AllltZverküMgungMatt für die prsoinzialdirettion Gbrrheßen und für das Kreisamt Sietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. 5htr durch di« Post zu beziehen gegen M». 2.50 vierteljährlich. 9k« IW S8.Auqttst 1921 ZnhaltL-llcberficht: Ergänzungswahlen zur Handwerkskammer. — Ueberwachung der Ausländer.Betrieb dec Anschlußgleisanlage der Firma Gg. Phil. Gail A. G. in Gissten bei Km. 2,5 der Strecke Giesten-Gelnhausen. — Durchführung des 3. Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung). — Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. - Feldbereinigung Dorf-Güll. — Straßensperre. — Gesunden, verloren. 3u Ar. L. 21. und W. 12 762. Bekanntmachung. B e t r.: Die Ergänzungswahlen zur Handwerkskammer im Hahr 1921. Nachdem das in den §§ 16 und 17 der Wahlordnung für die Handwerkskammer (Reg.-Bl. von 1899 6. 1364 ff.) vorgeschriebene Verfahren durchgeführt ist, wird hiermit das Ergebnis der Ergänzungswahlen zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Es sind gewählt: I. Jin Wahlkörpcr:^Jumuigeu: Kammer Mitglieder: a) auf die Dauer von 6 Jahren: 1. Wahlbez.: Schmück, Ludwig, Schmiedemeister, Büdingen, Kakkbrenner, Jakob, Schmiedemeister, Alsfeld: 2. Wahlbez.: Heß, Wilhelm Adam, Schlossernieister, Friedberg: 3. Wahlbez.: Kiefer, Philipp, Friseurmeister, Darmstadt, Mohr, Leonhard, Bäckermeister, Groß-Gerau: 4. Wahlbez.: Heil, Georg Wilhelm, Schreinermeister, Frünkisch- Crumbach: 5. Wahlbez.: Feyerabend, Friedrich, Bäckermeister, Wimpfen, Wunderle, Johann, Schmiedemeister, Viernheim: 6. Wahlbez.: Schmuhl, Hermann, Schreinermeister, Worms, Aempel, Johannes, Tapeziermeister, Worms; 7. Wahlbez.: Gehres, Karl, Schuhmachermeister, Mainz. b) auf die Dauer von 3 Jahren: 7. Wahlbez.: Winkler, Heinrich Qltartin, Bäckermeister, stlkainz. Ersatzmänner: a) auf die Dauer von 6 Jahren: 1. Wahlbez.: Müller, Karl, Schneidermeister, Büdingen, Birx, Wilhelm, Wagnermeister, Gedern; 2. Wahlbez.: Hohe, Karl, Schneidermeister, Bad-Aauheim; 3. Wahlbez.: Hübner, Josef, Schneidermeister, Darmstadt; Heinzerling, Karl, Schlvssermeister, Darmstadt; 4. Wahlbez.: Fröhlich, Gg. Ludw., Schneidermstr., Gr.-Zimmern; 5. Wahlbez.: Schenk, Valentin, Zimmermeister, Aimbach i. O., Un.ath, Johannes, Maurermeister, 2Wrlenbach; 6. Wahlbez.: Aschoff, Georg, Zimmermeister, Alzey, Biedert, Philipp IV., Metzgermstr., Ad.-Flörsheim; 7. Wahlbez.: Eckert, Akichael, Spenglermeister, stlkainz; b) auf die Dauer von 3 Jahren: 3. Wahlbez.: Schmitt, Wilhelm I., Schmiedemstr., Rüsselsheim; 7. Wahlbez.: Hohberg, Karl, Schneidermeister, Mainz. II. Im Wnhlkörpcr: OrtSgowcrbevcrcine und foiiitißc ßciueiblidje Jcrciiliguugcu: Kammermitglieder: auf die Dauer von 6 Jahren: 1. Wahlbez.: Schmidt, Ludwig, Schreinermeister, Aidda; 2. Wahlbez: Decker Georg, Bauunternehmer, Gießen; 3. Wahlbez : Aohl, Jakob, Installateur meister, Darmstadt, Herdt Christian, Maurermeister, Ober-Ramstadt; 4. Wahlbez : Aessel Jak. Rudolf, Dachdeckermstr., Offenbach (M.); 5. Wahlbez.: Berger, Adam jr., Schlvssermeister, Beerfelden; 6. Wahlbez.: Sigmund, Anton, Bäckermeister, Oppenheim. Ersatzmänner: a) aus die Dauer von 6 Jahren: 1. Wahlbez.: Schmidt, Wilh., Schreinermflr., Lauterbach (Oberst); 2. Wahlbez.: Auhn, Balthasar, Zimmermeister, Lollar; 3. Wahlbez.: Hahn, Ludwig, Malermeister, Darmstaot, Bernhardt, Gg. Ludw., Zimmermstr., Ad.