21. Oktober 1921 Inchung ü-r Deckhengste. - Gebühren dei^FenervIülntocen ^ühenünnckr'tckt'e^ bterhbuppelungen. - Wolzarbeiten - Krerstternrzlltche Unter- ____i-e,n-ttt°.L.hr*r^ck ck 7L^1L!nt^^^-LLL:n^ sur die proviiizialdiiektkon Gberheßen und für dar Armamt Eichen. ____nad) BebQrf: TO°ntQ9- PienstaS Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich Nr. 119 ------------- Bekanntmachung betreffend Aufhebung der Bekanntmachung über den handel mit Tabalwaren vom 28. Juni J917 (Reichs-Gesetzblatt S 563) Dom 24. September 1921. Auf Grund des 8 12 Absatz 1 Satz 2 der Bekanntmachung }‘ße,r. Handel mit Tabaavaren vom 28. Juni 1917 (Reichs- Gesehbl. S. 563 )wird bestimmt: 8 1. Die Bekanntmachung über den Handel mit Labakwarm vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 563) in der Fassung des s der Beiordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1913 uii& des Artikels IV der Verordnung über Sondergerichte argen Schleichhandel und Preistreiberei vom 27. November 1919 iReicks- Gesetzbl. 1918 S. 395, 1919 S. 1909) tritt außer Kraft. 8 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. September 1921. Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt. Bekanntmachung betreffend die Landtagswahl am 27. November 1921. 2luf Grund des 8 18 der Landtagswahlorönung vom 14. Juni 1921 fordert der älnterzeichncte hierdurch die Wähler auf, Wabl- vorschläge für die am Sonntag den 27. November 1921 stattfindende Landtagswahl spätestens bis zum Sonntag den 30. Oktober 1921, abends 7 äkhr, bei ihm einzureichen. Bei der Einreichung der Wahlvorschläge ist folgendes zu beachten: 1. 3n den Wahlvvrschlägen sollen die Bewerber mit Zu- und Vornamen aufgeführt und ihr Stand oder Devuf sowie ihr Wohnort und ihre Wohnung so deutlich angegeben werden daß über ihre Persönlichkeit kein Zweifel besteht. Die Namen der Bewerber, deren Zahl 70 nicht übersteigen darf, sind in erkennbarer, ununterbrochener Reihenfolge auszuführen. Statt dessen ist jedoch gestattet, die Namen der Bewerber zunächst erkennbar nach den drei Provinzen des Landes gegliedert und innerhalb dieser Gliederung in der vvrgeschriebenen Reihenfolge aufzuführen. Wird von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so ist der Wahldvrschlag beispielsweise wie folgt einzurichten: „Kennwort: Demokratische Partei. Provinz Starkenburg. Nr. 1 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße). Nr. 2 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße). Nr. 3 usw. bis Nr. 25. Provinz Ober Hessen. Nr. 26 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, ' Wohnort und Straße). Nr. 27 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße). Nr. 28 usw. bis Nr. 50. Provinz Rhein Hessen. Nr. 51 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und. Straße). • Nr. 52 (Zu- und Vornamen des Bewerbers, Stand oder Beruf, Wohnort und Straße). Nr. 53 usw. bis Nr. 70." (Folgen die .Unterschriften von mindestens 50 Wählern, unter Bezeichnung eines Vertrauensmannes und seines Stellvertreters.) 2. In den Wahlvorschlag darf nur aufgenomnien werden, wer seine Zustimmung dazu erklärt hat. Die Erklärung der Bewerber ist mit dem Wahlvorschlage spätestens am Sonntag den 30. Oktober 1921, abends 7 Uhr, bei dem Unterzeichneten einzu- reichen; andernfalls wird der Bewerber gestrichen. Mit dem Wahlvorschlage sind ebenfalls noch einzureichen: a) die Bescheinigung der Bürgermeisterei, daß die Bewerber am Wahltage das 25. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; b) die Bescheinigung der Bürgermeisterei, daß die Unterzeichner des Mahlvorschlags in die Wählerliste oder Wahlkartei eingetragen oder mit einem Wahlschein versehen tvorden sind. 3. Kein Bewerber darf in mehr als einem Wahlvorschlast ausgenommen werden. 4. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 Wählern unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen ihren Unterschriften die Angabe ihres Berufs oder Standes und ihres Wohnortes und ihrer Wohnung beifügen. 5- Leder Wahlvorschlag soll mit einem auf die Parteistellung der Bewerber hinweisenden oder einem sonstigen Kennwort versehen sein, das ihn von allen anderen Wahlvorschlägen deutlich^ unterscheidet. Zrresührende oder gegen die guten Sitten verstoßende Kennworte sind unzulässig. Trägt ein Wahlvorschlaq kern Kennwort, so gilt der Name des Bewerbers, der in dem Wahlvorschlag an erster Stelle genannt ist, als Kennwort des Wahlvorschlags. 6. 3ii jedem Wahlvvrschlag muß ein Vertrauens- m a n n und ein Stellvertreter bezeichnet werden, die zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Unterzeichneten bevollmächtigt sinl'. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner als Vertrauensmann, der zweite als sein Stellvertreter. Erklärt mehr als die Hälfte der Unterzeichner eines Wahlvorschlags schriftlich, daß der Vertrauensmann oder sein Stellvertreter durch einen anderen erseht werden soll, so tritt dieser an die Stelle des früheren Vertrauensmannes, sobald die Erklärung dem Unterzeichneten zugeht. _ Die Vertrauensmänner und ihre Stellvertreter können nicht Beisitzer der Kreiswahlausschüsse oder des Landeswahlaus- schusses sein. Die gleichen Personen können nicht als Vertrauensmänner für mehrere Wahlvorschläge benannt werden. 7. Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht sind oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen, werden nicht zu- gelassetz. 8. 'Sie Anschreiben sind zu richten an den unterzeichneten Landeswahlleiter, Darmstadt, Staatsministerium. Neckarstraße 7 9. 3n den nach Artikel 20 des Landtagswahlgesetzes zu bildenden Landeswahlausschuh sind von dem Unterzeichneten als Beisitzer berufen: 1. Lehrer G o h, Kasinostraße 15, 2. Jakob Ker n, Pankratiusstraße 4, 3. Hermann 2k o m m e l, Gräfenhäuser Weg 47, 4. Rechnungsrat Treffer, Dieburger Straße 68, 5. Generalsekretär Wittig, Wilhelminenstraße 5’ 6. Lehrer Wilhelm Ziegler, Hochstraße 28. 10. Die öffentliche Sitzung des Landeswahlausschusses, in der die eingereichten Wahlvorschläge geprüft und über ihre Zulassung entschieden wird, ist bestimmt auf Montag den 7. No- vember 1921 vormittags 10 Uhr. Sie findet statt im Sitzungssaale des Kreisausschusses des Kreises Darmstadt, dahier Neckarstraße 3. Darmstadt, den 14. Oktober 1921. ®er Landeswahlleiter: Freiherr L ö w, Legationsrat. Betr.: Ausführung der Landes-Feuerlöschordnung; hier: Ersah von Mehgewinden durch Storhkuppelungen. At! die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir nehmen Bezug aus unsere Bekanntmachung vom 31. August 1921 — Amtsverkündigungsblatt Nr. 127 vom 5. September 1921 — und empfehlen Ihnen, soweit noch nicht geschehen entsprechend zu verfahren. Gießen, den 18. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr. H e ß. Betr.: Malzarbeiten. Die Sperre der Ortsdurchfahrt Lollar des Straßenzuges Gießen—Marburg wird aufgehoben. Gießen, den 18. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker. Bekailtttmaeimng. Auf Grund des 8 16, Absatz 3 und des 8 179 des Reichsviehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 wird hiermit angeordnet- I. Die Desiher von Zuchthengsten sind verpflichtet, diese vor Beginn der Deckzeit und während dieser in Abständen von höchstens vier Wochen durch den zuständigen Kreisveterinärarzt oder Amtsveterinärarzt untersuchen zu lassen, wenn die Hengste zum Decken fremder Stuten benutzt werden. 2 Die Kosten der Untersuchung hat nach § 16 des Hessischen Aus- ^r'ALrlu'tragen.^ 1912 5Um ^^Aehseuchengelttz II. Die Besitzer von Zuchthengste» sind verpflichtet, über die xu» gelassenen fremden Stuten Register zu führen und diese den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Zuwiderhandlungen werden auf Grund der SS 14—77 des Reichsviehseuchengesehes vom 26. Juni 1909 bestraft Darmstadt, den 8. Februar 1921. Ministerium des Innern. Dr. Fulda. A" die «urncrmciftereicn tzer Landgemeinden des Kreises Änter Bezugnahme auf obige Bekanntmachung weisen wir nochmals darauf hin, daß nur an gekörte Privathengste nach den bestehenden Bestimmungen zum Decken von fremden Stuten verwendet werden dürfen, und daß in allen Fällen, in denen Privatbesitzer ihre Hengste zum Bedecken fremder Stuten benutzen ohne das) diese Hengste vorher von der hierzu bestellten amtlichen Kommission untersucht und für tauglich befunden, auch Körscheine ausgestellt worden find, gegen die Besitzer, vorgegangen wird Gießen, den 18. Oktober 1921. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._____________ Betr.: Gebühren der Feuervisitatoren. An die Biirgcrmeistkrrien der Landgemeinden des Kreise^ Soweit unserer Verfügung vom 23. August d. Z. (21. V. Bl. 2lr. 124) vom 26. August 1921 noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung mit Frist von 3 Tagen erinnert. Gießen, den 19. Oktober 1921. __________Kreisamt Gießen. I. V.: He mm erde.__________ Dicnstuachrichten des KrciHamtcs In der Gemeinde Dirlammen ist die Maul- und Klauenseuche wieder erloschen,- die Desinfektionen sind durchgeführt Der Sperrbezirk Dirlammen wird daher mit Wirkung vom 12. Oktober aufgehoben und die Ortsgemarkung Dirlammen auf die Dauer von zwei Wochen zum Deobachtungsgebiet erklärt. Die Gemeinden Allmenrod, Frischborn, Hopfnianns- f e l d und Hör genau werden aus dem Beobachtungsgebiet mit sofortiger Wirkung entlassen. Das gefährdete Gebiet wird aufgehoben. Der Kreis Lauterbach ist damit wieder seuchefrei. Landwirt Karl Keil zu Grünberg ist zum Feldgeschworenen für die Gemeinde Grünberg ernannt und verpflichtet. Heinrich Serth, Christian Seipp, Beigeordneter Heinrich Koch und Gemeinderatsmitglied Heinrich Peter zu Avnnenroth wurden als Mitglieder des Wiesenvvrstandes zu Avnnenroth ernannt und verpflichtet.