AmtZveMMgungsblatt für die Provinzialdireition Gberheffen und für das Kreisamt Giehen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. 161__________________ 17. November 1921 Jnhalts-»Aeberstcht: Besetzung der Stelle eines Staatskassiers bei der Landeswaisenkasse. — Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstands- personen tn den Landgemeinden. — Wochenhilfe, Familienwochenhilfe und Wochenfürsorge. — Landarbeiterwohnungen. — Regelung des Verkehrs mit (Betreibe. — Auswanderung von Landwirten aus Polen nach Deutschland. — Straßensperre. - Abwehr der Maul- und Klauenseuche. — * Feldbereinigungen Lumda und Hattenrod. Bekanntmachung. । Betr.: Die Besetzung der Stelle eines Staatskassiers bei der Landeswaisenkasse. An Stelle des zum Ministerialamlmann ernannten Rechnungsrats Schneider ist Kreis-Obersekretär Hofmann von Bensheim mit Wirkung vom 1. November ds. Js. an zum Staatskassier für die Landeswaisenkasse bei der Provinzial-Direk- tion Starkenburg ernannt worden. Das Bureau befindet sich im Kreisamtsgebäude, Neckarstraste Ar. 3, zu Darmstadt, im 2. Obergeschoß. , Darmstadt, den 7. November 1921. Provinzial-Direktion der Provinz Starkenburg. Fey. Detr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsporstands- personen in den Landgemeinden. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehend bringen wir das Amtsblatt des Ministeriums des Innern Nr. 7 vom 28. Oktober 1921 zu Ihrer Kenntnis und empfehlen Ihnen, bei Dorlage der Tagegelderverzeichnisse die darin enthaltenen neuen Bestimmungen zu berücksichtigen. Insoweit Verzeichnisse über Tagegelder für Dienstgeschäfte, die nach dem 1. August ds. Js. vorgenommen wurden, bereits bei uns eingereicht sind, wollen Sie für die Einsendung von Nachtragsverzeichnissen besorgt sein. Giehen, den 10. November 1921. Kreisamt Giehen. Dr. Asinger. Zu Nr. M. d. I. 30 570. Darmstadt, den 28. Oktober 1921. Betr.: Die Tagegelder und Reisekosten der Ortsvorstandspersonen in den Landgemeinden. Das Ministerium des Innern nu die Kreisämter. Nachdem der Teuerungszuschlag zu den Tagegeldern der Staatsbeamten durch Derordnung des Gesamtministeriums vom 14. Oktober 1921 erhöht worden ist, bestimmen wir hiermit das Folgende: I. Die Bestimmungen unter Ziffer 4 des Amtsblattes Nr. 1 von 1920 werden durch die folgende Borschrift ersetzt: „Zur Anpassung der Beträge unter Ziffer 2 und 3 an die Veränderungen in der allgemeinen Wirtschaftslage ist ein veränderlicher Teuerungszuschlag in dem gleichen Verhältnis zu gewähren, wie er jeweils zu den Tagegeldern und Aebrrnach- tungsgebühren der Staatsbeamten gegeben wird." II. Diese Aenderung tritt mit Wirkung vom 1. August 1921 ab in Kraft. HI. Nach den vorstehenden Bestimmungen und der erwähnten Derordnung vom 14. Oktober 1921 beträgt der Teuerungszuschlag zu den Tagegeldern der Ortsvorstandspersonen vom 1. August 1921 ab: bei einem halbtägigen Dienst geschäft 7,50 Mk. bei einem ganztägigen Dienstgeschäst 15,— Mk. Tagegelder und Zuschläge zusammen also 12,50 Mk. bzw. 25 Mk. Der Teuerungszuschlag zur Aebernachtungsgebühr stellt sich auf 15 Mk. Gebühr und Zuschlag zusammen also aus 25 Mk. Etwaige spätere Aenderungen, die in den Teuerungszuschlägen zu den Tagegeldern der Staatsbeamten eintreten und die ohne weiteres nach den Bestimmungen dieses Amtsblattes auch für die Tagegelder der Ortsvorstandspersonen gelten, sind den Bürgermeistereien jeweils bekanntzugeben. I. D.: Matthias. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Gesetzes über Wochenhilfe, Familienwochenhilfe und Wvchenfürsorge. Nach dem Gesetz über Wochenhilfe und Wochenfürsorge vom 29. Juli 1921 (Reichsgesehblatt 1921, Seite 1189) ist mit Wirkung vom 6. August 1921 ab bestimmt worden: A. Wvchenhilfe (§ 195a RDO.). Weibliche Versicherte, die im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschastlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind, erhalten als Wochenhilfe 1. ärztliche Behandlung, falls solche bei der Entbindung oder bei Schwangerschastsbeschwerden erforderlich wird. Diese Vorschrift tritt jedoch erst in Kraft, sobald der Reichsarbeitsminister den Zeitpunkt bestimmt hat. Bis dahin erhalten die zum Bezüge der Wochenhilfe oder Wochenfürsorge berechtigten Personen außerdem eine Beihilfe bis zum Betrage von fünfzig Marl für Hebammendienste und ärztliche Behandlung, falls solche bei Schwangerschaftsbeschwerden erforderlich, werden. 2. einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Entbindung in Höhe von einhundert Mark; 3. ein Wochengeld in Höhe des Krankengeldes, jedoch mindestens vierundeinehalbe Mark täglich, für zehn Wochen, von denen mindestens sechs in die Zeit nach der Niederkunft fallen müssen. Das Wochengeld für die ersten Vier- Wochen ist spätestens mit dem Tage der Entbindung fällig: 4. solange sie ihre Neugeborenen stillen, ein Stillgeld in Höhe des halben Krankengeldes, jedoch mindestens ein- undeinehalbe Mark täglich, bis zum Ablauf der zwölften Woche nach der Niederkunft. Neben dem Wochengelde für die Zeit nach der Entbindung wird Krankengeld nicht gewährt; die Wochen nach der Niederkunft müssen zusammenhängen. Wechselt die Wöchnerin während der Leistung der Wochenhilfe die Kassenzugehörigkeit, so bleibt die erstverpslichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig. Stirbt eine Wöchnerin bei der Entbindung oder während der Zeit der Anterstützungsbercchtigung, so werden die noch verbleibenden Beträge an Wochen- und Stillgeld bis zum fahungsmästigen Ende der Bezugszeit an denjenigen gezahlt, der für den Unterhalt des Kindes sorgt. B. Familienwochenhilfe (§ 205 a RDO.). Wvchenhilfe erhalten auch die Ehefrauen, sowie solche Töchter, Stief- oder Pflegetöchter der Versicherten, welche mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn «*. 1. sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2. ihnen ein Anspruch aus Wvchenhilfe (§ 195 a) nicht zusteht, und 3. die Versicherten im letzten Jahre vor der Niederkunft mindestens sechs Monate hindurch auf Grund der Reichsversicherung oder bei einer knappschastlichen Krankenkasse gegen Krankheit versichert gewesen sind. Als Wochenhilse werden die oben unter A. Wochenhilfe bezeichneten Leistungen gewährt; Labei beträgt das Wochengeld drei Mark und Las Slillgeld einundeinehalbe Mark täglich. Die Familienwochenhilfe ist auch zu gewähren, wenn die Niederkunft innerhalb neun Monaten nach dem Lode des Versicherten erfolgt. Wechseln die Versicherten während der Leistung oer Wochenhilfe die Kassenzugehörigkeil, so bleibt die erstverpslichtete Kasse für die weitere Durchführung der Leistung zuständig. Antrag auf Wvchenhilfe oder Familienwochenhilfe ist unter Vorlage des Geburtsscheins des Neugeborenen und einer Siill- bescheinigung bei der zuständigen Krankenkasse oder bei der örtlichen Zahlstelle der Krankenkasse, der die Versicherten angehören, zu stellen. C. Wvchenfürsorge. Eine minderbemittelte Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und für die nach den vorstehenden Vorschriften kein Anspruch auf Wochenhilfe besteht, e-hält aus Mitteln des Reichs eine Wochenfürsorge. Sofern nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dast eine Beihilfe nicht benötigt wird, gilt eine Wöchnerin als minderbemittelt, wenn ihr und ihres Ehemannes Gesamteinkommen oder, sofern sie alleinsteht, ihr eigenes Einkommen in dem Jahre ode»' Steuerjahre vor der Entbindung den Betrag von zehntausend Mark nicht überstiegen hat. Dieser Betrag erhöht sich ;ür jedes vorhandene Kind unter fünfzehn Jahren um -ünfhundert-Mark Als Wochenfürsorge werden die für Wochenhilse bezeichneten Leistungen gewährt. Dabei beträgt das Wochengeld drei Marck und das Stillgeld einundeinehalbe Mark täglich. Antrag auf Wvchenfürsorge ist bei der für den Wohnow zuständigen Bürgermeisterei zu stellen. Auszahlung der Fürsorge 2 erfolgt auf uitlere Anweisung in allen Fällen durch die Altge- meine Ortskrankenkasse des Landkreises Gießen in Gießest (Kaiser- allee 3) oder deren örtliche Zahlstelle. Giehen, den 8. Aovember 1921. Kreis amt Giehen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. H e h. Ve t r.: Wie oben. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des.Kreises. Obige Bekanntmachung wollen Sie ortsüblich veröffentlichen. Die Antragsteller aus Wochenhilfe und Familienhilfe sind an die für die Versicherten zuständigen Krankenkassen zu verweise,! Die Anträge aufWvchenfürsorge wollen Sie auf vorgedrucktem Formular, das von uns bezogen werden kann, entgegen« nehmen und uns unter eingehender Schilderung der Familien- Einkommens- und Vermögensverhältnisse zusenden. Es haben selbstverständlich nur solche Anträge Aussicht auf Erfolg, bei denen die oben unter „C. Wochenfürsorge" erwähnten Voraussetzungen zutreffen. Es wird daher empfohlen, sich in jedem Falle einwandfrei davon zu überzeugen, daß die Wöchnerin und deren Ehemann keiner Krankenkasse angehören. Nachweise über das Einkommen sind in Form von Steuerzetteln oder sonstigen zweifelsfreien Unterlagen (Bescheinigungen, Steuerbescheiden des Finanzamtes) dem Anträge beizufügen. Giehen, den 8. November 1921. Kreisamt Giehen (Versicherungsamt). I. V.: Dr. Heß."" Betr.: Landarbeiterwohnungen. - Alt de« Oberbürgermeister zu Gichen uud die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Anregung des Landesamles für Arbeitsnachweis in Hessen, Hessen-Aassau und Waldeck soll festgestellt werden, inwieweit in den einzelnen Kreisbezirken Landarbeikerwohnungen, die herkömmlich als Deputat- oder Werktpohnungen anzusehen sind, von ausländischen Arbeitern benutzt werden. Im Zusammenarbeiten mit den Landesarbeitsämtern soll darauf hingewirkt werden, dah diese Wohnungen möglichst für deutsche Arbeiter freigemacht werden. In Hessen sollen zur Zeit noch etwa 721 ausländische Landarbeiter beschäftigt sein, deren Ersatz durch deutsche Arbeiter infolge der bestehenden Wohnungsverhältnisse zum Teil erheblich erschwert ist. Wir empfehlen Ihnen deshalb, alsbald die erforderlichen Erhebungen anzustellen und das Ergebnis bis zum 1. Dezember ds. Hs. zu berichten. < f , Fehlanzeige ist erforderlich. Giehen, den 9. Aovember 1921. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Heh. Bekanntmachung. Betr.: Ausführung des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide für die Ernte 1921. 2luf Grund des § 1 unserer Bekanntmachung vom 15. Huli ds. Hs. über obigen Betreff (Amtsverkündigungsblatt Ar. 103) ist das zweite Viertel der Umlage bis spätestens 30. Aovember ds, Hs. zur Ablieferung zu bringen. Erzeuger, die mit dem zweiten Umlage-Viertel noch im Rückstand sind, werden um sofortige Lieferung ersucht, andernfalls sie für nicht rechtzeitig abgeliefertes Getreide gemäh § 7 der Ausführungsverordnung des Hessischen Landesernährungsamtes vom 4. Huli 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 98) den Gemeinden Ersatz nach Mahgabe der §§ 17—19, 23 des Reichsgesehes zu leisten haben. Giehen, den 14. Aovember 1921. Kreisamt Giehen. I. V.: Dr. Drau n. Betr.: Wie oben. ; Der Oberbürgermeister zu Giehen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises werden ersucht, vorstehende Bekanntmachung sofort ortsüblich zu veröffentlichen. Giehen, den 14. Aovember 1921. Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Brau n. Betr.: Auswanderung von Landwirten aus Polen nach Deutschland. An Has Polizciamt Gicht« und die Bürgermeistereien der Landgemeindeil des Kreises. Sie wollen alsbald anher berichten, ob und welche Landwirte aus Polen in Ihre Gemeinde abgewandert sind. Fehlbericht ist erforderlich. Auch bezüglich der künftig aus Polen zuwandernden Landwirte wollen Sie Bericht erstatten. Giehen, den 9. Aovember 1921. Kreisamt Giehen. 3. D.