an de s a u f t r a g s ste l l e einzusehen und können von dort bezöge!« werden, für 1. Frankreich 2. Frankreich 3. Frankreich 4. Frankreich 5. Frankreich 6. Belgien 7. Belgien 8. Belgien 9. Belgien 10. Jta.ien 1. 1. Italien 12. Italien 13. Italien zu 1—13 zusammen.......ruiid 80 Mk. Die in den Vordrucken für -die Angebote aufgcführtcn H ö ch fi» Preise sind durch die Reparationslvmmission in Paris festgesetzt. Tie Angebote sind in doppelter Ausfertigung verschlossen mit der v-orgeschrieücnen Aufschrift bis zum 6. M-ai 1921, vormittags 10 llhr au die unterzeichnete Laudesaustragsstelle einzureichen. Zuschlagsfrist bis 30. Juni 1921. Darmstadt, den 19. April 1921. ________Hessisches Landesauftragsamt: Or. Wagner._________ Borarvnttaa über die Umlegung von Bauland in der Gemarkung Griesheim. T-aS Gesetz über die Umlegung von Bauland vom 6. November 1920 (Regierungsblatt S. 333) wird auf Grund des § 3 dieses Gesetzes in der Gemeinde Griesheim auf deren Antrag mit folgenden Aendernngen für anwendbar erklärt: 1. In §4 Absatz2. §§20 bis 27. §33 Absatz3, §37 Absatz 1, §48 wird „Bürgermeister" durch //Bürgermeisterei" ersetzt. 2. In §28 Absatz 2 und §29 Absatz 1 wird „Bür-r-'m-eister" durch „Kreisdirektor" ersetzt. 3. In § 21 Absatz 3 und § 28 Absatz 4 tritt an Stelle des Architekten und Ingenieurs der obere Baubeamte der Kreisvcr- waltung und an Stelle des Geometers 1. Klasse das KreiSver- 'mcssungsamt. 4. Tie Aussnhrungsvorschriften -zu dem (besetz finden im Sinne vorstehender Aendernngen Anwendung. 5. Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntgabe im Regierungsblatt in straft. Darmstadt, den 16. April 1921. Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fuld a.________ Bekarltttmachlmg die Abänderung der Bekanntmachung vom 25. März 1.91.2, die Eichbehörden betreffend. Boni 15. April 1921. Auf Grund des § 1 -der Verordnung tont 23. März 1912 (Regierungsblatt Seite 213) zur Ausführung der Blaß- und Getvichtsordimng tont 30. Mai 1908 (Reichsgesetzblatt Seite 349) wird hiermit folgendes bestimmt: § 1. Ter § 10, Msatz 1. Satz 2 .der Bekanntmachung vom 25. Mälz 1912 (Regierungsblatt Seite 21.5) wird wie folgt abge- ändcrt: > „Diese Gebühr wird am Schlüsse jedes Rechnungsjahres festgesetzt und beträgt 15 Prozent der rauhen Entnähmen an Eichgebühren des betreffenden Rechnungsjahres, abgerundet auf volle Mark, mindestens aber 50 Mark." § 2. Tie Berechnung nach § 1 erfolgt erstmalig für das Rechnungsjahr 1920. Dar m st adt, den 15. April 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Polizeiliche Betr.: Verhütung von Waldüränd-en. Mit Rücksicht ans die zur Zeit bestehende Gefahr der Entstehung von Waldbräitden wird auf Grund des Art. 65 der Krcis- und Provinzi-alordnung auf -die Tauer von 4 Wochen folgendes bestimmt: Das Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Heiden, sowie im Umkre's von 20 Metern von solchen ist ans die Toner von vorläufig 4 Wochen verboten. gegen Eitrsendung von Schwellen (Eiche, Buche).....5 Mk. Telegraphenstangen (Nadelholz) . . 5 Mk. Schnittholz, jägesalleud (Nadelholz) . 15 Mk. Schnittholz I. Klmse (Nadelholz) . 8 Mk. Rundholz- (Nadelholz)......5 Mk. Schwellen (Buche, Eiche, Kiefer) . . 5 Mk. Telegraphenstang-eu (Kiefer) ... 5 Mk. Schnittholz, sägefallend (Nadelholz) . 10 Mk. Rundholz (Nadelholz)......5 Mk. Schnittholz, sägefallend (Nadelholz) . 8 Mk. Schnittholz-, sägefallend (Eiche) ... 5 Mk. Rundholz (Nadelholz)..... 5 Mk. Rundholz (Eiche).......5 Mk. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft. Gießen, den 22. April 1921. _____________Kreisamt Gießen. I. V.: Di'. H e fr,__________ Bekanntmachung. Betr.: Kreisstraßenortsdurchfahrt G ar bentei ch. Tie K r eis straßeuorts durch fahrt Garbenteich wird wegen Vornahme von Walzarbeiten vom 25. ds. Mts. ab bis auf weiteres für den Fuhr- und AutomvbilverSehr gesperrt. Ter Durchgangsverkehr wird von Dorf-GAl über Grüningen— Watzenborn-Steinberg—Gießen und umgekehrt geleitet. Gießen, den 21. April 1921. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcher._____________ Dlenstnachrichlen ves zrrcisamtes. In Blitzenrod (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen. Der Sperrbezirk Blitzenrod wurde mit Wirkung vom 10. April 1921 ausgehoben und die Gemarkung Blitzenrod vorläufig zum Beobachtungsgebict erklärt.____________ Bekanntlnachttttg. Betr,: Feldbereinigung Münster; hier: Grenzregulierung mit Wetterseld. In der Zeit vom 28. April bis einschließlich 11. Mai 1921 liegen auf dem Amtszimmer.der Hess. Bürgermeisterei Münster die Akten über die Gemarkungsgrenzvegulieiung Münster—Wetterfeld zur Einsicht der Beteiligten offen, und zwar die Arbeiten des II. nnd 111. Abschnitts bestehend aus 1 Heft Be,itzstandsverzeichnis, 1 Heft Gütergefchosse I, 1 Helt Gütergeichotz mit Zuteilungsplan, 1 Heft Zusammenstellung der Gütergeschosse I,. 1 Heft Zuteilungsverzeichnis und 3 Karten. Tie Vorzeigung der neuen Grundstücke findet statt Samstag den 3 0. April 19 21 vormittags 9 Vz U h r. Zusammenkunft an der Bürgermeisterei Münster. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet am Donnerstag den 12. Mai 1921 vormittags 9!/z—10 Uhr auf der Bürgermeisterei zu Münster statt, wozu ist die Beteiligten mit dem Anfügen einlade, daß die Nichterscheinenden nnt Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen eiuzureichen. Friedberg, den 15. April 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: __________________Dr. Iann, Regierungsrat.