Amtzverkiiildigungzblatt für die proviiizialdirettioii Gberhefsen und für das Kreisamt Giehen. Erschein! nach Bedarf: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Poft 311 beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. Nr. 30 IO. Februar 1931 Znhalts-Uebersicht: Versorgung der Sägewerke mit Nutzholz. — Die Finanzwirtschaft der Gemeinden. - Vorläufige Verteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Steuermarken. — Vaupolizeiordnung und Ortsbausatzung der Gemeinde Beuern. — Feldbereinigung Oueckborn. Bekantttmnchuttq. Betr. Versorgung der ©ägclwrle mit Nutzholz. Nach Mitteilung der Hessischen Landesholzstelle soll der diesjährige Anfall an Fichten- und Kiefernstammholz aus den Oberförstereien Alsfeld, Bad-Salzhausen, Bingenheim, Burg-Gemünden, Eichelsdorf, Eudorf, Feldkrücken, Grebenau, Grebenhain, Hoch- Weisel, Homberg, Kirtorf, Laubach, Nidda, Nieder-Ohmen, Romrod-Süd und -Nord, Schifsenberg, Sborndvrf, Wahlen, lllrich- stein, Bessungm, Bverfelden, Dieburg, Groß-Gerau, König Messel, Wald-Mtchelbach soweit er nicht für die Deckung des örtlichen Bedarfs, namentlich des Bedarfs der Kleingewerbetreibenden benötigt wird, hessischen Sägewerken durchs Bermittlnng der Ver- einrgnng hessischer Holz industrieller zu Alsfeld zugewiesen werden. Annieldungen sind unter schriftlicher Anerkennung der Bediuguin- gen, unter denen die Zuweisung erfolgt, längstens bis,zum 15. !Fe- bruar ds. Js. bei der Vereinigung hessischer Holzindristrieller in Alsfeld einzureichen. Bon dieser sind die Bedingungen der Zuweisung zu beziehen. Nach Ablauf des Termins einlaufende Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. Gießen, den 7. Februar 1921. ______________Kreisamt Gießen. I. V.: Oe. H e st.______________ Betr.: Die Finanzwirtschaft der Gemeinden, besonders die In- : ansvrncknahme des Ausgleichsstocks. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. ■ Diejenigen Gemeinden, die nach Lage ihrer sinanziellen Ber-j hältnisse ohste Zuschuß ans dem Ausgleichsstock für das Rj. 1921s. nicht auskommen werden, wollen dies bis längstens 20. ds. Mts.' hierher nnzeigen. Gießen, den 7. Februar 1921. ' : ____________Kreisamt Gießen. I. V.: Hem m er de. _______ Betr.: Vorläufige Verteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Steuermarken. An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Laut Verfügung des Ministeriums des Innern vom 27. v. Acts, zu Nr. M. d. I. 29 776/20 ist die Hauptstaatskasse angewiesen worden, den nachstehenden Gemeinden alsbald die beigesctzten Beträge absch,täglich auf die diesen siir 1920 zukommenden, Einkvrnmen- steueranteile zu überweisen. Wir empfehlen, dem Rechner der Stadtkasse und den Gernernde- rechnern die erforderliche Einnahmeanweisung zu erteilen. Gießen, den 7. Februar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: H-emmerde. Albach 200 Mk., Allendorf a. d. Lahn 2050 Mk., Alten darf a. d. Lumda 540 Mk., Allertshausen 400 Mk., Alten-Buseck 1700 Mk., Annerod 850 Mk., Bellersheim 1090 Mk.. Beltershain 720 Mk., Bersrod 160 Mk., Bettenhausen 550 Mk., Beuern 300 Mk., Birklar 1250 Mk., Burkhardsfelden 1060 Mk., Climbach 250 Mk., Dmibringen 1910 Mk., Dorf-Güll 1070 Mk.. Eberstadt 900 Mk., Garbenteich 1690 Mk., Geilshausen 500 Mk.. Gießen 312 450 Mk.. Göbelnrod 720 Mk., Gwßen-Buscck 1500 Mk., Großen-Linden 11900 Mk., Grünberg 6080 Mk.. Grüningen 1420 Mk., Harbach 340 Mk., Hattenrod 200 Mk., Hausen 1070 Mark, Heuchelheim 16 250 Mk., Holzheim 1740 Mk.. Hungen 7790 Mk., Inheiden 600 Mk., Kesselbach 880 Mk.. Klein-Linden 7700 Mk., Langd 