AmtsverlündiguilgMM für die Provinziaidireition Gberheffe» und für da; Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. Nr. 161 11. November____1921 Jnhalts-Aebersicht: Landtagswahl. — Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angsstelltenversicherung. 'Bett.: Die Landtagswal)! 1921. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung v. 25. Oktober 1921 (Ämtsverk.-Dl. Br. 154) beauftragen wir Sie, spätestens bis zum 19. Nov. l. I. die Abgrenzung der Wahlbezirke, den Aamen des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters, den Wahlraum, sowie weiter bekanntzugeben, daß die Wahl zum hessischen Landtag Sonntag, den 27. November 1921 stattfindet, und daß die Abstimmung um 9 Ahr vormittags beginnt und um 6 Ähr nachmittags geschlossen wird. Handelt es sich um Wahlbezirke unter 1000 Einwohnern, so beginnt die Wahlzeit nach unserer Bekanntmachung vom 15. Sept. 1921 (Amtsverk.-Blatt Ar. 137) um 10 Uhr vormittags und endigt um 5 Uhr nachmittags. Bis spätestens zum 21. November l. I. ist zu berichten, an welchem Tage die vorstehend verfügte Bekanntmachung in Ihrer Gemeinde stattgefunden hat. Sin Abdruck der von Ihnen erlassenen Bekanntmachung ist dem Wahlvorsteher zur Benutzung bei der Wahl auszuhändigen (§38 Abs. 2 der Landeswahlordnung). Im übrigen bemerken wir das Folgende: Die Wählerlisten sind nach Vornahme der erforderlichen Berichtigungen (vgl. §§11—14 der Landeswahlordnung) demnächst abzuschließen. Hierbei ist zu bescheinigen, das) die Wählerliste nach vorgängiger ortsüblicher Bekanntmachung vom 16. bis 23. Oktober 1921 ausgelegen hat, ferner, wann die Bekanntmachung über die Abgrenzung des Wahlbezirks und den Namen des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters sowie über den Zeitpunkt der Wahl erfolgt ist. Schließlich ist in der Bescheinigung noch anzugeben, wieviel Wähler, deren Namen nicht mit einem „ruht", „behindert" oder „gestrichen" versehen sind, in der Wählerliste eingetragen sind. Die Wählerliste ist rechtzeitig vor dem Wahltag dem Wahlvorsteher zu übergeben. Ausdrücklich verweisen wir Sie noch auf die Bestimmungen über die Ausstellung von Wahlscheinen (Artikel 13 und 14 des Landtagswahlgesehes und §§ 5 bis 9 der Landeswahlordnung). Äeber die ausgestellten Wahlscheine ist von Ihnen ein Verzeichnis zu führen. Die Zahl der ausgestellten Wahlscheine ist uns demnächst anzuzeigen bzw. Fehlanzeige zu erstatten. Das Formular für die Wahlscheine muh- von den Bürgermeistereien selbst hergestellt werden. Haben Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in,der Spalte „Bemerkungen" der Wählerliste in ausfälliger Weise einzutragen: „Gestrichen, Wahlschein". Ist am Zeitpunkt der Ausstellung des Wahlscheins die Wählerliste dem Wahlvorsteher bereits ausgehändigt, fo~ ist ihm bis zum Beginne der Wahlhandlung ein Verzeichnis 8er Wähler zu übermitteln, die wegen nachträglicher Ausstellung eines Wahlscheins in der Wählerliste zu streichen sind. Vom Wahlvorsteher ist die Wählerliste bei Beginn der Wahlhandlung nach dem Verzeichnis der nachträglich ausgestellten Wahlscheine zu berichtigen; am Schlüsse der Liste ist ein Vermerk über die Zahl der nachträglich gestrichenen und der hiernach noch verbleibenden Wahlberechtigten anzufügen. ' s Der Wahlvorsteher hat unter Berücksichtigung der verschiedenen Parteien drei bis sechs Wähler seines Wahlbezirks als Beisitzer und einen Schriftführer zu berufen; die Mitglieder des Wahlvorstandes sind vom Wahlvorsteher einzuladen, bei Beginn der Wahlhandlung zur Bildung des, Wahlvorstandes im Wahlraum zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der Wahlvorsteher aus den anwesenden Wählern die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Wahlvorstandes. Die Mitglieder des Wahlvorstandes- erhalten keine Vergütung. Zur Ablehnung des Amtes eines Beisitzers oder Schriftführers berechtigen die in § 40 Absatz 3 der Landeswählordnung angegebenen Gründe. . „ „ Die Wahlvorsteher wollen sich alsbald mit den Vorschriften der Landeswahlvrdnung über die Stimmabgabe (§§39 48) unö die Ermittlung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses (§§ 49 bis 61) auf das Genaueste vertraut machen. Wir heben besonders das Folgende hervor: Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, dah der Wahlvorsteher den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Je ein Abdruck des Landtagswahlgesehes, der Landeswahlordnung