Amtsverlundlgungsblatt für die provinzialdirellion Gberheffe« und für da; Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und (Xreitaq. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich Nr. 43 *— ' 24. März " ÜÜ1 Inhaltr-Uebcrficht: Ausgabe von Schuldverschreibungen durch die hessische Landes-Hypothekenbank. - Pädagogische Osterwoche zu Koblenz. - Aufruf des Republikanischen Reichsbundes. — Wahl zum Mitgliederausschuh der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. - Waisenbüchsengelder. — Schulzahnpflege. — Kanalisation zu Rodgen. — Dieustnachrichten. — Feldbereinigung Stangenrod. — Octssatzung über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Eberstadt. — Satzung über die Benutzung der Gemeindeoiehwage zu Rieder-Bessingen. Bckatrnimachuttg die Ausgabe von Schuldverschreibungen durch oie hessische Landes- Hypothekenbank betreffend. Vom 26. Februar 1921. Auf Grund der Bekanntmachung des Staatsministeriums vom 17. Januar 1903, Reg-Bl. S. 23, erteilen wir hierdurch der Hesssichen Landes-Hypothekenbank zu Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe von aus beit Inhaber lautenden, zu 4‘/> v. H. verzins.ichen Kommunalschuldverschreibungen im Gesamtbeträge von 15 Millionen Mark (Reihen XXVI, XXVII und XXVIII) nebst zugehörigen Ziusschemen. Tie Rückzahlung ist. bis zum 2. Januar 1927 ausgeschlossen. Die Stückeeiute.lung für jede der drei Reihen ist folgende: 303 Stück, Buchstabe A zu 5000 Mk. = 1500 000 Mk. 1000 Stuck, Buchstabe B zu 2000 Mk. = 21.00 000 Mk. 12 0 Stück, Buchstabe C -u 1000 Mk = 1250 000 Mk. 400 Stück, Buchstabe v zu 5 0 Mk. - 200 i 00 Mk. 200 Stück, Buchstabe II zu 209 Mk. = 40000 Mk. 100 Stück, Buchstabe F zu 100 Mk. = 10 000 Mk. Darmstadt, den 26. Februar 1921. Hestisches Ministerium der Finanzen. Henrich. Hessisches D a r m st a d t, 18. März 1921. Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten. Zu 9h. L. f. d. B. S. 4838. Betr.: Die „Pädagogische Osterwoche zu Koblenz". t An die Dircktioiieii der höheren Schulen, die Leiter der Höheren Biirnerschnlen und die Kreiöfchnlloiumiisioiicii. Tas Zeutralinstitut für Erziehung und Unterricht zu Berlin veranstaltet in dec Zeil vom 31. März bis 6. April 1921 eina „Pädagogische Osterwoche zu Koblenz". Nach dem uns übersandten Borlesungsplan sinden Vorlesungen statt über: I. Philosophie, Pädagogik und Philologie: II. Deutschen Unterricht: . . III. Geschichte, Staatsbürgerkunde und Hemrattunoe. Wir können die Teilnahme an dem Lehrgang der Lehrerschaft empfehlen. Etwa erforderlicher Urlaich wird aus Nachsuchen er- Für Interessenten stehen uns eine Anzahl Abdrücke des Vor- lesungsplans zur Verfügung. Je ein Abdruck dieses Planes rst weiterhin den Kreisschulkrmmissionen übe.sandt worden._________ Betr.: Aufruf des Republikanischen Rcichsbundes. An die Schultwrstlinde des Kleises. Im Auftrag der Hessischen Staatsregierung geht Ihnen mit nächster Pos! ein Aufruf „An das republikanische Deutschland!" zu mit der Massgabe, ihn innerhalb Ihres Amtsbereichs zu allgemeiner Kenntnis zu bringen. G i e st e n, den 22. März 1921. Kreisschulkcmmissivn Giesten. Dr. Usinge r. Bekanntmachung. Betr.: Wahl K M Mitgliederausschust der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. Durch’ Entschließung des Ministeriums des Innern vom 29. Dezember 1920 zu Nr. M. d.,J. 33 20/ zum Wahlleiter für die Provinz Oberhessen bestellt, bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis, dast die Zahl der Wahlberechtigten wie folgt ermittelt wurde: Msfeld 109 Büdingen 145 Friedberg 315 Giesten 246 Lauterbach 79 Schotten 91 zus. 985 Mitglieder. Ter Verivaltungsrat hat in seiner Sitzung am 7 'März 1921 die Zahl der für Oberhessen^ zu wählenden Ausjchugmttglteder und Ersahmäuuer auf je 7 festgesetzt. i ' Indem ich die Wahlberechtigten auf die m Frage kommenden Vorschriften der §§ 1, 6, 10—13 der Wahlordnung tunt 15. Mat 1914 mit der Maßgabe zu H 1 Hinweise, daß auch weibliche Versicherte wählbar sind, fordere ich die Wahlberechtigten hietmit auf, bei mir Vorschlagslisten innerhalb einer Frist von 2Äocl>en, vrm Erscheinen dieser Bekanntmachung int Amtsverl'ündigungS- blatt an gerechnet, einzureichen. Cs darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Giesten, den 15. März 1921. Welcher, Oberregierungsrat, Wahlleiter. § 1. Ter Mitgliederausschust w.rd von den Kassenmitgliedern gewählt. Die Kasseumitglieder jeder Provinz wähleit aus ihrer Mitte aus je 