750 Mk., Lang Göns 2900 Mk., Langsdorf 860 Ml., Lauter 580 Mk.. Leihgestern 3660 Mk., Lich 6170 Mk. Lindenstrntb 800 Mk.. Londorf 2100 Mk., Lumda 600 Mk., Mainzlar 4200 Mk.. Münster 670 Mk.. Muschenbeim 1220 Mk., Rieder-Bessingen 340 Mk., Ronnenrvth ,170 Mk., Obbornhofen 1300 Mk., Ober-Bessingen 440 Mk., Ober-Hörgern 1000 Mk., Odenhansen 360 Mk, Oppenrod 290 Mk., Oueckborn 1100 Mk., Rabertshausen I 330 Mk., Reinbardshain 420 Mk., Reiskirchen 830 Mk., Rodbeim a. d. Horloff 590 Mk, Rödgen 1350 Mk., Röthges 220 Mk., Rüddingshaufen 680 Mk., Rnttershansen 600 Mark, Saasen 1320 Mk., Stangenrod 580 Mk.. Staufenberg 220 Mk., Steinbach 1480 Mk., Steinheim 940 Mk.. Stockhausen 1270 Mk. Trais-Horloff 1750 Mk., Treis a. d. Lumda 1270Mk., Trohe 330 Mk., Utphe 930 Mk.. Billingen 380 Mk, Watzenborn 5470 Mk. mit Ober-Steinberg 20 Mk., Weickartshain 1370 Mk., Weiters- hain 750 Mk., Wicseck 7700 Mk., Winnerod 1.40 Mk.__________ Baupolizciorduung für die Gemeinde Beuern. Ar-f C*r-:rb h-s A"t 2 bp- ABO. vom 39 Ap-il.1881. nnd der §§ 3, 4, 6, 8 und 9 der zugehörigen Ausführungsverordnung, vom 1. Februar 1882 wird nach Vernehmen des Gemeiuderats und der Ortspolizeibehörde mit Zustimmung des Kreisausschnsses _mtb mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vonk 17. Juli 1920 zu Nr. M. d. I. 5428 für die Gemeinde rBeuern 'folgende Baupolizeiordnung erlassen: Zu Art. 32 der ABO. § 1. , Die unmittelbar an Straßen ober öffentlichen Plätzen gelegenen Gebäude — sowohl neue, als auch bestehende — müssen zur Ableitung des nach der Straße abfließenden Wassers alsbald mit Dachkandeln und bis ans den Boden geführten Absallröhren versehen werden. Tie Ableitung des Wassers von den Abfall- röhren nach der nächsten Straßengosse hat ans Kosten des Grund-, eigentümers mittels einer der Einrichtung der Straße und bet Fußsteige entsprechendeu gepflasterten ob r eisernen Rinne zu er- solgen. Bei bestehenden Gebäuden muß der Vorschrift dieses Paragraphen spätestens innerhalb sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Polizeiorduung entsprochen sein. Kandel und Abfallröhren sind stets in gutem Zustande zu erhalten. Zn Art. 39 der ABO. § 2. U«überbaute Grundstücke oder Gruudstücksteile müssen, ob zur Bebauung geeignet oder nicht, mit einer dauerhaften Eß'fri di- gung versehen werden, iusoiveit sie an dem öffentlichen Verkehr übergebene Straßen oder Plätze grenzen. § 3. Die Einfriedigungen an der Straße,, wie an den Seiten der Vorgärten nitb Vorhöfe, sollen in ländlicher Bauart in Mauerwerk, Holz oder Eisen hergestellt werden und dürfen nicht über 1,80 Meier hoch, sein. Sockelmauern dürfen nicht höher als 0,60 Meter und die ausgestellten Staketwände nickst höher als 1,20 Meter sein. Ausnahmen von den vorstehend angegebenen Höhenmaßen und von der Ausführnngsweise einer Einfriedigung, insbesondere wenn die Höhenlage der Straße nnd des Grundstückes verschieden, ist, kann die Baupolizeibehvrde znlassen. Auch kann die Baupolizeibehörde bei Vorhöfen nnd Vorgärten gestatten, daß die Herstellung einer Einfriedigung unterbleibt, wenn keine baupolizeilichen Bedenken entgegenstehen. Die Einfriedigungen sind stets in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. Zu Art. 65 der ABO. (§ 84 ABO. d. A.V. iz. iABO.). § 4. Bei Gebäuden, die nicht der Genehmigungspslicht im Sinne des Art. 64 der ABO. unterliegen, ist der Ortspolizerbehörde vor Beginn der Bannrbeiten rechtzeitig Anzeige zu erstatten. Zu Art. 79 und 80 der ABO. 8 5., Auf ZiUviderhaiidlnngcn gegen diese Banpolizemrdnnng, so,nie gegen die Ortsbausatzung vom