Amtsverkimdigungsblatt für die provinziaidirrition Gberheffen und für dar Kreisamt Giesten. JEridjemt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di« Sp0[t zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. _______________ £5. Dezember 1921 “ ®crorö'l?n9 Uber den Handel mit Kartoffeln. - Mieteinigungsümter. - Bewilligung der -...... "g^^egmeibech^e. - Neichsffei^chl.eschaugefeh. - Dlenstnachrichten. - Ladenschluß der offenen Bcrlmvfsstellen vor Weihnachten Das amtliche Wahlergebnis nach Provinzen und Kreisen. Zur Ergänzung des uns vom Landeswahlausschutz ruge- Mngenen amtlAen Wahlergebnisses, daS wir am Mittwoch in ■ . • 281 dec „Darmstädter Zeitung" Veröffentlichten, entnehmen wrc heute einer von der Hessischen Zentralstelle für die Land e s- statistrk zufammeugestellten Tabelle folgende Zahlm- Wahlberechtigt waren in ganz Hessen 793 478 Personen, von denen 53b 220 oder 67,15 Prozent von ihrem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben. Gültige Stimmen wurden 533 930 abgegeben “'TSÜItige 2290. Ttcidj JpeoDinäen und Kreisen stellt sich das amtliche Wahlergebnis im einzelnen folgendermaßen dar: Provinz Starkenburg Wahlberechtigte: 366 107; gültige Stimmen; 249 039 ungültige: 1340. Kreise Soz. Darmstadt 22556 Bensheim 8620 Dieburg . 8642 Erbach . . 6775 Gr.-Gerau 11066 Heppenheim 5268 Offenbach 29343 D.R. 4009 1361 728 726 570 326 4647 D.V. 19478 2932 2037 1927 1970 1653 6338 BB. 4063 4004 6904 4291 5859 1613 2949 Dem. Zentr. Rev. 41.0. 5007 3068 19 1878 1172 7937 23 351 979 5731 1 378 1189 726 — 327 2591 2000 9 1267 1005 7749 - 576 3540 13434 - 2580 Koni» 2560 .1215 1408 797 1750 641 6476 Provinz Starkenbg. 92270 12367 36335 29683 15483 40645 52 7357 14847 Provinz Obecheffen Wahlberechtigte: 195 538; gültige Stimmen: 135 860. Kreise Soz. ungültige: 420. D.R. D.V. BB. Dem. Zentr. 41.0. Korn. Gießen. . . 12166 5082 5721 9914 2816 780 3847 876 Alsfeld . . 3689 1342 1374 7097 896 821, 464 38 Büdingen . 5011 1180 1243 6558 1032 164' 697 912 Friedberg . 13332 2827 3081 9107 1809 4324 2904 1031 Lauterbach 2503 953 1453 5210 524 642 723 17 Schotten . . 2611 761 682 6712 600 25 181 128 Provinz Oberhessen. 39312 12145 13554 44598 7677 6756 8816 3002 Provinz Rheinhessen Wahlberechtigte: 236 333; gültige Stimmen: 149 031, ungültige: 530. Provinz Rheinhessen 42631 3678 28296 6145 15980 45288 4013 . 3000 Kreise 0oz. D.R. D.V. BB. Dein. Zentr. 41.S. Koni. Mainz. . . 18904 1375 5395 1018 5379 20232 3031 1374 Alzey . . . 3194 383 3334 1945 2695 3376 372 45 Bingen . . 2989 107 2091 589 2551 7714 49 119 Oppenheim 3662 621 3234 1662 2716 5609 149 61 Wormö . . 13882 1192 14242 931 2639 8357 412 1401 Verordnung über den Handel mit Kartoffeln. Vom 5. Dezember 1921. Auf Grund der Reichsverordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzblatt S. 1370) wird angeordnet: I. (Zu § 11, Abs. 1 und 4 der Verordnung.) Zuständige höhere Verwaltungsbehörde zar^ Erteilung der Erlaubnis nach § 11, Abs. 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln boni 24. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 581, 674) in der Fassung der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Juli 1917, des § 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918, des Artikels IV der Verordnung vom 27. Rovember 1919 und des Artikels 1 der Verordnung vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzbl. 1916 S. 861, 1917 S. 626, 1918 0. 