AlNtrverkimdigullgMatt für die Provinzialdirektion Gberhesfen und für das Ureisaint Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 166 TL. November" 19ÄI Jnhalts-Aebersicht: Gebührenordnung für Hebammen. - Vergütung für die Bürgermeister und die Beamtenbesoldung. - Aufstellung der Gemeinde- usw. -Voranschläge.-Lteuerpflicht der Gebührnisse des Bnadenvierteljahrs und -monats. —Einsendung der Gemeinde- usw. -Rechnungen. - Abänderung des Hessischen Versicherungsgesetzes.-Auszahlung der Gehaltsbczüge.-Erwerbslosenfürsorge. — Dienstnachrichten. - Feldbereinigung iörüningen.-Gefunden; verloren. Bckanntmachuttg die Gebührenordnung für Hebammen betreffend. Dom 10. November 1921. Die Sätze der Bekanntmachung, die Gebührenordnung für Hebammen betreffend, vom 28. Juli 1920 (Regierungsbl. S. 185) werden mit Rückwirkung vom 1. Oktober ds. Hs. an allgemein um 50 vom Hundert erhöht. Außerdem wird unter Ordnungsnummer 3 der Gebührenordnung, lautend: „ Für den Beistand bei einer Fehlgeburt", eingeschaltet: ’ x „bis zu 3 Stunden Dauer", unter Ordnungsnummcr 5, lautend: „Bei längerer Dauer der Geburt", eingeschaltet: „oder Fehlgeburt" und nach „sowie für die weiter notwendige Anwesenheit der Hebamme nach der Geburt" eingeschaltet: „oder Fehlgeburt". Darmstadt, den 10. November 1921. _______Ministerium des Innern. I. D.: H ö l z i n g e r. ____ Detr.: Die Neuregelung der Dergütung für die Bürgermeister ' und der Beamtenbesoldung in den Landgemeinden: hier: Erhöhung der Teuerungsbezüge. An die Vürgermeistereien der Landaemeinden des Kreises Soweit unsere übergedruckte Verfügung vom 13. Oktober ds. Is. noch nicht erledigt ist, erwarten wir die umgehende Einsendung Ihrer Berichte. Gießen, den 16. November 1921. Kreisamt Gietzen. __________________________ Dr. 11 singer.______________________________ Betr.: Die Aufstellung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungs- Voranschläge für 1922. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises. Soweit noch nicht geschehen, empfehlen wir, mit der Aufstellung der Voranschläge für Rj. 1922 alsbald zu beginnen. Im allgemeinen gilt das in den Ausschreiben der früheren Jahre Gesagte. Wir wollen aber auf folgendes noch besonders Hinweisen: 1. Nachdem bezüglich der Gehalte und Vergütungen der Gemeindebeamten Richtlinien erlassen sind, ist in Beilag« 7 bei jedem Beamten der Beginn des Desoldungsdienstalters, der sich hiernach berechnende Grundgehalt, die Ortszulage, gegebenenfalls die Kin- derzulage sowie der Teuerungszuschlag aufzusühren, der dem Beamten zustehen würde, wenn er voll beschäftigt wäre. Ferner ist unter Zugrundelegung der tatsächlich festgesetzten wöchentlichen Deschäftigungsdauer dann die Dergütung zu berechnen und ebenfalls einzusetzen. Zutreffendenfalls an deren Stelle der vereinbarte Pauschalbetrag. 2. Die persönlichen Schulkosten sind vorsorglich nochmals im Voranschlag vorzufehen, weil hinsichtlich der Neuregelung die erforderlichen Weisungen noch nicht ergangen sind. Deren lleber- nahme auf den Staat steht zu erwarten. ■. 3. Die Geldanschläge der Lehrerwohnungen und Besoldungsgüter sind in der seitherigen Höhe nochmals vorzufehen, weil wegen der Neuregelung ebenfalls noch keine besonderen Weisungen ergangen sind. I 4. Das Wassergeld ist, soweit noch nicht geschehen, derart zu erhöhen, datz die Unterhaltungskosten der Wasserleitung, wozu auch Zinsen und Tilgung gehören, hieraus gedeckt werden können (vergleiche übergedrucktes Ausschreiben vom 22. November 1920 betreffend Gemeindewasserversvrgung). 5. Die Kosten der Faselhaltung sind durch Einführung von Sprunggeld möglichst zu decken. 