AmLsverkimditzUilgsblatt für öie provinzialdirektio» Gberhesfen und für. bas Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch diePost zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährl. Postzeitungsliste Nr. Nr. 11 24, Januar 1921 Znhaltr-Ucberficht: Verordnung über Kunsthonig. — Straffreie Ablieferung von Kriegsluftfahrzeuggrrät. - Prüfung 0er Mineralwasserapparate.- Freihändige Vergebung von Bemeindejagden. — Die Reinigung der Schulräume. - Pflegekinder unter 6 Jahren. - Abdeckung von schweizerischen Verbindlichkeiten. - Wahlen zum Mitgliederausschust der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. - Erkrankung des Kreisveterinärarztes Prof. Dr. Knell. - Maul- und Klauenseuche. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigung Steinheim. Verordnung über Kunsthonig. Vom 7. Januar 1921. Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volksernährung Boni: 22. Mat 1910 (Reichs- Gesetzbl. S. 401) und 18. August 1917 (Reichs-Gesetzdl. S. 823) wird verordnet: Artikel 1. In der Verordnung über Kunsthonig Born 7. Dezember 1917 (ReichK-Gesetzblatt S. 1094) in der Fassung vom 1. April 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 446) wxrden folgende Aenderungen vvrge-- nonnnen: 1. Dem § 1 wird als Absatz 3 folgende Vorschrift angefügt: Kunsthonig darf nur in Paketen oder Dosen mit einem Inhalt bis zu .einein Kilogramm in den Verkehr gebracht tverden. Die Reichs zuckerstelle kann gestatten, dast bei Inkrafttreten dieser Vorschrift bereits vorhandene Behältnisse mit einem Inhalt von mehr als einem Kilogramm laufge- brancht werden. 2. § 2 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkaufej durch den Hersteller, soweit nicht unmittelbar an Kleinhändler oder Verbraucher verlaust lvird (§ 3), für je hundert Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Tosen mit einem Inhalt bis zu einem Kilogramm 738 Mark, bei Lieferung in Behältnissen mit einem. - Inhalt von mehr als einem Kilogramm (§ 1 Abs. 3 Satz 2)....... 720 Mark. Die Preise gelten ab Station (Bahn, Post oder Schiss) des Herstellers und schließen die Kosten der handelsüblichen Verpackung ein. 3. § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Kleinhändler (§ 4), sowie beim Verkaufe durchs den Hersteller an Verbrauchter einschließlich Verpackung für je hundert Kilogramm Reingewicht nicht übersteigen: bei Lieferung in Paketen oder Tosen mit einem Inhalt bis zu einem Kilogramm 810 Mark, bei Lieserung in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als einem Kilogramm (§ 1 Abs. 3 Satz 2) , 793 Mark. 4. 8 4 Abs. 1 erhält folgende Fassung: „ Der Preis für Kunsthonig darf beim Verkauf an Ver- ' brantfjer (Kleinhandel), abgesehen vom Fülle des Verkaufs durch den Hersteller (8 3), für ein Pfund Reingewicht nicht übersteigen 4,70 Mark. 5. Im § 6 Ahs. 1 tverden die Worte von „in den §§ 20 lbis 25" an bis zum Schluffe ersetzt durch die 'Worte „in den I8§ 23 bis 28 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, über bett Verkehr mit Zucker vom 8. Oktober 1920 (Reichs-Gesetzblatt S. 1728) entsprechende Anwendung". § 6 Abs. 2 wird gestrichen. Artikel 2. Diese Verordnung tritt mit dem 19. Januar 1921 in Kraft. Die Reichszuckerstelle kann gestatten, dast Kunsthonig, der sich bei Inkrafttreten dieser jVerordnung bereits im Handel befindet, noch zu den bisherigen Höchstpreisen und in den bisherigen. Packungen abgesetzt wird. Berlin, den 7. Januar 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Im! Auftrag: Dr. Heinrich Bekanntmachung. Betr.: Straffreie Mlieferung von Kriegsluftfahrzeuggcrät. Durch die Bekanntmachung des Reichsschatzministers vom 30. Dezember 1920 wird bestimmt, dass, das entgegen einer bereits früher ergangenen Verordnung noch;! nicht abgelieferte Kriegsluftfahrzeuggerät noch bis zum 31. Januar 1921 straffrei ab geliefert werden kann und bis dahin bet der Reichstreuhandgesellschaft (Zwergstelle Frankfurt a. M., Bürgerstraste 16) zur Ab liefe r u n g angemeldet werden must. Nach Ablauf dieser neuen Frist 'treten für weitere Zurückhaltung hohe Strafen (Gefängnis bis 1 Jahr und 100000 Mk. Geldstrafe) in Kraft. Es liegt wegen der Bestimmungen des Friedeitsvertrags im dringenden Interesse des deutschen Luftverkehrs und der Lusi- fahrzeugiudustrie, dast die Ablieferung nunmehr restlos durchgeführt wird. Darmstadt, den 15. Januar 1921. _______Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fulda._______ Bekanntmachung. Betr.: Prüfung der Mineralwasserapparate. Unter Zustimmnng des Kreisausschusses und mit Genehmigung Hess. Ministeriums des Innern vom 10. Dezember 1920 tzu Nr. M. d. I. 31 207 werden die Sätze her Gebührenordnung in Anlage 2 zur Polizeiverordnung über die Herstellung kohlenraurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken vom 19. Februar 1920 auf das Fünf f a ch e der dort bezeichneten Sätze erhöht. G festen, den 13. Januar 1921. