AmtZveriundlgungrblM für die provinziaidireltioii Gberhesien und für da; Kreisamt (Siegen. (Er?d>etnt nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch di- Poft zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährlich. • 21 11« Februar 1921 ?"^^Ueberficht: Sitzungen des Provinzialtages. - Nachtrag zur Deutschen Arzneitare. - Bedecken der Stuten. - Ausführung des Artikels 21 bes Dolksjchulgefetzes. — Pflegekinder. — Schulzahnpflege. — Viehseuchen. — Fetdbereinigungen Stangenrod und Allendorf a. d. Lumda. — Maßnahmen gegen Wohnungsmangel.. Bekanntmachung. < - ■ B e t r.: Sitzungen des Provinzialtags. Samstag den 19. Februar 1921, vonnittags 10 Uhr, . ■./ . findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen eine außerordentliche Sitzung des P ro vi nzta lt a ge s , mit folgender Tagesordnung statt: .1, Antrag des Provinz ialausschusses betr. den Ausbau der t Äektr. Ueberlandanlagen in der Provinz Oberhessen. 2. Antrag des Provinzialausschusses betr. Aufhebung der Satzungen über die Bestellung von Kommissionen für die Pro- vinzial-Siechenanstalt und das" Provinzialwasserwerk Inheiden. 'Gießen, den 9. Februar 1921. Der Vorsitzende des Provinzialtages. - Dr. Usinger. Bekanntmachllnu den ersten Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1921 betreffend. Vom 3. Febril ar 1921. h Am 1. Februar 1921 tritt der erste Nachtrag zur Deutschen Arzneitaxe 1921 in Kraft. Er kann durch die Besitzer der Arznei- taxe von der Weidmannschssn Buchhandlung, Berlin SW. 68, Zjm- merstraße 94, zum Preise von 0,80 Mk. bezogen werden. Darmstadt, den 3. Februar 1921. Hessisches Ministerium des Innern. I. V.: Hölzinger. Bekanntmachung die Entrichtung des Deckgeldes für Bedecken der Stuten durch Hengste des Hessischen Landgestüts in Hafer betreffend. Boni 20. Januar 1921. Gemäß Schreiben des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft an die Reichsgetreideslelle vom 19. No'vember 1920 wurde das Direktorium der Reichsgetreidestelle nach § 82 der Reichsgetreideordnung ermächtigt, zu gestatten, daß an Deckstellen der staatlichen Gestüte oder sonstiger öffentlichen Verbände der Decklohn von den Eigentümern der Stuten ganz oder zum Teil in Hafer gewährt wird, und zwar bis zu einem Höchstsatz von 50 Pfund, für jede gedeckte Stute, wodurch die Versorgung der Hengste mit Hafer sichergestellt tvürde. Diese Anordnung findet für die Deckzeit 1921 auch bei dem Landgestüt Anwendung. Hiernach haben die Stuteubesitzer neben dem in bar zu entrichtenden Deckgeld für jede zu deckende Stute 50 Pfund Hafer Wter Qualität abzuliesern. ... Der Hafer ist an den Gestütsge Hilfen der betreffenden Deckstation beim, erstmaligen Bedecken der Stuten abzuliefern. Dieser hat die jeweils abgelieferten Mengen genau in Einnahme zu ver- «eichnen. Die Gemeinde des jeweils in Betracht kommenden Deckorts hat zur Aufbewahrung des Hafers für einen luftigen nnd gut verschließbaren gveigneten Lagerraum zu sorgen und diesen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. , Neben dieser Naturalleistung sollen vorbehaltlich der Zu- stimmnng des Landtages von den in Hessen wohnenden Stnten- besitzern nach Schluß der Deckzeit als erster Teilbetrag 120 Mk. und nach Ablauf der .Trächtigkeitsdauer als' zweiter Teilbetrag ... x (sogenanntes Fvhlengeld) 400 Mk. erhoben werden. Nicht in Hessen wohnend? Stutenbesitzer, die in Hessen Stuten decken lassen, sollen neben ,dcm Haferanteil das totic Teckgeld , (— 520, Mk.) alsbald an den Landgestütsgchilfen entrichten. Weitere Bekanntmachung erfolgt