AmtZverkündigungrblatt für die proviitzialdireitisn Gberhefsen und für dar Kreisamt Siehe». Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 22 14. Februar 1921 Znhaltr-Ueberficht: Maßnahmen gegen Wohimitgsmangel. .(Schluß). - Mutwillige Zerstörung opn: Schuhhütten ufw. — Gebühren des zur Aus- «rr ^er c- V1! , U,t , "^st^ulen Personals. — Schulverwalterkonferenz. 1- Schulinventar. - Besuche beim Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten. - Großhandel mit Tabak und Tabakwaren. — Viehseuchen. - Dienstnachrichten.—Feldbereinigung Londorf Verordnung . über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. (Schluß.) Beendigung der Beschlagnahme. § 11. Verzichtet die Gemeindebehörde auf die beschlagnahmku Räuine oder lvird die Anordnung, auf Grund deren die Beschlagnahme erfolgt ist, aufgehoben, so hat die Gemeindebehörde! die Räume dem >Verfüguiigsberechtigten ht angemessener Frist zurückzugewähren. Die Frist beitimmt, wenn eine Einigung nicht zustande kommt, das Einigungsamt. § 12. Hat die Gemeindebehörde bauliche Blenderungen voc- " genommen, so ist in den Fälleir des § 10-mangels anderer Vereinbarungen auf Antrag des Verfügungsberechtigten der der früheren . . Zweckbestimmung und Ausstattung entsprechende Zustand der RÄrme wieder herzustellen unter Berücksichtigung der gewöhnlichen Abnutzung. V e r Iv e r tu n g b e schl a g na h in ter Räume. § 13. Die Gemeindebehörde kamt beschlagnahmte Räume ent- tveder selbst weitervermieten oder dem Verfügungsberechtigten für die Räume einen Wohnungssuchenden als Mieter oder Unter» \ inieter zuweisen. Kommt in letzterem Falle zwischen den Verfügungsberechtigten und dem Wohnungssuchenden ein Mietvertrag nicht zustande, so \ setzt auf Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt einen - \ Mietvertrag fest, falls dadurch für den Verfügungsberechtigten keilt unverhältnismäßiger Nachteil zu besorgen ist. Der Vertrag gilt als geschloi,en, ivenn der Wohuungssuchende nicht, innerhalb __ einer vom Einigungsamt zu bestintmeuden Frist bet diesem Wider- n ’ sprach! erhebt. Ueber den Widerspruch entscheidet das Mieteini- \ gungsamt endgültig. . \ § 14. Gemeinnützigen Bauvereiuigungen sollen möglichst nur \ Mitglieder als Wohnnngssuchende zugewiesen iverden.' \ Die Inanspruchnahme von Wohnungen, die zur Unterbringung "1 von Angestellten und Arbeitern eines Betriebes errichtet oder bestimmt sind (Werkwohnungen), ist in der Regel nur zur Unterbringung von Angestellten und Arbeitern des gleichen Betriebes \ Zulässig. V Die durch die Inanspruchnahme tioit öffentlichen Gebäuden t und von Dienstwohnungen (§■ 5) gewonnenen Wohnungen find zunächst an Beamte des betreffenden Dienstzweiges, dann an Be- ! mitte überhaupt zu vergeben. ! . ", Wird eine Wohnung infolge Versetzung eiites Beamten, Offiziers oder Untewfifziers frei, so ist dem Nachfolger im Amt «oder Dienst, solange er nicht auf die Wohnung seines Vorgängers verzichtet, die freiwerdende vorzubehalten. Hausbesitzer sind bei der Vergebung freiwerdender Wohnungen "re§ eigenen Anwesens nach Möglichkeit zu berücksichtigen. ' n t sch ä d i g u n g des V erfügungsb erechtt g ten. 15. Für die beschlagnahmten Räume'hat die Gemeinoe- ».