AmIrverkündigungMatt für die provmziaidireiiisn Gberheffe» und für das Kreisamt Gießen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 135 30. September 1931 Jnhalts-Ueberficht: Waffengebrauch des Eisenbahnüberwachungsperfonals. — Verkehr .mitVerbrauchszucker. - Wahl zum Mitgliederausschuß der hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. - Heimschaffung der russischen Kriegsgefangenen. — Straßensperre. — Mitglieder des Miteiuigungs- und Wohnungsamtes. — Viehseuchen. — Feldbereinigungen zu (Brimingen, Langd u. Lich. — Gefunden, verloren. Betr.: Waffengebrauch des Eisenbahnüberwachungspersonals. All die Bürgcrineistereii'u der LtUidgeineiuden des Kreises. Das abschriftlich nachstehende Schreiben des Herrn Reichs- verkehrsministers teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und Bedeutung der Ihnen unterstellten Polizeibeamten mit. Gießen, den 16. September 1921. Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß. Abschrift. Rachdem ich mit Erlaß E. II. 25.2371 vom 8. April 1921 den mit bahnvolizcilichen Befugnissen betrauten Eisenbahnüberwachungsbediensteten im Bereich des preußischen Staatsgebiets das Recht zum Waffengebrauch zugestanden habe, verleihe ich nach Benehmen mit den beteiligten Landesregierungen kraft der mir zustehenden Befugnis zur Regelung der Eisenbahnpolizei dieses Recht nach Maßgabe der beiliegenden Anweisung auch den übrigen mit bahnpolizeilichen Befugnissen betrauten Keberwachungsbe- diensteten der Reichseisenbahnen. Sämtliche mit Waffen ausgerüsteten Cisenbahnüberwachungsbediensteten haben beim Tragen der Waffe diese Anweisung, die auf der Rückseite der von der Eisenbahnverwaltung ausgestellten Wasfenpässe aufzudrucken ist. bef, sich zu führen. gez. G r o en e r. Anweisung für den Gebrauch von Waffen durch das mit bahnpolizeilichen Befugnissen betraute Eisenbahnüberwachungspersou al. 1. Die Beamten dürfen im Dienst nur die ihnen von der vorgesetzten Dienststelle gelieferten oder von dieser genehmigten Waffen tragen; sie müssen sich über die Berechtigung hierzu durch einen von der zuständigen Regierungs- oder Polizeibehörde oder von der Eisenbahndirektion auszustellenden Waffenschein ausweisen können. 2. Bon der Schußwaffe darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn andere Mittel unzureichend erscheinen. Die Anwendung der Schußwaffe hat auch dann nur unter möglichster Schonung, namentlich des Lebens des Betroffenen und nur insoweit zu geschehen, als es zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist. Rach eigenem pflichtmätzigen Ermessen kann hiernach der Beamte in rechtmäßiger Ausübung des Dienstes von der Schußwaffe insbesondere dann Gebrauch machen, wenn eine Person, die bei einem Verbrechen oder Vergehen betroffen wird oder dieser Tat dringend verdächtig ist, sich der Festnahme oder der Feststellung ihrer Person durch die Flucht zu entziehen versucht, oder wenn eine Bedrohung des Polizeibeamtcn oder der seinem Schutze anvertrauten Personen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben ,zu befürchten ist und der Aufforderung des Beamten „Halt" oder „Hände hoch oder ich schieße" oder der Aufforderung „Waffen niederlegen" nicht sofort Folge geleistet wird. 3. Wenn mehrere Beamte in geschlossenen Abteilungen unter einem besonderen Führer zusammengezogen sind, ist der Führer allein für die zu treffenden Anordnungen, insbesondere für den nur auf seine Anweisung erfolgenden Waffengebrauch der Abteilung verantwortlich. 4. Die Beamten sind verpflichtet, sich nach Anwendung der Waffen, soweit es ohne Gefährdung ihrer Person geschehen kann, davon zu überzeugen, ob eine Verletzung stattgefunden hat. Sie haben dem Verletzten Beistand zu leisten und wenn nötig, ärztliche Hilfe herbeizurufen. 