______________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Heuchelheim; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts. In der Zeit vom 29. Oktober bis einschließlich 11. Aovember 1921 liegen auf dem Gemeindehaus zu Heuchelheim die Arbeiten des III. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 11 Hauptkarten, aus welchen auch die Bonitätserhöhungen sowie die Bewertung der Zuschnitte aus Aachbargemarkun- gen zu ersehen sind; 6 Bände Gütergeschosse I; . 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse; 1 Band Zuteikungsverzeichnis; 1 Heft Obstbaumabschätzungen; 1 Heft Obstbaumgeschosse; Abschrift des Beschlusses vom 7. Juni 1921 über Zuschlagswerte; Protokoll über Aenöerungen des Weg- und Grabennetzes infolge Zuteilung; das Verzeichnis der drainierten Grundstücke mit Angabe der entstandenen Kosten; das Verzeichnis der Zuschläge für erhaltene Hofreitezuschnitte. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Samstag den 12. Aovember 1921 vormittags 9—10 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen find.. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und ' Stelle Montag den 7. Aovember 1921 und, soweit erforderlich, die folgenden Tage statt. Zusammenkunft dazu am 7. Aovember 1921, vormittags 8 Uhr, beim Gemeindehaus. Friedberg, den 10. Oktober 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Aegierungsrat. Bekarrntmachuilg. , Betr.: Aenderung der Ortssatzung über die Benützung der Gemeindeviehwage zu Treis a. d. Lda. Auf Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Treis a. d. Lda. wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kreisausschusses des Kreises Gießen mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern verordnet, wie folgt: I. 8 5 der Ortssatzung vom 24. Aovember 1899 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung: Die Wiegegebühren werden durch einen nach Artikel 187 der LGO. zu erlassenden Gebührentarif festgesetzt. II. § 6 der erwähnten Satzung wird abgeändert, wie folgt: Sogleich nach stattgehabter Verwiegung sind die nach dem Gebührentarif verfallenen Gebühren an den Wiegemeister zu entrichten. III. Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. Treis a. d. Lda., den 17. Oktober 1921. Bürgermeisterei Treis a. d. Lda. Benner. Gebührentarif. Mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des Innern werden auf Grund des Artikels 187 der LGO. für die Benützung der Gemeindeviehwage Treis a. d. Lda. folgende Gebühren erhoben: 1. für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber usw., von .jedem Stück.........1,— Mk. 2. für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw., von jedem Stück............2,— Mk. 3. für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln usw., bis zu 10 Zentner, für den Zentner.......0,30 Mk. über 10 Zentner für den Zentner......0,20 Mk. für eine Wagenladung jedoch nicht mehr als . 4^— Mk. 4. für jede Verwiegung ist außerdem an den Wiegemeister eine Gebühr von 50 Pfennig zu entrichten. Treis a. d. Lda., den 17. Oktober 1921. Bürgermeisterei Treis a. d. Lda. Benner. Bekanntmachung. In der Zeit vom 1.—15. Oki. 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Infanterie-Seitengewehr, 1 Trauring, gez. L. S. 6.6.20, 1 hölzerner Dechen, 1 Kinderschiebkarren, 1 nicht fertiggestelltes blaues Damenjackett, 1 bunter Perlenbeutel, 1 kleines Taschenmesser, 1 schwarzer Strümps, 1 Paar- schwarze Handschuhe, 1 silbernes Rasselchen (Kinderspielzeug), 1 gelber Glacehandschuh, 1 schwarzes Leder-Geld- mäppchen, 1 brauner Klappjagdstuhl, 1 Autoverdecküberzug, 1 Herrenoberhemd, 75 Mark in Papiergeld; verloren: 1 Vvrstecknadel mit erbsengroßem Brillant, eine goldene Brosche mit Brillant, 1 Trauring, gez. L. R. 10. 11.07, 1 grüngrauer Herrenfilzhut, 1 silberne Damenuhr mit Leberarmband, 1 goldene Dorstecknadel. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu'machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Ähr vormittags und 4—5 Ähr nachmittags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen. Gießen, den 17. Oktober 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Bekanntmächnng. Der Dienstmann Wilhelm Bender hat seine Tätigkeit als Dienstmann aufgegeben. Ansprüche an die hinterlegte Sicherheit sind bei Meidung der Aichtberücksichtigung binnen 14 Tagen bei uns zu melden. Gießen, den 17. Oktober 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Druck der Brühl'schcn Universitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.