6. Die Vorsehungen unter den einzelnen Ausgabe-Rubriken sind so ausreichend einzustellen, datz die Aufstellung von Nach- tragsvoranschlägen nach Möglichkeit vermieden wird. 7. Im übrigen verweisen wir noch auf unsere übergedruckte Verfügung vom 24. Februar ds. Is.. betreffend die Aufstellung der Gemeinde- usw. Voranschläge für das Rj. 1921; hier: insbesondere die Inanspruchnahme des Ausgleichsstocks, und empfehlen deren möglichste Beachtung. Die hiernach aufgestellten Voranschläge sind uns bis längstens 2, Januar 1922 vorzulegen. Gietzen, den 15. November 1921. Kreisamt Gietzen. Dr. 11 singer. Detr.: Steuerpflicht der Gebührnisse des Gnadenvierteljahres und Gnadenmonats. All xvell Oberbürgermeister zu Gietzrn, die Bürgermeistereien der Landgemeinden, Mark- und StiftungSvorstünde, Kirchcn- vorstäiide ilild Vorstände der isr.NcligioiiLgcmcilldeu des Kciscs Gegen die Heranziehung der Bezüge des Gnadenvierteljahres und Gnadenmonats zur Einkommensteuer sind von verschiedenen Seiten Bedenken erhoben worden. Hierzu bemerkt der Reichsminister der Finanzen in einem Rundschreiben vom 18. Oktober l. Is., vorbehaltlich abweichender Entscheidungen der Reichsmittel- behörden, folgendes: „Die Bezüge des Gnadenvierteljahres oder Gnadenmonats, die den Hinterbliebenen eines Beamten gezahlt werden, dürfien als Einkommen aus Arbeit int Sinne des § 9 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes anzusehen sein, welche Vorschrift die Persottengleichheit des Dienstleistendcn und des Empfängers der Bezüge nicht voraussetzt. Der gesetzgeberische Grund für die Gewährung von Gnadengebührnissen bildet die frühere Arbeitsleistung des verstorbenen Beamten. Sie stellen eine im Hinblick auf die durch den Tod eintretende Ausgabenvermehrung erhöhte Versorgung der Hinterbliebenen dar, die einmalig für die Ileber- gangszeit gewährt wird. Von dem Grundsatz der Steuerpflicht kann auch keine Ausnahme zugunsten derjenigen Bezüge gemacht werden, die aus Grund von §§ 8, 31, 69 Absatz 2 des Reichsbeamtengesehes gewährt werden, d. h. dann, wenn der Verstorbene Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er ganz oder überwiegend gewesen ist, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder.soweit der Dachlah nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der.Beerdigung zu decken. Denn auch in diesen Fällen ist nicht die Bedürftigkeit der Hinterbliebenen oder die Geringfügigkeit des Nachlasses, sondern die frühere Dienstleistung des Verstorbenen der Grund und die Voraussetzung für die Zuwendung der Gnadengebührnisse. Steuerfreiheit nach § 12 Nr. 11 des Einkommensteuergesetzes dürfte daher diesen Bezügen nicht zukommen. Inwieweit voit der Vorschrift des § 26 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes Gebrauch zu machen ist, muß der Entscheidung der Deranlagungsbehörde im einzelnen Falle überlassen werden. Als einmalige Einkünfte unterliegen die Gnadenbezüge nicht der beschränkten Steuerpflicht des § 2, H des Gesetzes, da die Anwendung dieser Bestimmung die regelmäßige Wiederkehr der Bezüge oder llnterflühungen zur Voraussetzung hat. Bei dieser Rechtslage unterliegen die Gnadengebührnisse auch dem Steuerabzug nach §§ 45 ff. des Gesetzes in seiner jetzt geltenden Fassung, wie nach den erst später in Kraft tretenden Bestimmungen der §§ 45, 46 des Gesetzes über die Einkommen- steuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli ds. Is. (Reichs-Gesetzblatt S. 845), soweit sie an Personen geleistet werden, die unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2,1 des Einkommensteuergesetzes sind. Unter Hinweis auf Artikel 28 III des Dersicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte vom 30. September 1920 (Reg.