5. .Heber jeden Fall des Wasfengebrauchs ist unbeschadet der erforderlichen schriftlichen Meldung auf dem Dienstwege sofort durch Fernspruch oder Telegramm Anzeige bei der Eisenbahn- direktion zu erstatten. Bekanntmachung über den Verkehr mit Verbrauchszucker. Dom 14. September 1921. Auf Grund der Verordnung über Zucker, Kunsthonig und Süßigkeiten vom 31. August 1921 (Reichs-Gesehbl. S. 1253) wird die Verordnung des Großh. Ministeriums des Innern vom 12. Rovember 1917 (Reg.-Vl. S. 284) nach Maßgabe der vorerwähnten Reichsverordnung mit Wirkung vom 15. September 1921 aufgehoben. Darmstadt, den 14. September 1921. Landes-Ernährungsamt; Hebet Bekanntmachung. Betr.: Wahl zum Mitgliederausschuh der hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte; hier: in der Provinz Qberhessen. Rachdem die gegen die Wahl erhobene Anfechtung durch die Provinzialdirektion Oberhessen endgültig abgewiesen worden ist, veröffentliche ich hiermit das endgültige Wahlergebnis. Vorschlagsliste Ä. Mitglieder: 1. Keßler, Karl, Kreisstrahenwart, Gießen, 2. Bechthold, Wilhelm, Geschäftsleiter, Gießen; E r s a tz m i t g l i e de r: 3. Jung, Konrad, Kreisstrahenwart, Alsfeld, 4. Braun, Hans, Geschäftsleiter, Alsfeld. Vorschlagsliste B. Mitglieder: 1. Kroner, Johann, Stadtassistent, Vilbel, 2. Seid, Anton, Kreisstrahenwart, Rockenberg, 3. Schomber, Karl, Bürgermeister, Wieseck, 4. Becker, August, Gemeinderechner, Rieder-Wöllstadt. 5. Emrich, Heinrich, Ratsschreiber, Ridda. Ersatzmitglieder: 6. Weinthäter, Karl II., Kreisstrahenwart, Hsenbvrn, 7. Schäfer, Karl, Bürgermeister, Watzenborn-Steinberg, 8. Wahl, Georg, Dürgermeistereisekretär, Alsfeld, 9. Dahmer, Karl, Maschinenmeister, Vilbel, 10. Faah, Heinrich III., Polizeidiener, Schotten. Gießen, den 13. September 1921. Der Wahlleiter: Welcker, Oberregierungsrat. Detr.: Heimschasfung der russischen Kriegsgefangenen. Air die Bürgermeistereieir der Laudgeineiitden des Kreises. Soweit unserer Verfügung vom 15. August 1921 — Amtsverkündigungsblatt Rx. 121 vom 22. August 1921 — noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung wiederholt mit Frist von 8 Tagen erinnert. Kreisamt Gießen. 3. V.: Weicker. Bckurultmachnusf. Die Sperrung der Kreisstrahe „Garbenteich—Dorf-Güll" ist wieder aufgehoben worden. Die Ortsdurchfahrten Bellersheim, Bettenhausen und die freie Strecke „Bellersheim—Bettenhausen" werden wegen Vornahme von W a l z a r b e i t e n auf die Dauer von 3 Wochen für den Durchgangsverkehr gesperrt. Gießen, den 17. September 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: Welcker. Bekitntttmachttttst. Betr.: Die Mitglieder des Mieteinigungs-und Wohnungsamtes. An die Büraeriiieistereien der LlUidgeineindeii des Kreises Das nachstehend wiedergegebene Ausschreiben des LA. und WA. teilen wir 3hnen zur Kenntnis und Beachtung mit. Gießen, den 15. September 1921. Kreisamt Gießen.,.. 3. D.: Dr. Heß. 3n Rümmer 163- der Darinstädter Zeitung vom 15. Juli 1921 befand sich unter dem Teil „Darmstadt und Hessen" folgender Artikel: „Besetzung der M i e t e i n i g u n g s ä m t e r. Das Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt hat in einem Rundschreiben an die Kreisämter angeordnet, dah die Beisitzer des Mieteinigungsamts nicht gleichzeitig Mitglieder des Wohnungsamtes oder der örtlichen Wohnungskommission sein dürfen. Ebenso ist es als ungesetzlich bezeichnet worden, wenn Gemeinderatsmitglieder Beisitzer des Mieteinigungsamtes sind. Die Bürgermeistereien sind angewiesen worden, soweit erforderlich. sofort Abhilfe zu schaffen." Verschiedene Anfragen veranlassen uns, darauf hinzuweisen, dah das in diesem Artikel erwähnte Rundschreiben von uns nicht erlassen worden und es uns unverständlich ist, wie eine derartige Rotiz in die Zeitung kommen kann. ■ Zu der darin vertretenen Rechtsauffassung haben wir berichtigend zu bemerken: Es steht nichts im Wege, daß Gemeinderatsmitglieder und Stadtverordnete dem Wohnungsamt oder der örtlichenWvhnungs- 2 Deputation oder -Kommission als Mitglieder oder dem Wiei- emigungsamt als Beisitzer angehören. Selbstverständlich können sie nicht gleichzeitig Mitglieder der Wobnunqsdevutattoi»sm und Beisitzer des Mieteinigungsamtes N da letzteres dse höhere Instanz im Beschwerdeweg darstellt. Aus diesem Grunde können auch Gemeinderatsmitglieder dann nicht als Beisitzer des Mieteinigungsamtes fungieren, ■ wenn die Angelegenheiten der Wvynungsdeputatron oder -Kommission von dem gesamten Gemeinderat wahrgenommen werden. (Bergs. 