AmlsveMMgungZblatt für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Krcisomt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. «83 20. Dezember 1021 Znhalts-Äebersicht: Prüfungen für den Schuldienst. — Die Ausstellung der Steuerbücher. Einkommensteueranteile der Gemeinden. — Erwerbslosenfürsorge. — Schweinemarkt in Gießen. - Dienstnachrichten. — Verkehr mit Feuerwerkskörpern. Bekanntmachung. Für die im Jahre 1922 abzuhaltenden Prüfungen werden .die nachstehenden Termine festgeseht: 1. Seminarentlassungsprüfungen a) zu Alzey: 7. Februar; b) zu Bensheim: 14. Februar: c) zu Friedberg: 21. Februar; d) zu Darmstadt; 27. Februar. 2. Entlassungsprüfung am Pädagogischen Kursus zu Darmstadt: 28. März. 3. Aufnahmeprüfung an den Seminaren (soweit noch die Klassen bestehen) und an den deutschen Aufbauschulen: 6. April. 4. Schlustprüfungen für die Schulamtsanwärter a) im Frühjahr: 8. Mai; b) im Herbst ; 6. November. 5. Prüfungen für Hauswirtschaftslehrerinnen, Handarbeitslehrerinnen, Jugendleiterinnen und Kindergärtnerinnen a) zu Darmstadt: 7. März; b) zu Mainz: 14. März; c) zu Giehen: 21. März. 6. Zweite Prüfung für Kindergärtnerinnen a) zu Darmstadt: 12. September; b) zu Mainz: 14. September. c) zu Giehen: 19. September. 7. Prüfung für Zeichenlehrer: 31. März. 8. Prüfung für Gesanglehrer: l.Mai. 9. Prüfung für Turnlehrer: 13. November. 10. Prüfung für israelitische Aeligionslehrer: 5 Dezember. Meldungen zu diesen Prüfungen find drei Monate vor dem Terntin mit Len vorgeschriebenen Belegen und 1,50 Mark Stempel bei den zuständigen Stellen einzureichen. Darmstadt, den 1. Dezember 1921. Hessisches Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten. Urst adt. Detr.: Die Ausstellung der Steuerbücher für das Rj. 1922. An den Rechner der Stadtkaffe Gießen, die Gemeinde-, Kirchen-, Mark- und Stiftungsrechner sowie die Rechner der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises. Nach § 23 der Aussührungsbestimmungen zum Einkommensteuergesetz haben öffentliche Kassen spätestens bis zum 10. Januar eines jeden Jahres dem für sie zuständigen Finanzamt nach vorgeschriebenem Muster ein Verzeichnis der außerhalb des Reichs wohnenden oder sich aufhaltenden Personen zu übersenden, an welche sie während des abgelaufenen Kalenderjahres regelmäßig wiederkehrende Bezüge oder Unterstützungen mit Rücksicht aus eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung oder Derusstätig- keit gezahlt haben. Diese Personen werden in das von den Gemeindebehörden zu führende Personenverzeichnis nicht ausgenommen. Es kommt deshalb eine Ausstellung der Steuerbücher durch die Gemeindebehörden für sie nicht in Frage. Der Aeichs- minister der Finanzen hat darum ersucht, Bah die inländischen auszahlenden öffentlichen Kassen für diese Personen Steuerbücher für Las Kalenderjahr 1922 ausflellen und die Ausstellung so beschleunigen, Lah sie bis zum 24. Dezember 1921 abgeschlossen ist. Die Steuerbücher können von den Finanzämtern unentgeltlich bezogen werden. Die Nummer des Steuerbuchs ist kn Spalte 1 und die Gesamtjahresermähigung in Spalte 7 des obenerwähnten Verzeichnisses einzutragen. Die Ermäßigungen, die in dem Kalenderjahre 1922 nach dem Familienstande zu bewilligen sind (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Einkommensteuer vom Arbeitslohn vom 11. Juli 1921) sind nach dem Stand am 20. Oktober 1921 als dem für die Personenflandsaufnahme 1921 festgesetzten Stichtag auf den Steuerbüchern anzugeben. Die Gesamtjahresermähigung beträgt: a) für die Person, der das Steuerbuch ausgestellt wird, 120 Mk. jährlich, , „ b) für dieselbe 180 Mk. jährlich zur Abgeltung der nach § 13 des Einkommensteuergesetzes zulässigen Abzüge, c) für die zur Haushaltung zählende Ehefrau, gleichgültig, ob sie eigenes Arbeitseinkommen bezieht oder nicht, 120 Mk. jährlich, d) für die zur Haushaltung zählenden minderjährigen Kinder, 1. soweit sie kein eigenes Arbeitseinkommen beziehen, je 180 Mk. jährlich, 2. soweit sie eigenes Arbeitseinkommen beziehen und am 20. Oktober 1921 nicht älter als 17 Jahre waren, ebenfalls 180 Mk. Die Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 27 und 28 EStG, bleibt der Veranlagung Vorbehalten. Wir empfehlen, umgehend hiernach zu verfahren. Nähere Auslunst kann bei Len zuständigen Finanzämtern eingehvlt werden. Giehen, Len 15. Dezember 1921. Kreisamt Giehen. ™ vr. Lisinge r. Betr.; Einkommensteueranteile Ler Gemeinden für 1921. