AmtzverkiiMgullgzblatt für die provinzialdireition Oderhessen und für das Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. Nr. 137 Z3. September 1021 3ilt)cIts=Ucbcr(id!t. Einsendung der Hand- und Tagebuchsauszüge. — Landtagswahlen 1921. — Winterbekämpfung der Stechmücken oder Schnaken. — Dienstnachrichten. — Feldbereinigungen Erüningen und Langd. Bekanntmachung. Betr.: Einsendung der Hand- und Tagebuchsauszüge. All die Gemeinde-, Mark-, Kirchen- nnd Stiftniigsrechncr, sowie (in die Rechner der israelitischen Religionsgcmeinven des Kreises. -Unter Bezugnahme aus unser Ausschreiben vom 5> Februar 1917 an die Gemeinderechner des Kreises machen wir- auf die Einsendung der am 1. f. Mts. fälligen Tage- und Handbuchsauszüge aufmerksam, und erwarten bestimmt Vorlage bis spä- tesiens 15. k. Mts. Eine Befreiung von dieser Auflage kann nicht erfolgen. Gießen, den 16. September 1921. Kreisamt Gießen. Dr. LIsinger. Betr.: Landtagswahl 1921. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Sic durch Beschluß des Gesamtminisleriums auf Sonntag den 27. Aovember ds. Hs. festgesetzte Wahl zum Landtag - vgl. Darms!. Ztg. Ar. 210 vom 8. ds. Mts. — erfolgt erstmals nach den Vorschriften des Landtagswahlgesetzes (LWG.) vom 16. März 1921 (Reg.-Bl. S. 55) und der Landeswahlordnung (LWO.) vom 14. Huni 1921 (Reg.-Bl. S. 119). Die Vorschriften des LWG. und der LWO. bezüglich des Wahlrechts, der Wählbarkeit und der Wahlvorbereitung entsprechen im wesentlichen denjenigen des Aeichstagswahlgesetzes und der Reichswahlordnung. Wir bemerken dazu folgendes: 1. Das ganze Land bildet einen Wahlkreis. 2. Landtagswähler ist, wer am Wahltage Reichsangehöriger, 20 Jahre alt ist und in Hessen wohnt. Wohnen im Sinne des LWG. ist ein auf freier Entschließung beruhender Aufenthalt unter Ämständen, die auf die Absicht eines dauernden Verweilens an einem Orte schließen lassen. Als Wohnort gilt der Ort, an dem der Wähler seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ein nur für Tage oder wenige Wochen bemessener oder nur gelegentlicher Aufenthalt ist kein gewöhnlicher Aufenthalt im vorliegenden Sinne, Personen, die mehr als einen Wohnsitz in Hessen haben, können bestimmen, in welchem sie wählen wollen. 3. Wer "vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wird in keine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen. Ebensowenig Personen, deren Wahlrecht ruht oder die in der Ausübung des Wahlrechts behindert sind. Sind die beiden letztgenannten Kategorien gleichwohl in die Listen eingetragen, so ist in der Spalte „Bemerkungen" einzutragen „ruht" oder „behindert". 4. Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Haben Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in der Spalte „Bemerkungen" der Wählerliste oder Wahlkartei in auffälliger Weise einzutragen „Gestrichen, Wahlschein". Zur Ausstellung eines Wahlscheines sind die Bürgermeistereien des Wohnortes zuständig,' im Falle des Artikels 13 Ziffer 3 LWG. die Bürgermeisterei des letzten Wohnorts. Auf § 6 LWO. wird besonders hingewiesen. Lieber die ausgestellten Wahlscheine führt die Bürgermeisterei ein Verzeichnis (§ 5 Absatz 2 LWO.). Das Formular eines Wahlscheines ist als Anlage 2 der LWO. abgedruckt. Dieses Formular muß sich die Bürgermeisterei selb st be - I ch a f s e n. Eine Versendung durch uns kommt nicht in Frage, weil der Bedarf nicht zu übersehen ist. Gegen die Versagung eines Wahlscheins ist Einspruch zulässig, über den der Kreisausschuß entscheidet, falls der Einspruch nicht sofort für begründet erachtet wird (§ 7 Absatz 2 LWO.). 