-Bl. S. 309) geben wir Ihnen hiervon Kenntnis. Gießen, den 15. November 1921. Kreisamt Gießen. Dr. H s inger. Betr.: Den Termin für die Einsendung der Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechnungen für das Rj. 1920. All!die Gemeinde-, Mark- und Stiftungsrechner des Kreises. In unserem Ausschreiben vom 19. Juli ds. Is. (Amtsver- kündigungsblatt Nr. 105) hatten wir darauf hingewiesen, daß die Gemeinde- usw. Rechner spätestens bis zum 31. Oktober jeden Jahres die Rechnung für das abgelausene Rechnungsjahr nach vorgeschriebener Form zu stellen und dem Bürgermeister zu übergeben haben. Trotz dieses Hinweises ist ein großer Teil der Gemeinde- usw. Rechner mit der Fertigstellung und Ablieferung der obigen Rechnungen noch im Rückstand. Begründet wird dies teilweise damit, daß die Fertigstellung durch die Erhebung der Nachtragsumlagen für 1920 verzögert worden sei. Eine derartige Begründung kann aber als stichhaltig nicht angesehen werden, weil die Nachtragsvoranschläge für 1920 und die die Erhebung der Nachtragsumlagen genehmigende Verfügung schon vor Monaten in den Besitz der Bürgermeistereien gelangt sind. Soweit noch nicht geschehen, veranlassen wir Sie hierdurch, die Rechnungen umgehend fertigzuflellen m.d bis läng- l L ft en 3 15. Dezember ds. I. an die Bürgermeisterei pp. abzuliefern. Gießen, den 14. November 1921. Kreisamt Gießen. Dr. Ufingen. Betr.: Wie oben. --- An die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Mark- und Stiftungsvorstände des Kreises. Wir verweisen Sie auf obige Bekanntmachung und empfehlen Ihnen, bis zum 15. k. Mts. zu berichten, ob die Rechnungen für 1920 an Sie abgeliefert worden sind. Sobald dies der Fall ist, sind die Rechnungen dem Gemeinderat bzw. Vorstand zur Prüfung und Begutachtung vorzulegen und, nachdem dies geschehen, sofort an die Oberrechnungskammer einzusenden. Daß dies geschehen ist, ifl uns ebenfalls anzuzeigen. Gießen, den 14. November 1921. _ Kreisamt Gießen. Dr. Usinger. Gesetz die Abänderung des Hessischen Dersicherungsgesehes für gemeindliche Beamte betreffend. Dom 28. Oktober 1921. Das Dersicherungsgesetz für gemeindliche Beamte vom 13. August 1920 (Reg.°Dl. S. 221, 301 ff.) wird mit Zustimmung des Landtags wie folgt abgeändert: Artikel l. In Artikel 14, Absatz II, Ziffer 2, ist vor dem Wort „Staatsbeamten" einzufügen „hessischen". Artikel II. 3n Artikel 45, Absatz I, Sah 2, ist an Stelle der Worte „6 Monaten" zu setzen „eines Jahres". Artikel HL In Artikel 70, Satz 1, ist das Wort „Bürgermeister" zu streichen und dafür einzusetzen „in Artikel 3 Absatz I bezeichneten Personen". Nach Satz 1 ist als neuer Sah einzufügen: „Das gleiche gilt für diejenigen Personenklassen, denen das Ministerium des Innern nach Artikel 3 Absah III ein Beitrittsrecht eingeräumt hat". Artikel IV. Soweit in dem Gesetz vom 13. August 1920 und in der dazu erlassenen Ausführungsanweisung vom 12. Oktober 1920 (Reg.-Bl. S. 319) Fristen gesetzt sind, deren Bersäumung mit Rechtsnachteilen für die Versicherungsberechtigten verbunden ist, werden diese bis zum 31. März 1922 erstreckt. Alle Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes vom 13. August 1920 nach den Bestimmungen des Fürsorgekassegesehes vom 29. Juli 1908 bereits versicherungsberechtigt waren, von diesem Recht bisher aber keinen Gebrauch gemacht hatten, sind beim Dvrliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen bis zum 31. März 1922 zum Eintritt in die Versicherung berechtigt, wenn ihre Anstellungskörperschaft ihrem Antrag zustimmt und die in Artikel 3 Absatz II Sah 2 vorgeschriebene Erklärung abgibt. Artikel V. Vorstehende Aenderungen in Artikel I bis IV treten rückwirkend vom 1. April 1920 an in Kraft. Darmstadt, den 28. Oktober 1921. Hessisches