AmtrverkiindigungMatt für die proviiizialdirektion Gberhesse» und für das Kreisamt GieKen. gr|tf>eint nach Bedarf: Blontag, Dienstag, Donnerstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen gegen MK. 2.50 vierteljährlich. $ht i.«S- 8. September 1921 u,!terltüKuna-Efür Landeswanderbühne. - Erhöhung der Pflegegeldsalze und Lehrlings- Niuder uud^ieaen - DienstnnNrMa->„9' - Besetz, die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallene o ' ißi-iLn [ö^er®int9'}P9en -Rotbges und Bergheim. - Wochenmarktordnung für die Proviuzialhauptsladt Q3teßait. - Belästigung des Publikums durch Fußball- usw. Spiele auf der Strasse. Verordnung des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichs- Verfassung. Dom 29. August 1921. Auf Grund des Artikels 48 der Verfassung des deutschen Reiches wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet: § 1. Periodische Druckschriften, deren Inhalt zur gewaltsamen Aendcrung oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungs- mätziger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Länder zu Gewalttaten gegen Vertreter der republikanisch-demokratischen Staatsform, zum -Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Behörden auffordert oder anreizt, können für die Dauer bis zu 14 Tagen verboten werden. Gleiches gilt für periodische Druckschriften, deren Inhalt eine Billigung oder Verherrlichung solcher Handlungen darstellt oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich macht. Das Verbot kann bis auf die Dauer von drei Monaten ausgedehnt werden, wenn die Druckschrift nach vorherigem Verbot nochmals gegen die Bestimmungen des Absatz 1 verstößt. Das Verbot gilt für das gesamte Reichsgebiet und umsaßt auch jede angeblich neue periodische Druckschrift, die sich sachlich als die alte darstellt. > Zuständig für den Ausspruch des Verbots ist der Reichs- Minister des Innern, der die zum Vollzüge notwendigen Vorschriften erläßt. § 2. Eine Beschlagnahme von Druckschriften ohne richterliche Anordnung ist außer in den Fällen des § 23 Rr. 1 und 2 des Reichs- stesetzes über die Presse vom 7. Mai 1824 auch dann zulässig, wenn der Inhalt der Druckschrift die Voraussetzung eines Verbots nach § 1 Absatz 1 erfüllt. § 3. Wer eine nach § 1 verbotene Druckschrift herausgibt, verlegt, druckt oder verbreitet, wird mit Geldstrafe von 500 000 Mk. und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 4. Versammlungen, Vereinigungen, Aufzüge und Kundgebungen können außer den Füllen des Artikels 123 der Reichsverfassung verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in den Versammlungen usw. Erörterungen stattfinden, die zur gewaltsamen Aenderung oder Beseitigung der Verfassung oder verfassungsmäßiger Einrichtungen des Reichs oder eines seiner Länder, zu Gewalttaten gegen Vertreter der republikanisch-öemo- kratischen Staatssorm, zum Ungehorsam gegen Gesetze oder rechtsgültige Verordnungen oder gegen die innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen der verfassungsmäßigen Behörden aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die verfassungsmäßigen Organe und Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen. Zuständig für den Ausspruch des Verbots ist der Reichsminister des Innern, der die zum Vollzüge notwendigen Vorschriften erläßt. 