150 Kassenmitglieder der Provinz ein Ansschust- mitglied. Angefangeue 150 werden für voll gerechnet. Wählbar sind nur Männer. Z u sa tz zu 8 1. Geändert durch § 14 der Ausführungsanweisung zum Hessi- schen Verjicherungsgcletze vcm 12. Oltober 1920 (Regierungsblatt Seite 301) dahin, dast nunmehr auch weibliche Mitglieder wählbar sind. 8 6. Wahlberechtigt sind diejenigen Personen, die in die festgestellten Listen ausgenommen sind, falls sie zur Zeit der Wahl noch Kasseumitglieder sind. Personen, die erst nach Aufstellung der Listen bte Mitgliedschaft bei der Fürsorgekasse erworben haben, sind wahlberechtigt, wenn sie sich über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem Wahl- leiter ausweisen. Als Ausweis genügt die Vorlage der Ausnahme- urkunde oder eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Verwaltungs- rats über die erfolgte Aufnahme.- 8 10. Jede Vorschlagsliste hat doppelt so vtel Namen zu enthalten, als Mitglieder zu wählen sind. Die Vorgeschlagenen sind mach Vor- und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer Reihenfolge anszuführen. § 11. Tie Vorschlagslisten müssen von mindestens !0 Wahlberechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mit.e der Unterzeichner unterschrieben fein. Ist kein Vertreter benannt, so gift der erste Unterzeichner als Vertreter. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vor schlagslisten« unterzeichnet, so ivird seine Unterschrift auf allen Vorschlagslisten gesttichen. Ten bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften an Stelle der gestrichenen binnen einer Frist aufzugeben. § 12. Ist eine Person auf mehreren Listen vorgeschlagen, so wird sie vrm Wahlleiter aufgefordert, sich binnen einer Frist für eine be timmte Liste zu entscheiden. Erklärt sie sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird ihr Name auf allen Borschlagslisteir gestrichen. Ten bevollmächtigten .Vertretern (§ 1.1) ist dirs unverzüglich mitzuteilen und anheimzugeben, hinnen einer Frist Ersätzeorschläge zu machen. Personen, die 'bereits in einer Vorschlagsliste ausgeführt sind, dürfen dabei nicht vorgeschlagen werde». Ten Vertretern ist die Einsichtnahme in die ein gereichten Listen zu gestatten. § 13. Mit den Vorschlagslisten ist von jedont in den Listen Ge nannten eine Erklärung darüber vorzulegen, dast er zur Annahme der Wahl bereit ist. B e t r.: Waisenbüchsengelder. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern die Rückständigen an umgehende Erledigung unserer Verfügung vom 26. Januar 1921 — Anttsverkünd-gnngS- blatt Nr. 15. Giesten, den 17. März 1921. Kreisamt Giesten. I. V.: W e l ck e r. Bekanntmachung. Betr.: Schulzahnpflege. Bis auf weiteres finden die für die Amtsgerichtsbezirke Hungen und Lich rorgesehenen Sprechstunden i.t Gießen statt und zwar fürdenAmtsgerichtsbezirkHuugen bei Herrn Zahnarzt Tr. Kockerbeck, Frankfurter Stt. 36, jeden Samstag Non 2—6 Uhr, für den A m t s g er i ch.t s b e z i r k L i ch bei Herrn Zahnarzt Gon ter, Blockstraße 7, jeden Mittwoch von 2—5 Uhr. Gießen, den 22. März 1921. _____________Kreisamt Gießen. I- V.: Welcker.____________ Bekanntmachung. Betr.: Kanalisation der Schnlslraße zu Rödgen. Zur Vornahme von Kanalisationsarbciten wird die Kreis- straßenortsdurchfahrt in der Schul straße zu Rödgen tont 29. Mär; bis 9. April ds. Js. gesperrt. Der Verkehr geht während dieser Zeit durch die Kirchstraße. Gießen, den 23. März 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Tienstnachrichtcn des Krcisamtcs. In der Gemeinde Ober-Mörlen (Kreis Friedberg) ist die Manl- und Klauenseuche erloschen. Tie genannte Gemeinde ist ans dem Sperrgebiet ausgeschieden und dein Keobachtungsgebiet migegliedert. Bckanntmachnng. B e t r.: Feldbercinigung in der Gemarkung Stangenrod Kreis Gießen. Nachdem die Fe.dbereinigung in der Gemarkung Stangenrod enbgültig beschlossen und der Beginn der Feldbcreini- gunesarbeitcn vom Hess. Landesernährungsamt, AbUilnng für Landwirlscktait, angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentüm.'r zu der in der Gemäßheit des Artikels 16 des Feldbereinigungsgesetzes Montag den 11. April 19 21 vormittags 10 Uhr bei Gastwirt Karl Bock %u Stangenrod stattfindenden Versammlung ein. Tie Versammlung Hal: . 1. darüber zu beschließen, wie die Feldbercinigungskosien aufgebracht werden sollen, ob durch ÄusfÄag am den Flächengehalt oder den Abschätzuitgswert der Grundstücke ooer ab- gefehen von dem in Artikel 20 des Feldbercinigungsgesetzes bezeichneten Fall durch Bildung und Verlaut von Masse- grundsiücken, foiuie ferner, ob die Beiträge nach. Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen: 2. die zur Vollzngskommission zu berufenden Sack,verständigen und bereit Stellvertreter sowie ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zu wählen. Außerdem können Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgcbracht und beraten werden. In dieser Versammlung hat jeder anwesende beteiligte Grund- eigenlümer eine Stimme, anch wenn er mehrfach bevollmächligt ist. Tie Beschlüsse erfordern zu ihrer öültigicit eine Mehrheit von Zweidritteilen der Anwesenden und sind unter dieser Voraussetzung auch für die nicht erschienenen Beteiligten verbindlich. Beteiligter Grundeigentümer im Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Ter Inhaber einer erblichen Leihe ivnb dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt. Wenn ein hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deutschen Reiches anshalken, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Ortsgerichts als solcher auSweist. Ist unbekannt oder ungewiß, wer b-teiligt ist, so findet die Vorschrift des 8 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung. Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf bet Manu nicht der Zustimmung der Frau. Gehört, ein Grundstück zum ein- gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung des Mannes. Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorznlegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zu stände, so hat: zu 1. Tie Vollzugskoininisfion die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und zu 2. Tie Lanbeskommission die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die außerhalb Stangenrod wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen in Stangenrod wohnenden Beroll mächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Lause des Feldbercinignngsoerfahrenö an sie nicht mehr erfolgt. Friedberg, den 16. März 1921. Ter Hessische Feldbereitzigungskommissär. Dr. Ian n, RegierungSrat. Bclniltitmachttttji. Betr.: Aendernng der Ortssatzung über den Bezug von Wasser ans dem Wasserwerk der Gemeinde Eber st a d t. Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Eber-' stadt wird nach Anhörung des Bürget meislers dortselbst und des Kre sausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: § li Absatz 1 des Ortsstatuts vom 11. März 1909 tvird aufgehoben. ,, An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: ' Tie Gebühren für den Wasser bezug wer Den durch Beschluß des Gcmcinderats mit Genehmigung des Kreisamts Gießen festgesetzt. . . Diese Satzungsänderung tritt am 1. April 1921 in Kraft. (Eberft.abt, den 16. März 1921. Bürgermeisterei Cberstadt. Löbrich. Bekanntmachung. Betr.: Aendernng der Satzung über die Benutzung ter Gcmeinde- viehwage zu N ie de r-Bess in g en. Auf Beschluß der Gcmrinderertrrtung der,Gemeinde Nieder- Bessingen wird nach. Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschnsses des Krri.es Gießen mit Genehmigung Hessischen Minister!, ms des Innern verordnet, wie folgt: 1. § 5 des Statuts über die Benutzung der' Gemeiner Vieh wage zu Nieder Bes.ingen vrm 27. Februar 1902 iv.rd aufgehoben. An feine Stelle tritt folgende Bestimmung: Tie Gebühren werden durch tuest auf Grund des Artikels 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarifs festgesetzt. 2. § 6 wird geändert wie folgt: Sogleich nach slattgesundeiter Wiegung sind die nach dem Gebührentarif te.fa,leiten Wiegegebühren an den Wiege- m.ister zn entrichten. 3. Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1921 in Kraft. Rieder-Bessingen, den 12. März 1921. Bürge.mttsteret Nieder-Bes,tagen. Steuer nagel. Gedührentarlf. Mir Genehmigung des He-ft.ch.m Ministeriums des Innern wird ans Grund des Artikels 187 der LGO. folgender Gebührentarif erlassen: 1. Für je ciit Stück Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber usw..............1,— Mk. 2. Für ein Stück Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw....... 2,— Mk. 3. Für jeden and e en Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln usw., bis zu 3 Zentner.....0.50 Mk. für jeden weiteren Zentner........0,10 Mk. 91 i ebe r«58 ef f in g en, den .12. März 1921. Bürge.m.isteret Nftder-Be^i..g.m Steuer nagel. Druck der BrükGck-n Um»erlität«-Buck- und SuintirudtercL N Lang«, Stehen