21« Februars 1921 Amtzverkündigungzblatt für die Proviiizialdirektrsn Gberheffen und für dar Ureiramt (Sieben Nr. 26 ---- d'?L°?^WW^-2te7n'^g7Etti^ - - Feldb-reli.igungen SlUenborf an . / 3 _ . °iehw'age zu^^^^ °°'^LL-^ä^i^LLS^eÖ ^»»9 her (BemeiU Bckantttmach»tng die Abänderung der Bekanntinachung voni 17 Juli 1912 bte Gebührenordnung für eichaintliche Prüfungen und Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs betreffend. Vom 7. Februar 1921. .. I .Nach der Bekanntmachung Jront 29. September 1920 bie Gebühren rm Erchwesen betreffend (Regierungsblatt S 300)' wrrd zu den dort näher bezeichneten Gebühren Win. 1 Oktober 1920 an em Zuschlag von 400 vom Hundert erhoben Im An- schluU hieran werden hiermit die Gebühren für eichaintlichc Prüfungen nnd Beglaubigungen außerhalb des eichpflichtigen Verkehrs wre sie 'm der oben erwähnten Bekanntmachung vonr 17 Julisl912 (Regierungsblatt S 420) festgesetzt sind, bis Huf weiteres ebenfalls um 400 vom Hundert erhöht. . , § 2. Die Gebühr für die Prüfung der Kerbeneintcilung von L aufgc w ich ts wa g eb al kcn wird auf 15 Atark für jede Balkenprüfung mit Einschluß der Ausstellung eines Prüfungsscheiues festgesetzt. Drese Gebühr ist. stets fällig, einerlei, ob die Wage, in die der Balten eingebaut wird, innerhalb oder außerhalb des hessischen Eichnngsaufsichtsbezirks geeicht tvird. ■ r § d.Dle erhöhten Gebühren werden mit Wirkung vom 1 Oktober 1920 an erhoben. v Darmstadt, den 7. Februar 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. Raab. Bekanntmachung. Auf Grund des § 16, Absatz 3 und des 8 17,9 des Reichs- vrehseuchengesetzes vom 26. Ium 1909 ivird hiermit angeordnct: . Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, diese vor Bc- gsnn der Teckzeit imb während dieser in Abständen von höchstens vier Wochen durch den zuständigen Kreisveterinärarzt oder Amts- veterinärarzt untersuchen zu lassen, wenn die Hengste zum Decken fremder Stuten benutzt werden. Die Kosten der Untersuchung hat nach § 16 des Hessischen Aus- fuhrungsgesctzcs vom 29. April 1912 znm Reichsviehseuchengesetz der Besitzer zu tragen. II. Die Besitzer von Zuchthengsten sind verpflichtet, über die zu- gelassenen freinden Stuten Register zu führen und diese den Behörden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. , Zuwiderhandlungen werden auf Grund der §§ 74—77 des ReichsvieHseuchengesetzcs vonr 26. Juni 1909 bestraft. Darmstadt, den 8. Februar 1921. ___________Ministerium des Innern. I)r. Fulda.___________ Bekaulltmachuttg. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Die Gemarkungen Feldheim, Rabertshausen I und II mit Ringelshausen, Rodheim mit Hof Graß, Utphe, Steinheim nnd Trais-Horloff werden ans beit Bvobachtungsgebieten ausgeschieden. Gießen, den 17. Februar 1921. ____________ Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker._____________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbeveinigung Allendorf a. ib. Lahn, Watzenborn-Steinberg. Auf Grund von Artikel 19 des Feldber.-Gesetzes fordere ich drc beteiligten Grundeigentümer auf, die Einträge der Eigcntums- nnd sonstigen Rechtsverhältnisse in den öffentlichen Büchern, in- fotveit sie den bestehenden Verhältnissen nicht mehr entsprechen, innerhalb einer Frist von drei Monaten bei dem zuständigen Amts- Senrnte berichtigen oder ergänzen zu lassen, damit die bestehenden Rechtsverhältnisse beim Feldbereinigungsverfahren berücksichtigt werden können. Friedberg, den 11. Februar 1921. Der Hessische Feldbereinigu ngskommissär: ____________ Schnittspah u, Regierungsrat.________________ Bekanntmachung. detr.: Feldbeveinigung Ettingshausen; hier: die Arbeiten des II. und III. .Abschnitts der .Gemarkungsgrenzregu- lierung mit Harbach. vMi der Zeit vom 18. Februar bis einschließlich >3. März 1921 u/sen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Harbach die Urbeiten des II. und III. Abschnitts der Gemarkungsgrcnzregu- licrüng Ettingshausen—Harbach zur Einsicht der Beteiligten offen Es sind dies: 1.3 Blatt Bonitierungskarten. 2. 1 Heft Besitzstandsverzeichnis. 3. 3 Blatt Zuteilungskarten. 4. 1 Hest Gütergeschosse I. 5. 1 Hest Zusammenstellung der Gütergeschosse. 6. 1 Heft Gütergeschoß mit Ziitcilnngsplan. ul Heft Zutcilnngsverzeichnis. Tagefahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet daselbst Freitag den 4. März 1921 vormittags tiön 9 Vs — 10Va Uhr tntt, wozu ich die beteiligten mit der Androhung einlade, daß. die vrickterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind . Die Einwendungen sind schriftlich nnd mit Gründen versehen elnzu reichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke findet an Ort und Stelle S a m s t a g d e n 2 6. F e b r u a r l s d. I s. statt. Zusammenkunft hierzu vormittags 9 V, Uhr bei der Bürgermeisterei zn Harbach. Friedberg, den Ich Februar 1921. Der Hessische Feldbereinignngsiou11nissär: S ch n i t t s p a h n, Regicrungsrat. Bekarrntmachung. betr.: Feldbeveinigung Londorf; hier: Massegrundstücke. 4>ie Versteigerung der Massegrundstücke der Feldbereinignng Londorf findet an Ort und Stelle statt . ’ , Donnerstag den 10. 