^■53 dem Verfügungsberechtigten von dem Beginn der Be- .stnahme an (§ 7) eine angemessene Entschädigung zu gewähren, i /tit ihm durch die Beschlagnahme die selbständige Verwertung z"*5'. e Räume entzogen wird. Kommt eine Einigung hierüber nicht < /Ustande, so werden die Höhe dec Entschädigung und die Zahlungs- /bedingungen von dem Einigungsamt festgesetzt. Vermietet die Ge- , meindebehörde die Räume nicht selbst weiter, so endet die Ent- / schädig'ungsverpflichtung mit dem Inkrafttreten des Mietvertrages zwischen dem zugewiestnen Wohnungssuchenden und dem Ver- fügungsberochtigteu. Bei Festsetzung der Verfügung sind auch die durch eine Räumung entstehenden Kosten zu berücksichtigen. W o h n r a u m v e r m i t t l u n g. § 16. Ueber die Vermittlung von Wohnräumen durch private Wohnungsnachweise ober die Veröffentlichung von Wohnungsangeboten und Wohnungsgesuchen in Zeitungen und Zeitschriften kann die Gemeindebehörde nähere .Anweisungen erlassen. Derartige Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Landes-Arbeits- ,__mtd Wirtschaftsamtes. Ueberlassung von Wo hn räumen. § 17. Wohnräume, insbesondere auch möblierte Räume, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeindebehörde vermietet, . überlassen oder in Gebrauch genommen werden. . , 1 i. '■ Jeder Wechsel int Eigentum oder im Besitz eines Wohnhauses ist von dem bisherigen Eigentümer oder Besitzer, bet; Erbfällen bon Erben der Gemeindebehörde unter Mitteilung der genauen ‘v ;■ ' \ ■ . ■' . Anschrift des neuen Eigentümers ober Besitzers mitzuteilen; die Anzeige ist spätestens binnen zweier Wochen von deut llebergang des Eigentunts oder Besitzes ab zu erstatten. Zum Beziehen der durch den Eigentums- ober Besitzwechsel freiwerdenden Wohnungen ist die vorherige Zustimmung der Gemeindebehörde erforderlich. ' Verteilung des vorhandenen W v h n r a u m s. § 18. Der Zuzug in eine Gemeinde darf nicht.versagt werden, soweit nicht Sonderbestiminnngen eingreifen. Jeder Wohnungssuchende ist bet der Verteilung des vorhandenen Wohnraumes vorbehaltlich der Bestimmung der §§ 19 und 20 nach Maßgabe bei Dringlichkeit und bei gleicher Dringlichkeit des Zeitpunktes seiner Anmeldung zu berücksichtigen. § 19. Die nach § 17 erforderliche Zustimmung ist Personen zu erteilen, die der Gemeindebehörde von den obersten Landesbehörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zur Unterbringung zngewiesen sind. § 20. Bei der Unterbringung der Wohnungssuchenden sind vorzugsweise zu berücksichtigen: 1. Deutsche, die unter den Einwirkungen des Krieges Uns dem Ausland oder aus einem besetzten oder infolge des Friedensschlusses aus dem Reichsgebiet ausscheideuden oder einer anderen Verwaltung unterstehenden Landesteile geflüchtet oder vertrieben worden find, sowie Deutsche, die seinerzeit zur Erfüllung einer Wehrpflicht aus dem Auslände nach Deutschland zurückgekehrt sind, und betten jetzt von der ausländischen Regierung die Rückkehr nach ihrem Wohnort verboten oder erschwert wird, 2. tut Einvernehmen mit den Kriegsgefangenen-.Heimkehrstellen zurückkehrende Kriegs- und Zivilgefangene, 3. hie in den Gemeindebezirk versetzten Beamten, Beamtenanwärter und Militärpersonen, 4. zuziehende Personen, die in der Gemeinde unterstützungs- wohnsitzberechligt sind ober, falls sie keinen Unterstütznngswohnsitz haben, zuletzt iiuterstützungswohnsitzbevechtigt gewesen sind, 5. zuziehende Personen, die auf Grund der Vorschriften über die Erwerbslosenfürsvrge oder Arbeitsnachweise in den Gemeindebezirk überwiesen sind, G. zuziehende Personen, die auf Grund der Verordnung über die Freimachung von Arbeitsstellen während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 25. April 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 708) aus ihrer Arbeitsstelle entlassen sind, in der