21500 Mk ’ Canter 1010 Mk, Leihgestern 6400 Mk, Lich 10 800 Mk, LinLen- ftruth 1380 Mk, Lollar 27 400 Mk, Londorf 3670 Mk Lumda t030 Mk Mainzlar 7350 Akk, Münster 1150 Mk, Mus'chenheim 2120 Mk, Rieder-Bessingen 580 Mk, Ronnenroth 280 Mk Obbornhofen 2260 Mk, Ober-Bessingen 770 Mk, Ober-Hörgern i770 Mk, Odenhausen 620 Mk, Oppenrod 500 Mk, Queckborn 1930 Mk, Rabertshausen l 570 Mk, Reinhardshain 720 Mk Reiskirchen 1450 Mk, Rodheim 1020 Mk, Rödgen 2360 Mk" ?7?li)ges 380 Mk, Rüddingshausen 1180 Mk, Ruttershausen ^0Mk, Saasen 2290 Mk, Stangenrod 1010 Mk, Staufenberg i 380 Mk Steinbach 2580 Mk, Steinheim 1650 Mk, Stockhausen 2,z0 Mk, Trais-Horloff 3060 Mk, Treis an der Lumda 2210 Mk 570 Mk, Utphe 1630 Mk, Dillingen 650 Mk, Watzenborn 9590 Mk, Weickartshain 2400 Mk, Weitershain 1300 Mk Wieseck 13 460 Mk, Winnerod 230 Mk Betr.: Reichseinkomniensteuer. An den Rechner der Stadtlassc Gießen, die Geiiicindcrechiicr der Landgemeinden sowie die Kirchen- und StiftuiigSrechner deö Kreises. Wir weisen darauf hin, daß die Ablieferung der einbehaltenen Reichseinkommensteuer bis zum 10. des auf die Lohn- bzw. Gehaltszahlung folgenden Monats zu geschehen hat. Für die nicht rechtzeitig abgelieferten Beträge sind 5 Prozent Zinsen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten: 1. von Arbeitgebern, Lenen monatliche Ablieferung der einbehaltenen Steuerbezüge genehmigt ist: a) für die in Len Monaten Juli und früheren Monaten! einbehaltenen Beträge, die nicht spätestens bis zum 1; September l. Js. abgeliefert sind, 5 Prozent Zinsen " für die Zeit vom 11. des auf die Lohnzahlung folgenden Monats an bis zum Ablieferungstags, b) für die im Monat August l. Js. einbehaltenen Beträge, die nicht spätestens bis Ende September l. Js abgeliefert sind, 5 Prozent Zinsen vom 11. September l. Js. ab bis zum Ablieferungstage,' an 'den Landwirt^chclMch^n"Lchuten"^in^Grünberg^und^0Lich'^^"!x)ie ^Abae"ltun"^d^°'s'°^-' ^-'^'chseinkommensteuer. - Unterrichtsbeginn der Löhnung und Entschädigung für infolge Gefangennahme'erlittene üiS 9 21"ttra9c ?cr Kriegsgefangenen auf Nachbewilliqung ^.Brennereien. - V-banntmachun; ätreffind'^^^ Druck der Vrühl'schen Unioersitäts-Duch- und Steindnickerei. R. Lange, Gissen Lauterbach Bingen Oppenheim gesamt Spalte 1 2 I 2 7 3 (Gutsbezirke) ins- davon 35 1 (SP. 1) ' neu Spalte 2 1 1 1 ins- davon gesamt (Sv. 3) neu Spalte 3 Spalte 4 SSSS 6ct ®e,id)li»""» ®te Tiere sind unmittelbar nach Eintresfcu an dem Ort" an fcbfriSrarantanieL^n fDl[en- b?r Ortspolizeibehörde als quaran- arncpsi-chtig anzumeldem welche die Anmeldung sosort an den beamteten Tierarzt weiterzugeben hat. Derselbe ist L ^ür ’6ipe-^m,r>e ' b b-r Quarantänezeit jederzeit zu besichtigen. StallS,™ Ä s 9“™rantoni» Wanoer-Erlaubmsscheine wie Vic Gcsundheitsscheine müssen genaue Angaben über Tierart, Kopfzahl der Herde unb Farbe der -viere enthalten. < ®?{JE Ser&e in dem Gebiet einer Gemeinde rasten so hat der Schäfer oies der Ortspolizeibehörde der betreffenden Gemeind- unaufgefordert unter Vorlage seiner Papiere anzweiqen Etwaige Unstimmigkeiten hat die Ortspolizeibehörde sofort dem beamteten Aierarzt zu melden. Betritt eine quarantänepflichtige Wauöerherde Hessen so &ev crftcn Gemeinde, in welcher sie das Hessisch.. Lanoesgebiet betritt, zu quarantänieren. VII. Handel im Ämherziehen (Hausierhandel). H»udel >>nt Vieh, der ohne vorgängige Bestellung auster- , gewerblichen Niederlassung des Händlers stättfind-t 5Ätog8.r,Nw ® ”3i,ier ° - Gießen, den 17. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcher. B-tr.: Wie oben. Air die Vürgcrmristereie!! der Landgemeinden des Krciicö und das Polizeiamt Gießen. Wir machen aus obenstehenöe übersichtliche Zusammenstelliin' aufmerkmm und empfehlen Ihnen, das Ihnen unterstellte Polizei- personal damit vertraut zu machen. ‘ Gießen, den 17. Oktober 1921. Kreisamt Gießen. 