5. Bis zum 5. Oktober 1921 ist uns zu berichten, daß die Wählerliste (bzw. Wahlkartei) aufgestellt ist. Dabei ist die Zahl der Wahlberechtigten anzugeben. Demgemäß wollen Sie die erforderlichen Arbeiten alsbald veranlassen. Als Llnterlage für die Wählerlisten sind alle irgendwie erreichbaren geeigneten Erkenntnisquellen zu Rate zu ziehen, um eine ordnungsmäßige und gerechte Durchführung der Wahl sicher zu stellen. Die Formulare für die Wählerliste (Anlage 1 der LWO.), die Zähl- und Gegenliste (Anlage 3 der LWO.) und die Wahlniederschrift (Anlage 5 der LWO.) werden Ihnen alsbald von uns zugehen. Cinlagebvgen dazu sind unmittelbar von der Herbertschen Druckerei, Darmstadt, Wendelstadtstraße, zu beziehen. Der Vermerk der erfolgten Stimmabgabe ist bei der kommenden Landtagswahl in der Spalte 7 der Wählerliste vorzunehmen. 6. Die orisüblicheBekanntgabeder Auslegung der Wählerlisten (oder W'a h l k a r t e i e n) hat gemäß Artikel 15 LWO. und § 10 LWO. a m 14. und 15. Oktober d s. Hs. zu geschehen. Die Auslegung, vom 16. bis 25. Gktober 1921, beide Lage einschliesslich, hat auf dem Gemeindehaus oder dem sonst hierfür bestimmten Lokale während der Dienststunden zu erfolgen. Die Dienststunden sind derart zu bemessen, daß sie allen Schichten der Bevölkerung ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Wählerliste belassen. An den beiden Sonntagen (16. und 23. Oktober 1921) hat die Auslegung mindestens von 8—12 Llhr vormittags zu geschehen. In der Bekanntmachung ist auf das Einspruchsrecht und auf die Einspruchsfrist hinzuweisen (vgl. hierzu § 10 Absatz 2 und § 11 LWO.). Rach Ablauf der Auslegungsfrist (d. h. also nach dem 23. Oktober ds. Is.) können Wähler nur in Erledigung rechtzeitig angebrachter Einsprüche in die Wählerliste oder Wahlkaktei ausgenommen und darin gestrichen werden. 7. Die berichtigte Wählerliste oder Wahlkartei ist von der Bürgermeisterei abzuschließen. Das Nähere hierzu ist aus § 14 der LWO. zu ersehen. Die abgeschlossene Wählerliste oder Wahl- kariei hat die Bürgermeisterei dem Wahlvorsteher zu übersenden (§ 15 LWO.), Es ist für jeden Wahlbezirk nur eine Liste aufzustellen. 8. Die Bürgermeistereien sollen, soweit möglich, gegen Erstattung der Auslagen Abschriften der Wählerlisten oder Wahlkarteien erteilen oder die Anfertigung von Abschriften zulassen. 9. Die Abgrenzung der Wahlbezirke in der Stadt Gießen ist Sache des Oberbürgermeisters (nach Anhörung der Stadtverordnetenversammlung). Die anderen Gemeinden bilden regelmäßig einen Wahlbezirk für sich mit der Maßgabe, daß Arnsburg zu Eberstadt, Hof Albach, Mühlsachscn, Kolnhausen und Meilbach (Wald- gcmarkung) zu Lich, Hof-Gül! zu Muschenheim, Appenborn zu Odenhausen, Ringelshausen zu Rabertshausen, Hof-Graß zu Rodheim, Kirchberg zu Ruttershausen, Bollnbach, Deitsberg und Wirberg zu Saasen, Friedelhausen zu Staufenberg, Winnerod zu Bersrod gehören, fowie Watzenborn und Steinberg einen Wahlbezirk bilden, und die Gemeinden Heuchelheim, Lich mit Hof-Albach, Kolnhausen, Mühlsachsen und Meilbach, sowie ferner Wieseck als Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern in je 2 Wahlbezirke geteilt werden mit den Anfangsbuchstaben der Wähler A—K sowie L—Z. Etwaige anderweite Vorschläge über Bildung der Wahlbezirke sind uns umgehend mitzuteilen. 