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Münster, Kreis Gießen. In der Zeit vom 22. bis einschließlich 29. April 1921 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Münster, Kreis Gießen, zur Einiicht der Beteiligten offen: 1. das Hauptgeldausgleichsverzeichnis der Gemarkung Münster, 2. das Pachtens chädigungsverzeichnis über vorzeitiges Stellen von Gelände zum Bau der Nebenbahn Lich—Grünberg. Einwendungen sind daselbst während der Offenlegungszeit schriftlich und mit Gründen versehen vorzubringen, widrigenfalls Einwendungen ausgeschlossen sind. Friedberg, den 12. April 1921. Der Hessische Feldbereinigungskvmmissär: __________________Dr, I a n n, Negierungsrat.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Holzheim; hier: den allgemeinen Meliorarionsplan. In der Zeit vom 25. April bis einschließlich 9. Mai ds. Js. liegt werktags auf dem Tienstzimmer der Hess. Bürgermeisterei Hotzheini zur Einsicht der Bete.ligten offen: der allgemeine Meliorationsplan nebst Erlänterungsbericht und Prüfungsprotokoll. Tagfahrt zur Entgegennahme von Eintvendnugen hiergegen findet daselbst Dienstag den 10. Mai 19 21 vormittags 9 —10 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden Mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen eistzureichen. Friedberg, den 13. April 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Regierungsrat.__________________ Bekanntmacyung. Betr.: Nadfahrverkehr. Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer aus der Straße immer noch nicht genügend beachtet werden, sehen wir uns veranlaßt, die tv ichti gst e n Bestimmungen der Verordnung über den Nadfahrverkehr vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919 erneut bekanntzugeben. W i r verweisen insbesondere auf die Vorschriften unter Ziffer 1, 7, 9 und 10. Gießen, den 21. April 1921. Polizciamt Gießen. L a u t e s ch l ä g e r. 1. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung, mit einer helltönendeu Glocke zum Ab- geben von W a r nu n gs z e i ch en und w ä hr e nd de r Dunkelheit sowie: ebei starkem Nebel mit einer hell- brennenden Laterne mit farblosen Gläsern v erseh en s e in, die den Lichtschein nach vorn auf die 'Fahrbahn wirft. 2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. Tie Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Un- fälle und Verkehrsstörungen vermieden werden. Jnnerhal.b geschlossener Orts teile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren werden. Aus unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Tunkelheit oder bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen, bei scharfen Straßen- krümmnngcn, bei der Ausfahrt ans Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner beim Passieren enger Brücken und Tore, sowie schmaler oder abschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattsindet, muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen, sowie bei jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 3. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter, Vich- treibcr usiv. durch deutlich hörbares Glockenzeichen rechtzeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. Auch an unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4) ist das Glockenzeichen zu geben. Das Abgcben des Glockenzeichens ist sofort ein- zustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder icheu tverden. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Tcr Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlansglocken ist untersagt. Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsani zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigcn. 4. Tas Einbiegen in eine andere Straße hat na ch rechts in kurzer Wend ung, n ach links in wei - tem Bogen zu geschehen. 5. Ter Radfahrer h a t bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn e i n z n h a l t e n und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ocrtlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Bahn frei ist. 6. Tas Vorbcifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. An unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4), sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten. 7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), n u r a u f den für F n h r w e r k e bestimmten Wegen u n d P l ä tz e n g e st a t t e t. Außerhalb der g e s ch l o s s e n e n Orts ch a r - t c n darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den ineben den Fahrwegen hinführendeu nicht erhöhten Bankesten stattfinden. Tas Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Vorans- setzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in an- genressener Entfernung ausweichen, den Fußweg freilassen unb nötigenfalls absteigen. 8. Tas Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen nnd Tieren und ähnliche Betvegnugen, die geeignet sind, Menschen oder Eigen- tunr zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu. zu machen, sind verboten. 9. Auf den Haltens oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalteü und die Radfahrkarte, die er be'i sich führen muß, auf Verlangen v orz uz eigen. 10. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Zisf. 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Druck der Brüht'fchen Universitäts-Buch. und Steindruckeret. R. Lauge. Gießen