395, 1919 S. 1909, 1921 S. 1370) ist die Provinzialdirektion. Besteht die Absicht, den Antrag auf Erteilung der Ankaufs- erlaubnis abzulehnen, so sollen vor der Entscheidung Vertreter der Landwirtschaft, des Handels und der Verbraucher zu dem _ Antrag gehört werden. Den Provinzialdirektionen bleibt es überlassen, das Nähere dieserhalb selbst zu veranlassen. Lieber die Beschwerde gegen die Versagung und die Zurück- ' nähme der Erlaubnis nach § 11, Abs. 4 a.a.Q. entscheidet das Landes-Ernährungsamt. lt. (Zu § 11, Abs. 1, Sah 2, Art. 2 der Verordnung.) Der nach § 11, Abs. 1, Satz 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der Fassung des Artikels 1, Rr. 2 der Verordnung vom 24. Rovember 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 1370) erforderliche Ausweis für Angestellte und Beauftragte von Personen, die nach § 1, Abs. 1 a. a. O. zum Handel mit Kartoffeln befugt 'sind, wird durch das K re i s a m t, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Auftraggebers besindet, erteilt. Er mutz Namen und Wohnort des Beauftragten, die Person, für die er tätig ist, and die Angabe enthalten, datz der Auftraggeber im Besitze der Handelserlaubnis nach § 1 der Verordnung vom 24. Juni 1916 -st. III. (Zu § 11, Abs. 4 der Verordnung.) Personen, die nicht im Besitze einer Handelserlaubnis nach § 1, Abs. 1 der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln vom 24. Juni 1916 in der in Ziffer I erwähnten Fassung oder einer Anlaufserlaubnis nach § 11, Abs. 1 dieser Verordnung sind, dürfen in dem Kreise, in dem sie ihre gewerbliche Riederlassung oder mangels einer solchen ihren Wohnort haben, in eigener Person beim Erzeuger Kartoffeln zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen 'Verarbeitung oder für Gemeinden,^ für Gemeindeverbände, Betriebe oder als Beauftragte einer Mehrheit von Verbrauchern nur ankaufen — sei es im eigenen oder fremden Namen, auf eigene oder fremde Rech- nung —, wenn sie im Besitze einer Erlaubnisbescheinigung sind, die von dem Kreis amt auszustellen ist. Diese Erlaubnis hat nur für den Bezirk des Kreises Gültigkeit. Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller nicht als hinreichend sachverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vorliegen, die seine Llnzuverlässigleit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen. Sie kann durch das Kreisamt zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Llmstände ergeben, die die Versagung and die Zurücknahme rechtfertigen würden. Gegen die Versagung und die Zurücknahme dieser Erlaubnis ist Beschwerde an den P r o v i n z i a l a u s sch u h zulässig. Er kann von dem Beschwerdeführer, wenn der Beschwerde nicht statt- gegeben wird, Gebühren und Ersah der Auslagen verlangen. Auf die Berechnung der Gebühren finden die Artikel 115 und 117 des Gesetzes, die Verwaltungsrechtspslege betreffend, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 265) und die 881 bis 5 und 8 der Verordnung, die Gebühren im Verwaltungsstreitverfahren betreffend, vom 23. März 1912 (Reg.-Bl. S. 188) mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, datz für die Wertberechnung der Zeitpunkt maßgebend ist, in dem der Provinzialausschutz mit der Angelegenheit befaßt wird, und die Sähe des §4 auf die Hälfte ermäßigt werden. Der Erlaubnisschein mutz mit dem Lichtbild des Inhabers versehen sein; er ist beim Ankauf rnitzusühren und aus Verlangen vorzuzeigen. Wer es unternimmt, den vorstehenden Vorschriften zuwider oyne Erlaubnis Kartoffeln anzukausen, oder wer der Vorschrift in § 11, Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist. Reben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne .Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. IV. '(Zu § 13 der Verordnung.) Die Kreisämter und die Oberbürgermeister der Städte tonnen bestimmen, datz, wer Lebens- oder Futtermittel im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeichnis tn seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebsstand, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen ersichtlich ist, anzubringen oder die feilgehaltenen Waren mit Preisauszeichnungen (Preisschildern) zu versehen. Die Preisankündigung gilt als Preis- forberung im Sinne der Verordnung gegen Preistreiberei vom 8. Mai 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 395). Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden. Wer den auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Bestimmungen oder der Vorschrift in 2lbsah 1, Sah 3 zuwiderhandelt, wird. insofern nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe v-rwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. Für die Ausstellung einer Erlaubnisbescheinigung zum Auf- kauf von Kartoffeln ist eine Gebühr zu erheben, deren Festsetzung durch das Landes-Ernährungsamt erfolgt. Darmstadt, den 5. Dezember. 1921. Hessisches Landes-Ernahrungsamt. Hebet 'S e t r.; Den Handel mit Kartoffeln. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Aach der oben angezogenen Verordnung bedürfen Personen die nicht im Besitze der Grosthandelserlaubnis nach 8 1 Abs ! der Verordnung vom 24. Juni 1916 sind, zum Ankauf von Kartoffeln in eigener Person, sofern er zum Wiederverkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbeitung erfolgt, der besonderen Ankaufserlaubnis. Das gleiche gilt für die Angestellten und De- auftragten der zum Großhandel mit Kartoffeln zugelassenen Händler. Der Ankauf für den eigenen Bedarf bleibt frei, ebenso jeder sonstige Ankauf, der Nicht persönlich unmittelbar beim Landwirt erfolgt, insbesondere also der Abschluß durch Briefwechsel. Die besondere Ankaufserlaubnis wird erteilt, soweit der Ankauf nur im Bezirk des Kommunalverbandes erfolgen soll, durch bas Kreisamt. Soweit der Ankauf außerhalb des Kommunalverbandes getätigt werden soll, durch die Provinzialdirektion. Angestellte und Beauftragte der zum Trofchandel zugelassenen Personen erhalten für die Uebergangszeit bis zum 20. Januar 1922 einen behördlichen Ausweis, der vom Kreisamt ausgestellt wird. Dieser vorläufige Ausweis wird auf Antrag LeS Auftraggebers erteilt. Anträge auf Ausstellung der Ankaufserlaubnis und des bis 20. Januar 1922 geltenden behördlichen Ausweises sind bei Ihnen zu stellen. Dem Antrag muß das Lichtbild des Inhabers beigesügt sein. Die bei Ihnen eingehenden Anträge sind an das Kreisamt weiterzureichen. Sn dem Vegleitbericht haben Sie sich darüber zu äußern, ob der Antragsteller oder die Person, für die der bis 20. Januar 1922 geltende behördliche Ausweis ausgestellt werden soll, als hinreichend sachverständig anzusehen ist, insbesondere wie lange er schon den Kartoffelhandel betreibt, oder ob sonstige Gründe vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen. Gießen, den 12. Dezember 1921. Kreisamt Gießen. 5. V.: Dr. Braun. Detr.: Mieteinigungsämter. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürger- meistersien der Landgemeinden des Kreises. Nachstehende Bekanntmachung teilen wir Ihnen zur Kenntnis mit. Gießen, den 12. Dezember 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Heß. Bekaimtmachuirg, die Mieteinigungsämter betreffend. Vom 29. Aovember 1921. Mit Rücksicht auf die Entwertung der Mark werden die in unserer Bekanntmachung vom 20. Aovember 1920 aufgeführten Sätze der Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden und Schriftführer der Mieteinigungsämter mit Wirkung vom 1. Oktober 1921 ab wie folgt festgesetzt: a) der Vorsitzende erhält 15 Mark, mindestens aber 30 Mark und höchstens 60 Mark, b) der Schriftführer 12 Mark, mindestens aber 24 Mark und höchstens 48 Mark. Im übrigen bleiben die Bestimmungen unverändert. Darmstadt, den 29. Aovember 1921. Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. 