AmtzverkiiMguligzblatt für die Proviiyialdirektion Oberhessen und für dar Kreisamt Siehe«. Erscheint nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 35 Li). März 1921 Inhaltr-Ueberficht: Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Iollinland gehenden Fleisches. — Ächlachtvieh- und Fleischbeschau. — Beschlagnahme von Sprengstoffen aus militärischen Beständen. - Landesfeuerlöschordnung; hier: Aufstellung der Grundlisten. — Bekämpfung der Schnakenplage. - Dienstnachrichten. - Feldbereinigung Beltershain und Londorf. Bekarmtmachung betreffend die Gebührenordnung für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesekes, betreffend die Schlachtvieh- luuL» Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 Reichs-Gesetzbl. S. 547) in Verbindung mit Artikel 179 Abs. 2 der Reichs Verfassung Miro mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt: Die Bekanntmachung, betreffend die Gebiihrenordnnug für die Untersuchung des iu das Zollinland eingehenden Fleisches, vvm 12. Juli 1902 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 238) und die hierzu erlassenen Abänderungsbestimniungeu vom 24. Januar 1907 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. iß) und vom 4. Juli 1908 (ebenda S. 255) werden bis auf weiteres abgeändert wie folgt: I. §2 Abs. 1 und 2 erhalten folgende neue Fassung: Tie Gebühren betragen, abgesehen von den in den G 4 bis 6 für besondere Untersuchungen festgesetzten Gebühren, A. bei frische m Fleische: l. für ein Stück Rindvieh (ausschl. der Kälber) oder ein Remitier 3 Mk., 2. für ein Kalb 1 Mk., 3. für ein Schwein oder Wildschwein 1,20 Mk., 4. für cüt Schaf oder eine Ziege 80 Pf., 5. für ein Pferd oder ein anderes Tier des Eiuhusergeschlechts (Esel, Maultier, Maulesel) 6 Mk. B. bei znbereitetem Fleische (ausgeuommen Fett): 6. von Därmen für jedes Kilogramm Vt Pf., -7. von Speck für jedes Kilogramm 5 Pf., 8. von sonstigem zubereiteten Fleische für jedes Kilogramm 10 Pf. Jedoch sind von Därmen mindestens 2 Alk., von sonstigem zubereiteten Fleische mindestens 2,50 Mk. für jede Sendung zu erheben. II. §4 Abs. 1 erhält folgende neue Fassung: Tie Gebühren für die Untersuchung ans T r i dj inen betragen: 1. für ein ganzes Schwein oder Wildschwein oder für die Hälfte oder eilt Viertel eines zubcreiteten Schweines 1,50 Mk., 2. für ein einzelnes Stück Fleisch, ansgenominen Speck (z. B. Schinken, Stück Pöckelfleisch u. dgl.) 1 Mk., 3. für ein Stück Speck 70 Pf. III. Tie int § 5 Abs. 1 festgesetzten Gebühren werden wie folgt äbgeändert: 1. für die chemische Untersuchung von znbereitetem Fleische, ausgenommen Fett, 6 Pf., 2. für die chemische Untersuchnng von zubereitetem Fette einschl. der Vorprüfung 0,015 Mk. für jedes Kilogramm einer gleichartigen Sendung, 3. die Mindestgebühr bei der chemischen Untersuchung von Fleisch nnd von Fetten 3 Mk. für jedes Packst,üct der Sendung. IV. Im 8 6 Abs. 1 wird die Gebühr für die biologische oder chemische. Untersuchung von znbereitetem Fleische auf das Vorhandensein von Pferdefleisch äuf 45 Pf. für jedes Kilogramm der Sendung,. für die in Nr. 1 und 2 aufgeführten Untersnchunngeu die Gebühr auf 15 Pf. für jedes Kilogramm der Sendung festgesetzt. Tie int § 6 Nr. 1 Und2 für Postsendungen und Warenproben festgesetzte Gewichtsgrenze wird von 2 Kilogramm auf 3 Kilogramm heraufgesetzt. Im §6 Abs. 2 wird die Aiindestgebühr bei der Untersuchung auf das Vorhandensein von Pferdefleisch auf 45 Mk., bei den übrigen im Abs. 1 des § 6 unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Untersuchungen auf 5 Mk. für jede Sendung festgesetzt. Diese Bekanntmachung tritt am 1. März 1921 in Kraft. Berlin, ibett 22. Februar 1921. Ter Reichsminister des Innern. ____________________I. A.: Ta m in a » n. _______________ Bekanntmachung betreffend Abänderung der Ansführnngsbeslimntnngetz 1) nebst Anlage c zum Gesetze, betreffend die Schlachtvieh- ititb Fleischbeschau, vom 3. Juni 190Ö. ~ Auf Grund des § 22 Nr. 3 des Gesetzes, -betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 547) wird mit Zustimmung des Reichsrats bestimmt: Im 8 14 Abs. 2 b nnd int § 15 Abs. 4 der Aussührnngsbestunmutigen I) zum Reichsgesetze, bett, die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (ZentraM. s. d. Deutsche Reich, jJahrg. 