gleichen Tage, finden die Vorschriften der Art. 79 und 80 der ABO. Anwendung. § 6. Diese Baupolizei-Ordnung tritt mit dem Tage ihrer Ver- öffeutlichung im Amtsverkündigüngsblatt in Kraft. Gießen, den 2. Februar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Welcker. OrtSbattfatrnng für die Gemeinde Beuern,. Auf Grund des Art. 2 der ABO. vom 30. April 1881 mnd der 88 3—5, 7 und 9 der zugehörigen Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1.882 wird auf Gründ der Geinernderatsbeschlüsse vom 19. März und 23. Mai 1.919 nach Anhörung des Bürgermeisters nnd Begutachtung dnrch, den Kneisänsschnst mit Geuehmr gnna des Hessischen Ministeriums des Innern vom 17. Juli 1920 zu Nr M. d. I. 5428 für die ^Gemeinde Be u er n folgende kilrts- satzung erlassen: 1 Zu Art. 18 der ABO. , ' § 1. I Außerhalb des Bereichs des Ortsbauplans dürfen Gebäude nicht errichtet iverden. Ausnahmen können im Einzelfall nach Maßgabe des Art. 18 der ABO. vom Ministerium/ ;beS' Innern gestattet werden. ■ «. Zu Art. 20 Abs. fe der ABO. ■ § 2. < ’ ' • Heber die Eröffnung- und Herstellung- einer Straße oder eines Strast-enteils innerhalb des Ortsbauplans foiufe über die Reihenfolge- in der die nach dem O. (.Ortsbauplan) anzul-egenden Straßen und Bauguartiere eröffnet , werden sollen, beschließt, unbeschadet der Vorschriften in Art. 20 Abs. 1 Sah 2 und Abs. 2 der ABO. dec Gemeindevorstand. Die Eröffnung- und Herstellung- einer Straffe oder eines Straßenteils, worunter hier in der Regel ein Straßenabschnitt zwischen.-zwei Quer- und .Seitenstraßen verstanden sind, soll" auf Antrag schon dann erfolgen, wenn die Straffe oder der Straßenteil an eine bereits hergestellte Stvaste sich auschliesft und nachdem das für die neue Straffenstreck-e erforderliche Gelände an die Gemeinde lastenfrer käuflich- im Eigentum übertragen tvordeu ist. Steht das erforderliche Straßeugelände -ganz oder teilweise im Eigentum Dritter und ist- «ne Uebertragung auf die Gemeinde in Güte nicht zu erzielen, so können die Antragsteller einen pur ' Deckung der Enteignungskosten ausreichenden, von dem Gemeinde- . vorstand z-u bestimmenden Betrag in bar oder Mündelsicherem Werten hinterlegen. Die Eröffnung- und Herstellung der neuen Straße oder des Straßenteils soll j-ed-och in -diesem Falle erst dann «erfolgen, wenn nach- Abschluß der wegen des Geländeertverbs -zu führenden Verhandlungen das Eigentum -des gesamten erforderlichen Geländes auf die Gemeinde übertragen worden ist. Insoweit sich die Gemeinde bereits im Eigentum- des erforderlichen Geländes ausschließlich Gemeindewege nach Art. 21 Abs. 2 Sah 2 der ABO befindet, ist ihr von dem Tage des Beginns |b-er L Herstellung der Straße oder des Straßenteils an, der Wert dieses Geländes mit 4 Prozent bis -zu dem Zeitpunkt zu verzinsen, -zu dem sie nach den Vors-chrifteir der ABO. zu dessen Erwerb fver- pflich-tet wäre. Solange über den Wert dieses Geländes -eine Einigung nicht erzielt ist, soll die Eröffnung und-Herstellung.der -neuen • - ' Straße oder des Straßenteils nicht erfolgen. Zu Art. 20. Abs. 3 der ABO. ( § 3. - Bis zur Herstellung einer Straße oder eines Straßenteils durch die Gemeinde sind-, unbeschadet der nach Art. 20 Abs. 2 her ABO. obliegenden Verpflichtungen, das Einebnen der Straßen- flä-ch-e vor dem Baugriindstück und weiter bis zum nächsten her- gestellten Straßenteil, sowie die für den Wlauf des Wassers und sonst erforderlichen vorläufigen Einrichtungen nach der Vorschrift der Baupolizeibehörde von dem Bauenden und wenn es mehrere sind, von diesen unter Gesamthaftung bezüglich der gemeinfamett Interessen dienenden Straßenstrecke auf eigene Kosten und Gefahr zu bewirken. Auf Ersuchen übernimmt es die Gemeinde, diese" Arbeiten . selbst auszuführen; auch kann der Gemeindevorstand in jedem Falle beschließen, daß. die Arbeiten durch die Gemeinde auf Kosten der Bauenden -ausgeführt werden. '.. Sobald die Gemeinde nach Art.