8 22 ® Verordnung vom 1.2.1921.) 8 ’'2 ur9eLCl „ Bekanntmachung. $ e /^u85ruc^. $er ^Naul- und Klauenseuche in Reuters. Sn der Gemeinde Reuters ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemarkung Reuters wird zum Sperrbezirk ,®le, DorIal5l!?.en Sicherheitsmaßnahmen sind angeordnet, -^le gesperrten Gehöfte sind äußerlich kenntlich zu machen und 8SS161tzreng abzusperren. Die Vorschriften der Aus uhrungsvorschmften des Bundesrats zum Reichs-Viehseuchengeseh, die wiederholt im Amtsverkündigunqs- bs°" bekanntgemacht worden sind, treten in Kraft und sind streng zu beachten. Jeglicher Viehhandel im Sperrbezirk Reuters verboten. « ^utn Reobachtungsgebiet werden die Gemeinden Wallenrod ? ^Ekarl. Die Vorschriften der §§ 165 ff. der Aust. Vorschr. änX3J-®. haben Anwendung zu finden. Der Klauenviehhandel ist im Beobachtungsgebiet verboten Das gefährdete Gebiet nach § 168 der obigen Vorschriften umfaßt eine Zone von 15 Km. im Umkreis von Reuters. Der Kreis Lauterbach gilt damit wieder als verseucht L a u t e r b a ch, den 5. September 1921. Hess. Kreisamt. n. Kerner. Bekanntmachung. tBetr.: Feldbereinigung Grüningen; hier die Arbeiten des II!. Abschnitts. Sn der Zeit vom 28. September bis einschließlich 13. Oktober 1921 liegen auf dem Rathaus zu Grüningen die Arbeiten des III. Abschnitts zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 24 Hauptkarten, aus welchen auch die Bewertung der Zuschnitte aus Rachbargemarkungen sowie die Bonitätserhöhungen zu ersehen sind, 4 Bände Gütergeschosse I, 1 Band Zusammenstellung der Gütergeschosse, 2 Bände Zuteilungsverzeichnisse, 2 Obstbaumabschähungsverzeichnisse, 2 Obstbaumgeschosse, das Verzeichnis der Aenderungen des Weg- und Graben- netzes, Abschrift der Beschlüsse über'Zuschlagswerte. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Freitag Den 14. Oktober 1921, vormittags 10 Ahr statt, wozu ich die Beteiligten unter der Androhung einlade, daß die Richterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen, einzureichen. Die Vorzeigung der neuen Grundstücke für die Fälle, soweit sich die Beteiligten noch nicht über die Grenzen der neuen Grundstücke Aufklärung verschafft haben, findet an.Ort und Stelle Freitag den 30. September 1921 und, soweit erforderlich, die folgenden Tage statt. Zusammenkunft hierzu am 30. September 1921,. vormittags 9 Ahr, am Rathaus zu Grüningen. Friedberg, den 12. September 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schni11spahn, Degierungsrak. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Langd; hier: die Arbeiten des III. Abschnitts. Sn der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich 15. Oktober lfd. Js. liegen auf dem Rathaus zu Langd die Arbeiten des III. Abschnitts obiger Gemarkung zur Einsicht der Beteiligten offen. Es sind dies: 18 Hauptkarten, aus welchen auch die Bewertung der Zuschnitt aus Rachbargemaikungen sowie die Bonitätserhöhun- gen zu ersehen sind, 3 Bände Gütergeschosse l, 1 Vaud Zusammenstellung der Gütergcschosse, ? Aände Gütergeschosse mit Zutcilungsplan, 2 Bande Zuteilungsverzeichnisse, 1 Hest Obstbaumabschähungsverzeichnis 1 Heft Obstbaumgeschosse, das Verzeichnis der Abänderungen des Weg- und Graben- nehes, Abschrift der Beschlüsse über Zuschlagswerte. ,. , "T^fahri zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen daselbst Montag den 17. Oktober 1921, v rmit ags . 9