für die Provinzialdireltion Gberhesfen und für das Kreisamt Gietzen. Erscheint nach Bedarf: Rtontag, Dienstag, Donnerstag u. Freitag. Nur durch diePofr zu beziehen gegen Mk. 2.50 vierteljährl. PostzeitungslisteNr. Nr. 4 10. Innnar 1021 Jnhaltr-Ueberficht: Bekanntmachung des Reichskommifsars für Aus- und Einfuhrbewilligung." - Wahlen zum Ausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. - Portobehandlung der Antworten aus private Anfragen. - Rückführung von zurückgelassenem Gepäck und Nachlaß ehemaliger französischer und belgischer Kriegs- und Zivilgefangensn. -.Juckerverbrauchsregelung. - Viehseuchen. - Dienstnachr.chten. Bekanntmachung. Die Bekanntmachung vom 13. Dezember 1920 (Reichsanzetger Nr. 284), betreffend vorläufige Außerkraftsetzung der im A u s f u h r v e r k e hr nach der Schweiz er teilten Ausfuhrbewilligungen für Papier und Pappe und Waren daraus sowie für Gold-- und S i l b e r s ch> m i e d e a r b e i t e n und unechte B i j o Uteri e w a r e n wird mit Wirkung vom 27. Dezember d. I. ab «nif- gehob'en. Bon diesem Zeitpunkt an treten die von dieser Bckannt- machung betroffenen Aussuhrrbewilligungen im Rahmen der bei ihrer Erteilung festgesetzten Gültigkeitsdauer wieder in Kraft. Dies wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Berlin, den 24. Dezember 1920. Der Reichskommissar für .Aus- und Einfuhrbewilligung. T r e n d e l e n b u r g. Bekanntmachung betreffend die Wahlen zum Ausschuß der Hessischen Versicherungsanstalt für gemeindliche Beamte. SBont 29. Dezember 1920. _ Wir haben zu Wahlleitern für die obigen Wahlen gemäß § 7 der Wahlordnung vom 15. Mai 1914 (abgedruckt im Anhang der amtlichen Handausgabe des Hessischen Bersicherungsgesetzes für gemeindliche Beamte) bestellt: für die Provinz Starkenburg: Herrn Kreisd.rektor Muhl in Darmstadt, für die Provinz Oberhessen: ! Herrn Oberregierungsrat W e l ck e r in Gießen, für die Provinz Rheinhessen: Herrn Oberregierungsrat Schön in Mainz. D a r m st a d t, den 29. Dezember 1920. Hessisches Ministerium des Innern. Dr. Fuld a.______ Bckanntmachuug. Betr.: Portobehandlung der Antworten auf private Anfragen. Nach Einführung der Dienstmarken zur Freimachung Ver Postsendungen bei den hessischen Staatsbehörden ist es nicht mehr angängig, die Staatskasse bei Antworten auf Anfragen Privater durch Verwendung von Dienstmarken mit Porto zu belasten. Private haben. daher bei Einreichung von in ihrem Interesse gelegenen Gesuchen nur dann auf Antwort zu rechnen, wenn ein Freiumschlag mit vollständiger. Adresse des tzstsuch- stellers dem Gesuch, beigefügt ist. Gießen, den 5. Januar 1921. Kreisamt Gießen. Dr. Usinger._____________________ Betr.: Rückführung von zurückgelassenem Gepäck und Nachlaß ehemaliger französischer und belgischer Kriegs- und'Zivü- gefan gelten. An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Soweit unserer Verfügung vom 22. November 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 171 vom 25. November 1920) noch nicht entsprochen ist, wird hiermit ihre Erledigung erinnert. G i e ße n, den 7. Januar 1921. ( Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. H e ß. B e t r.: Zuckerverbranchsregelung. An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Auf Grund des 8 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Ar. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Januar 1921 zustehende Znckermenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kopf der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt. Es können auf die Zuckermarken 173, 174 und 175 je 250 Gramm = 750 Gramm bezogen werden. ! Mit Ablauf des 31. Januar 1921 verlieren obige Marken ihre Gültigkeit. Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekanntzumachen. Gießen, den 6. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt. Bekanntmachung. B e t r. ■ Ansteckender Scheidenkatarrh guter dem Rindviehbestand der Gemeinde Burkhardsfelden. Der unter dem Rindviehbestand der Gemeüche Burkhardsfeloen ausgebrochene Scheidenkatarrh ist erloschen. Die angeordnelen Sperrmaßregeln werden aufgehoben. , Gießen, den 4. Januar 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r. Dienstnachrichten des Kreisamtes. Der städtischen Pferdemarktdeputation in Gießen wurde die Erlaubnis erteilt, anläßlich des im Frühjahr 1921 daselbst stattfindenden Pserdemarktes eine .Verlosung zu veranstalten mit der Maßgabe, daß erforderlichenfalls die Gewinne nach dem vorgelegten Verlosungsplan in bar ausgezahlt werden dürfen. Ziehungstermin: 24. März 1921. Es dürfen bis zu 30000 Lose zu 2 Mark das Stück tausgegeben werden. Der Wert der Gewinne,muß mindestens 40 Prozent des Bruttoerlöses aus dem Verkauf der Lose betragen.. Der Vertrieb der Lose ist in Hessen gestattet. Während de.r LeitZdes Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch!-Süddeulschen Staatslotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose nicht gestattet. Der Ziehungstermin darf nur mit behördlicher Genehmigung verlegt werden, die mindestens 8 Tage vor dem ursprüngjich festgesetzten Termin zu beantragen ist. Druck ber Br3blicken Unhmßtät«»®u