2tna6. Betr.: Die Ausführung des Gesetzes vom 19. Mai 1913 über die Bewilligung der Kriegsteilnehmerbeihilfe. An die Vürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Die Anzeigen über das Ableben von ehemaligen Kriegsteilnehmern, die die Veteranenbeihilfe von jährlich 150 Mark beziehen, gehen uns zum großen Teil verspätet und oft erst auf unsere Aufforderung zu. Wir empfehlen Ihnen daher, künftig alsbald nach dem Tode eines Veihilfcempfängers zu berichten, wann der Tod eingetreten ist und ob der Verstorbene eine Witwe hinterlassen bat, die zum Bezüge der Beihilfe für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate berechtigt ist. Der Witwe ist die Beihilfe für diese Zeit ohne weiteres alsbald auszuzahlen. Beim Ableben des Berechtigten fällige, aber noch nicht abgehobene Beihilfen stehen den Hinterbliebenen Familienangehörigen zu. Gießen, den 12. Dezember 1921. __Kreisamt Gießen. I. V.: Dr, H e ß._______ B e t r.: Vergehen gegen den § 2 Abs. 3 des Reichssleischbeschau- gefehes. Aa die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Trotz wiederholter Hinweise auf die Vorschrift des oben angezogenen Paragraphen, lassen sehr viele Gastwirte des Kreises die von ihnen geschlachteten Tiere nicht durch die zuständigen Sleischbeschauer untersuchen. Wir beauftragen Sie, Erhebungen anzustellen und Verstöße unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 12. Dezember 1921. Kreisamt Gießen. I. D.: W e l ck e r. Dienstnachrichten des KrcisanrLes. Die dem Verband zur Wahrun'g der Interessen der Krankenkassen im Volksstaat Hessen in Darmstadt am 1. April ds. Js. zu Ar. M. d. I. 8992 genehmigte Lotterie kam nicht zur Durchführung. Der Verband beabsichtigt nunmehr, in den Jahren 1922—1923 innerhalb des Dolksstaates Hessen eine Lotterie mittelst sogenannter Losbriefe zu veranstalten. Das Ministerium des Innern hat die erbetene Erlaubnis zur Veranstaltung dieser .Lotterie für drei Aeihen unter der Bedingung erteilt daß in ledcr der Spielreihen nicht mehr als 150 000'Losbriefe zu je 2 Mk. (ausschließlich Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden vürfen und mindestens 90 000 Mk. planmäßig für die Gewinne zu verwenden sind. Der Vertrieb der Losbriefe der 1. Reihe beginnt im März k. Js., derjenige der übrigen Reihen weiterlaufend bis Ende August 1923. Ankündjguna, Ausgabe und Vertrieb der Losbriefe hat während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie zu unterbleiben. Das Ministerium des Innern hat dem Bayerischen Landesverein vom Roten Kreuz in München die Erlaubnis erteilt 8000 Lose einer am 17. Februar 1922 zugunsten der bayerischen freiwilligen Sanitälskolonnen zu veranfialtenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlofungsplan dürfen 111 000 Lose zu je 2 Mark ausschl. Reichsstempelabgabe ausgegeben tcer= ben. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulas,ungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung. Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Das Ministerium des Innern hat dem Landesausschuß für Württemberg der Aationalstiftung für die Hinterbliebenen der im Kriege Gefallenen in Stuttgart die Erlaubnis erteilt, 8000 Lose einer am 16, Februar 1922 zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Dolksstaates Hessen zu vertreiben. Aach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Verlofungsplan dürfen .5 000 Lose zu je 3 Mark ausschließlich Reichsstempelabgabe uus- üogeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hestischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während oer Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch- Suddeutschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. ' Belarmtrrmchurrg. B e t r.: Ladenschluß der offenen Verkaufsstellen vor Weihnachten. Auf Grund des § 9 Abf. 2 der Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom. 18. März 1919 (Rei hs-Ge- setzblatt Seite 317) dürfen an den beiden letzten Samstagen vor Weihnachten (d. i. am 17. u n d 24. Dezember ds. Js.) die offenen Verkaufsstellen bis 8 Uhr abends für den geschäftlichen Verkehr geöffnet sein Gießen, den 12. Dezember 1921. Polizeiamt Gießen. La u t e sch l ä g e r. *■*•*'“ **• - - - - ■ li i - ■ - -I, . Druck der BrLHI'schen Unt->rrfitäw.Buch. tuiA SLsindruckeret % Girtz-m