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Laut Berfügung des Ministeriums des Innern vom 1. ds. Mts. zu Nr. M. d. O. 33 431 ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesetzten Beträge abschläglich auf die diesen für 1921 zukommenden Einkommens! eueranteile zu überweisen. Den Rechnern ist entsprechende Einnahmeanweisung zu erteilen. Gießen, den 16. Dezember 1921. Kreisamt Gießen. I. B: Hemm erde. Albach 70 Mk., Allendorf an der Lahn 720 Mk., Mendorf an der Lumda 190 Mk., Allertshausen 140 Mk.. Alten-Duseck 600 Mk., Anner-vd 300 Mk., Bellersheim 280 Mk. Beltershain 250 Mk., Bersrod 50 Mk., Bettenhausen 180 Mk. Beuern 100 Mk., Birklar 430 Mk., Burkhardsfelden 360 Mk., Climbach 90 Mk. Daubringen 680 Mk., Dorf-Güll 370 Mk., Eberstadt 310 Mk.. Garbenteich 590 Mk., Geilshausen 170 Mk., Giehen 109 350 Mk. Göbelnrod 250 Mk., Großen-Buseck 530 Mk., Grohen-Linden 4170 Mk., Grünberg 2130 Mk., Grüningen 500 Mk., Harbach 120 Mk., Hattenrod 70 Mk., Hausen 370 Mk. Heuchelheim 5680 Mk., Holzheim 600 Mk., Hungen 1230 Mk., Inheiden 200 Mk., Kesselbach 300 Mk., Klein-Linden 2690 Mk., Langd 260 Mk. Lang-Göns 1000 Mk., Langsdorf 300 Mk., Lauter 200 Mk. Leihgestern 1280 Mk., Lich 2160 Mk., Lindenstruth 270 Mk., Lollar 5480 Mk., Londorf 730 Mk., Lumda 200 Mk., Mainzlar 1470 Mk., Münster 230 Mk., Mufchenheim 420 Mk., Nieder-Dessingen 110 Mark, Nonnenroth 50 Mk., Obbornhofen 450 Mk., Ober-Bessingen 150 Mk., Ober-Hörgern 350 Mk., Odenhausen 120 Mk.. Oppenrod 100 Mk.. Queckborn 380 Mk.. Rabertshausen I 110 Mk. Rein- hardshain 140 Mk.. Reiskirchen 290 Mk.. Rodheim 200 Mk. Rödgen 470 Mk., Röthges 80 Mk., Rüddingshausen 230 Mk. Ruttershausen 210 Mk., Saasen 460 Mk., Stangenrod 200 Mk., Staufenberg 80 Mk.. Steinbach 520 Mk., Steinheim 330 Mk.' Stockhausen 440 Mk., Trais-Horloff 610 Mk., Treis an der Lumda 440 Mk., Trohe 110 Mk., Iltphe 330 Mk., Dillingen 130 Mk., Watzenborn 1920 Mk., Weickartshain 480 Mk., Weitershain 260 Mk., Wieseck 2690 Mk.. Winnerod 50 Mk. Betr.: Erwerbslosenfürsorge. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Das nachstehende Ausschreiben des Hessischen Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes bringen wir zur entsprechenden weiteren Veranlassung zu Ihrer Kenntnis. Giehen, den 16. Dezember 1921. Kreisamt Giehen. I. V.: Schmidt. Hessisches Darmstadt, den 13. Dez. 1921. Landes-Arbeits- u. Wirtschaftsamt. Zu Nr. L. A. u. W. 25 508. Betr.: Erhöhung der Erwerbslosenunterstühung. Der Arbeitsmarkt und die Finanzlage der öffentlichen Körperschaften lassen es geboten erscheinen, daß Ausnahmen von der Bestimmung des § 9a Abs. 1 der Verordnung über Erwerbslosen- fürsorge, der die Dauer der Llnterstühung grundsätzlich auf 26 Wochen beschränkt, bei Erwerbslosen, die keine Angehörigen zu ernähren haben, bis auf weiteres nicht mehr zugelassen werden. Insoweit Ausnahmen für solche Personen bewilligt worden sind, ziehen wir diese Bewilligungen mit alsbaldiger Wirkung zurück' Raab. Bekanntmachung. Betr.: Schweinemarkt in Gießen. .. Mir genehmigen hiermit für Mittwoch, den 11. Januar 1922 öte Abhaltung eines Schweine- und Ferkelmarktes zu Gießen unter folgenden Bedingungen. Der Auftrieb beginnt um 8 Ahr vormittags. Aach 10 Uhr werden keine Tiere mehr zugelassen. Es dürfen nur auf getrieben werden: a) Schweine von Züchtern aus dem Kreis Gießen, soweit er nicht Sperr- oder gefährdetes Gebiet ifl, sowie aus unver- seuchten hessischen Kreisen. Die Herkunft der Schweine Ä ^r7' Ursprungszeugnisse belegen, auf denen vermerkt ist daß die Tiere eigene Zuchtprodukte des, Verkäufers und. oder daß sie feit mehr als 6 Wochen in dessen Besitz sind. b) Schweine von Händlern, die entweder im Kreis Gießen, in nicht Sperr- oder gefährdetem Gebiet oder in seuchenfreien hessischen Kreisen aufgekauft, oder die nach Hessen (angeführt sind. Im ersten Fall ist der Nachweis durch Ursprungszeugnisse zu erbringen und ein amtstierärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen. 3m zweiten Falle ist durch amtstierärztliche Bescheinigung der Nachweis zu erbringen, daß die Tiere in Hessen quarantäniert haben. Damit unterliegen die Tiere, die vom Markt abgetrieben wer-, den, keinen weiteren Beschränkungen. Gießen, den 17. Dezember 1921. Kreisamt Gießen. 3. B: Welcker. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Das Ministerium des Innern hat der städtischen Pferöe- marktdeputation in Gießen die Erlaubnis erteilt, anläßlich des im Frühjahr 1922 daselbst stattfindenden Pferdemarktes eine Verlosung zu veranstalten mit der.Maßgabe, daß erforderlichenfalls die Gewinne nach dem vorgelegten Derlosungsplan in bar ausbezahlt werden dürfen. Ziehungstermin: 30. März 1922. Es dürfen bis zu 30 000 Lose zu 2 Mk. das Stück (1,66% Mk. reiner Lospreis und 33% Pf. Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Wert der Gewinne muh mindestens 40 Prozent der Einnahme aus dem Verkauf der Lose betragen. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet. Während der Zeit des Vertriebes ’ ber Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose nicht gestattet. Das Ministerium des Innern hat dem Verband zur Wahrung der Interessen der Krankenkassen im Vvlksflaat Hessen in Darmstadt die Erlaubnis erteilt, von März 1922 bis Ende August 1923 in 3 Reihen zusammen 450 000 Losbriefe zu je 2 Mark (ausschließlich Aeichsstempelabgabe) im Dolksstaat Hessen zu vertreiben. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe in Hessen nicht gestattet.' Das Ministerium des Innern hat auf Grund der Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 143) sol- gende Genehmigungen für das Gebiet des Volksflaats Hessen erteilt: dem Präsidenten des Reichsarchivs in Potsdam bis zum 30. September 1922 zugunsten der Verbreitung der von ihm herausgegebenen volkstümlichen Schriften „Schlachten des Weltkrieges" Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben, Versand von Aufrufen und mündliche Werbung von Person zu Person, nicht in Versammlungen: dem Arbeitsausschuß zur Errichtung einer Fliegergedenk- flätte in Charlottenburg bis zum 31. März 1922 Sammlung von Geldspenden durch Versand von Aufrufen bzw. deren Abdruck in den Tageszeitungen an die Kreise der ehemaligen Fliegerforma- tionen und ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, ferner an industrielle Unternehmungen, die mit dem Dau and der Verwendung von Flugzeugen und Flugzeugmotoren sich befaßt haben oder noch, befassen; der Deutschen Bahnhofsmission Berlin-Dahlem bis zum 31. Dezember 1922 den Weitervertrieb von Wohlfahrtspostkarten zu 0,50 bis 0,60 Mark (anstatt 0,40 Mark); der Diakonissenanstalt Clisabethenstift in Darmstadt bis zum 31. Dezember 1922 Sammlung von Geldspenden durch Haus- sammlungen. Bekanutmachttug. Betr.: Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern. Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen erneut zur allgemeinen Kenntnis zu bringen mit dem Anfügen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, Zuwiderhandlungen un- nachsichtlich zur Anzeige zu bringen. 1. Wer Feuerwerkskörper — Frösche, Schwärmer, und dergleichen — feilhalten will, muh hiervon uns Anzeige machen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 2*/2 Kilogramm, int Hause ausserdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig gehalten werden. Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise eine Lagerung im Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden. Die Aufbewahrung muh in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornfleinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des §6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest geschlossenen Deckeln versehen sein. 2. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben z u befürchten ist, insbesondere an P er s o n en unter 16 Jahren, ist verboten. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spiel- ivareu, die ganz geringe Mengen von Sprengflofsen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden. Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, dah ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird. 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach §367 Ziffer5 des Retchsstrasgefetzbuches mit Geldstrafe bis zu 15 0 Mark odet- mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von drei Monaten bis zu zwei Jahren — nach §.9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 4. An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörper n v e r b o t e n. Zuwiderhandlungen werden itach §367 Ziffer 8 des Reich s- flrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen bestraft. Wenn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Llebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Polizeistrafgesehes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem D r i 11 e i I der auf die Lieb e r - tretung selbst gesetzten Strafe belegt. Gießen, Len 17. Dezember 1921. Polizeiamt Gießen, . Lauteschläger. Druck der Brühlfchen UnwerfitätL-Vitch. *nb Lteinüruckerei.