10. Was die bei der Wahl zu verwendenden Stimmzettelumschläge betrifft, so bemerken wir das Nachstehende: a) Die Kosten für die Beschaffung der Llmschläge werden von der Staatskasse getragen. b) Die Llmschläge gehen Ihnen von uns zu. Die von früher vorhandenen Restbestände sind ebenfalls zu verwenden. Soweit die vorhandenen Bestände in Farbe und Ausstattung mit den von uns nachzuliefernd n Llmschläge nicht vollständig dahin übereinstimmen, ist dahin Sorge zu tragen, daß innerhalb der einzelnen Wahlbezirke nur vollkommen gleiche Llmschläge verwendet werden. c) Den Bürgermeistereien wird seinerzeit die Anzahl der ihnen überwiesenen Llmschläge mitgeteilt und ihnen aafgegeben, die Umschläge alsbald nach Eintreffen der Sendung nachzuzählen und den richtigen Empfang umgehend zu bestätigen. Die Bürgermeistereien haben die Llmschläge bis zur Wahl sorgfältig unter Verschluß zu nehmen. Sie werden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß die Wahlzettelumschläge nicht etwa mit dem Stempel der Bürgermeisterei versehen werden dürfen. d) Umschläge, die aus älteren Vorräten herrühren, sind sorgfältig darauf zu untersuchen, daß sie keinen alten Stimm- zettel enthalten, um -Ungültigkeitserklärungen zu verhüten Durch entsprechende Anweisung des Wahlvorstehers ist dafür zu sorgen, daß diejenige Person, welche die Umschläge im Wahlraum an die Wähler zu verabfolgen hat, jeden Umschlag vor dessen Abgabe in der Richtung genau prüft ob nicht etwa ein Stimmzettel in demselben enthalten ist! Zutreffendenfalls ist der Stimmzettel vor der Abgabe des Umschlags zu entfernen. 11- Die nach § 41 Absatz 4 LWO. zur Auslegung im Wahlraum notwendigen Abdrucke des LWG. und der LWO. werden wir hierzu bestellen. 12. Wir weisen Sie hiermit auf die besonders wichtigen Vorschriften deö LWG. und der LWO. schon jetzt hin. (Artikel 2 bis 5, 13-16, 24—28 LWG., § 1-16, 36-58 LWO.) 13. Die Wahlzeit dauert von S Uhr vormittags bis 6 Uhr nachmittags. In Wahlbezirken von weniger als 1000 Einwohnern dauert sie von 10 Uhr vormittags bis 5 Uhr nachmittags' unbeschadet der Vorschrift des § 47, 2 LWO. 14. Die Bekanntmachung d:r Weh s 38 LWO ) hat spätestens am 21. Aovember ds. Js. durch die Bürgermeistereien zu erfolgen. 15. Die Bürgermeistereien der Landgemeinden wollen uns umgehend einen als Wahlvorsteher bzw. Stellvertreter des Wahlvorstehers geeignete Person Vorschlägen. Es kommen in erster Linie in Frage die Bürgermeister und Beigeordneten. Für die Gemeinden Heuchelheim, Lich und Wieseck sind je 2 Wahlvorsteher nebst Stellvertretern vorzuschlagen. i Desgleichen sind allgemeine Vorschläge wegen der Wahlräume zu machen. Gießen, den 15. September 1921. Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r. Betr.: Winterbekämpfung der Stechmücken oder Schnaken. An dir Bürgermeistereien Der Landgemeinden des Kreises. Mit Beginn der kühleren Jahreszeit, Oktober und Aovember, ziehen sich die Stechmücken oder Schnaken zur Ueberwinterung in hohle Bäume, Maus- und Kaninchenlöcher, Fuchs- und Dachsbaue, Kanäle. Dohlen usw., hauptsächlich aber in die Keller der menschlichen Behausungen zurück. Die Vernichtung der im Freien überwinternden Mücken besorgen kalte Winter und große Aässe; der Mensch kann ihnen kaum oder nur unter schwierigen Umständen beikommen. Die Hauptmasse der überwinternden Schnaken hat sich dagegen rechtzeitig in unsere Keller zurückgezogen. Die Erfahrung hat uns gelehrt, daß sie in den Kellerecken, mit Vorliebe über Kohlen-, Kartoffel- und Rübenhaufen, meist in der Aähe der Kellerfenster, manchmal so dichtgedrängt beieinander sitzen, daß eine weißgetünchte Wand vollständig grau aussieht. Die Kellertemperatur, 4—7 Grad Celsius, ist ihnen zur Ueberwinterung am zuträglichsten. Die kühle, feuchte Luft erschlafft die Lebensgeister der Schnaken, fast erstarrt und unbeweglich harren sie in dieser Stellung aus, bis die warmen Strahlen der höher steigenden Frühlingssonne sie zu neuem Leben erwecken werden, einem Leben, das einzig und allein der Fortpflanzung dient. Der Winter ist also eine besonders günstige Zeit, der Schnaken Herr zu tverden, denn, da fast ohne Ausnahme nur befruchtete Mückenweibchen überwintern, die je etwa 200—400 Eier im Leibe tragen, toten wir mit einem einzigen Insekt Millionen, die uns und vielen Tieren im kommenden Jahr zur Qual geworden wären. ' ' . Der otoxiT ult Winterbekämpsung wird am sichersten erreicht, wenn die Arbeiten von der Gemeinde durch besonders geeignete Personen von Haus zu Haus vorgenommen werden. ■ Das Bespritzen der an den Kellerwänden sitzenden Schnaken mit Floria-Jnsektizid 1913 (Chemische Fabrik Flörsheim a. M., Dr. H. Averdlinger) ist für eine Gemeinde die sicherste und billigste Maßnahme, die Überwinternden Schnaken zu- vernichten. Zur Vornahme dieser Arbeit ist eine Obstbaum- oder Aebspriye oder besser eine für die Zwecke der Schnakenbekämpsung besonders konstruierte Schnakenspritze (Gebrüder Holder, Metzingen, Württemberg, oder Maschinenfabrik Carl Platz, Ludwigshafen, deren Autömax 2 a (60 Mark franko) sich bis jetzt am besten für die Zwecke der Schnakenbekämpfung bewährt hat) nötig. Die Spritze wird mit einer 2prozentigen Mischung (100 Liter Wasser, 2 Liter Floria-Jnsektizid 1913) gefüllt. Ist die von uns empfohlene Schnakenspritze vorhanden, so werden in die Spritze 10 Liter Wasser und Liter Floria-Jnsektizid 1913 gegossen, die Füllöffnung verschlossen und 4 Atmosphären Druck ausgepumpt. Der Arbeiter nimmt die gebrauchsfertige Spritze auf den Rücken, leuchtet mit einer helleuchtenden Lampe (Karbid-Fahr- rablaterne) die Kellerwände ab und bespritzt die Stellen, wo Schnaken sitzen. Die Flüssigkeit muh staubfein in ca. 50 Zentimeter Entfernung von der Wand ausströmen. Die getroffenen Schnaken fallen sofort nieder und,sind in wenigen Minuten tot. Aahrungsmittel, wie Sauerkraut, Dohnen, Fleisch, Obst usw. sind zu bedecken. Floria-Jnsektizid 1913 ist fast geruchlos und in 2prozenttger Verdünnung unschädlich. In Kellern zu Überwinternde Pflanzen müssen tüchtig geschüttelt werden, damit die darin zahlreich sitzenden Schnaken auffliegen. Es schadet aber auch nicht, wenn die Blätter mit der Lösung bespritzt werden. Wir empfehlen jedoch, nach Vernichtung der Schnaken die Pflanzen mit reinem Wasser zu