8 5. Wer eine nach § 4 verbotene Versammlung usw. veranstaltet oder in einer solchen verbotenen Versammlung usw. als Redner auftritt, wird mit Geldstrafe bis zu 500 000 Mark und mit Gefängnis -nicht unter einem Monat, wer an einer solchen verbotenen Versammlung usw. teilnimmt, mit Geldstrafe bis zu 100 000 Mark und mit Gefängnis oder mit einer dieser Strafen bestraft. § 6. Gegen ein Verbot nach §§ 1 und 4 und eine Beschlagnahme nach § 2 ist die Beschwerde an einen Ausschuß zulässig: die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitglieder des Ausschusses und ihre Stellvertreter wählt der Reichsrat aus seiner Mitte. Der Ausschuß entscheidet in der Besetzung von 7 Mitgliedern, die nach eigener freier Lieberzeugung erkennen. Den Vorsitz im Ausschuß führt ohne Stimmrecht der Reichsminister des Innern oder ein von ihm bestimmter Stellvertreter. | Die Beschwerde ist beim Reichsminister des Innern einzureichen, der sie, falls er ihr nicht stattgibt, dem Ausschuß zur Entscheidung vorlegt. 8 7. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 29. August 1921. Der Reichspräsident: Ebert. Der Reichskanzler: Dr. Wirth. Berordrnttlg des Reichspräsidenten auf Grund des Artikels 48 der Reichs- Verfassung. Vom 30. August 1921. Auf Grund des Artikels 48 Absatz 2 der Reichsverfassung wird zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für das Reichsgebiet folgendes verordnet: A r t i k e l I. 3it Ergänzung meiner Verordnung vom 29. August 1921 auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfasfung (Reichs-Gesetzbl. S. 1239) wird folgendes bestimmt: Zum Ausspruch des Verbots von periodischen Druckschriften (8 1), zur Beschlagnahme von Druckschriften (§ 2) sowie zum Verbote von Versammlungen, Vereinigungen, Auszügen und Kundgebungen (§ 4) sind außer dem Reichsminister des Innern auch die von ihm bestimmten Stellen zuständig. Der Reichsminister des Innern erläßt die zur Durchführung meiner Verordnung vom 29. August 1921 (Reichs-Gesetzblatt S. 1239) erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Artikel II. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 30. August 1921 in Kraft. Berlin, den 30. August 1921. Der Reichspräsident: Ebert. Der Reichskanzler: Dr. Wirth. Betr.: Hessische Landeswanderbühne. All die Blirgermeistcreien der Landgemeindell des Kreises. 3m September ds. Hs. tritt die Hessische Landes- Wanderbühne, gegründet und geleitet von der dem Landesamt für das Dildungswesen angegliederten „Zentralstelle zur Förderung der Volksbildung und Jugendpflege in Hessen", ihre 2. Rundfahrt durch Hessen an. Das Landesanit für das Vildungswesen legt großen Wert darauf, daß die bildenden und erzieherischen Einflüsse dieser Darbietungen, die nach jeder Hinsicht sorgfältig vorbereitet sind, zu uneingeschränkter tatsächlicher Auswirkung gelangen. Wir empfehlen Ihnen, um der volksbildnerischen Wichtigkeit des Llnter- nehmens willen dringend, die Landeswanöerbühne bei der Saal- und Quartierbefchaffung zu unterstützen und den Besuch der Aufführungen zu begüitstigen. Gießen, den 3. September 1921. Kreisamt Gießen. _____________________________Dr. Llsinger.____________________________ Detr.: Erhöhung der Pfleggeldsätze und Lehrlingsunterstützungen für Waisen. All den Obcebürgerilieistei- .zu Gichrn und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Rach Mitteilung der Provinzialdirekiion Starkenburg beträgt das Pfleggeld ab 1. April 1921: 1. In den Städten Darmstadt, Gießen, Mainz, Offenbach, Worms und Reu-3senburg 240 Mark und 150 Prozent Teuerungszuschlag —....... 600 Mk. 2. 3n den Gemeinden Alzey, Daö-Rauheim, Bensheim, Bingen, Friedberg, Lampertheim, Mühlheim und Oppenheim 240 Mark und 100 Prozent Teuerungszuschlag - . ................ 480 Mk. 3. 3n den übrigen Gemeinden des Dolksstaates Hessen 240 Mk. und 60 Prozent Teuerungszuschlag — 384 Mk. Die Lehrlingsunter st ützung beträgt: a) Wenn der Lehrling bei dem Lehrmeister untergebracht ist im 1. und 2. Lehrjahr je....... 200 Mk. und im 3. und eventuell 4. Lehrjahre je.....100 Mk. b) Wenn der Lehrling in einer besonderen Pflegestelle untergebracht ist ........... 