Gesamtministerium. Ulrich. Henrich, von Brentano. Neumann. Betr.: Wie oben. --- An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir Ihre Aufmerksamkeit auf das vorstehende Gesetz lenken, beauftragen wir Sie, die in Betracht kommenden Gemeindebeamten und Gemeindebedienfleten auf die diesen Personen nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes zustehenden Rechte besonders hinzuweisen. Gießen, den 11. November 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Betr.: Die Auszahlung der Gehaltsbezüge. An die Schulvorstände des Kreises. Das Ihnen mit nächster Post zugehende Ausschreiben des Staatsministeriums vom 10. November 1921 in obigem Betreff ist alsbald sämtlichen Lehrkräften bekanntzugeben. Gießen, den 16. November 1921. Kreisschulkommission Gießen. I. D.: Hemm er de. Betr.: Erwerbslvsenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. In Nr. 263 (Beilage) der Darmstädter Zeitung von 1921 ist eine Verordnung vom 1. November 1921 erschienen, betreffend die Abänderung der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 26. Januar 1920. In der gleichen Nummer der Zeitung ist sodann der Text der ganzen Verordnung, wie er sich unter Berücksichtigung der eingetretenen Aenderungen ergibt, veröfsentlicht worden. Wir lenken Ihre besondere Aufmerksamkeit auf die neuen Vorschriften und empfehlen Ihnen zugleich, gegebenenfalls nach den neuen Vorschriften zu verfahren. Gießen, den 17. November 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Dicrlstnachrichten des Kreisamtcs. Das Ministerium des Innern hat der katholischen Kirchenverwaltung in Kottern die Erlaubnis erteilt, 5000 Losbriefe der ihn zur Erbauung einer katholischen Kirche in Kottern genehmigten Geldlotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlosungs- plan dürfen 111 000 Losbriefe zu je 2 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefe gelangen. Während der Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lvsbriefe in Hessen nicht gestattet. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung ©rüningen; hier: Entschädigungsverzeichnis für Zaunversehungen. In der Zeit vom 19. bis einschließlich 26. November 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu ©rüningen - das Entschädigungsverzeichnis für Zaunversehungen zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses innerhalb der oben angegebenen Ofsenlegungszeit bei der Bürgermeisterei zu ©rüningen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 15. November 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Degiermngsrat. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1.—15. Nov. 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Nickeluhrkette, 1 Silscheit, 1 silberner Fingerring, 1 Kapuze, 1 Füllbleislift aus Messing, 1 neues Hundehals- band, 1 hellgrauer Filz Hut," 1 Paar Kinderhandschuhe, ein Krimmerhandschuh mit Lederbesah, 1 Double-Damenring mit rotem Stein, 1 schwarzer Krimmerpelzkragen, verschiedene Portemonnaies mit Inhalt, verschiedene Geldscheine: verloren: 1 zweireihiges Kettenarmband, 1 silberne Halskette mit drei durchsichtigen Steinen, 1 Geldmäppchen aus Leder, 1 Lederhandtasche mit 400 Mark Inhalt, 1 Damenregen- schirm, 1 goldener Kneifer mit Futteral, 1 Reisepaß, ein braunes ledernes Geldmäppchen mit Inhalt, 1 Wandergewerbeschein auf den Namen Jakob Müller, 1 Damenhandtasche (gelblich) mit Inhalt, 1 grünlicher seidener Damenhandbeutel, 1 Kinderpvrtemonnaie mit Inhalt, 1 Tausendmarkschein. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Nr. 1, erfolgen. Gießen, den 16. November 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. . Druck ücr Lrüht'schen Universitäts-Buch- und Strindruckerri. R. Lange, Dietzen.