demnächst, Darmstadt, den 20. Januar 1921. Hessisches Landes-Ernährungsamt: ll e b e l. Betr.: Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler in 1921. . An den Oberbürgermeister zu Kietzen und die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. .Wrr sehen Ihrem Berichte darüber entgegen, wieviel Deck- i'chnne, Heblisten und Protokolle Sie voraussichtlich für das Jahr 1921 nötig haben. • . Gießen, den 8. ^Februar 1921. ' Kreisamt Gießen. Dr. Ufinger. Bekanntmachung. Betr.: Tie Ausführung des Artikels 21. des Bolksschulgesetzes. An die Schulvorstände des Kreises. Wir empfehlen Ihnen, uns bis zum 1. März l. Js. diejenigen Schüler und Schülerinnen zu bezeichnen, auf die der Artikel 21 des Volksschulgesetzes Anwendung siudet. Fehlberichte sind nicht zu erstatten. Gießen, den 4. Februar 1921. Kreissckulköinmissivn Gießen. I. 58.: H e in werd e. Betr.: Pflegekinder unter 6 Jahren. An das Polizeinmt Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir erinnern wiederholt au die Einsendung der Ueberwachungs- bogen und sehen der Erledigung, soweit noch nicht geschehen, in aller Kürze entgegen. Gießen, den 7. Februar 1921. _____________Krcisamt Gießen. I. V.: Welcker._________• Bekanntmachung. Betr.: Schulzahnpflege. Die nächste Sprechstunde zu H uu gen findet am 19. Februar l. Js. statt. Gießen, den 9. Februar 1921. , ,_______ Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Bekanntmachnng. Betr.: Maul- und Klauenseuche. In S t a u f e n b e rg ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Staufenberg wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert. Gießen, den 3. Februar 1921. ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. _______ Bekanntmachnng. Betr.: Feldbereiuigung in der Gemarkung Stangenrod (Kreis Gießen). Von 66 beteiligten Grundeigentümern, welche zusammen 233,9743 Hektar Fläche besitzen, .ist unterschriftlich die Einleitung des Feldbereinigungsverfahrens und die Anlage von Wegen in den Obstbaumslücken der Gemarkung Stangenrod beantragt worden. Da >au dem Unternehmen im ganzen 1.73 Grundeigentümer mit 351,3623 Hektar Fläche beteiligt sind) liegt die für das Zustandekommen des Unternehmens gesetzlich erforderliche Mehrheit von mehr wie ein Fünfteil der beteiligten Grundeigentümer, welche mehr als die Hälfte der beteiligten Fläche besitzen, vor.' Der Antrag mit den Zuslimmiingserklärungen nebst Ergebnis uud Zusammenstellung liegt vom 14. bis einschließlich 21.> Februar 1.921. auf der Hess. Bürgermeisterei Stangenrod zur Einsicht offen. Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder Rechtsbeständigkeit des Ergebnisses sind nach Artikel 11 des Feldbereinigungsgesetzes bet Meiduug späterer Nichtberücksichtigung binnen 14 Tagen, von der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt au gerechnet, mittels schriftlicher Beschwerde bei Hess. Landes'-ErnährungsaMt, Abteilung für Landwirtschaft, in Darmstadt geltend zu machen. Frieoberg, den 4. Februar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissür: __________Dr. Jan n, Regierungsrat.__________________ Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Allen do r f a. ib. Lda. In der Zeit vom 10. bis einschließlich 1.8. Februar 1921 liegt werktags auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lda. ' t der Kommissionsbeschluß vom 1. Februar 1921 Ziffer 6 über die Erhebung eines Kostenausschlages zur Einsicht der ^Beteiligten offen. i Einwendungen sind daselbst während der Offeuleguugszeit bei Vermeidung späteren Ausschlusses schriftlich und mit Gründen versehenvorzubringen. Friedberg, den 2. Februar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: __________________Dr. Jan it, Regierungsrat.