für die Provinzialdirektion Gberhessen und für das Ureisamt Eietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Di-nstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. SQL__________________ . 15» Juli 1921 Inhalts-liebersicht. Voranschlag ^^r ProviiizialKassc der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1921. — Preise für das Umlagegetreide aus der Ernte 1921. - Scheinwerfer bei Kraftwagen. — Erwerbslosenfürsorge. — Achtstünden-Arbeitstag in Gewerbebetrieben und üanf- mannischsn Geschäften. — Entschadlguilg für an Maul- und Klauenseuche gefallene Rinder und Ziegen. — Viehseuchen. — Feldbereinigungen Lumda und Ober-Bessingen. — Weg^perre. — Meldewestn. Bekanntmachung. Gemäß Artikel 79 in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 1 der Kreis- und Provinzialordnung wird der vom Provinzialtag untcun 9 Juli l. Js. festgestellte Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rj. 1921 hiermit veröffentlicht. Gießen, den 11. Juli 1921. Der Vorsitzende des Provinzialtags. Dr. Äsinger. Voranschlag der Provinzialkasse der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1921. Einnahme Ausgabe in 1921 Bezeichnung der Rubriken in 1921 Ji v vt sy 121 206 37 1. Rechnungsrest ...... - - 137 700 - 3. Allgemeine Verwaltung .... 356 500 - 30 1-13 59 4. Kreisstrasten 3 284 166 91 - 5. Unterricht, Wissenschaft und Kunst 9 620 - 734 559 — 6. Gesundheitspflege 1 444 059 - 4 500 - 7. Landwirtschaft, Gewerbe u.Verkehr 8 000 - - - 8. Soziale Fürsorge 44 607 - 11 255 - 9. Kulturelle Aufgaben ... . . . 11255 18 000 — 10. Kapitalzinsen . . " 18 000 - — — 11. Kursgewinn, Kursverluste, Zinsvergütung und Reichsstempel- und Kapitalertragsteuern ..... 8 000 - 12. Iurückzuempfangende und auszu- * leihende Kapitalien - - — 13. Aufzunehmeude und zurückzuzahlen ^e Kapitalien — - - — 14. UneinbringlichePostenundRachiässe 100 - - 15. Reservefonds 223 056 02 16. Betriebskapital: a) bar 100 000 - - b) Belastungsposten — - 4 450 000 - 17. Beiträge und Zuschüsse .... - - 5 507 363 96 • Summe 5 507 363 96 Verordnung über die Preise für das älmlagegetreide aus der Ernte 1921. Vom 4. Juli 1921. Auf Grund des § 50 des Gesetzes über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 737) wird mit Zustimmung des Aeichsrats und des vom Reichstag gewählten Ausschusses von der Reichsregierung verordnet: § 1. Für das Getreide, das auf Grund der nach dem Gesetz über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 737) ausgeschriebenen Umlage zu liefern ist, werden den Erzeugern folgende Preise gezahlt: für die Tonne Roggen.........2100 Mk. für die Tonne Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen), Emer, Einkorn . . . . . • 2300 Mk. für die Tonne Gerste 2000 Mk. für die Tonne Hafer . ■ 1800 Mk. § 2. Die im § 1 genannten Preise gelten für Getreide von mindestens mittlerer Art und Güte. Sie schließen, vorbehaltlich anderweiter Regelung nach § 3, die Kosten der Beförderung bis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware mit der Bahn oder zu Wasser versandt wirb, frotoie die Kosten des Einladens daselbst ein. 8 3. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Berlin, den 4. Juli 1921. _____________Die Reichsregierung. Ur. Wirth.____________, Bckanntmachrmg. In neuerer Zeit werden von Kraftwagenbesitzern vielfach Scheinwerfer benutzt, die ein übermäßig Helles Licht ausstrahlen und durch die blendende Wirkung die aus der entgegengesetzten Richtung kommenden Fuhrwerke und Fußgänger stark gefährden. Es wird darauf hingewiesen, daß nach § 4, Abs. 1, Ziffer 5 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 389 ff.) übermäßig wirkende Scheinwerfer nicht verwendet werden dürfen. Rach eingezogenen technischen Sachverständigen-Gutachten genügen für elektrisches Licht LOkerzige Lampen und für Karbidbeleuchtung 2S-Liter-Drenner. es muß hierbei aber die Birne selbst mattiert oder die Scheibe stark geriffelt sein. Stärkere Lichtquellen dürfen keine Verwendung finden, da sonst aus Grund 8 26 der Bundesratsverordnung vom 3. Febr. 1910 borgegangen wird. Aach dieser Bestimmung kann die Polizeibehörde jederzeit auf Kosten des Eigentümers des Kraftwagens eine Untersuchung darüber veranlassen, ob das' Kraftfahrzeug den nach Maßgabe dieser Verordnung zu stellenden Anforderungen entspricht. Ist das nicht der Fall, so kann seine Ausschließung vom Befahren der öffentlichen Wege und Plätze von der höheren Verwaltungsbehörde verfügt werden. Die Polizeibehörden sind erneut angewiesen, über die in Gebrauch befindlichen Lichtquellen an Automobilen schärfste Kontrolle auszuüben und jede Llebertretung obiger Bestimmungen zur Anzeige zu bringen, damit gemäß § 26 a. a. O, eingeschritten werden kann. Darmstadt, den 8. Juli 1921. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Emmerling. B e t r..: Erwerbslosenfürsorge. An die Bütgerineifteteien der Landgemeinden des Kreises. Bei der geringen Zahl von Erwerbslosen in den einzelnen Gemeinden des Kreises wird es sich ermöglichen lassen, die Erwerbslosen zur Zeit in der Landwirtschaft oder bei irgend einer anderen Arbeit unterzubringen. Wir beauftragen Sie daher, bei der Gewährung von älnterstützung die 88 6, 6 a, Absatz 1, 8 8. Absatz 1, § 13, Absatz 3 der Aeichsverordnung über Erwerbs- losenfürsorge (Reichs-Gesetzblatt 1920 Ar. 17 und 99) genau zu beachten Wir werden in den einzelnen Fällen nachprüfen, ob diesen Erfordernissen entsprochen worden ist, und weisen Sie noch besonders darauf hin, daß den Gemeinden im Falle der Zuwiderhandlung nach 8 4, Absatz 3 der genannten Verordnung die Reichs- und Landesbeihilfe entzogen werden kann. Gießen, den 13. Juli 1921. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß._____________ Detr.: Erwerbslosenfürsorge: hier: Verkehr mit dem Reichsamt für Arbeitsvermittelung. An die Burgermriftereicn der Landgemeinden des Kreises. Der Herr Präsident des Reichsamts für Arbeitsvermittelung hat es als mißständig empfunden, daß Gemeinden sich vielfach unmittelbar an das Reichsamt wenden unter Umgebung der zuständigen Landesbehörde. Soweit im Verkehr mit dem Reichsamt für Arbeitsvermitte- lun.g in Angelegenheiten der Erwerbslosenfürsorge in Frage kommt, empfehlen wir Ihnen, etwaige Anträge und Anfragen stets durch Vermittlung der zuständigen Behörde an das Reichsamt zu richten. Gießen, den 13. Juli 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. Betr.: Den Achtstünden-Arbeitstag in Gewerbebetrieben und kaufmännischen Geschäften. An das Polizeiamt Gicstoii, die Bürgermeistcrcien der Land- sicmeindeii and die ftKichiUincneslalioiiN! des Kreises. Wir empfehlen, festzustellen, ob gemäß Ziffer VIII der „Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter" vom 2 3. A o v e m b e r 1918 (Reichs-Gesetzblatt S. 1334), und gemäß 8 3 der „Verordnung über die Regelung der Arbeitszeit der Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 18. März 1919 (Reichs-Gesetzblatt S.315), Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen festgelegt und durch Aushang bekannt gemacht worden sind. Wo der Vorschrift bis jetzt nicht genügt ist, wären die in Frage kommenden Betriebsinhaber zu verwarnen, und bei einer Buchrevision nötigenfalls zur Anzeige zu bringen. Gießen, den 13. Juli 1921. _____________Kreisamt Gießen. I. ’■ V.: Dr. H e ß.______________ BekattttLmachuttg. Betr.: Hessisches Gesetz, die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallene Rinder und Ziegen betr. vom 13. Mai 1921. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 13. Juni 1921 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 87) weisen wir wiederholt darauf hm das) Ansprüche für an Maul- und Klauenseuche gefallene oder wegen dieser veuche notgeschlachteter dienen bei Meldung des Ausschlusses mit denselben bis zum I. ÄÜau 1921 an die zuständige Bürgermeisterei zu richten sind 9 Sieben, den 13. Juli 1921. ____________Kreisamt Gießen. I. CB.: Weicker Bcknuutmachunß. ' Betr.: Maul- und Klauenseuche. In Leihgestern (Aeuhvf) ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Leihgestern (Reuhof) wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden. Die Gemarkungen Leihgestern, Groben-Linden Grü- ningen Lang-Göns. Ober-Steinberg, Holzheim werden aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden. Gießen, den 12. Juli 1921. __________Kreisamt Gießen. I. B.: Weicker. Bekanntmachung. Betr.: Räude in Dillingen. Die Räude unter der Schafherde in Billingen ist erloschen Die angeordneten Maßnahmen werden aufgehoben. Gießen, den 13. Juli 1921. Kreisamt Gießen." I. B.: W elcker. Dlenftnachrichtcn des Äreisamtcs. Anter dem Biehbestand in Wehrshausen (Kreis Mar- bürg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrvchen. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Lumda: hier:' die Berschleifung der Burghohl. In der Zeit vom 15. bis einschließlich 29. Juli 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Lumda das Projekt mit Kostenanschlag vom 18. April 1921 und der Kommissionsbeschluß vom 2. Juni 1921 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei zu Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 7. Juli 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: S ch n i t t s p a h n, Regierungsrat. Bekanntmachung. Detr.: Feldbereinigung Ober-Dessingen: hier: Wetterregulierung. In der Zeit vom 18. Juli bis einschließlich 1. August 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei zu Ober-Bessingen: das Projekt mit Kostenanschlag vom 13. Mai 1921 und der Kommissionsbeschluß vom 21. Juni 1921 zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Hessischen Bürgermeisterei zu Ober-Bessingen schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 7. Juli 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Wegsperre. Anläßlich der am 1 7. I u l i d s. I s. stattfindenden 19. Gie- vener Regatta wird der Feldweg zwischen der Main-Wesec- Ci e bahn und dem Grundst cke ter Cießener Rudergsel.schäft a u f Länge dieses Grundstückes von 7 Ayr morgens bis abends 7 Ahr für den Durchgangsverkehr gesperrt. Gießen, den 13. Juli 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. _ Bekanntmachung. Detr.: Meldewesen. ^Die.B orschriftenderMeldeordnung werden vielfach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend die in Betracht kommenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem Anfugen, daß die Polizeibeamten angewiesen sind, die meldepflichtigen Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Ber- fehlungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen. An- und Abmeldungen bei Zu-, Am- und Wegzug sind zu erstatten im 1 (III.) Polizeirevier beim Meldeamt (Weidengasse 5, Zimmer 7), /n. " Polizeirevier bei der Meldestelle des Reviers (Lrebigstraße 18). QIC eldeamt und Meldestelle sind während der Sommermonate f v das Publikum geöffnet von 8 bis 12>/a Ahr bontuttagg und von 2(/z bis 5 Ahr nachmittags: Samstags von 8 bis 1 Ahr vormittags • Gießen, den 12. Juli 1921. Polizeiamk Gießen. Lauteschläger. Auszug aus bet Wietbcovbnunß für die Stadt (Sieben. I. Meldepflicht und Meldefrist. Zur Meldung bei dein Polizei amt sind verpflichtet: . 3u= und Wegzug. Gemeinde Gießen e i n z i e h t, um in derselben leinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Dorlage der ihm von seinem b^herigen Wohnorte erteilten Abmeldebestheinigung hinnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an. , aus der Gemeinde Gießen w e g z i e h t, um seinen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes an den er verzieht, vor dem Wegzuge. < ,3- Drejenigen welche der in die Gemeinde Gießen einziehenden oder aus der,elben wegziehenden Personen Wohnung und orr»n^rfDnxmlnsaetuä6rt haben, sofern die An- und ^ö'ueldung durch den^zunächst Derpflichteten nicht selbst geschehen ist, binnen zehn Aagen nach deren Einzug oder Wegzug. Wohnungswechsel. Hauseigentiiiner, von dem in ihren Häusern durch oder Auszug vorgehenden W e ch s e l, das Lokal -nag zum fein unttr^Jnnnh»1 h““ nUr Sum Geschäftsbetrieb verwendet )etn, anter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wob- nung des Ein- oder Ausziehenden b i n n'c n a ch t Tagen nach dem Ein- oder Auszuge. Zu gleicher Anzeige sind H a u p t- ni teter ganzer Häuser oder einzelner Tei le der- äbgebei" üci'bunt>en- toenn he Wohnungen wieder an .Untermieter rir-^ °br!iig>1teitl^er DÖer sonstiger Verwaltung befindlichen GebirSden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich. 9 1 5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter E,9'aabeder verlaßenen, sowie der neubezogenen Wohnung, insofern bl? ?i^ldung nicht bereits durch den nach 4. zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnunas° ander un g. u • 6. Diejenigen, welche andere bei sich in Schlaf- stellen a u f n e h m e n, von jeder Ausnahme binnen vier- undzwanzig Stunden. Zremdenaufnahme. , Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8Ahr vormittags über alle in den leisten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden. 1 . 8- Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege a u f- nimmt, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme. II. Form der Meldung. 1. Die vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persönlich als schriftlich geschehen. ■ßn den schriftlichen Vieldungen werden zweckmäßig die hierfür eingeführten Vordrucke verwendet, welche auf dem M e l d e- a in t d e s P o l i z e i a m t s (Zimmer 7) und der Meldestelle des II. Polizeireviers erhältlich sind. Die Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Fremdenzettel auf Grund - der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen. r; . 2. Heber die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (1.1—3) werden von dem Meldeamt bzw. von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen erteilt. Für andere- Meldungen wird schriftliche Descheinigung auf Verlangen erteilt. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Stttnörudicrci. R Gauge. Sieben