AmttverlündigungMatt für die provnijiaidireition Gberheflen und für das Kreisamt Eichen. Erscheint nach Bedarf. Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 136 22. September 1921 3nl)fllts-Ucberfid)t. Iltisföhrung des Fagdstrafgesetzes. — Maßnahmen gegen Wohnungsman'gel. — Hessische Landwirtschaftliche Schulen. — Wresenrundgänge. — Ergänzungswahlen zum iöesellenausschust der Handwerbsbammer. — Tagebücher der Fleischbeschauer. — Ltatistik der Streths Nsw. — (Eigentum ehemaliger serbischer Kriegs- und Iivilgefangener. — Feldbereinigung zu Gröningen. Bekanntmachung. Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Jagdstrafgesehes betreffend, vom 29. April 1914, wird hiermit im Hinblick auf die durch die diesjährige Dürre entstandene Futternot und den dadurch besonders fühlbaren Wildschaden das Ende der Hegezeit für Hasen auf den 15. September ds. Hs. festgesetzt. Darmstadt, den 7. September 1921. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Emme r l i n g. V ero rd n u ng betreffend die Abänderung der Verordnung vom 1. Februar 1921 über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel (Reg.-Bl. <3.34). Vom 13. September 1921. Artikel I. Die Verordnung über Mahnahmen gegen Wvhnungsmangel vom 1. Februar 1921 (Reg.-Dl. S. 34) wird mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers in folgender Weise abgeändert: 1. § 14 Absatz 4 erhält folgende Fassung: Wird eine Wohnung infolge Versetzung eines Beamten, Offiziers oder Tlntervffiziers frei, so ist sie solange für den Nachfolger im Amte oder Dienst offen zu halten, als ihm nicht nach Ansicht der ihm vorgesetzten Dienstaufsichts- behörde eine seinen Verhältnissen angemessenere andere Wohnung von der Gemeindebehörde zur Verfügung gestellt wird. 2. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Zusatz angefügt: Die gleiche Einrichtung kann auch von den übrigen Städten und den gröberen Landgemeinden getroffen werden, falls ein Bedürfnis hierfür vorhanden ist. Darüber, ob dies der Fall ist, entscheidet das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. 3. Im § 23 Zeile 1 ist der § 20 zu streichen. 4. Der § 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Die von den Gemeindebehörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes. Artikel II. Diese Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Dar m st a d t, den 13. September 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. I. V.: Dr. Wagner. Bekanntmachung betreffend Eröffnung des ordentlichen Lehrganges 1921/22 an den Hessischen Landwirtschaftlichen Schulen. Vom 7. Sept. 1921. Der ordentliche Lehrgang 1921'22 an den Hessischen Landwirtschaftlichen Schulen wird Montag den 7. November 1921 eröffnet. Die Tagesstunde für die Schuleröffnung wird vom Schulvorstand bestimmt und von diesem rechtzeitig den aufzu- nehmenden Schülern bekanntgegeben. Die Anmeldung zur Aufnahme hat zu erfolgen für die Hessische Lehranstalt für Obstbau und Landwirtschaft zu Friedberg bei Direktor Oekonomierat Spich zu Friedberg: für die Hessische Landwirtschaftliche Schule zu Darmstadt bei Oekonomierat Haug, daselbst, , Heppenheim bei Landwirtschaftslehrcr Dr. Schül, däselbst, Michelstadt bei Oekonomierat Thömsgen, daselbst, Groh-Eerau bei Landwirtschaftslehrer Dr. Lung, daselbst, Reichelsheim i. Odw. bei Landwirtschaftslehrer br. Keil, daselbst, Groh-Ämstadt bei Direktor Göckel, daselbst, '■ Mainz bei Oekonomierat Pozniczek, daselbst, Worms bei Oekonomierat Bauer, daselbst, Alzey