und der Bekanntmachung des Landeswahlleiters über die zugelassenen Wahlvorschläge ist im Wahlraum auszulegen. Die erforderlichen) Abdrücke gehen in besonderer Sendung zu. Die Wahlvorsteher haben dafür zu sorgen, daß diejenige Person welche die Amschläge im Wahlraum an die Wähler zu verabfolgen hat, jeden Amschlag vor dessen Abgabe genau darauf prüft ob nicht etwa ein Stimmzettel in demselben enthalten ist. Zutreffendenfalls ist der Stimmzettel vor der Abgabe des .Umschlags zu entfernen. Im Wahlraum dürfen Stimmzettel weder aufgelegt noch verteilt werden. Die Gemeinden haben Stimmzettel auf, ihre Kosten vor dem Wahlraum bereitzustellen, soweit sie ihnen von den Parteien zu diesem Zweck zur Verfügung gestellt werden. Der Wahlvorsteher hat die ihm zur Verwendung übergebenen Stimmzettel am Eingang zum Wahlraum oder davor soaui- zulegen, dah sie von den zur Stimmabgabe erscheinenden Wählern entnommen werden können. Der Vermerk über die erfolgte Stimmabgabe ist in Spalte 7 der Wählerliste vorzunehmen. Inhaber von Wahlscheinen nennen bei der Stimmabgabe ihren Namen und übergeben den Wahlschein dem Wahlvorsteher, der ihn nach Prüfung dem Schriftführer weiterreicht. Entstehen Zweifel über die Echtheit oder den rechtmäßigen Besitz des Wahlscheins, so hat der Wahlvvrstand diese nach Möglichkeit aufzuklären und über die Zulassung oder Abweisung des Wählers Beschluß zu fassen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift kurz zu schildern. Aach Schluß der Wahlzeit dürfen nur livch die Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die beim Schluß der Wahlzeit im Wahlraum schon anwesend waren. Alsdann erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für geschlossen. Aach Schluß der Abstimmung werden die Umschläge aus der Wahlurne genommen und u n e r ö ff n e t gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste und die Zahl der Wahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei , auch nach wiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. Anmittelbar nach der Zählung der Amschläge und Abstim- mungsvermerke ist die Ermittelung und Prüfung des Abstimmungsergebnisses in der Weise vorzunehmen, daß ein Beisitzer die Amschläge öffnet, die Stimnrzettel herausnimmt und sie dem Wahlvorsteher übergibt, der sie laut vorliest und nebst den Am- schlägen einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung übergibt. Der Schriftführer verzeichnet in der Zählliste. jede dem einzelnen Wahlvvrschlge zugefallene Stimme und zählt die Stimme laut. Einer der Beisitzer führt gleichzeitig eine Gegenliste. Zählliste und Gegenliste sind von dein Wahlvorsteher und dem Mitglied des Wahlvorstandes, das die Liste geführt hat, zu unterzeichnen und der Wahlniederschrift als Anlage beizufügen. Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit (§§ 42 und 50 der Landeswahlordnung) der Wahlvorstand Beschluß fassen muß, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Niederschrift beizusügen. In der Niederschrift sind die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig oder ungültig erklärt worden sind. Wenn ein Stimmzettel wegen der Beschaffenheit des Amschlags für ungültig erklärt worden ist, ist auch der Amschlag anzuschließen. Alle Stimmzettel, die nicht der Wahlniederschrift beizufügen sind, hat der Wahlvorsteher in Papier einzuschlagen, zu versiegeln und der Bürgermeisterei zu übergeben, die sie verwahrt, bis die Wahl für gültig erklärt worden ist oder Neuwahlen ungeordnet sind. Die Wählerliste nebst den Wahlscheinen und die Amschläge, soweit sie nicht der Wahlniederschrift beizufügen find, sind ebenfalls der Bürgermeisterei zu übergeben. Anmittelbar nach Ermittelung des Abstimmuiigsergebnisses hat jeder Wahlvorsteher auf schnellstem Wege (telephonisch oder telegraphisch) sowohl der Zentralstelle für die Landesstatistil in Darmstadt als auch dem Kreisamt (Telephon Nr. 43 u. 100) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen für jeden einzelnen Wahl- Vorschlag mitzuteilen. Das Muster eines Wahltelegramms ist in Anlage 4 zur Landeswahlordnung abgedruckt. Neben der telephonischen oder telegraphischen Mitteilung haben die Wahlvorsteher (in Gemeinden mit zwei und mehr Wahlbezirken die Bürgermeistereien) alsbald eine schriftliche Mitteilung über die Zahl der Wahlberechtigten, der Wähler und der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen nach dem Muster Anlage 4 der