1908, Beilage zu Nr. 52, S. 55) sowie in der Anlage c hierzu unter A 12 c und B 2 Ms. 3 sind Pie Worte „tut Gewichte bis zu 2 KilogramUi" durch die Worte „int Gewichte bis zu 3 Kilogramm" zu ersetzen. , , ■ c Diese Bestimmung tritt mit dem 1. März 1921 in Kraft. Berlin, den 22. Februar 1921. Der Reichsminister- des Innern. I. A.: Tammann. Bekanlitmachuttg. Vetr.: Befchlagnahme von Sprengstoffen aus militärischen Beständen. Nachstehende Bekauntmatchung des Herrn R'eichsschatzmintsters bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Da die Anmeldefrist bereits verstrichen ist, müssten etwa nnterlasseue Anmeldungen alsbald nachgeholt werden. Tie Anmeldungen haben zu erfolgen an di c Z w e r g st c 1 l c der R ei chs t r e u h a n d ge s el l s cha f t z n F r onlf u r t a. M., B ü r g c r st r a st e 16. Den Grispoltzeibehörüen wird empfohlen, die ,-twa in Belracht kommenden Personen oder Firmen auf die Betäunlmachnng besonders hinznweiseit. Gießen, den 3. März 1921. Kreisamt Gießen. Dr. Usin ff e r. Bekcnmtmachttttg. Auf Grund der §§ 1, 4 und 5 des Gesetzes über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlast des Friedensvertrages zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 31. August 1919 (Reichs-Gesetzbl. 1919 S. 1527 ff.) wird folgendes an geordnet: 1. Sämtliche aus militärischen Beständen stammenden Sprengstoffe - wozu auch Pikrinsäure in jeder Form gehört - welche sich in Lägern befinden, für die nach 8 Ildes Spreng stoffgesetzes vont 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzbl. 1881 S. 61- erforderliche polizeiliche Genehmigung nicht erteilt worden ist, oder welche die erlaubten Lagetmengen übersteigen, sind auf Grund des Artikels 169 des Friedensvertrags zur Zerstörung auszuliesern und werden hierdurch beschlagnahmt. 2. Mit der Durchführung der Auslieferung und Zerstörung ist von mir die Reichstrenhaudgescllschaft A.-G. beauftragt wor- bnt, die auch die int Einzelsall notiveitbigen Vereinbarungen treffen wirb. 3. Jeber Eigentümer, Besitzer ober Gewahrjaminhaber von Sprengstoffen, bte gemäß Ziffer 1. beschlagnahmt find, ist verpflichtet, bis zum 30. November 1920 der nächsten Zweigstelle ober Nebenstelle ber Reichstrenhandgefellschaft unter« Angabe ber Art nitb Äkcnge b® Sprengstoffe, der Lagerorte und ber Eigentumsverhaltuifse Bieldustg zn erstatten. 4 5. Tie Beschlagnahme endet mit bem freihändigen Eigentumserwerb durch das Reich, mit ber Enteignung ober ber Frei gäbe. Für bte Enteignung ist bas Reichsschatzministerinm zuständig. 6. Die Entschädigung erfolgt, soweit nickst eine gütliche Einigung herbeigeführt wird oder bereits vertragliche Vereinbarungen mit deut Reich ober dessen Beauftragten bestehen, nach den Abrüstungs-Entschäbignngsrichtlinien vont 27. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. 1920, S. 1111). 