'M ä r z. 19 2 1 und, soweit erforderlich, die folgenden Tage. Zusammenkunft am Donnerstag den 10. März 1921, vormittags 8 Uhr, beim Gemeindehaus zu Londorf, woselbst Die Versteigerungsbedingungen bekanntgogeben werden. Friedberg, den 13. Februar 1921. Der Hessische Feldbereiuigungskommissär: __________ Schnittspah n, Regiernngsrat._______________- Bekanntmuchung. Betr.: Feldbcreinigung Hansen; hier: Zuteilung infolge der Gemarkungsgrenzregulierungen. In der Zeit vom 1. bis einschließlich 16. März 1921 liegen werktags auf der Bürgermeisterei Hansen die Akten über die Zuteilung infolge der Gemarknugsgreuz- regulierung mit W atz enbo r n -S tein b e r g zur Einsicht der Beteiligten offen. Die Akten bestehen aus: 1. einer Zuteilungskarte, 2. einem Gütergeschoß mit Zuteiluugsplan, nebst einem Pacht entschädignngsverzeichiiis, 3. einer Abschrift des Beschlusses vom 21. Februar 1921 über die Höhe der Pachteutschädigungcn. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen findet am Donnerstag den 17. M ä r z 19 2 1, "or mittags von 10 — 11 U h r, auf dem Rathaus zu Hausen statt, wozu ich die Beteiligten mit dein Anfügen einlade, daß die Nichterscheinendeik mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die neuen Grundstücke werden'am Montag den 7. März 19 21 vorgezeigt. Zusammenkunft hierzu vormittags 8y2 Uhr am -Bahnhof Schifsenberg. Friedberg, den 8. Februar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: __________________Dr. K o ch, Regicrnngsassessor. ___________ Tienstnachrichte» des Krcisamtes. Das Ministerium des Innern hat dem Jnvalidendank, Zweig stelle für Württemberg, in Stuttgart, die Erlaubnis erteilt 10 000 Lose der am 14. ?lpril 1921 zu veranstaltenden elften Wllrtten, bergischeu Jnvalidm-Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zn vertreiben. Rach denr von der zuständigen Behörde genehmigten Verlosnngsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,20 Mk. teinschließlich Reicksstempel) ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Znlassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe nnd Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. I 2 Ortssatzung über die Benutzung der Gemeinbeviehwage zu Lang-Göns. Auf, Beschluß der Gemeindevertretung dec Gemeinde Lana- Göns wird nach Anhörung des Bürgermeisters dortselbst und des Kretsausschipses des Kreises Gießen mit Genehmigung des Aiini- stermims des Innern folgende Ortssatzung erlassen- § 1. Alle zur Veriviegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpsllchteten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer diesen hat. niemand das Recht, auf der Wage lut wiegen. § 2. > Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenben Aufforderttng sii'nt Wiegen bet rechtzeitiger Benach- richtlgnng bald Folge zu leisten. Die Aufforderung hat von den Beteiligten unmittelbar an den Wiegemeister nnd notfalls dessen Stellvertreter zu geschehen Entspricht derselbe der Aufforderung nicht, so ist Beschwerde an die Bürgermeisterei W richten. § 3. , Der Wiegenteister bztv: Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu sichren, in welchem unter fortlaufenden Ordnungsuummern anzugeben sind: a) der Ort des Wiegegeschäfts, b) . ber Name des Verkäufers und Käufers, c) Datum der Verwiegung, d) die Art der gewogenen Gegenstände, e) das Gewicht des gewogenen Gegenstandes bzw. Anzahl, f) der Betrag der verhobenen Wiegegebühren. § 4. ' Der Wiegenteister hat deut Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag im Tagebuch gleichlautenden Wiegeschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesamtgewicht .vesp. Anzahl der einzelnen verwogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebühre,tbetrag zu ersehen ist. § 5. ’ ^"gleich nach stattgehabter Verwiegung sind die Wiegegebühren an den Wiegemeister zu bezahlen. § 6. _ Wiegemeister und ,dessen Stellvertreter iverdeu von dem Ortsvorltand auf Widerruf ernannt: die Ernennung wird erst M/tig, .wenn vom .Hess. Kreisamt die Verpflichtung' erfolgt ist. Lre Wiegemeister unterliegen alsGemeinbebeamte den für solche geltenden Disziplinarvorschriften.. § 7. Vorstehende Ortssutzuug tritt am 1. März 1921 in Kraft. Lang Göns, den 14. Februar 1921. Hess. Bürgermeisterei Lang-Göns. Velten. Gebühreiltarif. . Gemas Artikel 187 der L.G.O. wirb mit Genehmigung des Minchertums bes Innern folgenber Gebnhrentarif erlassen.' Für Verwiegungen kommen an Gebühren in Ansatz - 1. Für Ochsen, Rinber uub Kühe für jedes Stück . 4,— Mk 2. Für Schweine für jedes Stück...... 3,— MJZf 3. Für Schafe nnd Kälber für jedes Stück .... 2,— Mk. Lang-Göns, den 14. Februar 1921. Hess. Wrgermeisterei Lang-Göns. Velt en. Bekantttmachrlng. Dienstmann Heinrich Schneider dahier ist verstorben Ansprüche ans dessen hinterlegte Sicherheit sind binnen 1.4 Tagen bet uns geltend zu machen. • > Gießen, bett 16. Februar 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Druck der BrühIschen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.