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Verlängerung der Wasferleitung in Ober-Bessingen. Wegen Vornahme von Was s er leit ungsar beiten wird die Kreis st rahe v v n.O b e r - B e s s i n g e n bis zur Straße M ün st er — A ie der - Be s s in g en vom 17. bis einschließlich den 19. Aovember für den Verkehr gesperrt. Giehen, den 15. Aovember 1921. __Kreisamt Giehen. 2. D.: Weicker.____________ Bekanntmachung. Betr.: Abwehr der Maul-And Klauenseuche. Auf Grund des Aekchsviehscuchengesetzes vom 26. Huni 1909, der Ausführungsvorschriften des Bundesrats hierzu vom 7. Dezember 1911 des hessischen Ausführungsgesehes zum Reichsvieh- seuchengesetz vom 29. April 1912 und der hessischen Anweisung vom 30. April 1912 wird folgendes bestimmt: 1. Alle Kiauenviehkransporte, die aus nichthessischem Gebiet mit der Eisenbahn in den Kreis eingeführt werden, dürfen nicht eher ausgeladen werde-i, bis sie durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt auf ihre Seuchenfreiheit unter* sucht worden sind. In Ausnahmefällen kann das Ausladen der Tiere und ihre Einstellung vor der Untersuchung vom Kreisveterinärarzt gestattet werden, ihr Fortbringen in andere Gehöfte, als in das der Einführenden, namentlich ihre Verteilung in verschiedene Gehöfte, ist jedoch bis zur Untersuchung der Tiere durch den beamteten Tierarzt verboten. 2. Das Einladen und Umladen von Klauenviehtransporten, die aus nichthessischem Gebiet eingeführt wurden, ist auf den Eisenbahnstationen des Kreises nur nach vorgängiger Untersuchung der Tiere durch den beamteten oder einen besonders ermächtigten Tierarzt gestattet. 3. Die Anzeige von dem Zeitpunkt des Entladens, sowie des Umladens oder Einladens von Klauenviehtransporten ist dem beamteten oder dem besonders ermächtigten Tierarzt zu erstatten. Zur Anzeige verpflichtet sind sowohl die Besitzer, Sinführer oder Begleiter der Tiere, als auch die Bahnhofsvorstände. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden nach den §§ 74 ff. dcs Reichsviehseuchengesetzes bestraft. Gießen, den 30. August 1921. Kreisamt Gießen. 3. B.: Hemm erde. Betr.: Wie oben. An das Polizciamt Gichni, die Gendarmerikstationen des Kreises und die Bürgermeistereien der Landgenieinden des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung bezieht sich selbstverständlich auch auf von außerhalb Hessens eingeführtes Schlachtvieh. Sie ist durch die Bürgermeistereien erneut ortsüblich bekanntzumachen. Das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises weisen wir hiermit an, jeden Monat mindestens einmal die Empfangsbücher auf den Eisenbahnstationen einzusehen und alle aus diesen Büchern ersichtlichen Verstöße gegen die oben angezogene Verfügung unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 11. Aovember 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker. Bekatlutmachung. Betr.: Feldbereinigung Lumda: hier: die Aegulierung der Lumda. In der Zeit vom 13. bis einschließlich 27. Aovember 1921 liegt auf der Bürgermeisterei Lumda das Projekt nebst Kosteiianschlag Über die Regulierung der Lumda sowie Kommissionsbeschluh Ziffer 1 vom 8. 8. 21 zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagfahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst Dienstag, den 2 9. Aovember 19 21, vormittags von 9,30 bis 10,30 Uhr statt, wozu ich die Beteiligten mit dem Ansügen einlade, daß -die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 2. Aovember 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: ______________3. D.: UeSet, Regierungsassessor. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Hattenrod: hier: Auflösung der Vollzugskommission. Durch Entschließung Hessischen Landesernährnngsamtes, Qlb» Leitung für Landwirtschaft, ist die Vollzugskommission der Feldbereinigungsgesellschaft Hattenrod auf Grund von Artikel 14, Ziffer 14 und Artikel 54 des Feldbereinigungsgefehes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 aufgelöst. Friedberg, den 8. Aovember 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Hann, Regierungsrat. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. N. Lange, (Biegen.