-20 Abs. 1 Sah 2 der ABO. yur Herstellung der Straße oder nach Art. 20 Ws. 2 -zur ^Vornahme der daselbst bestimmten vorläufigen Einrichtungen verpflichtet ist, tritt im Falle des Ws. 2 dieses Paragraphen ein Rückersatz der hon den Anliegern aufgewendeten Kvsten bezüglich derjenigen Arbeiten ein, die alsdann durch die Gemeinde ebenfalls hätten vorgeuo-mmien werden müssen. Zu Art. 21 der ABO. g 4 Bei Anlage einer neuen oder bei Verlängerung -einer schon bestehenden Straße, sowie bet dem Anbau an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen und Straßenteilen, sind von den an die Straße angrenzenden Grundeigentümern die Mehrkosten des , Erwerbs von Straßengelände über den Preis von 1 Mark für den Quadratmeter der Gemeinde > tz-u ersehen, sobald auf ihren Grundstücken neue oder ältere Gebäude an die neue Baufluchtlinie zu stehen kommen oder ihren Ausgang- nach der neuen Straße erhalten. ' Die Kosten für die Herstellung der zur Aufnahme des Regen- und Abfallwassers in der Straße anzulegenden Kanäle, für die Erdarbeiten zur Herstellung des Straßenkörpers für die Chaussierung der Fahrbahn, die Pflasterung der Gossen, solvie die Herstellung der öffentlichen Fußtvege trägt die Gemeinde. Der Umfang der Kostenpflicht nach,Ws.l bestiinnit sich- nach * Art. 21 Ms. 1 Satz 2 der ABO. Die Berechnung und Verteilung der Kosten nach 91bf. 1 erfolgt nach Art. 21Mbs. 2 der ABO. In den Fällen dieses Paragraphen soll auf Verlangen der Gemeinde -die Erteilung des Baubescheides von Hinterlegung einer - Sicherheit abhängig, gemacht werden, die durch, den Gemeinde- Vorstand bestimmt wird und die Verpflichtung der B-an-enden bzw. die Ersatzansprüche! der Gemeinde -gewährleistet. Diese Sicher heits- snmme ist bei dem GemeindeeinnehMer zu hinterlegen, der für ihre -gehörige Aufbewahrung , und -demnächstige Rückgabe Sorge z-u tragen, hat. 1 Solange die Gemeinde nach den Bestimmungen der ABO. nicht zur Herstellung einer Straße oder ein-eS. Straßenteils ver- x pflichtet ist, kann auf Chaussierung, Pflasterung der Goss-en, An- .legen von Fußsteigeit, Kanalherstellung, .Wasserleitung. Beleuchtung und dergleichen..gegen -die Gemeinde ein. Anspruch nicht erhoben werden. 2 - § 5. Die nach dieser Ortsbausatzung auf Grund des Art. 21. der ABO. zu erfüllenden Verbindlichkeiten hasten -als Lasten öffentlich-rechtlicher Natur auf den beteiligten Grundstücken und gehen mit diesen ohne weiteres auf jeden Eriverber über. Sie sind offenzulegen und wie die befoitberen Gemeindeausschläge anzufordern (Art. 190 der "Landgemeindeordnung); -auch unterliegen sie demselben Zwangsverfahren, das für die Beitreibung der Gemeindeeinkünfte gilt. Zu Art. 30 der ABO. , _ „ . § 6. Das Zurücksetzen von ©ebäubeit hinter die Baufluchtlinie kann von der Banpolizeibehörde zugelassen werden. Ob im Einzelsalle ein ,Gebäude parallel oder im Winkel zur Baufluchtlinie gestellt, sowie welche Entfernung von der Baufluchtlinie eingehalten werden soll, hängt von der Stellung der Nachbargebäudc, von dem Aussehen der durch das Zurücksetzen sichtbar werdenden Gebäudeteile, von der Höhenlage, der Figur und Größe des Baugruudstücks, sowie von der Wirkung im Straßenbilde ab. Dabei ist besonders auf die äußere