bei Oekonomierat Lintz, daselbst, Sprendlingen i. Rh. bei Landwirtschaftslehrer Dr. Spahr, daselbst, Gau-Algesheim bei Landwirtschaftslehrer Dr. Kissel, daselbst,. Büdingen bei Oekonomierat Andrae, daselbst, Lauterbach bei Oekonomierat Glaser, daselbst, Alsfeld bei Oekonomierat Heck, daselbst, Schotten bei Landwirtschaftslehrer Metz, daselbst, . Lich bei Landwirtschaftslehrer Dr. May, daselbst, Butzbach bei Landwirtschaftslehrer Dr. Schad, daselbst, Grünberg bei Landwirtschaftslehrer Trautmann, daselbst. Die neue Schule in Grünberg wird nur mit einer, der unteren Abteilung, eröffnet, während an den übrigen Schulen der Unterricht in beiden Abteilungen abgehalten wird. / Der Unterricht dauert bis zur Karwoche und wird auf Grund eines für sämtliche Landwirtschaftliche Schulen einheitlichen Unterrichtsplanes in 34 Wvchenstunden erteilt. Der gesamte Unterrichtsstoff ist auf zwei Winter verteilt, und zwar derart, dah für jeden Schüler der Besuch beider Abteilungen notwendig ist. Am Schluh des unteren Lehrganges erhalten die Schüler ein Uebergangszeugnis über Fleiß und Betragen mit einem Vermerk, ob sie nach Beschluh der Lehrer- konferenz in_6en oberen Lehrgang verseht werden können oder nicht. Am Schluh des oberen Lehrganges erhalten die Schüler das Abgangszeugnis von der Schule mit Urteilen über Betragen, Fleih und Fortschritte im allgemeinen und über die Leistung in den einzelnen Unterrichtsfächern. Das Schulgeld für den Besuch jeder Abteilung beträgt 200 Mart für Hessen. 250 Mark für Richthessen. In die Hessischen Landwirtschaftlichen Schulen können Schüler und Schülerinnen ausgenommen werden, die sich durch Zeugnis der Bürgermeisterei des Wohnortes über seitherige tadellose Führung und über die Bekanntschaft mit den gewöhnlichen Arbeiten in der Landwirtschaft, ferner durch Schulzeugnisse über den Besitz der durch den Besuch der Volksschule zu erwerbenden Kenntnisse und Fertigkeiten ausweifen können. Eine Aufnahmeprüfung findet nicht statt. Das Alter der aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen soll in der Regel nicht unter 16 Hahren sein, lieber Ausnahmen entscheidet der Schulvorstand. Nähere Auskunft über den Lehrplan, die Unterbringung der Schüler in Privathäuscrn usw. erteilen auf Verlangen die vorgenannten Schulvorstände. D a r m st a d t, den 7. September 1921. Hessisches Landes-Ernührungsamt, Abteilung für Landwirtschaft. __________________Schliephake.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Wiesenrundgänge. Nach Artikel 4 der Wiesenpolizriordnung für den Kreis Giehen ist im Laufe des Monats Oktober der Herbstwiesengang durch den Wiesenvorstand unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesen Wärter vorzunehmen. Sie wollen demgemäß alsbald die erforderlichen Anordnungen treffen und dafür besorgt fein, dah ordnungsmäßiges Protokoll über den Wiesengang errichtet wird. Versuchsweise wollen wir auch weiterhin zur Ersparung der Schreibarbeit von der seither vorgeschrie- benen Einsendung der Abschrift dieses Protokolls absehen, es fei denn, dah unsere Mitwirkung zur Beseitigung von Anständen nötig wird. Wir hegen das Vertrauen, dah die Gemeinden im eigenen Interesse auch ohne unsere Beaufsichtigung die Wielen- gänge sorgfältig vornehmen lassen und die Beseitigung von Anständen herbeiführen. In diesem Protokoll hat sich der Wiesenvorstand insbesondere darüber zu äußern: a) ob die Anordnungen, welche im Anschluh an frühere Wiefen- gänge getroffen wurden, befolgt