überbrausen, damit jede Schädigung ausgeschlossen ist. . Aach Beendigung der Arbeit sind die Räume einige Stunden, möglichst unter Durchzug, zu lüften, damit jeglicher Geruch rasch verschwindet. Wird vorstehende Maßregel befolgt, so ist vollständig ausgeschlossen, daß empfindliche Aahrungsmittel auch nur den geringsten Geruch annehmen. Wir sehen Ihrem Bericht bis zum 1. Januar 1922 entgegen, was in Ihren Gemeinden geschehen ist. Gießen, den 20. September 1921. Kreisamt Gießen. I. D.: Weicker. Dlplistnachrichtcn des LkrriSttstltcs. Heinrich Schultheiß, Johannes Hehler !!!., Heinrich Linker I., Ernst A e u b e ck e r, Heinrich Müller >11. von Lumda wurden als Feldgeschworene für die Gemeinde Lumda ernannt und verpflichtet. Bckattntmachunq. Betr.: Feldbereinigung Grüningen: hier die Arbeiten des III. Abschnitts. In der Zeit vom 28. September bis einschließlich 13. Oktober 1921 liegen auf dem Rathaus zu Grüningen die Arbeiten des III. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 24 Hauptkarten, aus welchen auch die Bewertung der Zuschnitte aus Aachbargemarkungen sowie die Bonitätserhöhungen zu ersehen sind, . 4 Bände Gütergeschosse I, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, 2 Bände Zuteilungsverzeichnisse, 2 Obstbaumabschähungsverzeichnisse, 2 Obstbaumgeschosse, das Verzeichnis der Acnderungen des Weg- und Graben- netzes, Abschrift der Beschlüsse über Zuschlagswerte. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Freitag den 14. Oktober 1921, vormittags 9—10 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen 'versehen, einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke für die Fälle, soweit sich die Beteiligten noch nicht über die Grenzen der neuen Grundstücke Aufklärung verschafft haben, findet an Ort und Stelle Freitag den 30. September 1921 und, soweit erforderlich, die folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu am 30. September 1921, vormittags 9 Uhr, am Rathaus zu Grüningen. Friedberg, den 12. September 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Betr.: Feldbereinigung Langd: hier: die Arbeiten des III. Abschnitts. In der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 15. Oktober lfd. Js. liegen auf dem Rathaus zu Langd die Arbeiten des III. Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 18 Hauptkarten, aus welchen auch die Bewertung der Zuschnitt aus Nachbargemarkungen sowie die Bouitätserhöhun- gen zu ersehen li"d 3 Bände Gütergeschosse I, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, 2 Bände Gütergeschosse mit Zuteilungsplan, 2 Bände Zuteilungsverzeichnisse, 1 Heft Obstbaumabschätzungsverzeichnis, 1 Heft Obstbaumgeschosse, das Verzeichnis der Abänderungen des Weg- und Graben- nehes, Abschrift der Beschlüsse über'Zuschlagswerte. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Montag den 17. Oktober 19 21, vormittags 8—9 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle Freitag den 7. Oktober 1921 und soweit erforderlich, die folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu am 7. Oktober 1921, vormittags 8 Uhr, beim Rathaus zu Langd. Friedberg, den 12. September 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Druck der Brnhl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. % Lange, Gießen.