___________________ Betr.: Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Indem wir aus die nachstehend nbgedruckte Verordnung des Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes vom 1. d. MtS. 2 über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel verweisen, empfehlen wir, den Inhalt in geeigneter Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und m Zukunft gemäß der Verordnung zu verfahren .(). § 27 der Verordnung vom 1. 2. 21). . Gießen^den 8. Februar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. Verordnung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. ■ Auf Grund der Bekanntmachung über Maßnahmen- gegen Wohuvngsmangel vom 23. September 1918 (Reichs gesetzblatt S. 11431 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Mai 1920 (Reichsgesetzblatt S. 949) wird mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers für alle Gemeinden des Landes folgendes angeordnet: E rhaltu ng des verfügbar en W o hnraum si § 1. Es ist untersagt, ohne vorhergehende Zustimmung der Gemeindebehörde a) Gebäude oder Teile von Gebäuden abznbrechen, Id) Räume, die bis zum 1. Oktober 1918 zu Wohnzwecken ■ bestimmt oder benutzt waren, zu anderen Zwecken, insbesondere als Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst- oder Geschäftsräume zu verwenden, 0 mehrere Wohnungen zn einer zn vereinigen oder Wohnräume ' in Geschäftsräume zu verwandeln. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn das Eini- ..gungsamt sich mit der Versagung einverstanden erklärt hat. . Anzeige- und Ans kunftsp sli cht. A. i in allge m einen. 8 2. Ter Versicherungsberechtigte hat ' a) unverzüglich, spätestens binnen 3 Tagen, gegebenenfalls mit . dem vorgeschriebenen Formular Anzeige zu erstatten, sobald Wohn-, Fabrik-, Lager-, Werkstätte-, Dienst-, Bureau-, Ge- ■ schäftsräume, Läden oder sonstige Räume gekündigt, unbenutzt sind oder sonst frei werden ober wenn der Inhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt hat, b) auf Verlangen jederzeit über die Zahl, Sage und Größe der Räume einer Wohnung sowie die Anzahl der Personen des i Haushalts Meldung zu erstatten, c) den Beauftragten der Gemeindebehörde, und dem Mieteini- _________gvngSamt über Wohnungen und Räume sowie über bereit '' Vermietung Auskunft zu erteilen und die Besichtigung den Beauftragten der Gemeinde sowie dem von ihr zugewiesenen Wohnungsuchenden, sofern dieser einen Ausweis der Gemeindebehörde über die Zuweisung seiner Wohnung vorzeigt, zu gestatten. Als unbenutzt gelten Wohnungen und Räume der unter a) bezeichneten Art, wenn sie vollkommen leer stehen oder nur zur Aufbewahrung von Sachen dienen, sofern dem Verfügungsberechtigten -eine andere Aufbewahrung ohne erhebliche Härte ä-u gemutet werden kann oder wenn die tatsächliche Benutzung eine widerrechtliche ist. L. bei Doppel Wohnungen. § 3. Jeder, der außer seiner Wohnung noch eine ober mehrere andere Wohnungen in ober außerhalb seines Wohnorts besitzt, hat ber Gemeinbebehörde des Wohnorts Anzeige zu erstatten und dabei anzugeben, welche Wohnung als seine Hauptwohnung angesehen werden soll. Die gleiche Verpflichtung gilt für Mitglieder eines gemeinsamen Haushalts, die außer ber mit den übrigen : Haushaltsangehörigen gemeinsamen Wohnung noch eine eigene Wohnung haben. Wird in der Anzeige die in der Wohnortsgemeinde gelegene Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, so leitet die