worden sind und welche nicht; b) welche Anordnungen von dem Wiesenvorstand zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang Vorgefundenen Mängel getroffen worden sind, oder welche Mahnahmen zu diesem Zwecke vorgeschlagen werden. Der'Wiesenvorstand hat hierbei sein Augenmerk namentlich auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, schädllchen Pflanzen usw., auf die Verebnung der Maulwurfshügel, sowie auf die Unterhaltung der Be- und Entwässerungsgräben zu richten. Seine Anordnungen sollen jedoch nicht so weit gehen, dah Hecken und Sträucher besonders an Böschungen, Hohlen u. dgl. ohne weiteres entfernt werden. 3nt Interesse der Förderung eines wirksamen Vogelschutzes hat dies vielmehr nur dann zu geschehen, wenn es im Interesse der Wiesen wirklich geboten erscheint; c) welche Verbesserungsvorfchläge in bezug auf größere Wiesen- diflrikte zu machen find. Hierbei kommen namentlich solche Vorschläge in Betracht, zu deren Ausführung die Bildung von Wafsergenofsenschaften nach den Bestimmungen des Bachgesetzes angezeigt ist. Zu b) fügen wir erläuternd an, daß in der Regel, insofern kein besonderer Anstand vvrliegt, der Wiefenvorstand in seinem Protokoll eine Frist, welche vier Wochen nicht übersteigen soll festzusehen hat, Binnen deren die vorgefundenen Mängel bei Mei- bung von Strafen und Zwangsmaßregeln von den Vflicktiaen xu beseitigen smd. D e Aufforderung z^r Beseitigung^^ vo ge" »"denen Mangel ist nach Beendigung des Wiesenganges unge- saunii durch den Bürgermeister ortsüblich befannixumachen ' ’ ®,a8 Protokoll über den Wiesengang ist von allen Beteiligten zu unterzeichnen. War ein Mitglied des Wiesenoorstand e s o d e r e i n F e l d s ch ü.tz e v. d e r e i n W i e s e n w ä r - ter an derLeilnahme verhindert, so ist derHin- derungsgrund amSchlusse d e s P r o t o k o l l s anzugeben. _ 0 Sollte der Wiesenvorstand nicht mehr vollzählig fein, so wollen Sie uns nach Anhörung des Gemeinderats alsbald besondere Vorlage machen. In d en na chst e hend verzeichneten Gemeinden wrrd ein Beamter der Kulturinspektion'Gießen gemäß Artikel 4, Absatz 2 der Wiesenpolizeiordnung a n dem • Wiesen gang teilnehmen. Der Tag und die Zeit des Beginnes des Wiesenganges sind bei jeder Gemeinde besonders bemerkt. Allertshausen am 3. Oktober 1921, vormittags 8 Ahr, Bellersheim am 7. Oktober 1921, vormittags 10 Uhr, Langsdorf am 10. Oktober 1921, vormittags 9 Uhr, Leihgest ern am 14. Oktober 1921, vormittags 7V> Uhr, Obbornhofen am 17. Oktober 1921, vormittags 1Ö Uhr, Stockhausen am 21. Oktober 1921, vormittags 9'/., Uhr. Zusammenkunft zu der angegebenen Zeit jeweils auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei. Sie wollen ferner veranlassen, das) gleichzeitig mit d e m W i e s e n g a n g d e r B o r st a n d etwa i n I h r e r G e- in e i n d e b e st e h e n d e r W a s s e r g e n o s s e n s ch a f t e n die vorgeschriebene L o k a l s ch a u v o r n i m m t. Die Genossenschafts- Vorstände haben hierbei insbesondere ihr Augenmerk darauf zu richten, ob sich die genossenschaftlichen Anlagen in gutem Zustande beslnden und ob etwa Unterhaltungs- oder Berbesserungsoor- schlage zu machen finb. Gießen, den 19.- September 1921. , Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Bckanrrtmachrlttg betreffend die Ergänzungswahlen zum Gesellenausschuß der Handwerkskammer 1921. Aach Durchführung des in den §§ 7 und 8 der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer vom 12. De- rember 1899