7. Int Falle ber nicht rechtzeitigen Anmeldung — das ist wis zum 30. November 1920 — muß seitens des Reichsschatzmiui steriums die Strafverfolgung wegen unberechtigten Verkehrs mit Sprengstoffen veranlaßt werden. Bert in, be.it 12. November 1920. । Ter Reichsschatzminister. Im Auftrage: Unterschrift. Bekanntmachttttg. Betr.: Ausführung der Landesstuerlöschorbnung: hier: Aufstellung ber Grnudlisteu. Soive.it nuferer Verfügung vom 27. Januar 1921 noch nickst entsprochen worden ist, wirb hiermit an ihre Erledigung erinnert. G i e ß e n, beit 5. März 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. B e t r.: Tie Bekämpfung ber Schnakeuplage. An die Bnrgermeisteicicn Der Landgemeinden des Kreises. Soweit unserer Verfügung vom 6. Februar 1921 (Amtsver kündignngsblatt Nr. 19 Pom 8. Februar 1921) noch nicht entsprochen worden ist, wird hiermit an ihre Erledigung mit Frist 'von einer Woche erinnert. G ießen, den 7. März 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. Dienstnachrichtctt des Kreisamtes. Im Kreist Büdingen, besten iwrij- folgend- Sperrbezirke- öof-Sierflftrtc«, Tiidelsheim, Rodenbach, Eckartsborn Oberau Romwelhansen, Drebach a. Sb. und EnMim. Alle anderen Gemeinden des Kreises Büdingen sind freie Gebiete -, Unter dem Viehbestände des Schneiders Ludwig Stanbitz in Schrock (Kreis Marburg) st, die- Maul- und Klauenseuche aus- gebvachen -- Tie Maul- und Klauenseuche in Niederasphe und im Gutsbezirk Fleckenbühl (Kreis Marburg) ist erloschen. Tas Ministerium dis Innern hat dem Vorstand des Rhein- ■ NiUienms in Koblenz die Erlaubnis erteilt, 1OOOO Lose der um 27., 28 und 2!, Juni 1921 zu 'veranstaltendem Verlosung ftoit Erzeugnis,en des Kunslgeiverbcs innerhalb des Volksstaates Lessen zn vertreiben, 9cach dem von der zuständigen Behörde gmehustgten Verlosungsplan dürfen 250 000 Lose zu je 5 A5k. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in .Hessen dürfen nur -mit dem hessischen lZn- laifnngsstempcl veusrhene Lose gelangen. Tas Ministerium des Innern hat der Landesstelle der Kriegs- beschadiatm- und Krregshint-erblicbenen-Fürsorge (Landesfürsorgest.elle) in München die Erlaubnis erteilt, 10 000 Losbriefe der Bayerischen Kriegshinterbliebenenlotteric innerhalb des Volksstaats Hessen zu vertreiben. Nach dem von der zuständigen Behörde!ae- - ne'lMigtcn Verlolungs'plan dürfen 170 000 Losbriefe zu je .1 50 Mk ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen' nur mit vem hessischen Zulassungsstempel versehene Losbriefc gelangn Während Zeit des Vertriebes der Lose zur 1. Klasse einer Preustisch- Änddentschen Staatslottene ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Losbriese in Hessen nicht gestattet. Das Ministerium des Innern hat dem Komitee für den Pferdemarkt zn Beerfelden dir Erlaubnis erteilt, anlässtich ocs im Juli ds. Js. daselbst stattsindeudrn Pferde-, Zohlen- und Zuchtvieh Marktes zu Prämiicrungszwecken eine Verlosung von lebendem Vieh sowie land- und hauswirtschaftlichen Geräten aller Art zu veranstalten und diese erforderlichenfalls nach Mastgabe des vor- gelegtcn Berlofnngsplans als Geldlotterie ,ur Ausspielung zu bringen. Zichungstermin: 12. Jnli 1921. Es dürfen biü zu 30 000 Lose zu 2 Mk. das Stück ausgegeben werden Der Wert der Gewmngegeustäude must mindestens 40 Prozent des Brutto- Erlöses ans dem Verkauf der Lose betragen. Ter Veririeb (der Lo,e ist in Hessen gestattet. Während der Zeit des jVertiiebs ver Low zur 1. Klasse einer Preussisch-Süddeutschen Staatslotterie' ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose nicht gestattet. Bckatttttmachung. Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Beltershain x Kreis Giestcn. Nachdem die Feldbereinigung in der Gemarkung Beltershain endgültig beschlossen und der Beginn der Feldbereini- g'nngsarbciten vom Hess. Laudeseruährungsaint, Abteilung für Landwirtschaft, angeordnet worden ist, lade ich hiermit sämtliche beteiligten Grundeigentümer" zu der in-der Gemästheit-des Artikels 1(> des Feldberein i gn n gsge se tzes Montag den 21. März 19 21 vormittag s 9% U h r bei Gastwirt .Heinrich Erb zu Beltershain slatt- Nudenden Versammlung ein. ... Tie Versammlung hat: 1. darüber zn beschlichen, wie die Feldbcreinigungskosten aufgebracht werden sollen, ob durch Ausschlag auf den Flächeu- gehalt oder den Abschätzuugswert der Grundstücke oder abgesehen von dem in Artikel 20 des Feldberciniguugsgesches bezeickueten Fall, durch Bildung und Verkauf von Masse- grundstückeu, sowie ferner, ob die Beiträge nach Bedürfnis erhoben, oder ob die Kosten, durch Kapitalaufnahme aufgebracht werden sollen. 