Amtsverlimdigungzblatt für die provinziaidireition Oberhessen und für das Kreisaiiit Gießen. (Erfdjetnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 40 r8. März 1921 Jllhaltz-Uebersicht: Durchführung der Nacheichung im Kreise Biesten. - Abgabe von verbilligten! Mais und Maisfutterinebl im Austauicli ktMMichk'weMeL^w^/u ®cmehlbe= »sw. Nennungen. - Besteuerun der Klaviere! Automat und Ntustkwerke, Luxuswagen und Luxusrettpferde. - Erhebung der Ätempelabgabe für Fahrräder. - Gefunden, verloren. - Viehseuchen. Bekanntmachung. B etr.: Tic Maßf- und Gewichtspolizei und die Turchfüyrung der Nacheichung im Kreise Gießen für das Jahr 1921. Tie in zweijähriger Wiederkehr gesetzlich vorgeschriebeue Slach^- eichnug der im eichpflichtigen Verkehr befindlichen Läng en - u nö Flüssigkeitsmaße, Messwerkzeuge für Flüs- srgkclten, Hohlmaße, Gewichte und transportablen Handels wagen unter 3 000 Kg. soll im Kreise G iesen demnächst beginnen, und nach dein untenstehenden Ruud- rcijeplan durchgeführt werden. Eichpflichtig sind alle diese Mcß- gerätc nicht nur im öffentlichen Verkehr, sondern auch im H a n - delsverkehr, wenn er n i ch t in offenen Verkaufsstellen stattfindet, sowie in fabrikmäßigen Betrieben, wenn sie zur Ermittelung des Arbeitslohnes dienen. Tie Besitzer solcher eichpflichtiger Meßgeräte haben dieselben, auch wenn sie schon geeicht und noch richtig sind, bei den örtlichen Eichtagen zur Nacheichung vorzulegen. Fässer, große oder ortsfeste Wagen und Präzisionsmestgeräte können bei örtlichen Eichtageu nicht behandelt roerbeit; sie sind vom Eichamt Gießen besonders tzu behandeln. Tie Nacheichung macht den Besitzern nur unerhebliche Kosten sofern nicht Reparaturen nötig sind. Tie Eichbeamten dürfen .solche Reparaturen nicht mehr ansführen. Es muß den Interessenten überlassen bleiben, sie anderweit bei geeigneten Fachleuten ausführen zu lassen. Tie Gegenstände sind gehörig hergerichtet und gereinigt emznliefern. Jeder Einlieferer hat zur Vermeidung von Verlusten und Verwechslungen ein mit seinem Namen versehenes Stü cke verzeichn t s (Einlieferungsschein) mit einzureichen, wofür die Vordrucke bei den Bürgermeistereien oder beim Eichbeamten erhältlich sind. Bet Nichterfüllung dieser Forderung kann die Annahme zur Nacheichung abgelehnt werden. Für Gegenstände, welche zu der vom Eichbeamten festgesetzten Zeit nicht abgeholt worden sind, übernimmt dieser bei seiner Mreise keine Verantwortung. Solche Gegenstände werden unter entsprechender Mitteilung dem Besitzer des örtlichen Eichlokals znrückgelasscn, der jedoch ebenfalls keine Verantwortung für deren Verbleib trägt. Einwendungen müssen deshalb unmittelbar bei der Abholung der Gegenstände vorgebracht werden: spätere können nicht berücksichtigt werden. Solche Meßgeräte, die wegen ihrer Größe oder Befestigung aut Aufstellungsort oder aus ähnlichen Gründen nicht eingeliefert werden können, werden auf r ech t j e itige it Antrag an ihrem Aufstellungsort in unmittelbarem Anschluß an den örtlichen Eichtag nack-geeicht, sofern dadurch) kein unverhältnismäßiger Aufenthalt entsteht. Für Eichung am Aufstellungsort ist als Zuschlag zu den Gebühren in diesem Falle nur eine Ganggebühr von Mindestens 5 Ml. zu zahlen, während an anderen Tagen der gesetzlich vorgeschriebene Zuschlag von mindestens 25 Mk. erhoben werden muß. Ter Transport der Eichiwrmale geht in beiden Fällen aus Kosten des Antragstellers. Tie Besitzer eichpflichtiger Gegenstände haben zur Vermeidung verzögerter Abfertigung die den betreffenden Gemeinden zugeteilten örtlichen Eichtage zu benützen und — von ganz besonderen Ausnahmen abgesehen — n i ch t die Wahl, statt dessen ihre Gegenstände bei dem Eichamt Gießen nacheichen m lassen. Es empfiehlt sich, daß die Bürgermeistereien die Eichtage alsbald in ortsüblicher Weise bekanntmachen lassen und kurz vo r h er no ch m a l s dar a u f Hinweisen. Eine Benachrichtigung betreffs Tageszeit und Anzahl der pro Tag abzufertigenden Interessenten wird den Bürger- meistereten durch das Eichamt Gieß,en rechtzeitig zugehen. Zur Torchführung der Nacheichung sollen örtliche Eichtage in nachstehender Reihenfolge abgehalten werden. Vom Eichamt Gießen ans: * Am 4. April in Lollar, zugleich für Ruttershausen, Staufenberg, Mainzlar und Taubringen. Am 12. April in Treis a. d. Lumda. * Am 13. April in Allend-orf a. d. Lumda, zugleich für Climbach. * Am 19. April in Londorf, zugleich für Allertshausen, Kesselbach, Odenhausen, Geilshausen, Rüddingshnusen und Wettershain. Am t. Juni nt Grünberg, zugleich für Lauter, Stangenrod, Lumda, Beltershain nnd Reiuhardshain. Um 14. Juni in Göbelnrod, zugleich für Saasen mit Bvllubach und Winnerod. *Am 15. Juni in Ettingshausen, zugleich für Harbach, Qucckboru, Münster und Ober-Bessingen. Am 21. Juni in Villingen, zugleich für Nonuenroth Am 22. Juni nt Hungen, zugleich für Utphe, Inheiden, Tfais- __ Horloff, Rodheim, Steinheim, Rabertshausenn.Langd. ^°Am v. xsitlt tu Bellersheim, zugleich für Obbornhofen. <• xsitli in Langsdorf, zugleich für Bettenhausen. w 1".