300 Mk. 2 Außerdem werden fär ben Lehrling aufgewendete Versicherungsbeiträge 50 Mark rahrlich vergütet. c Die einmalige Lehrlingsunterstützung für Mädchen wurde auf 150 Mark rahrlich erhöht. Indem wir Ihnen hiervon Kenntnis geben, empfehlen wir Ihnen, dafür Sorge zu tragen, daß bei den bis Ende September 1921 fälligen Quittungen für das 1. Halbjahr 1921 Rj die richtigen Beträge zugrunde gelegt bzw, beim Abschluß von Pfleg- und Lehrverträgen die neuen Sätze gleich richtig eingesetzt tocrbeiv Bei dieser Gelegenheit machen wir nochmals auf den letzten Absatz unseres Ausschreibens vom 1. März ds Js (Amtsverkündigungsblatt Ar. 32) besonders aufmerksam Gießen, den 5. September 1921. Kreisamt Gießen. Dr. 11 f i n g e r. Bet r.: Die Rundgänge der Feldgeschworenen. All den Oberbürgermeister zu Gießen und.die Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises. Wir empfehlen, Anordnungen zu treffen, daß der nach § 20 der Instruktion für die Feldgcschworenen vorgeschriebene Rundgang in den Monaten September und Oktober zur Ausführung kommt. Wegen des zu beobachtenden Verfahrens verweisen wir auf unser Ausschreiben vom 6. September 1910 (Kreisblatt Rr 68) Ihren Berichten über den Vollzug sehen wir bis zum 15. November ds. Hs. entgegen. Gießen, den 5. September 1921. Kreisamt Gießen. 3. D.: Schmidt. Bekanntmachung. Be tr.: Das Gesetz, die Entschädigung für an Maul- und Klauenseuche gefallene Rinder und Ziegen betreffend pom 13. Mai 1921. Unter Hinweis auf unsere Bekanntmachung vom 13. Juni 1921 (Amtsverkündigungsblatt Rr. 87 vom 17. Juni 1921) bemerken wir, daß nach den Bestimmungen der Artikel 7, 8 und 11 des obigen Gesetzes auch für die an Maul- und Klauenseuche notgeschlachtete Rinder (Kälber ausgenommen) hinsichtlich der Anmeldung von Entschädigungen das gleiche Verfahren gilt, wie dies durch eingangs erwähnte Bekanntmachung für Ziegen nochmals besonders betont wurde. In beiden Tiergattungen können jedoch bei der Antrag- slellung nach Artikel 7 nur solche Tiere berücksichtigt werden, die infolge der Seuche notgeschlachtet werden mußten und wobei das Fleisch als zum menschlichen Genuß untauglich befunden wurde (§ 33, Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zum Reichssleischbeschaugeseh), bei Ziegen auch noch solche, die an der Maul- und Klauenseuche gefallen sind. Für notgeschlachtete Tiere, deren Fleisch verwertet werden konnte, wird keine Entschädigung gewährt, weil anzunehmen ist, daß durch den Erlös für Fleisch und Haut mindestens die jetzt geltende Entschädigung für gefallene Tiere erreicht worden ist. Wir machen hierbei nochmals ausdrücklich darauf aufmerksam, daß in den Fällen, wo nach den bisher geltenden Bestimmungen ein Entschädigungsverfahren eingeleitet war, d. h. also eine Schätzungsurkünde bereits früher ausgenommen und uns vorgelegt wurde, Anträge bei den Bürgermeistereien nicht zu stellen sind. In diesen Fällen erfolgt Rächzahlung von Amts wegen. Gießen, den 5. September 1921. Kreisamt Gießen. I. V.: Hemm erde. Dicnstnachrichten des Kreisamtcs. Das Ministerium des Innern hat dem evangelischen Kirchengemeinderat in Gerhausen in Württemberg die Erlaubnis erteilt, 10 000 Lose einer am 20. Oktober d. I. zu Gunsten des Kirchenbaues daselbst zu veranstaltenden Geldlotterie innerhalb des Volksstaates Hessen zu vertreiben. Rach dem von der zuständigen Behörde genehmigten Derlvsungsplan dürfen 100 000 Lose zu je 1,20 Mk. ausgegeben werden. Zum Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassungsstempel versehene Lose gelangen. Während der Zeit des Vertriebs der Lose zur 1. Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Staatslvtterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. Bekanntmachung. Betr.: Feldbereinigung Röthges; hier Drainagen. In der Zeit vom 8. bis einschließlich 15. September 1921 liegen auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Röthges zur Einsicht der Beteiligten offen: 1. Kostenausschlag für ausgeführte Drainagen. 2. Zusammenstellung hierzu. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Röthges schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 1. September 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Schnittspahn, Regierungsrat. Bekauutmachung. Betr.: Feldbereinigung Bergheim; hier: topographisches Güterverzeichnis. In der Zeit vom 7. bis einschließlich 21. September 1921 liegt auf dem Amtszimmer der Bürgermeisterei Holzheim das topographische Güterverzeichnis nebst alphabetischen Ramensverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten offen. Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen. Friedberg, den 31. August 1921. Der Hessische Feldbereinigungskommissär: Dr. I an n, Degierungsrat. Bekanntmachung. Betr.: Wochenmarktordnung für die Provinzialhauptstadt Gießen; hier: Abänderung des § 14 b. Auf Grund der Bekanntmachung des stellvertr. Reichskanzlers vom 2. März 1915, betr. den Wochenmarktverkehr, und der §§ 69 und 1491, Ziffer 6 der Gewerbeordnung sowie des Art. 129 b II, Ziffer 1 der Städteordnung wird im Einverständnis mit der Stadtverordnetenversammlung und mit Genehmigung des Hess. Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes vom 17. August 1921 zu Rr. L. A. u. W. 16 699 der § 14 b der Wochenmarktordnung für die Prvvinzialhauptstadt Gießen vom 14. September 1909 und 15. Juli 1915, wie folgt, abgeändert: § 14 b. Der gewerbsmäßige Einkauf von Gegenständen des Wochenmarktverkehrs, die von außerhalb zu Markt gebracht werden, ist von 11 U. 5 r vormittags a b auf dem Marktplätze den hiesigen Händlern gestattet; die Weiterveräußerung an Händler ist verboten. ■ Diese Abänderung tritt sofort in Kraft. Gießen, den 5. September 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschläger. Bekanntmachnng. Da in letzter Zeit Klagen über Belästigungen des Publikums durch Fußball-, Schlagball- und andere Spiele auf der Straße laut geworden sind, sehen wir uns veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach Artikel 292 des Polizeistrafgesetzes und § 366, Ziffer 7 des Reichsstrafgesetzbuches derjenige mit GeIdstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft wird, der auf Straßen oder öffentlichen Plätzen mit Steinen oder anderen Gegen st än den wirft, wodurch Menschen beschädigt oder verunreinigt werden können. Ist die mit Strafe bedrohte Handlung von Kindern begangen worden, so werden nach Artikel 44 des Polizeistrafgesetzes die Eltern oder andere aufsichtspflichtige Personen, die es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, beim ersten Fall polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle mit Geldstrafe bis zu einem Drittel der auf die Ilebertretung selbst angedrohten Strafe belegt. Bei eintretenöen Körperverletzungen können außerdem nach §§ 823 ff., 832 des Bürgerlichen Gesetzbuches für den Täter und aufsichtspflichtige dritte Personen (Eltern usw.) weitgehende zivilrechtliche Schadenersahverpflichtungen entstehen. Gießen, den 5. September 1921. Polizeiamt Gießen. Lauteschlager. Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch- und Steindruckerei. R. Lang-, Gießen.