Gemeinde- . behörde , die Anzeige an jene. Gemeindebehörde weiter, in bereit Bezirk sich die anderen Wohnungen befinden. Wird in der Anzeige keine Wohnung als Hauptwohnung bezeichnet, oder wird die Anzeige^unterlassen, so ist die Gemeinde- ' . behörde berechtigt, zu bestimmen, welche Wohnung als tzanpt- ' Wohnung anzusehen ist. Liegen die Wohnungen in den Bezirken verschiedener Gemeinden und hat jede Gemeinde die in einem anderen Bezirke liegende Wohnung als Hanptwohnnng bezeichnet, so steht dem Verfügungsberechtigten innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung der Mitteilung der letzten Gemeindebehörde die Beschwerde an das Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamt zu. .Falls die Wohnungen im Bereiche verschiedener Länder liegen, ist die Beschwerde an den Reichsarbeitsminister zu richten. .Beschlagnahme von Räume n. 8 4. Zur Unterbringung wohnungsuchender Personen kann die Gemeindebehörde beschlagnahmen: - a) unbenutzte Wohnungen ober andere unbenutzte Räume int . Sinne des § 2 Absatz 2 mit den notwendigen Zubehör- >... ■' räumen, b) Wohnungen, die nach § 3 nicht als Hauptwohnung anzu- sehen sind, e>unbenutzte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, .Dienst-, Geschäftsräume, Lüden ober sonstige Räume sowie nnbenutzte Gast- räume in Hotels, Fremdenheimen (Pensionen, Somrnerwoh- L*. " - nuügen) inib dergl.,_____________________ chlag-i nahmt gelten, anzugeben. Der Verfügungsberechtigte ist se ncr! darin ans sein Beschwerderecht (s. § 23) aufmerksam zu machen, Als Verfügungsberechtigter im Sinne dieser Verordnung gilt bei Beschlagnahnte einzelner Räume einer übergroßen Wohnung derjenige, der die Räume zur Zeit der Beschlagnahme bewohnt (Inhaber der Wohnung), andernfalls der Hauseigentümer ober derjenige, ber in seinem Auftrag das Haus verwaltet. Ist ber Hauseigentümer unbekannt ober befindet er 'ich ohne eilten Bevollmächtigten zurückgelassen zu haben, im Anslanb so erfolgt die Zustellung ber Beschlagnahmeverfüginig an den Inhaber ber Wohnung unb durch öffentlichen Aushana auf -'-er Bürgermeisterei. Ist von mehreren Miteigentüm-rn nur ber eine ober andere unbekannt ober im Ausland, so wirb er von den anderen Miteigentümern mitvertreten. Wirkung der Beschlagnahme. § 8. Mit der Beschlagnahme verliert ber Bersügungsberech- tigte bie Befugnis, über bie Räume zu verfügen, insbesondere sie einem andern als bem ihm von ber Gemeindebehörde zugewie- fenen Wohnungsuchenben zn vermieten oder zn überlassen ober bauliche Aendernngcu au ihnen vorzunehmen. Die Beschlagnahme bleibt auch bei' einem Wechsel ber Person des Verfügungsberechtigten wirksam... R äu m u n g s p sli ch t. § 9. Die Inhaber beschlagnahmter Räume finb innerhalb einer angemessenen, von ber Gemeindebehörde zu bestimmenben Frist, bie mindestens 3 Tage betragen muß, auf Kosten ber beschlagnahmenden Gemeindebehörde (§ 15 letzter.Satz) zur Räumung. verpflichtet. Bauliche Aendernngen. § 10. Die Gemeindebehörde ist berechtigt, in den beschlage Nahmten Räumen auf eigene Kosten bauliche Aenderungeu durch- .Z-u.fü'hlen, soweit diese erforderlich finb, um bie Räume für den -mit der Beschlagnahme verfolgten Zweck iuffanb zu setzen. Dem Kersiigungsbcrechiigten ist von ber beabsichtigten Äendernng Mitteilung zu machen. Vor ber Vornahme baulicher Aendernngen an Gebäuden der in § 5 genannten Art hat die Gemeinbebehörbe die Zustimmung ber zuständigen obersten Reichs- ober Laubesbehörde einzuholen. (Schluß folgt im nächsten Umtsverkiindignngsblatt.) unb Sieinbru&eret. R. Lange, Gießen.