AmkverüindigungMM für die provinziaidireition Gberhetzen und für das Kreisamt Metzen. (Erlernt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di- Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. - Sic. SG IG. »tut |()21 3nl?s!ts4leberfid}t abanberung b« ?tusfül)ru^sbefHmmungen zur Verordnung zur Behebung der dringendsten Wohnungsnot. - N°n.garten- und Klempachttandordnung. - Kursus an der Landwirtschaftlichen Schule zu Lich. - Dienstnachrichten. Bekanntmachung die Abäudermng der lwisischen AusführuugsbesliinMuugen A'iir Vcr- ordimiig »ur Behebung,, der dringendsten Wohnungsnot vom 30. Jaunar 1920 (Reg.-Bl. ö. 56) betreffend. Vom 26 April 1921 In den Vorschriften zu £ 4 der hessischen Ausführungsbestim- nruugen zur Verordnung zur Behebung der driugeirdsteu Wohnungsnot to'm 30. Januar 1920 (Reg.-Bl. S. 56) wird solamder ziveiter Msatz eingefügt: „Der Provinzialausschuß kann von dem Beschwerdeführer wenn der Beschwerde nicht oder nur teilweise stattgegeben wird' Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 »nd 117 des Gesetzes, die Verwältungsrechtspslege betreffend vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die §§ 1—5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass; für die Wertberechuuug der Zeitpunkt maßgebend ist, in d.m der Provinzialausschuß mit der Angelegenheit befaßt wird, und daß die Sätze des 8 4 auf die Hälfte ermäßigt werden." Darmstadt, den 26. April 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsämt. Raab. Wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 9. Juni 1921. Hessische Provinzialdirektivn Oberhessen. Lr. U s i n g e r. Bekanntmachung die Ausführung der Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung betreffend. BoM 30. April 1921. Zn Nr. L. E. A. L. 4250' liniere Bekanntmachung, die Ausführung der Kleingarten- und .Kleinpachtlandordnung betreffend, vom 12. November 1919 (Reg.-Bl. S. 430) wird wie folgt geändert: I. Nach § 3 wird folgender Paragraph als § 4 eingeschaltet: „Der Provinzialausschuß kann im Falle des § 4 Absatz 3 des, Gesetzes von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht oder nur teiltveise slattgegeben wird, Gebühren und Ersatz der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren findett die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspslege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. ©. 265) und. die §§ 1—5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vvm 23. März 1912 (Reg.- Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend 'ist, in dem ■ der Provinzialausschuß Mit der Angelegenheit besaßt wird, und daß die Säfw des 8 4 auf die Hälfte ermäßigt werden." H. § 4 wird § 5. Darmstadt, den 30. April 1921. Hessisches Landes-Ernährungsämt. Uebel. Wird hiermit veröffentlicht. Gießen, den 9. Juni 1921. Hessische Provinzialdirektivn Oberhessen. ____Dr. Usinger. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Landw. Schule Lich hält in ihrem Schulgebäude vom -*•. Tuni bis einschließlich 2. Juli einen Kursus über Düngung und Bodenbearbeitung für Landwirte, - Rechner von Genossenschaften und ehemalige Landwirtschaftsschüler ab. Der Unterricht beginnt aiit 27. Juni, vorm. 9 Uhr, und wird nach Rücksprache mit den Teilnehmern so gelegt, daß die Morgen- und Mittagszüge benützt werden können. Anmeldungen wolle man spätestens bis Mnt 23. Stott