3'. V.: Welcher. Dienstnackn ichten des Kreisamtcs. Rachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen am 15. September 1921: Gemeinden Geb ö sie Kartoffeln in Brennereien anzuordnen Der für Ernährung und Landwirtschaft hat deiwniow?eichsmimster ordnung vom 29. September 1921 m\\ D, P,e Ver- bestimmt, daß nur Unternehmer IanbtoiÄ'StlSe?'B£irt?^) WZM^EMZ SÄwS”6 — - •» Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden mit Gefangmv bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft Äben der Strafe v"n auf Einziehung der Vorräte erkannt werden auf die sich ‘VhJ-U1 h"Ve H?adlung bezieht, ohne Unterschieds ob sie dem Aater gehören oder nicht. ’ 1 1 r>nn b!c Beschränkung der Verarbeitung M aufgehoben. " L ®£ptclnbcr 1920 (Beichs-Gesetzblatt S. 1642) Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n. Bckantttmachuttg », betresfend die zur Lleberwachung des Diehhandels getroffenen Anordnungen. l. chleberwachung des Dahn verke h rs. 6., Alle mit der Bahn aus nicht hessischen Gebieten eintreffenden Klauenwehiransporte müssen bei der Entladung amtstierawtlich uw er sucht werden Ihr vermutliches Eintreffen ist dem zustän- b*9c,< ^amteten Tierarzt rechtzeitig vorher, etwa 24 Stunden vor dem Eintreffen, anzuzeigen. In Ausnahmefällcn kann die Entladung der Dahnwaaen durch den beamteten Tierarzt gestattet werden. Die Tiere sind p“"!1, auf bem kürzesten Weg in geschlossenem Transport in ihre Stallungen zu verbringen und dort baldmöglichst durch den beamteten Tierarzt zu untersuchen. 2 kl. Ursprungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse. $h-fh^nn^Ite in-rr^eJ-1J s°U Händlern befindlichen Tiere müssen Ä luy b‘cr aus nicht hessischen Gebieten stam- nenwn -Liere auch Gesundheitszeugnisse vorliegen, die den An- 16~1-9 ber Bundesrats-Bestimmungen zum ReichKuehseuchengesetz entfprechen. Sie müssen insbesondere ge- naue Angaben enthalten über Tierart, Geschlecht, Farbe, Ab- zerchen, Alterz besondere Kennzeichen, Llrsprungsort, Rame des- lenigen, aus dessen Bestand das Tier stammt und Tag der Entfernung des Aieres aus dem Llrsprungsort. Gültigkeitsdauer der Ursprungszeugnisse 30 Tage der Ge- ' sundheitszeugnisse 5 Tage. j III. K o n t r o l l b ü ch e r. Jeder Viehhändler hat ein Kontrvllbuch gemäß 88 20-24 der Bundesratsbestimmungen zum RVG. zu führen. Beim Trans- port von Aieren sind Kontrollbücher und .Ursprungs- und Gesundheitsscheine mitzufuhren. Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse können in die Kontrollbücher eingetragen fein. J Die Kvntrvllbücher sind 1 Jahr auszubewahren und müssen auf Verlangen den beamteten Tierärzten und den Polizeiorganen vorgelegt Werren. Sie sind so zu führen, daß sie stets auf dem Laufenden sind. . ' IV. Viehstallungen. .... One Hättblerstallungen sind nach den Bestimmungen der U o4-o6 der JPndesratsbestimmungen zum RVG. herzurichten Auf begründeten Antrag kann für die Herrichtung Frist gewahrt werden. ° 1 Händlerställe. in denen Schweine untergebracht werden müssen nach jeder Benutzung gereinigt und nach Angabe des beamteten Aierarztes desinfiziert werden. Die übrigen Händlerstallung-n sind stets rein zu halten und mindestens in den ersten 10 Tagen jeuce^ Quartal^ einmal ju reinigen uni> M öesinflzieren. Die .,Händlerstallungen unterliegen der ständigen Kontrolle durch die beamteten Veterinärärzte und die Polizeiorgane. ' V. Quarantäne. r einem verseuchten hessischen KreiS oder aus nicht yesfischen Gebietsteilen eingeführten oder von Märkten stammenden Klauentiere unterliegen am Orte ihrer ersten Einstellung einer Quarantäne von 5 Tagen. Tiere aus Deobachtungsgebieten unter« liegen einer verschärften Quarantäne von mindestens einer Woche Die Quarantäne beginnt mit Tag und Stunde der Einstellung der Aiere und läuft nach 5 bzw. 7mal24 Stunden ab. Die Transporte lind geschlossen in Quarantäne zu stellen und dürfen keinesfalls