2. me zur Vollzngskommissio» zn berufenden Sachverständigen und deren Stellvertreter foivic ein Mitglied des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter (Artikel 35 Ges.) zn wählen. Außerdem kölinen Wünsche und Anträge seitens der Beteiligten vorgebracht und beraten werden. . 3.!' dieser Versammlnng hat jeder anwesende beteiligte Grnnv- elgentumer enie Ltnnme, auch lucitii er mehrfach bevollmächtigt ist Beschlus,e erfordern zn ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von Zwndrttteilen der Anwesenden und finb unter dieser Voraussetzung auch für die,nicht erschienenen beteiligten verbindlich. Beteiligter Grund ergcnt u mer int Sinne des Feldbereinigungsgesetzes ist, wer im Grunobuch als Eigentümer eingetragen ist. Der Inhaber einer erblichen,Leihe wird dem Eigentümer der Grundstücke gleichgestellt Wenn cui hiernach beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben derselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Bc- m1®1 uii&efaiint i,t ober diese sich austerhalb des Deutschen weiche^ aushalten, so ist der Besitzer als beteiligter zn erachten, "^ostrn er sich durch eine entsprechende Bescheinigung des Orts- gerichts als folcher ausweist. m Ist.unbekannt oder ungewist, wer beteiligt ist, so findet die Anwenchmg^ § ^s Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Gehört ein Grundstück zum Gesamtgut, so bedarf der Mann nicht der Zustimmung der Frau. Gehört ein Grundstück zum ein- gebrachten Gute der Frau, so bedarf diese nicht der Einwilligung d-es Mannes. 0A Vertreter von beteiligten Grundeigentümern haben gehörige Vollmachten vorznlegen. Kommen gültige Beschlüsse nicht zn stände, so hat: zu 1. Ate Vollzugskommissiou die erforderlichen Besrttllkse zn fasten und zn 2. Tie Landeskomnstssion die Sachverständigen und Schiedsrichter zu ernennen. Zugleich fordere ich die ausserhalb Beltershain >voh nenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) auf, zur Wahrung "Zw -viiiteresfen einen in Beltershain wohnenden Bevoll machtigteii zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Lause des Feldbereininuiigsverfähreus an sie nicht mehr erfolgt. Friedberg, den 27. Februar 1921. Ter Hessische Feldbercinigungskommissär. Schnitt s p a h n, Regier,ingsrat. Betantttmachttitg. Betr.: Feldbeveiuiguilg Londorf. In der Zeit vom 9. bis einschliesslich 22. Atärz,1921 liegen aus dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Londorf zur Einsicht der Beteiligten offen: I. Die Akten der G e m a r k u n g s g r e n z r e g u l i e r u n g Londorf—Allertshausen und zwar: 1. 1 Zuteilungskarte, 2. 1 Band Gütergeschosse, 3. 1 Baud Gütergeschosse mit Zuteilungsplan, 4. 1 Baud Zuteilungsverzeichnis. II. Tas Entschädi g u ugsverzci ch ist S f ü r Z a u u v er se tz u n g en. .. , Tagfahrl zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen sindet statt: M i 11 w vch den 23. März 192 1 ii a ch mittags 2 — 3 II h r auf dem Rathaus zn Londorf, wozu ich die Beteiligten 'mit dem Anfügen einlade, das, die Nichterschienenen mit Einwendungen ausgeschlossen sind. Tie. Einwenduiigen sind schriftlich, und mit Gründen versehen einzureichen. F r i e d b c r g, den 3. März 1921. Ter Hessische Feldbereinignngskommissär: S chn i t t s P a h n, Regiernngsrat. .Druck her Lcüht'scheii Universitäts-Buch- und Steiiiörudierei Ji Vange. (Liehen