AmtrverUMgmgMM für die provinziaidireitisn Gberheffen und für das Kreisamt Eichen. (Erjdjeint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich. 13!__13. September 3nhalt->-Ueberficht; Verpflichtung zum Preisaushang. - Bewilligung der Kriegsteilnehmerbeihilfe. - dorf a. d. Lda. - Nadfahrverbehr. - Dienstnachrichten. 1921 Feldbereinigung zu Lumda und Allen- Bekttnrrtmachttttg. Betr.: Verpflichtung zum Preisaushang für den Verkauf von Lebensmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs. Bei Geschäftsrevisionen wurde festgestellt, daß der Verpflichtung zum Preisaushang und zur Preiszeichnung vielfach nicht entsprochen wird. Die seitens des Kreisamtes unter dem 1 Oktober 1920 (Amtsverkündigungsblatt Ar. 144- hierüber erlassenen Vorschriften sind, wie aus der Bekanntmachung des Hessischen Landesernährungsamtes vom 10. Juni I. Js. (Amtsverkündigungsblatt Ar. 88) ersichtlich, nach wie vor in Kraft.kDie werden hiermit wiederholt der allgemeinen Nachachtung empfohlen. Zuwiderhandelnde haben strenge Bestrafung zu gewärtigen. § 1. Verkäufer von Lebensmitteln und Gegenständen des notwendigen Lebensbeöarfs haben die Verkaufspreise für die zum Verkauf gestellten Waren in deutlich sichtbarer Weise entweder auf den einzelnen Waren oder den Behältern, in denen sich Waren der gleichen Gattung und Preislage befinden, anzubringen. Insbesondere sind auch alle derartigen Waren, die in den Schaufenstern ausgelegt sind, mit Preisen auszuzeichnen. § 2. Die ausgezeichneten Preise gelten als Preisfvrderung, die nicht überschritten werden darf. 8 3. Für den Verkauf von vertretbaren Waren, die nach Zahl, Gewicht oder Größe verkauft werden, genügt die Angabe des Preises für die betreffende Menge oder "das Maß. Für Waren, die serienweise oder nach Gattung in gleichartigen Eremolaren zum Verkauf gestellt werden, genügt im Schaufenster diese Angabe des Preises an einem Stück der betreffenden Serie oder Gattung. In Zweifelsfällen entscheidet das Kreisamt. o § 4. Zuwiderhandlungen werden auf Grund des § 1? Ziffer 2 der Bekanntmachung des Aeichskanzlers vom 25. September 1915 betreffend die Errichtung von Preisprüfungsstellen und dieVer- sorgungsrcgchung (Amtsvrrkündigungsblatt Ar. 89- mit Gefäng is bis zu )echs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Gießen, den 5. September 1921. Kreisamt Gießen. I. D.: H e m m e r d e. Betr.: Wie oben. Au die Bürgernleistererell der Laiiogemeinderl sowie die Gendarmerie-Stationen des Kreises. Vorstehende Bekanntmachung ist alsbald ortsüblich zu veröffentlichen. Zuwiderhandlungen sind unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen. .Gießen, den 5. September 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e. Betr.: Die Ausführung des Gesetzes voin 19. Mai >1913 über die Bewilligung der Kriegsteilnehmerbeihilse. An die Büraermristereien der Landaeineinden des Kreises. Die Anzeigen über das Ableben von ehemaligen Kriegsteilnehmern, die die Veteranenbeihilfe von jährlich 150 Mark beziehen, gehen uns zum großen Teil verspätet und oft erst auf unsere Aufforderung zu. Wir empfehlen Ihnen daher, künftig alsbald nach dem Tode eines Beihilfenempfängers zu berichten, wann der Tod eingetreten ist und ob der Verstorbene eine Witwe hinterlassen hat, die zum Bezüge der Beihilfe für die auf den Sterbemonat folgenden drei Monate berechtigt ist. Der Witwe ist die Beihilfe für diese Zeit ohne weiteres alsbald auszuzahlen. Beini Ableben des Berechtigten fällige, aber noch nicht abgehobene Beihilfen stehen den Hinterbliebenen Familienangehörigen zu. Gießen, den 8. September 1921. Kreisamt Gießen. I. B.: Dr. H e ß. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Lumda; hier: den allgemeinen Meliorationsplan. In der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. September 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgerfneisterei Lumda der allgemeine Meliorationsplan nebst Crläuterungsbericht und Prüfungsprotokoll zur Einsicht der Beteiligten offen. Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet statt Donnerstag den 2 9. September 192 1 vormittags 9>/» bis 10V2 Ahr, auf der Bürgermeisterei Lumda, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Nichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen, Friedberg, den 3. September 1921. • Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Regierungsrat. Bekauntmachuttg, Betr.: Feldbereinigung Allenüorf a. d. Lumda; hier: Wunschtermin. Tagsahrt zur Entgegennahme der Wünsche, welche die Beteiligten für die Bildung der neuen Grundstücke geltend machen wollen, findet Montag den 19. September 1921, vormittagslO—HAhr, im Rathaus zu A11 e n d o r f a. d. Lumda statt. Die Wünsche sind schriftlich einzureichen und müssen angeben, welche alten nach Flur und Nummer zu bezeichnenden Grundstücke zusammengelegt werden sollen, und bei welcher alten Parzelle die Zusammenlegung erfolgen soll. Wünsche, die in diesem Termin nicht schriftlich eingereicht werden, haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Zur nochmaligen Aufklärung der Beteiligten über die künftige Gewanneinteilung und Grundstücksrichtung liegen in der Zeit vom 10. ds. Mts. ab entsprechende Pläne auf dem Rathaus zu Allendorf a. d. Lunida offen. Friedberg, den 2. September 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. Iann, Regierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Radfahrverkehr. Da die Vorschriften über das Verhalten der Radfahrer auf der Straße immer noch nicht genügend beachtet werden, sehen wir uns veranlaßt, die w i ch t i g st e n Bestimmungen der Verordnung über den Radfahrverkehr vom 6. Mai 1907 und 28. Oktober 1919 erneut bekanntzugeben. Wir verweisen insbesondere auf die Vorschriften unter Ziffer 1, 2, 7, 9 und 10. Gießen, den 5. September 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. 