Wahlordnung der Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt einzusenden. Die Wahlakten sind im Laufe des 28. Novembers lfd. Js. durch Boten hierher verbringen zu lassen. Wegen Zusendung der Wahlzettelumschläge, der Handausgabe des Wahlgesetzes und der Wahlordnung sowie der Wahlfvrmu- lare ist besondere Verfügung ergangen. Soweit noch nicht geschehen, sind die Vorbereitungen für die Wahl alsbald zu treffen. Insbesondere ist daraus zu achten, daß die Wahlurnen in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit und in genügender Anzahl vorhanden sind, und dah die notwendigen Vorrichtungen für die Sicherung des Wahlgeheimnisses «Absonde- rungsvorrichtungen) beschafft werdens Giehen, den 8. November 1921. _________ Kreisamt Giehen. 3. B.: Welcker. Bekanntmachung. Betr.: Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner (§§ 145 ff. des Versicherungsgesetzcs für Angestellte). Da die Amtsdauer der zu den Ehrenämtern in der Angestelltenversicherung Gewählten mit dem Ende des Kalenderjahres 1921 abläuft, sind Neuwahlen herbeizuführen. Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmänner für die Angestelltenversicherung findet statt: Für die Arbeitgeber: Sonntag.. den 8. Januar 1922, von 10 Ahr vormittags bis V?12 Uhr vormittags. Für die Angestellten: Sonntag, den 8. Januar 1922, von 21/» Ußr nachmittags bis 5 .Uhr nachmittags, für den Wahlkreis umfassend den Landkreis Giehen (ohne die Stadt Giehen). Wahllokal: Kreisamtsgebäude zu Giehen, Landgraf-Philipp- Platz 3. Es sind zu wählen sechs Vertrauensmänner und zwölf Ersatzmänner. Die Vertrauens- und Ersatzmänner werden je zur Hälfte aus den versicherten Angestellten, die nicht Arbeitgeber sind, und aus den Arbeitgebern der versicherten Angestellten gewählt. Die Vertrauens- und Ersatzmänner aus den Arbeitgebern werden von den Arbeitgebern der versicherten Angestellten, die übrigen von den versicherten Angestellten gewählt. Wahlberechtigt sind volljährige Deutsche, männlichen und weiblichen Geschlechts, sofern sie zu den versicherten Angestellten oder deren Arbeitgebern gehören und im Bezirke des Landkreises Giehen wohnen. Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 2. bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind hiernach für eine juristische Person oder Gesellschaft mehrere kvahlberechtigte Personen vorhanden, so darf nur eine von, ihnen das Wahlrecht ausüben. Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeitgeber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestellten, die im Bezirke des Landkreises Giehen wohnen oder beschäftigt werden oder ihren Betriebssih haben. Wählbar als Arbeitgeber sind — wenn sie nicht als Angestellte wählbar sind — auch 1. die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und beschränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen, 2. die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person, die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die persönlich hastenden Gesellschafter bei anderen Handelsgesellschaften, soweit sie nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind, 3. die bevollmächtigten Betriebsleiter. Weder wahlberechtigt noch wählbar ist, wer 1. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den Verlust dieser Fähigkeiten zur Folge haben kann, verfolgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren eröffnet ist, 2. infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Angestellte, die nach § 390 des Versicherungsgesetzes für Angestellte von der Deitragsleistung befreit sind, sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar. .. Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. . Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, Vorschlagslisten für die Wahl bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag, d. i. bis zum 18. Dezember 1921, bei dem unterzeichneten Wahlleiter einzureichen. ' .. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die versicherten Angestellten getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviel Namen enthalten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner zu wählen sind; sie darf höchstens die doppelte Zahl solcher Namen aufweisen. , Die Vvrgeschlagenen sind nach Dor- und Zunamen, wtand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und in erkennbarer i Reihenfolge auszuführen. Mangels anderer ausdrücklicher 'Sr» Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch. klärung wird angenommen, dah' die an erster Stelle Aufgeführten als Vertrauensmänner vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten müssen von mindestens süns rvahl- berechtigten unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters unterschrieben sein. Die Vorschlagsliste soll die Wählervereinigung, von der sie ausgeht, nach unterscheidenden Merkmalen kenntlich machen. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so wird seine Unterschrift aus allen Vorschlagslisten gestrichen. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden, oder wenn sie nicht vorschriftmähig unterschrieben sind und der Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. Ztvei oder mehr Vorschlagslisten können in der 'Weise miteinander verbunden werden, dah sie den Vorschlagslisten anderer Wählervereinigungen gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter übereinstimmend spätestens bis zum Ablauf des elften Tages vor dem Wahltag (28. Dezember 1921) die Erklärung abgeben, dah die Vorschlagslisten Miteinander verbunden sein sollen. Andernfalls ist die Erk.äruag über die Verbindung ungültig. Wird von den Arbeitgebern oder von den versicherten Angestellten bis zum 18. Dezember 1921 nur eine Vorschlagsliste eingereicht, so findet für die betreffende Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten dann in der für den Wahlbezirk erforderlichen Zahl,.in der Reihenfolge des Vorschlags als von dieser Gruppe gewählt. Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Für die versicherten Angestellten dient die Dersichxrungs- karte, in der wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Wahl nachgewiesen sein muh, als Ausweis, für die Arbeitgeber eine von der Gemeindebehörde des Betriebssitzes ausgestellte Bescheinigung über die Zähl der versicherten Angestellten. Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Bescheinigung nach untenstehendem Muster ausstellen zu lassen. Auch die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin-Wilmersdorf ist bereit, diese Bescheinigung auf Antrag der Arbeitgeber auszustellen. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Protest oder Vorbehalt enthalten. Sie sind ausserhalb des Wahlraumes handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung herzustellen. Den Arbeitgebern ist es gestattet, an Stelle der persönlichen Stimmabgabe ihren Stimmzettel dem Wahlleiter unter Beifügung des Ausweises über ihre Wahlberechtigung brieflich einzusenden. Die erforderlichen Umschläge erhalten die Arbeitgeber auf Verlangen von der unterzeichneten Behörde ausgehändigt. Der Brief muh spätestens am 7. Januar 1922 bei der unterzeichneten Behörde eingegangen sein. Nachträglich eingehende Stimmzettel sind ungültig. Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Arbeitgeber, die mehr als fünfzig, aber nicht mehr als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, haben zwei Stimmen. Für je weitere an- gefangene hundert versicherte Angestellte erhöht sich die Zahl um eine Stimme. Kein Arbeitgeber hat mehr als zwanzig vtiminen. Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen, so hat er jeden Stimmzettel in einem besonderen Umschlag zu verschliehen. Cmthält ein Umschlag mehrere Stimmzettel, so gelten sic als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend sind; andernfalls sind sie ungültig. Der Wahlberechtigte darf sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk, in dem er wohnt, ausüben. Es kann nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden; auch die Reihenfolge der Vorgeschlagenen in der Vorschlagsliste darf nicht geändert werden. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. Ungültig ist ferner die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Dritten die..Wahl rechtswidrig (§§ 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht verändert worden ist. Giehen, den 9.-Avveinber 1921. Der Wahlleiter: Weicker. Muster für die Bescheinigung der Arbeitgeber gemäß § 149 des Versicherungsgesetzes für Angestellte. Dem . ...... zu ..... . Der (Name des Arbeitgebers) wird bescheinigt, dah CU regelmäßig mindestens einen (nv sie als . . . aber nicht mehr als . .’ .) versicherte(n) Angestellt nach dem Dersicherungsgesetz für Angestellte vom 20. Dezei 1911 beschäftigt. den .... 19 . . Dienst- . siegel. (Unterschrift der Gemeindebehörde.) und Lteindruckerei. R. Lange, Eiehen.