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________ Betr.: Freihändige Vergebung von Gemeindejagden. An den Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgen- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sind veranlastt, erneut darauf hinzuweisen, tast eine freihändige Vergebung von Mmeindejagden nur zulässig ist auf Grund eines einstimmig gefaßten Gemeinderatsbeschlusses, welcher durch unsere Vermittelung dem Ministerium des Innern znr Genehmigung vorzulegen (ist. Bei etwaigen Vorlagen wegen Genehmigung freihändiger Vergebung von Gememdejagden erwarten wir in Zukunft regelmästig Bericht über folgende Punkte: 1. Ob der in Abschrift beizuschliestende Gemeiuderatsbeschlust den Anforderungen der Artikel 101 der LGO. in Iber Fassung dieses Gesetzes Dom '15. April 1919 sowie 104, 106 und 107 der LGO. in der Fassung des Gesetzes vom 8. Juli 1911 entspricht nnd ob tatsächlich Einstimmigkeit vorliegt. 2. Welcher Pachtpreis bisher bezahlt wurde und wie hoch 'ber Taxwert ber Jagb zur Zeit ist. 3. Wie groß bie ungefähre Gesamtfläche ber einzelnen Jagdbezirke, berechnet nach Hektar, ist. 4. Ob bei einer öffentlichen Verpachtung ein höheren Pachterlös nicht zu erwarten ist und welche besonderen Gründe für die Hanbabgabe ausschlaggebend waren. Gießen, beit 18. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. W.: Hemm er de. Betr.: Tie Reinigung der Schulräume. An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises, Giehen. Soweit unsere Verfügung vom' 28. Dezember v. Js. (Amts verkündig'ungsblatt Nr. 192) noch nicht erledigt ist, erwarten wir Ihre Berichterstattung bis spätestens zum! 1. Februar ds. Js. Gießen, den 19. Januar 1921. Kreisschulkommission Gießen. I. B.: tz e m m e r d e. Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren. An das Polizeiamt Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir sehen ber Einsendung 'der lteberwachuugsbogcn ober Ihrem Fehlberichte bis spätestens 1. Februar 1921 entgegen. Gießen, den 18. Januar 1921. __Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________ Bekanntmachung. Betr.: Abdeckung von schweizerischen Verbindlichkeiten. Nach dem Abkommen zwischen dem Deutschen Reich und her Schweizerischen Eidgenossenschaft, betreffend schweizerische Gvld- hypotheken in Deutschland und gewisse Arten von Frankenforderungen an deutsche Schuldner vom 9. Dezember 1920 (Reichs- Gesetzblatt Nr. 231 Seite 2024), hat sich die Schweizerische Eid- geitofseitschaft bereit erklärt, sich dafür zu verwenden, baß «von einer überstürzten Beitreibung von Frankenforberungen schweizerischer Banken gegenüber in Deutschland wohnenden deutschen Beamten, deutschen Internierten, deutschen Wehrmätmer-Familien, deutschen Staatsangehörigen, die zur Ermöglichung des Besuchs schweizerischer Heilanstalten Fraiikeudarlehen ausgenommen haben, Abstand genommen wird. Gießen, den 18. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. 2 Bekanntmachung. Betr.: Wahlen zum Mitgliederausschüß der Hessischen Bersiche- rungsanstalt für gemeindliche Beamte. Unter Bezugnahme auf .§ 14 der Ausführungsanweisung zum Versicherungsgesetz für gemeindlick?« Beamte vom 12. Oktober 1920 (Regierungsblatt Seite 201) und § 3 und 4 der Wahlordnung vom. 15. Mai 1914 legen mir . die Wahlliste des Kreises Giessen eine Wochp lang, vom 25. l. Mts. lab, während der Bureaustunden offen. Gießen, den 19. Jammr 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher. Bekanntmachung. B e t r.: Erkrankung des Kreisveterhuärarztes Prof. Dr. S n et l. Herr Kreisveterinärarzt Professor Dr. Knell ist erkrankt und wird durch Herrn Amtsveterinärarzt Dr. Stein vertreten. Gießen, den 20. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: Welcher. Bekanntmachung. B e t r.: Maul- und Klauenseuche. Auf Grund des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909, der Ausführnngsvorschristen des Bundesrats hierzu trom, 7. Dezember 1911, des hessischen AusführuugSgesehcs zum Reichsvieh- seucheugesetz vom 29. April 1912 und der hessischen Anweisung vom 30. April 1912 wird folgendes bestimmt: 1. Alle Klauenviehtransporte, die außerhalb Hessens mit der Eisenbahn in den Kreis eingeführt werden, dürfen nicht,eher ausgeladen werden, bis sie durch den beamteten oder leinen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit untersucht worden sind. v ’ In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tiere und sihre Einstellung vor der Untersuchiung bom Kreisveterinärarzt gestattet werden, ihr Fvrtbringen in andere Gehöfte, als' in das der Einführenden, namentlich ihre .Verteilung in verschiedene Gehöfte, ist jedoch bis zur Untersuchung der Tiere, durch 'den beamteten Tierarzt verboten. 2. Das Einladen und Umladen von Klauenviehtransporten, die von außerhalb Hessens eingeführt wurden, istj auf den Eisenbahnstationen des Kreises nur nadji vorgängiger Untersuchung der Tiere durch den beamteten ober einen besonders lermächtigten Cier- arzt gestattet. 3. Die Mzeige von dem Zeitpunkt des Entladens, sowie des Umladens oder Einladens von Klauenviehtransporten ist . dem beamteten oder dem besonders ermächtigten Tierarzt zu.erstatten. . X . .. Zur Anzeige verpflichtet. find sowohl die Besitzer, Emführer oder Begleiter der Tiere, als auch die Bahnhofsvorstände. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen Iloerden nach! den §§ 74 ft. des Reichsviehseuchengesetzes bestraft. Gießen, den 20. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Oberhessen am 15. Januar 1921: Im Kreis Gießen: .Meßen, Steinheim, Trms-Horlofs, Ettingshausen, Biünster, Lollar, Ludwigshöhe, Stockhausen, Staufenberg, Rabertshausen I. Im Kreis Alsfeld: Kirtorf, Billertshausen, Münch Leusel, Burg-Gemünden, Dannenrod, Maulbach, Wahlen, Bleidenrod, Wallersdorf, Altenburg, Eudorf, Gleimenhain, Leusel, Schwaben- rod, Schwarz, Ober-Gleen, Ilsdorf, Groß-Felda, Erbenhausen, Kestrich, Flensungen, Merlau, Kirschgarten, Wettsaasen, Lehnheim. Im K r e i s B ü d i n g e n: Hof Ronneburg, Langcn-Berghcim, Altenstadt, Bellmuth, Echzell, Büdingen, Oberau, Stockheim, Bteichenbach, Haiucheu, Rvdeubach, tlnter-Widdecshecm, Erbacher Hof, Hirzenhain, Leidhecken, Hof Engelthal, Hos Leustedt, Ranstadt, Düdelsheim, Lorbach, Grund-Schtoalheim, Hof Ober-Taueru- heim, Tiergarten, Kohden, diidda, Eckertsborn, Rommelhausen, Diebach a. H., Ober-Widdersheim. Im Kreis Friedberg: Beienheim, Stammheim, Afsen- heim, Ober-Erlenbach, Ober-Florstadt, Nieder-Wöllstadt, Ockstadt, Ober-Wöllstadt, Nirder-Weisel, Wisselsheim, Nieder-Rosbach, Butzbach, Griedel, Södel, Nieder-Florstadt, Schwalheim, Ober-Nosbach, Großk-Karben, Steinfurth, Ilbenstadt, Rödgen, Fauerbach o. d. H., Friedberg, Pohl-Göus, Münster. Im Kreis Lauterbach: Hopfmannsfeld, Eichelhain, Au- gersbach, Hörgenau, Radmühl, Lauterbachs, Queck, Salz, Eraiu- seld, Nicder-Moos, Stockhausen, Metzlvs-Gchaag,,Zahnien, Ober- Moos, Stutzdorf, Nietzlos, Unter-Wegfurth, Rixfeld, Steinfurth, Schlechtenwegen, Hemmen, Haum, Wünschen-Moos, Reichlos. Im Kreis Schotten: Ulfa, Ober-Schmitten, Nieder- Seemeu, Eichelsdorf, Ruppertsburg, Laubach, Breungeshain, Ober- Lais, Stumpertenrod, Glashütten, Altenhaiu, Eschenrod, Eichelsachsen, Groß--Eicheu, Wohnfeld, Unterseibertenrod. Heinrich. Moos VI. zu Lollar wurde von uns, zum Feldgeschworenen der Gemeinde Lollar ernannt und verpflichtet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbercinigung Steiuheim; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts. Mit Entschließung vom ,21. Dezember 1920 hat das Hessische Laudesernahrungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutei- lungsplmi der Gemarkung Steinheim aus Grund von Artitck 36 des Feldbereiuigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme mlnmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigen- tumsübergaug) den 1. Februar 1921 und überweise hiermit Mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, solveit nicht besondere Anordnungen getroffen, sind. Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:. 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgeiwmmen werden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer, müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen, Gründen innerhalb der Zeit der Ausführung diefer Arbeiten notwendig werben. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem . Bonitätswert vergütet bzw. zugeschrieben. Friedberg, den 8. Januar 1921. Ter Hessische Feldbereinigungskommissär. Dr. Koch, Regierungsassessor. Dr»ck der BrLhllchen xni 6tei*fcrx*trd. R. Bange,