Gemeinde, in bereit Bezirk sie am 1. August 1914 (ihren Wohnsitz hatten, 7. P ersonen, die nachweislich zur Pflege schwererkrankter naher Angehöriger oder aus ähnlichen Gründen längere Zeit in dem Gemeindebeztrke verbleiben wollen, 8. n eu zuzieheitde Personen, ivenn ein Wohnungstausch vorliegt. Ziffer 1 findet int besetzten Gebiet auf Anordnung der Interalliierten Rheinlandskommission keine Anwendnitg. Versuch gütlicher Einigung. § 21. Eingriffe ans Grund dieser Verordnung dürfen nur erfolgen, nachdem der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos geblieben ist. Z u st ä n d i g k e i t. § 22. Zuständig zur Ausübung der Befugnisse dieser Bekamtt- machung ist, soweit nichts anderes bestintmt ist, die Gemeindebehörde. Unter Gemeindebehörde im Sinne dieser Verordnung ist in den Städten mit Städteordnung der Oberbürgermeister oder Bürgermeister, im übrigen Bürgermeisterei und Gemeinderat zu verstehen. In den Städten mit Städteordnung können die nach dieser Bekanntmachung der Gemeindebehörde zustehenden Befugnisse und H die Durchführung der auf Grund dieser Bekanntmachung getroffenen Maßnahmen oder Anordnungen einer besonderen Dienststelle (Woh- nungsamt) übertragen werden. B eschwer dever fahre u. § 23. Gegen die auf Grund dieser Verordnung in den Fällen der 88 4, 6, 10, 12, 17, 20 getroffenen Verfügungen der Gemeindebehörden (Wohnungsämter) können die Beteiligten innerhalb fünf Tagen nach Anstellung der Verfügung Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist bet der Gemeindebehörde (dem Wohnungsamt) (s. § 22) einzureichen; diese kann der Beschwerde abhelfen. Die Beschwerde hat hinsichtlich' des Vollzugs aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdestelle — s. Abs. 3, 4 •— kann jedoch auf Antrag bet Gemeindebehörde (des Wohnungsamtes) bett sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung anorduen, falls hierdurch kein unverhältnismäßig großer Nachteil für einen Beteiligten entsteht. 2 lieber die Beschwerde entscheidet das Mieteinigungsamt. .. - In den. Gemeinden, für deren Bezirk ein Mieleiuigungsamt - nicht errichtet ist, werden die in dieser Verordnung.den Eimgungs- .. ämtern angewiesenen Befugnisse den Kreisämtern übertragen, die unter Zuziehung von örtlichen «Beisitzern entscheiden. § 24. Das Mieteinigungsamt oder gegebenenfalls das Kreisamt entscheiden unter gewissenhafter. Anwendung vorstehender Be- . stimmungen nach billigem! Ermessen. ,Jhve Entscheidung ist unanfechtbar. § 25. Die Vollstreckung rechtskräftiger Verfügungen, wonach die Wohnungen und andere !zu Wohnztvecken geeignete Räume .zur Linderung der Wohnungsnot beschlagnahmt werden oder deren Räumung und Ueberlassung -an die Gemeinde oder die von ihr bezeichneten Mieter angeordnet ist, erfolgt gemäß den Vorschriften . der Notverordnung, die Vollstreckung 'von Beschlagnahmen zur Linderung der Wohnungsnot betreffend vom 28. Oktober 1919, int Wege unmittelbaren polizeilichen Zwanges nach den Grundsätzen für die Vollstreckung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur. , Strafbestimmung. § 26. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmung dieser Verordnung werden Mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit Haft bestraft. § 27. Die Gemeindebehörden werden auf Grund "des § 1 Absatz 1 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 23. September 1918 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 verpflichtet, die nach dieser Verordnung : zulässigen Massnahmen zu treffen, solveit es zur Bekämpfung des Wohnungsmangels uvttvendig ist. . Die von den Gemeindebehörden zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften bedürfen in den Städten mit Städteördnung der Genehmigung des Landes-Arbeits- und Wirt- schaftsanrtes, im übrigen des Kreisamts. § 28. Diese Verordnung tritt mit dem! Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Mit dem gleichen Tage gilt die Hessische Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel vom 12. Mai 1919 (Reg.-- Blatt S. 262-1 als aufgehoben; die auf Grund dieser Verordnung und 'der Reichsverordnungen über Maßnahmen gegen WohnuugS- mangel vom 23. September 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1143) und 22. Juni 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 592) erteilten Ermächtigungen werden zurückgenommen, soweit sie durch beit Inhalt dieser Verordnung getroffen werden.' D a r m sta d t, den 1. Februar 1921. —----------; Hessisches Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt. R a a b. Hessisches Darmstadt, den 5. Februar 1921. Laudesamt für das Bildungswesens Abteilung für Schulangelegenheiten. Zu Nr.. L. st d. B. S. 1281. < Betr.: Mutwillige Zerstörung von Schutzhütten, Ruhebänken, Wegmarkierungen, und andere dem Wandersport dienende Anlagen. An hie Direktioiten der höheren Lehranstalten und die Kreis- schulkvmmissionen. Die beiden in Hessen sich betätigenden. Gebirgs- und Wander- . " ' vereine Odenwaldklub und Vogelsberger Höhenklub klagen über mutwillige Zerstörung ihrer Schutzhütten, Ruhebänke, Äegmar- kierungen und anderer dem Wandersport dienenden Anlagen. Ta einwandfrei festgeslvllt ist, daß diese Zerstörungen vielfach durch schulpflichtige Jugend geschehen sind, so sieht sich das Landesamt für das BildungSwesen veranlaßt, zu verordnen, daß in bett Schulen des Landes auf das Verwerfliche solchen Tuns hingewiesen 'werde, und stellt bett Lehrern anheim, gelegentlich bei Spaziergängen die Jugend auf die Nützlichkeit solcher Aulagen aufmerksam zu'.machen. Dr. Strecker. Verordnung die Gebühren des zur Ausübung der Feldmeßkunst bestellten Personals betreffend. Vom 14. Januar 1921. § 1. Tie int § 2' Absatz 1 der Verordnung vom 19. Juli 1893, die Gebühren deS zur Ausübung der Feldmeßkuust bestellten Personals betreffend, vorgesehene Entschädigung für lieber» nachtungen kann von den die Privatpraxis ausübenden Geometern #. 1. und 2. Klasse in derselben Höhe beansprucht werben, die für die int Staatsdienst angestellten Vermessungsbeamten der gleichen ^Gruppe jeweils festgesetzt ist. „ ,, „„„ § 2. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1920 in Kraft. D a r m stabt, den 14. Januar 1921. Hessisches Gesamtministerium. IIlrich I. V.: Schäfer, vr. Fulda, v. Brentano. B e t r.: Schulverwalterkonferenz. An die Schulvorstände des Kreises. Mittwoch den 16. Februar l. I., beginnend vormittags 8l/i Uhr, soll eine Konferenz mit den Schulverwaltern und Schulverw alt er innen des Kreises in, Gießen (Schuchans West-Anlage) abgehalten werden. Wir empfehlen Ihnen, die in Druck.der Brühl'schen Universitäts-BuchBetracht kommenden Lehrkräfte hiervon umgehend zu bcnadj» richtigen. Gießen, bett 11. Februar 1921. _____Kreisschulkommission Osteßen. I. V.: Hemm erde.______ Bekanntmachung. Betr.: Das Schulinventar. An die Schulvorstände des Kreises. Wir erinnern die.Rückständigen au die baldige Erledigung unserer Verfügung vom 2. Dezember 1.920 (Amtsverkündigungs- blatt Nr. 178 vom 7. Dezember 1920). Gießen, den 7. Februar 1921. Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemmer de. An die Schulvorstände des Kreises. Tas Landesamt für das Bildungswesen, Abteilung für Schulangelegenheiten, gibt bekannt: Wegen der Prüfungen sind die Mitglieder der Schulabtei- lung in den nächsten 5—6 Wochen häufig auswärts und deshalb auch an den Sprechtagen nicht mit Sicherheit anzutreffen. Es ist daher nötig, beabsichtigte Besuche vorher —• wenn möglich unter Angabe des Zwecks — bei dem Sekretariat durch Postkarte mit Rückantwort anzumelden und erst nach erfolgter Antwort aus- zuführen. Gießen, den 10. Februar 1921. _____Kreisschulkommission Gießen. I. V.: Hemm erde.______ Bekauutmachuug. Betr.: Großhandel mit Tabak und Taüakwarcn. Mit Genehmigung des Hessischen LattdeS-Arbcits- and Wirt- schaftsamtes werden von jetzt ab zuguttsten des Kreises Gießen nachstehende Gebühren für Erteilung der Großhandelserlaubnis mit Tabak und Tabakwarcn erhoben: 1. für örtlich oder zeitlich beschränkte Erlaubnis 100 Mk., 2. für örtlich oder zeitlich unbeschränkte Erlaubnis 200 Alk., 3. für Ausdehniing vorhandener Erlaubnis 50 Proz. Der vorstehenden Gebührensätze. Gießen, den 10." Februar 1921. _____KreiSaml Gießen. I. B.: Welcker._____________ Bckatrntmachuttg. Betr.: Maul- und Klauenseuche. Die Gemarkung Reiskirchen wird aus dem BeobachlungS- gebiet ausgeschieden. Gießen, den 9. Februar 1921. ■_________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker.__________ Tlcttsiitnchr'ichten des Krcisamtes. In den Gemeinden Assenheim, Friedberg, Groß-Karben, 9iic» der-RoSbach und Schwalheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Tie genannten Gemeinden werden aus dem Sperrgebiet ausgeschiedcn und dem Beobachtuiigsgebiet an gegliedert. Groß-Kar bett füllt in freies Gebiet. In den Gemeinden Wehrshausen (Neuhöfe), Bürgeln, Treisbach, Tamm, Reddehausen, Schönstadt (Kreis Marburg), Vis- kirchen^ Hörnsheim, Münchholzhausen, Greifenstein, Ulm, Treisbach!, Kölschhausen, Tiefenbach, Ebersgöns, Niederkleen, Doruholz- hause» und Oberkleen (Kreis Wetzlar), Einarlshausen, GouterS- kircheu, Ober-Lais, Over-Schmitten und Ober-Seemen (Kreis Schotten), Lauterbach, Metzkos, salz und Ober-Moos (Kreis Lauterbach) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die augeordneteii Sperrmaßnahmen wurden aufgehoben. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Londorf: hier: die Arbeiten III. Abschnitts. Mit Entschließung vom. 2. Februar hat das Hess.. Laudcch ernühruugSamt, Abteilmtg für Landwirtschaft, den Zuteilnngs^ plan bcr Gemarkung Londorf auf Grund von Artikel'36 des!Feld beretnigilngsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt. Ich bestimme nunmehr als Zeikpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 25. Februar 1921. und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an . den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind. Die lleberwetsung erfolgt unter folgenden Bedingungen: 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücketr auch fernerhin vorgenomüieu.werden. 2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung der Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der Zeit I der Ausführung dieser Arbeiten uvttvendig werden. Eiir hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird . . J dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätslvert vergütet bzw. zngeschrieben. Friedberg, den 5. Februar 1921. Ter Hessische Feldbereinigungskommissür: ' Schni11sPahn, Regierungsrat. und Steindruckerei. N. Lange, Wiegen.