1. Jedes Fahrrad muh mit einer sicher wirkenden Hemm- vorrichtung, mit einer helltönenden Glocke zu in Abgeben von Warnungszeichen und während der Dunkelheit sowie bei starkem. Nebel mit einer hell- brennenden Laterne mit farblosen Gläsern verseh e n s e i n, die den Lichtschein nach vorn auf die Fahrbahn wirft. 2. Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht Bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Anfälle und Verkehrsstörungen verinieden werden. Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit gefahren, werden. Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem Nebel, Beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, Bei Straßenkreuzungen, Bei scharfen Straßenkrümmungen, Bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an öffentlichen Wegen liegen, und Bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner Beim Passieren enger Drücken und Tore, sowie schmaler oder aBschüssiger Wege, sowie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges in Frage gestellt ist, endlich üBerall da, wo ein leibhafter Verkehr stattfindet, muh langfam- und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der Stelle zum Halten geBracht werden kann. In allen diesen Fällen, sowie Bei jedem Dergabfahren ist es ver- boten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die Füße von den Pedalen zu nehmen. 3. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende in der Fahrtrichtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von Fuhrwerken, Reiter Dieh- treiber usw. durch deutlich hörbares.Glockenzeichen rechtzeitig auf das Rahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. Auch an unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4) ist das Glockenzeichen zu geben. Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch unruhig oder scheu werden. Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen Der Gebrauch von Signalpfeifen, Hupen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und dergleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut oder dast sonst durch das Vvrbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 4. Das Einbiegen in eine andere St raste hat nach rechts in kurzer Wendung, nach links tu weitem Dogen zu geschehen. 5. Der Radfahrer hat beider Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fust- güngern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen oder, falls dies die Llmstäiide oder die Oertlichkeit nicht gestatten, solange abzusteigen, bis die Dahn frei ist. 6. Das Dorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fußgängern, Diehtransporteu oder dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen. An unübersichtlichen Stellen (Z. 2, Abs. 4), sowie überall, wo die Fahrbahn durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Lieberholen verboten. 7. Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur , auf den für Fuhrwerke bestimmten Wegen und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenöen nicht erhöhten Banketten stattfinden. Das Radfahren auf solchen Fußwegen, die das Ausweichen gestatten, ist außerhalb der Ortschaft unter der Voraussetzung zulässig, daß die Radfahrer stets den Fußgängern in angemessener Entfernung ausweichen, den Fußweg freilassen und nötigenfalls abfleigen.: 8. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Bewegungen, die geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, ,sind verboten. 9. Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizeibeamten hat jeder Radfahrer sofort anzuhalten und die Rabfahrkarte, die er bei sich führen muß, auf Verlangen vorzuzeigen. „ 10- Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß § 366 Ziffer 10 des Reichsstrafgesetzbuchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Das Ministerium des Innern hat dem Präsidium der Krie- gerkameradschaft Hassia in Darmstadt die Erlaubnis erteilt, zum Desteir der Llnterstützungsfonds des Verbandes, insbesondere für die Unterstützung von Altveteranen eine Geldlotterie nach Maßgabe des vorgelegten Lotterieplanes zu veranstalten. Ziehungstermin 29. Rovember 1921. Es dürfen bis zu 100 000 Lose zu 1,20 Mark das Stück (einschließlich Reichsstempelabgabe) ausgegeben werden. Der Vertrieb der Lose ist in sämtlichen Kreisen des Landes gestattet. Kn der Gemeinde LI l r i ch st e i n ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Der Kreis Schotten ist nunmehr vollkommen seuchenfrei. > ' Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und LteindruckerW. R. Lange, Eiehen.