Gestaltung und Erscheinung des zu errichtenden Gebäudes und -der Nachbar-gebäude Rücksicht zu nehmen. Die Baugenehmigung kann von der Bedingung abhängig gemacht werben, daß die dem Baugrundstück -zugekehrten und- von der Straße aus sichtbaren Seiten der Nachbarg-ebäude in einer den vorgenannten Grundsätzen entsprechenden Weise von dem Bauherrn ober von dem Eigentümer der Nachbargebäude h-ergestellt und- unterhalten werden. Ob und in welcher Weise das -zwischen einem zurückgestellten Gebäude und -der Fluchtlinie fveiwerdend-e Gelände herzustellen und einzufriedigen ist, wird- im Einzelfall-e bei der Baugenehmigung und durch die Vorschrift des § 3 der Baupolizeiordnung bestimmt. Zu Art. 59 der ABO. § 7. ' Die an einer Straße liegenden, neu errichteten Gebäude sind spätestens nach Ablauf von sechs Jahren vom Zeitpunkt ihrer Eindeckung an gerechnet, und -die an einer Straße liegenden bc- ste'h-enden Gebäude spätestens nach Ablauf von ebenfalls sechs Jahren, vom Inkrafttreten dieser Satzung an gerechnet, je nach Material und Konstruktion der Außenwände nur mit steinsichtigem Bewurf oder vollständigem Verputz -oder Anstrich oder Putz und Anstrich z-u versehen. Ausgenommen sind Verblend- und Lausteinmauerwerk oder entsprechend bearbeitete Betonstächen sowie be- schieferte^. oder mit Ziegeln bekleidete Flachen. Für bestehende Gebäude kann die Baupolizeibehörde auf Antrag aus besonders erheblichen Gründen mit Zustimmung des Gemeindevorstandes eine entsprechende Frist zur Erfüllung der Ver- pflichtuii'g gewähren. Aeltere Gebäude sind im Verputz und Anstrich in einem derartigen Zustande -zu erhalten, daß ihr Aussehen nicht inißständig erscheint. 8 8. Alle Neubauten einschließlich, der Einfriedigungen, die von öffentlichen Straßen, Plätzen ober Wegen -aus gesehen werden, sind in ihrer architektonischen Gestalt -zweckentsprechend in einfachen, schlichten und gefälligen Formen-auszüfuhren und zu unterhalten. Dabei ist darauf -zu -achten, daß sich das Bauwesen "harmonisch in die Umgebung einfügt. Beratende Vorschläge der Bau- poliz-eibehörde sind dabei möglichst zu beachten und zu befolgen. Insbesondere darf -das Straßen- -und Ortsbild, die Erscheinung vorhandener Bauten von künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung und die landschaftliche Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für Um- und Anbauten sowie für alle sonstigen baulichen Aeuderuugen und Herstellungen und für die Unterhaltung! bestehender Gebäude und Einfriedigungen. Seitliche Einfriedigungen von Vorgärten und Vorhöfen und dergleichen sind in ihrer Ausfuhrungsweise der längs der Straße errichteten Einfriedigung des Grundstückes an-zupassen und- dürfen deren Höhe nur mit Genehmigung der Baupolizeibehörde überschreiten. 8 9. Diese Satzung tritt mit dem-Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft. . Beuern, den 24. Januar 1921. _________Hess. Bürgermeisterei Beuern. Walther._________ Bekatttttmachuna. Betr.: Feldbereinigung Q u e ck b o r n; hier das topographische Güterverzeichnis. In der Zeit voM 5. bis einschließlich 18. Februar 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Qiieckborn das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischem Namensverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungs'frist bei der Bürgermeisterei Queckborn schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 27. Januar 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär. S ch n i 11 s v a b n, Negierungsrat. Druck der Lrühl'schcn Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen. 'M