-Ramstadt; 4. Wahlbez: Aessel, Rudols, Dachdeckermeifler, Seligenstadt; 5. Wahlbez.: Braun, Hermann, Schlvssermeister, Michelstadt (Od.-; 6. Wahlbez.: Möhring, Ferdinand, Schreinermeister, Oppenheim; b) auf die Dauer von 3 Jahren: 2. Wahlbez.: Haubach, Gevrg, Schreinermeister, Gießen; 4. Wahlbez.: Landzettel, Joh. III., Maler- und Weißbmdermstr., Groß-Umstadt; - 5. Wahlbez.: Engelhardt, Christian, Zimmermstr., Erbach (Od.); 6. Wahlbez.: Eberhardt, Frd., Schreinermeister, Guntersblum; 7. Wahlbez.: Hassemer, Valentin August, Buchbindermeifter, Gau- Algesheim. Darmstadt, den 10. August 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschastsamt, Abteilung für Handel und Gewerbe. Dr. Wagner. Bekanntmachung. Betr.: Die Aeberwachung der Ausländer. Wir sind veranlaßt, erneut auf die nachstehend abgedruckte Verordnung vom 1. April 1919, die Meldepflicht der Ausländer betreffend, hinzuweisen. Gießen, den 15. August 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: H e m in e r d e. Bcrordnnng die Meldepflicht der Ausländer betreffend. Vom 1. April 1919. Im Interesse der Aufrechterhckltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit wird gemäß Artikel 9 der vorläufigen Verfassung für den Freistaat Hessen vom 20. Februar 1919 auf Grund des Artikels 73 der Verfassung vom 17. Dezember 1820 verordnet, was folgt: § 1. Jeder über 15 Jahre alte, zur Zeit innerhalb des nicht vom Feinde besetzten hessischen Staatsgebietes aufhältliche Ausländer oder Staatenlose hat sich binnen 5 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Anordnung bei der für ihn zuständigen Ortspolizeibehörde (in den Städten bei seinem Polizeirevier) unter Vorlegung seines Passes oder des als Paßersatz dienenden amtlichen Ausweises (§ 3 der Verordnung vom 21. Juni 1916, Reichs-Gesetzblatt S. 599) persönlich zu melden. § 2. In gleicher Weise hat sich jeder über 15 Jahre alte Ausländer oder Staatenlose zu melden, der von jetzt ab in den Bezirk, auf den sich diese Anordnung erstreckt, zu dauerndem oder vorübergehendem Aufenthalte zuzieht. In diesem Falle ist die Meldung binnen 24 Stunden nach der Ankunft zu bewirken. Sie hat bei jedem Zuzug von neuem zu erfolgen. § 3. Die Meldung ist von dem sie entgegennehmenden Beamten in dem Paß oder Paßersatz wie folgt zu vermerken: „Gemeldet gemäß Bekanntmachung vom 31. Januar 1919 — 171 3. 21. b. 1.19. — am......“ Dieser Vermerk ist mit dem Stempel der Behörde und der Unterschrift des abfertigenden Beamten zu versehen. lieber jeden sich Meldenden hat die Ortspolizcibchörde (Polizeirevier) einen Personalzettel auszufüllen, der Raine, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit, Wohnung, Beruf, Stand oder Beschäftigung und ferner die Angabe enthalten muß, ob der Betreffende arbeitslos oder nicht und seit wann er in Deutschland ist und seit wann er an seinem jetzigen Aufenthaltsort ist. Die darauf bezüglichen Fragen des Beamten sind wahrheitsgemäß zu beantworten. § 4. Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat seinen Paß oder Paßersatz jederzeit bei sich zu führen und auf Anfordern den zuständigen Sicherheitsvrganen vorzuzeigen. § 5. Ausländer, die diesen Vorschriften zuwiderhandeln, werden zur Feststellung ihrer Persönlichkeit und Prüfung ihrer Papiere fest genommen. Darmstadt, den 1. April 1919. Hessisches Gesamtministerium. lllrich. Henrich, vr. Fulda. v. Brentano. Betr.: Wie oben. An das Polizciamt Gicßcil, die Vürgerineistereici! der Landgemeinden nnd die Gendarmerie des Kreises. Der Durchführung der vorstehenden Verordnung wollen Sie Ihre besondere 2lufmerksamkeit zuwenden. Ausländer oder Staatenlose, die in Ihrem Bezirk wohnen oder in denselben einreisen, sind entsprechend zu bedeuten. Solche Ausländer oder Staatenlose, welche einen Paß oder Paßersatz nicht besitzen, sind uns alsbald namhaft zu machen. Gießen, den 15. August 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hemmerde. Polizei-Verordnung. Betr.: Den Betrieb der Anschlußgleisanlage der Firma Gg. Phil. Gail 2t. G. in Gießen bei Km. 2,5 der Strecke Gießen—Gelnhausen. Mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern vom 8.-August 1921 zu 2lr. M. d. 3. 22163 und nach Vernehmung 2 der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung von Giessen wird auf Grund des Artikels 64 der Kreis- und Provinzial- ordnung in der Fassung vom 8. Juli 1911 für den Betrieb der Anschlußanlage der Firma Gg. Phil. Gail A. G. in Gießen bei Km. 2,5 der Strecke Gießen—Gelnhausen hiermit ' verordnet, wie folgt: ; § 1. Beim Ertönen der Zugsignale haben Fußgänger, Fuhrwerke, Reiter und Biehtranspvrte sich rechtzeitig von den Gleisen zu entfernen und dem Zuge vollständig auszuweichen oder, salls sie sich deni Dahngleise nähern, in angemessener Entfernung, und zwar, sofern Warnungstafeln vorhanden sind, vor diesen Halt zu machen. Es ist verboten, Fuhrwerke oder Vieh ohne Aufsicht auf oder neben den Fahrgleisen stehen zu lassen, oder Vieh frei auf der Bahn laufen zu lassen. Personen, welchen die Aufsicht über die auf der Straße oder sonst in der Nähe der Bahn befindlichen Tiere obliegt, haben dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere nicht den Bahnkörper betreten und daß sie vvrkvmmendenfalls alsbald wieder von demselben abgetrieben werden. Das Dahnpersonal ist befugt, alle die Gleise versperrenden Gegenstände von dem Bahnkörper zu entfernen. § 2. Pflüge, Eggen und andere Geräte, Baumstämme und andere schwere Gegenstände müssen beim Transport über die Bahn entweder getragen oder/ auf Wagen oder unterschobenen Schleifen gefahren werden. § 3. Jede Beschädigung der Dahn und der dazu gehörigen Anlagen sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, das Auflegen von Steinen, Holz usw. auf das Planum der Bahn, das Auf- und Abladen von Gegenständen auf dem Fahrgleise oder näher als einen Meter 75 Zentimeter von der äußeren Schiene, das Anbringen sonstiger Fahrhindernisse, die Erregung falschen Alarms, die Aachahmung von Signalen, die Verstellung von Ausweichvorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden Handlungen ist verboten. § 4. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden, soweit nicht auf Grund anderweitiger Strafbestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. Gießen, den 15. August 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: H e m m e r d e. Betr.: Die Durchführung des 3. Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung). An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Ls wird darauf hingewiesen, daß die von den Gemeinden mit Benzin- oder Elektromotoren betriebenen Wasserwerke auf Grund des § 538 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung der Anmeldepflicht bei der Berufsgenossenschaft der Bas- und Wasserwerke in Berlin N 4, Gartenstraße 16/17 unterliegen, selbst für den Fall, daß die mit Bedienung der Motors betrauten Personen alltäglich nur vorübergehend tätig sind. Die genannte Verufsgenossenschaft ist für den Fall, daß Motorwärter bei ihrer Tätigkeit im Wasserwerksbetriebe Schaden erleiden, verpflichtet, für den Unfall aufzukommen. Ls wird empfohlen, die Wasserwerksbetriebe bei der genannten Stelle anzumelden, soweit dies noch nicht geschehen sein sollte. Gießen, den 12. August 1921. __Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.__ Bekanntmachung. Betr.: Die Gebühren für amtstierärztliche Dienstverrichtungen. Wir sind veranlaßt, die Interessenten wiederholt auf die Vorschriften der Ziffer II unserer Bekanntmachung gleichen Betreffs vom 28. Juli ds. Js. (Amisverkündigungsblatt Ar- 111) unter dem Hinweis aufmerksam zu machen, daß sie vom heutigen Tage ab durch Barzahlung der Gebühren an den beamteten Tierarzt gegen Erhalt von mit Stempelmarken versehenen Bescheinigungen usw. ihren Verpflichtungen für amtstierärztliche Verrichtungen genügen können. Gießen, den 15. August 1921. Kreisamt Gießen. 3. V.: Hem in erde. Bckauntiuachuug. Betr.: Feldbereinigung Dorf-Güll: hier: Auflösung. Aachöem das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Dorf-Güll beendet, das Kassenwesen abgeschlossen ist, wird die Vollzugskommission zufolge Verfügung zu Ar. L. E. A. L. 7268 vom 3. August 1921 auf Grund von Artikel 14 Ziffer 14 und 2lrkckel 54 des Feldbereinigungsgesetzes vom 28. September 1887 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 aufgelöst. Friedberg, den 8. August 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Jan n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Kanalisation der Hauptstraße zu Harbach. Die Sperrung der Kreisstraßendurchfahrt Harbach wird aufgehoben. .Gießen, den 15. August 1921. Kreisamt Gießen. 3- V.: H e m m er 6 e. Bekanntmachung. Die Teilstrecke der Kirchstraße vom Kreuzungspunkte der Wetzsteinstraße bis zur Aeustadt wird vom 20. bis 23. l. Mts. für jeglichen Verkehr gesperrt. Gießen, den 16. August 1921. Polizeiamt Gießen. 3.03.: Dr. H e ß. Bekanntmachung. 3n der Zeit vom 1.—15. August 1921 wurden in hiesiger Stadt gefunden: 1 Krawatte, 1 Rasiermesser, 1 Bademütze, 1 goldener Ring, 1 goldene Vorstecknadel, 1 .Umhang, 1 Halskettchen, 1 Paar Holzsandalen, 1 braunes Portemonnaie mit 3nhalt, 1 gelbe Tasche mit Inhalt, 2 Droschen, 1 Markttasche, 1 Paar Ohrringe, 1 Medaillon mit Kette: verloren: 1 Badeanzug mit Kappe, gez. E. H., 1 goldener Ring mit Rubinen und Perlen, 2 Portemonnaies mit 3n- halt, 1 graue Handtasche, 1 Hemd, 2 Kragen, 1 Paar Lederhandschuhe, 1 Selbstbinder, 1 Trauring, gez. H. H., 1 gelblederne Brieftasche mit Personalausweis, 1 goldene Brillantnadel, Wert 2000 Mk., 1 Monatskarte Gießen—Dad- Aauheim, 1 Kinderwagendecke, 1 weißer Stehkragen und 1 weißes Taschentuch, gez. A. K.: entlaufen: 2 Hühner, rebhuhnfarbig. Die Empfangsberechtigten der gefundenen Gegenstände belieben ihre Ansprüche alsbald bei uns geltend zu machen. Die Abholung der gefundenen Gegenstände kann an jedem Wochentag von 11—12 Uhr vormittags und 4—5 Uhr nachnnttags bei der unterzeichneten Behörde, Zimmer Ar. 1, erfolgen. Gießen, den 15. August 1921. Polizeiamt Gießen. 3. D.: Dr. He ß. Druck der Brühl'!»?" UniverliMs-Buck- und Steindruckerei R Gange. Biehen